Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.09.2016, Az.: 12 OA 54/16

Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für ein Privatgutachten bei nachträglicher Nützlichkeit; Privatgutachten zu den Auswirkungen der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windkraftanlagen (hier: Windpark Mittelstenahe); Anerkennung von Kosten des Vorverfahrens als notwendig

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.09.2016
Aktenzeichen
12 OA 54/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 24460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2016:0912.12OA54.16.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 17.02.2016
VG Stade - 27.07.2015

Fundstellen

  • FStNds 2016, 701-704
  • FuNds 2016, 701-704
  • JurBüro 2016, 652-656
  • NVwZ-RR 2017, 80
  • NordÖR 2017, 70

Verfahrensgegenstand

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für 6 WKA (Windpark Mittelstenahe);
hier: Kostenbeschwerde

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Aufwendungen für ein Privatgutachten, das ohne das Bestehen einer prozessualen Notlage eingeholt und in den Prozess eingeführt wurde, sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Prozessgegner und das Gericht auf das Gutachten eingehen, es sich also nachträglich als nützlich erweist oder gar weitere Beweiserhebungen erübrigt.

  2. 2.

    Ist die Behörde im Ausgangsverfahren in rechtswidriger Weise vorliegenden fachlichen Stellungnahmen nicht gefolgt, die einem Widerspruchsführer günstig sind und die er für ausreichend hält, ist er nicht gehalten, Privatgutachten zu beauftragen, sondern das rechtswidrige behördliche Vorgehen im Widerspruchsverfahren zu beanstanden und notfalls den Rechtsweg zu beschreiten.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - vom 17. Februar 2016 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Stade vom 27. Juli 2015 teilweise geändert.

Die Aufwendungen des Klägers für die Teilnahme des Sachverständigen Prof. Dr. Hasse an der mündlichen Verhandlung erster Instanz (Rechnung vom 27. März 2010 über 178,50 EUR) werden als berücksichtigungsfähig anerkannt.

Der Rechtsstreit wird zur entsprechenden Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Stade zurückverwiesen.

Die Erinnerung im Übrigen und die weiter gehende Beschwerde des Klägers werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer des denkmalgeschützten Gutes F.. Er hat sich im Verfahren zur Hauptsache gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) gewandt sowie geltend gemacht, das Vorhaben beeinträchtige das Erscheinungsbild und damit die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens. Mit seiner Beschwerde wendet er sich dagegen, dass es das Verwaltungsgericht durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 1461 ff. Bd. VI der Gerichtsakte - GA -) abgelehnt hat, auf seine Erinnerung den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. Juli 2015 (Bl. 1396 ff. Bd. VI GA) insoweit zu ändern, als bei der Berechnung der ihm seitens des Beklagten zu erstattenden Kosten Auslagen nicht berücksichtigt wurden, die aus der von ihm beauftragten Tätigkeit zweier Privatgutachter entstanden sind. Im Einzelnen sind folgende Beträge seines Kostenfestsetzungsantrags vom 5. März 2014 (Bl. 1261 ff. Bd. V GA) als nicht berücksichtigungsfähig abgesetzt worden vgl. Bl. 1398 Bd. VI GA):

1. Kosten des Vorverfahrens

a) Gutachterrechnung des Prof. Dr. G. vom 6. Juni 2005 über 2.958,-- EUR (Bl. 1271 Bd. V GA) für die Erstellung des Gutachtens "Denkmalschutz und Windenergie. Zur Frage der Beeinträchtigung des Baudenkmals Gut F. (incl. Garten/Park) durch die Errichtung von Windkraft-Anlagen" vom 31. Mai 2005 (Anlage K9 der Klageschrift, in Beiakte - BA - 1);

b) Gutachterrechnung des Prof. Dr. G. vom 30. August 2005 über 174,-- EUR (Bl. 1276 Bd. V GA) für eine ergänzende Stellungnahme vom 23. August 2005, die der Kläger zwar nicht unmittelbar in das Vorverfahren einführte, die aber seines Erachtens (vgl. Bl. 1267, unter 4., Bd. V GA) mittelbar in dieses Verfahren Eingang fand, nachdem er sie bereits in dem gerichtlichen Verfahren 7 ME 147/05 vorgelegt hatte.

2. Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug

a) Gutachterrechnung des Prof. Dr. H. vom 28. April 2004 über 6.960,-- EUR (Bl. 1291 Bd. V GA) für das Gutachten "Landschaftsästhetische Auswirkungen des geplanten Windparks I." vom 28. April 2004 (Anlage K 10, in BA 1);

b) Gutachterrechnung des Prof. Dr. G. vom 27. März 2010 über 178,50 EUR (Bl. 1293 Bd. V GA) für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2010 (vgl. Bl. 385 f. Bd. II GA und Bl. 502 ff. Bd. III GA).

3. Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug

Gutachterrechnung des Prof. Dr. G. vom 27. August 2012 über 856,80 EUR (Bl. 1294 Bd. V GA) für eine Stellungnahme vom 14. August 2012 (Bl. 986 ff. Bd. IV GA) im Zuge der Vorbereitung des Termins der mündlichen Verhandlung des Oberverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 (vgl. Bl. 891 Bd. IV GA und Bl. 999 ff. Bd. V GA) sowie für die Teilnahme an dieser Verhandlung.

II.

1. Die Beschwerde des Klägers ist überwiegend unbegründet und hat lediglich in geringem Umfang Erfolg.

Nach dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Senats vom 23. August 2012 (Bl. 1010 ff. Bd. V GA) tragen der Beklagte sowie die Beigeladene zu 1) die Kosten des Verfahrens zu je einem Zwölftel. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören nach § 162 Abs. 1 VwGO neben den Gerichtskosten aber nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, können Aufwendungen für private, d. h. nicht vom Gericht in Auftrag gegebene, Gutachten und Stellungnahmen von Sachverständigen im Verwaltungsprozess lediglich in engen Grenzen als notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO anerkannt werden. Denn nach dem herrschenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist die Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich von dem Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen und nicht den Verfahrensbeteiligten übertragen. Die Einholung eines Privatgutachtens durch einen Beteiligten kann daher nur ausnahmsweise als notwendig anerkannt werden, wenn dieser mangels genügender eigener Sachkunde sein Vorbringen tragende Behauptungen nur mit Hilfe eines solchen Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann, die Prozesssituation dies erfordert und der Inhalt des Gutachtens auf die Verfahrensförderung zugeschnitten ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Weise seine Interessen wahrgenommen hätte (BVerwG, Beschl. v. 11.4.2001 - BVerwGE 9 KSt 2.01 [BVerwG 11 A 13.97] -, NVwZ 2001, 919, hier zitiert nach , Rn. 3). Die Prozesssituation muss aus einer Sicht "ex ante" die Einholung des Gutachtens herausfordern (sogenannte "prozessuale Notlage"). Auch Vorbereitungskosten - einschließlich der Kosten für Privatgutachten (vgl. OVG Saarl., Beschl. v. 25.9.2013 - 2 E 374/13 -, LKRZ 2013, 509 ff., hier zitiert nach , Rn. 14) - können hiernach zwar ausnahmsweise zu den Aufwendungen gehören, die für eine effektive und rechtzeitige Rechtsverfolgung notwendig sind, wenn sie im Blick auf einen bestimmten Rechtsstreit und in zeitlichem Zusammenhang mit diesem entstanden sind und in einem angemessenen Verhältnis zum Sach- und Streitstoff des Prozesses stehen. Die Notwendigkeit solcher Kosten ist aber ebenfalls aus der Sicht einer verständigen, das Gebot der Kostenminimierung berücksichtigenden Partei zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.12.2007 - BVerwG 4 KSt 1004.07 [BVerwG 4 A 1078.04] -, , Rn. 2). Da stets auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung abgestellt werden muss, ist einerseits ohne Belang, wenn sich diese Handlung im Nachhinein als unnötig herausstellt (Nds. OVG, Beschl. v. 26.3.2015 - 7 OB 62/14 -, JurBüro 2015, 368 ff., hier zitiert nach , Rn. 5), andererseits sind die Aufwendungen für ein Privatgutachten, das ohne das Bestehen einer "prozessualen Notlage" eingeholt und in den Prozess eingeführt wurde, auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Prozessgegner und das Gericht auf das Gutachten eingehen (vgl. VGH, Bad.-Württ., Beschl. v. 17.2.2015 - 3 S 2432/14 -, VBlBW, 2015, 468 f., hier zitiert nach , Rn. 17), es sich also nachträglich als nützlich erweist oder gar weitere Beweiserhebungen erübrigt.

a) Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht die Aufwendungen des Klägers für das zeitlich zuerst eingeholte Gutachten des Prof. Dr. H. vom 28. April 2004 (oben unter I. 2. a) zu Recht nicht als notwendige Vorbereitungskosten erachtet. Denn es ist weder glaubhaft, dass der Kläger dieses Gutachten mit Blick gerade auf den (etwaigen) künftigen Rechtsstreit um die erst unter dem 13. April 2004 (vgl. Bl. 1011, Satz 1, Bd. V GA) beantragte im Verfahren zur Hauptsache umstrittene immissionsschutzrechtliche Genehmigung bei Professor Dr. H. in Auftrag gegeben hat, noch ist anzunehmen, dass dies ein verständiger (künftiger) Prozessbeteiligter getan hätte, der bemüht gewesen wäre, die Kosten eines (etwaigen) späteren Anfechtungsprozesses so niedrig wie möglich zu halten.

Wie sich nicht nur den eigenen Ausführungen des Klägers unter II. 1. seines Kostenantrags vom 5. März 2014 (Bl. 1268 f. Bd. V GA), sondern auch dem Gutachten Prof. Dr. J. entnehmen lässt, war nicht die Vorbereitung auf den späteren Prozess um die im Hauptsacheverfahren streitgegenständliche Genehmigung, sondern die Aufstellung von Bauleitplänen der Samtgemeinde Börde für die Windparks K. und L. der Anlass, dieses Gutachten in Auftrag zu geben. In dem Gutachten vom 28. April 2004 (Anlage K 10, in BA 1) heißt es hierzu unter 1.1, der Kläger habe die "unklare Situation", die durch Zweifel von Bürgern und der Gemeinde an der richtigen und ausreichenden Berücksichtigung landschaftsästhetischer Belange sowie der Belange der Erholung in sowohl der beabsichtigten Bauleitplanung als auch dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Cuxhaven geschaffen worden sei, zum Anlass genommen, ein landschaftsästhetisches Gutachten zum geplanten Standort M. in Auftrag zu geben. Es ist dort keine Rede davon, dass das Gutachten zur Vorbereitung eines bestimmten Rechtsstreits, insbesondere der Anfechtungsklage gegen die im hiesigen Hauptsacheverfahren umstrittene Genehmigung, dienen sollte. Dementsprechend lässt das Gutachten auch keine Ausrichtung und Begrenzung auf Gesichtspunkte erkennen, die für den Kläger in einem etwaigen künftigen Anfechtungsprozess gegen diese immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 42 Abs. 2 VwGO rügefähig sein würden, sondern hat es - in aller Breite - die landschaftsästhetischen Auswirkungen des geplanten Windparks auf das Landschaftsbild und den Erholungswert zum Gegenstand. Zumal das Genehmigungsverfahren zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags für das Gutachten vom 28. April 2004 entweder noch gar nicht begonnen hatte oder ganz an seinem Anfang stand, hätte kein verständiger (künftiger) Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten eines (etwaigen) Anfechtungsprozesses so niedrig wie möglich zu halten, dieses Gutachten mit Blick auf einen solchen späteren Prozess in Auftrag gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass damals eine "verfahrensrechtliche Notlage" vorgelegen hätte, die es als für den Kläger unzumutbar erscheinen ließ, zunächst den weiteren Verlauf des Genehmigungsverfahrens abzuwarten. Insbesondere lag es nahe, erst einmal abzuwarten, ob und wie der spätere Beklagte in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren - sei es aus eigener Sachkunde oder unter Heranziehung entsprechenden externen Sachverstandes Dritter - die Grundlagen für die Beurteilung der "landschaftsästhetischen Auswirkungen" der umstrittenen Windkraftanlagen schaffen würde. Dagegen reicht es nicht aus, dass der Kläger sich gehalten sah, "sich in das Verfahren zur Bauleitplanung einzubringen", welches im Falle seines erfolgreichen Abschlusses geeignet gewesen wäre, die Absicht, den Windpark L. zu errichten, zu fördern und bauplanungsrechtlich die Zulässigkeit der Errichtung entscheidend zu gestalten. Denn nicht der von dem Kläger damals befürchtete Bauleitplan, sondern die von diesem Plan unabhängige immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist Gegenstand des hiesigen Anfechtungsprozesses zur Hauptsache gewesen. Aufwendungen, die der Kläger getätigt hat, um dem Vorhaben der Beigeladenen zu 1) in anderen rechtlichen Zusammenhängen und Verfahren frühzeitig und vorsorglich entgegenzuwirken, lassen sich nicht deshalb als notwendige Kosten des Anfechtungsprozesses abrechnen, weil sie sich später auch in diesem Prozess als nützlich erwiesen haben. Deshalb spielt es keine Rolle, dass sich die Bezirksregierung Lüneburg in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2004 (Bl. 1522 f. Bd. VI GA) auf das Gutachten des Prof. Dr. H. bezogen hat und ob in Ermangelung dieses Gutachtens der später beauftragte Prof. Dr. G. umfangreicher hätte tätig werden müssen.

b) Die Aufwendungen für das Gutachten des Prof. Dr. G. vom 31. Mai 2005 (vgl. oben unter I. 1. a) sind durch das Verwaltungsgericht zu Recht nicht als notwendige Kosten des Vorverfahrens anerkannt worden. Auch insoweit bestand bei der gebotenen Betrachtung "ex ante" keine "verfahrensrechtliche Notlage". Denn zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass zum hiernach maßgeblichen Zeitpunkt bereits mehrere, dem Kläger günstige fachliche Stellungnahmen vorhanden waren, insbesondere die Stellungnahme der Bezirksregierung Lüneburg vom 2. Juli 2004 (Bl. 1522 f. Bd. VI GA), die darin in Bezug genommene (vgl. Senatsurteil v. 23.8.2012 - 12 LB 170/11 -, S. 26, Zeilen 11 bis 15 [Bl. 1022 Rücks. Bd. V GA]) Stellungnahme des Beigeladenen zu 3) selben Datums (Bl. 781 ff. Bd. IV GA) und der Vermerk der Mitarbeiterin des Beklagten Frau N. vom 12. Oktober 2004 (Bl. 1525 f. Bd. VI. GA). Es begründete keine "verfahrensrechtliche Notlage" des Klägers im Widerspruchsverfahren, dass der Beklagte diesen Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren nicht gefolgt war und der Kläger annahm, das werde im Verfahren über seinen mit Schreiben vom 3. März 2005 erhobenen Widerspruch (vgl. Bl. 38 Bd. I GA) nicht anders sein. Nicht die mangelnde Bereitschaft des Beklagten, den vorhandenen fachlichen Stellungnahmen zu folgen, sondern nur eine trotz dieser Stellungnahmen fehlende Möglichkeit des Widerspruchsführers, die sein Vorbringen tragenden Behauptungen ohne die Hilfe eines Privatgutachtens darlegen oder unter Beweis stellen zu können, hätte nämlich eine solche "Notlage" begründen können. Ist die Behörde im Ausgangsverfahren in rechtswidriger Weise vorliegenden fachlichen Stellungnahmen nicht gefolgt, die einem Widerspruchsführer günstig sind und die er für ausreichend hält, ist er nicht gehalten, Privatgutachten zu beauftragen, sondern das rechtswidrige behördliche Vorgehen im Widerspruchsverfahren zu beanstanden und notfalls den Rechtsweg zu beschreiten, um die Behörde zu zwingen, sich den bereits vorliegenden, von ihm für ausreichend gehaltenen Stellungnahmen nicht weiter zu verschließen. Hält der Widerspruchsführer selbst dagegen diese fachlichen Stellungnahmen aus solchen Gründen für unzureichend, aus denen sich die Einholung eines Gutachtens oder einer weiteren Stellungnahme wegen fehlender Eignung der bereits vorliegenden Stellungnahmen aufdrängt, hat er diese Gründe im Widerspruchsverfahren vorzutragen und eine dortige weitere Beweiserhebung anzuregen. Gutachten und fachliche Stellungnahmen sind ungeeignet, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, oder wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.6.2014 - 7 LA 168/12 -, NdsRpfl 2014, 260 ff., hier zitiert nach , Rn. 10, m. w. N.). Es ist weder erkennbar noch dargetan, weshalb der Kläger ohne die Beauftragung des Privatgutachtens vom 31. Mai 2005 keinen dieser alternativen Wege hätte beschreiten können. Soweit namentlich der Stellungnahme der Beigeladenen zu 3) vom 2. Juli 2004 (Bl. 781 ff. Bd. IV GA) objektiv keine genügende Aussagekraft zukam (vgl. Senatsurteil v. 23.8.2012 - 12 LB 170/11 -, S. 32, letzter Absatz, und S. 33, erster Absatz, des Abdrucks [Bl. 1025 f. Bd. V GA]), ist weder dargetan noch ersichtlich, dass es eines Privatgutachtens bedurfte, um dies zu erkennen. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass das Gutachten vom 31. Mai 2005 speziell zum Zwecke solcher Erkenntnis in Auftrag gegeben worden wäre. Zwar kann es in besonderen Fallkonstellationen, in denen etwa das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen Zusammenhängen einen mit der Materie nicht vertrauten Laien überfordert, angezeigt sein, sich notfalls mithilfe eines selbst in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens sachkundig zu machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.7.2008 - BVerwG 4 KSt 1008.07 [BVerwG 4 A 1073.04] -, Rpfleger 2008, 666 f. [BVerwG 24.07.2008 - BVerwG 4 KSt 1008.07; BVerwG 4 A 1073.04][BVerwG 24.07.2008 - BVerwG 4 KSt 1008.07; BVerwG 4 A 1073.04] hier zitiert nach , Rn. 8). Eine derartige Fallgestaltung lag hier aber nicht vor. Tatsächliche oder vermeintliche Unzulänglichkeiten der behördlichen Beweiswürdigung oder Sachverhaltsermittlung sind dagegen für sich genommen keine ausreichende Rechtfertigung, private Sachverhaltsaufklärung mit dem Anspruch zu betreiben, der hierfür betriebene Aufwand müsse später erstattet werden. Für die Befürchtung des Klägers, das Verwaltungsgericht könnte im Hauptsacheverfahren den bereits vorliegenden Stellungnahmen nicht das ihnen gebührende Gewicht beilegen, gilt Entsprechendes. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Stade erst mit Beschluss vom 9. August 2005 - 2 B 1351/05 - über den Antrag des Klägers entschieden, die aufschiebende Wirkung des von ihm erhobenen Widerspruchs gegen die Genehmigung wiederherzustellen (vgl. Anlage K 15, S. 3, Satz 1, in BA 1). Es ist nicht erkennbar oder dargelegt, dass und welche konkreten Anhaltspunkte der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachtens vom 31. Mai 2005 dafür hatte, das Gericht werde im Hauptsacheverfahren deshalb zu seinen Ungunsten entscheiden, weil es den bereits vorliegenden Stellungnahmen nicht das ihnen gebührende Gewicht beilegen werde. Schließlich war die Einholung des Gutachtens auch nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Senates geboten, dass es hinsichtlich des zur denkmalschutzrechtlichen Beurteilung erforderlichen Fachwissens auf das Urteil eines sachkundigen Betrachters ankomme, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen werde. Denn daraus, dass ein Maßstab anzulegen ist, der von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird, ergibt sich keineswegs, dass das erforderliche Fachwissen nur aufgebracht werden kann, indem mehrere sachverständige Personen eigens für den jeweils zu beurteilenden Einzelfall die Richtigkeit des angewendeten Maßstabs bekräftigen und/oder dessen Anwendung auf das jeweils in Rede stehende Objekt vornehmen. Der Kläger überträgt vielmehr zu Unrecht die Anforderungen an den der Betrachtung zugrunde zu legenden Maßstab auf dessen Anwendung zur Beurteilung des Einzelfalls.

c) Die Aufwendungen für die ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. G. vom 23. August 2005 (vgl. oben unter I. 1. b) sind ebenfalls nicht als notwendige Kosten des Vorverfahrens zu betrachten. Da bereits das Gutachten vom 31. Mai 2005 nicht notwendig war (siehe oben unter II. 1. b), gilt dies auch für seine Ergänzung. Besonderheiten, die eine andere Einschätzung rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es kann deshalb dahinstehen, ob die ergänzende Stellungnahme ausreichend (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162 Rn. 33) in das Vorverfahren eingeführt wurde.

d) Es können auch die Aufwendungen für die ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. G. vom 14. August 2012 (vgl. oben unter I. 3.) nicht als notwendige Verfahrenskosten anerkannt werden. Zum Zeitpunkt der Beauftragung dieser Stellungnahme lagen über das Gutachten des Prof. Dr. G. vom 31. Mai 2005 hinaus nicht nur unter anderem die Stellungnahme der Bezirksregierung Lüneburg vom 2. Juli 2004 (Bl. 1522 ff. Bd. VI GA), die hierin in Bezug genommene Stellungnahme des Beigeladenen zu 3) selben Datums (Bl. 781 ff. Bd. IV GA) und der Vermerk der Mitarbeiterin des Beklagten Frau N. vom 12. Oktober 2004 (Bl. 1525 f. Bd. VI. GA) vor, sondern auch die im Berufungsverfahren abgegebene Stellungnahme des Beigeladenen zu 3) vom 22. Dezember 2011 (Bl. 771 ff. Bd IV GA), der vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises dieser Behörde (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NDSchG) und der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil v. 23.8.2012 - 12 LB 170/11 -, S. 24, letzter Absatz, und S. 25, erster Absatz, des Abdrucks [Bl. 1021 f. Bd. V GA]) besondere Bedeutung für die Vermittlung des zur denkmalschutzrechtlichen Beurteilung erforderlichen Fachwissens zukommt. Zwar waren das Gutachten und diese Stellungnahmen insoweit objektiv defizitär, als es an Aussagen über die isoliert in den Blick zu nehmenden beeinträchtigenden Auswirkungen allein der sechs Windenergieanlagen des Windparks L. fehlte, und hatte es die Beigeladene zu 3) in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2011, unter 5., erster Absatz, (Bl. 771 ff. [775] Bd. IV GA) abgelehnt, eine ausschließlich auf diese sechs Windenergieanlagen beschränkte Betrachtung vorzunehmen (vgl. Senatsurteil v. 23.8.2012 - 12 LB 170/11 -, S. 32, letzter Absatz, und S. 33, erster Absatz, des Abdrucks [Bl. 1025 f. Bd. V GA]). Auch hieraus ergab sich aber keine "prozessuale Notlage" des Klägers, welche die Beauftragung des Prof. Dr. G. mit der ergänzen- den Stellungnahme vom 14. August 2012 (Bl. 986 ff. Bd. IV GA) rechtfertigte, die sich u. a. mit dieser eingeschränkten Perspektive der Betrachtung befasste. Vielmehr wäre es ausreichend gewesen, durch entsprechende Beweisanträge darauf hinzuwirken, dass - falls zur Vermittlung der erforderlichen Sachkunde notwendig - das Berufungsgericht selbst eine sachverständige Betrachtung unter dieser beschränkten Perspektive veranlasste. Dies hätte - sofern sich der Beigeladene zu 3) dem verweigert hätte - notfalls durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgenommen werden können, dem die auf die Auswirkungen der sechs Windenergieanlagen beschränkte Perspektive durch die gerichtliche Vorgabe der gutachterlich zu beantwortenden Beweisfrage verbindlich vorgegeben worden wäre.

e) Als notwendige Verfahrenskosten sind schließlich auch die Kosten für die Teilnahmen des Prof. Dr. G. an der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug vom 23. August 2012 (oben unter I. 3.) nicht anzuerkennen. Die Notwendigkeit von Kosten der Teilnahme eines privaten Sachverständigen an der mündlichen Verhandlung beurteilt sich, wenn sein Erscheinen nicht durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst worden war, nach denselben Grundsätzen, die für die Erstattung der Kosten von Privatgutachten gelten (BVerwG, Beschl. v. 8.10.2008 - BVerwG 4 KSt 2000.08 [BVerwG 4 A 2001.06] -, , Rn. 4). Hiernach befand sich der Kläger damals weder in einer "prozessualen Notlage", noch forderte die Prozesssituation eine Teilnahme des Prof. Dr. G. an dieser mündlichen Verhandlung zumindest heraus. Durch die damals bereits vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen war den Beteiligten und dem Gericht vielmehr grundsätzlich bereits hinreichend Fachwissen vermittelt worden. Zudem war im Termin zur mündlichen Verhandlung mit dem Erscheinen von sachverständigen Mitarbeitern des Beigeladenen zu 3) zu rechnen, die dem Gericht und den übrigen Beteiligten etwaige ergänzende fachliche Fragen beantworten konnten. Der Kläger musste daher insbesondere nicht damit rechnen, dass das Berufungsgericht die eigene hinreichende Sachkunde verneinen würde, er sich aber mit Ausführungen sachkundiger Mitarbeiter des Beklagten konfrontiert sehen würde, zu denen ohne die Anwesenheit seines eigenen Sachbeistandes im Termin keine weitere fachliche Stellungnahme hätte eingeholt werden können.

f) Als notwendige Verfahrenskosten sind jedoch die Kosten für die Teilnahme des Prof. Dr. G. an der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vom 24. März 2010 (oben unter I. 2. b) zu berücksichtigen. Denn die Prozesssituation war damals objektiv dergestalt, dass sie die Teilnahme eines eigenen Sachbeistandes des Klägers an der Verhandlung herausforderte. Dies ergibt sich daraus, dass mit einer Teilnahme sachkundiger Vertreter des Beigeladenen zu 3), der damals noch nicht zu den Verfahrensbeteiligten des Hauptsacheverfahrens zählte, an der Verhandlung nicht zu rechnen war (vgl. Bl. 429, Rücks., Bd. II GA), aber der stellvertretende Vorsitzende des Gerichtes erster Instanz bereits unter dem 12. Oktober 2008 eine Anfrage des Klägers mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2008 (Bl. 174 f. Bd. I GA), ob entscheidungserhebliche denkmalschutzrechtliche Fragen in einem damals anberaumten, später aber wegen Erkrankung des Vorsitzenden aufgehobenen (Bl. 265, Rücks., Bd. II GA) Termin "sachverständig untermauert" erörtert werden sollten, in einer Weise beantwortete (vgl. Bl. 174, Rücks., Bd. I GA), nach der eine solche Erörterung auch für den Termin vom 24. März 2010 nicht auszuschließen war. Außerdem bat der stellvertretende Vorsitzende den Beklagten bereits damals schriftlich, "zum Termin einen Fachvertreter des Denkmalschutzes mitzubringen" und enthielt die Ladung zum Termin vom 24. März 2010 (Bl. 385 f. Bd. II GA) einen Zusatz, demzufolge dem Beklagten aufgegeben wurde, einen Bediensteten oder Beschäftigten mit Vertretungsbefugnis zu entsenden, der über die Sach- und Rechtslage unterrichtet sei. Es kann dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, sollte ihm dies nicht zur Kenntnis gelangt sein. Denn objektiv schufen diese an den Beklagten gerichteten Verfügungen eine Prozesslage, in der damit zu rechnen war, dass im Termin denkmalschutzrechtliche Fragen erörtert werden könnten, zu deren Klärung - nach der eigenen Einschätzung des Gerichts - die diesem bislang vermittelte Sachkunde nicht ausreichen könnte, weshalb sachverständige Mitarbeiter des Beklagten zur Verfügung stehen sollten. Unter der Voraussetzung einer Anwesenheit nur dieser Mitarbeiter hätte indessen für den selbst nicht sachkundigen Kläger in der mündlichen Verhandlung keine ausreichende prozessuale "Waffengleichheit" (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162 Rn. 37) bestanden, sodass die Prozesslage objektiv die Teilnahme seines eigenen Sachbeistandes herausforderte. Ein Widerspruch zu der fehlenden Erstattungsfähigkeit der Kosten für vorangegangene Privatgutachten ist darin nicht zu sehen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 26.3.2015 - 7 OB 62/14 -, JurBüro 2015, 368 ff., hier zitiert nach , Rn. 16).

2. Die Zurückverweisung der Rechtssache an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 573 Abs. 1 Satz 3 und § 572 Abs. 3 ZPO (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 165 Rnrn. 27 und 35, m. w. N.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der drei Beigeladenen des Hauptsacheverfahrens bedarf es nicht, da diese in Ermangelung eigener gesamtschuldnerischer Mithaftung für den Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten in Verfahren über Rechtsbehelfe gegen die hier angefochtene Kostenfestsetzung nicht beteiligt sind (vgl. z. T. a. A: Bay. VGH, Beschl. v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845 -, NVwZ-RR 2004, 309 f., hier zitiert nach , Rn. 21). Von der Möglichkeit, die Gerichtsgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) herabzusetzen oder ihre Nichterhebung anzuordnen, macht der Senat keinen Gebrauch.

III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).