Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.02.2017, Az.: 12 LC 54/15

Baudenkmal; erhebliche Beeinträchtigung; Denkmal; Denkmalschutz; Drittschutz; erneuerbare Energie; Erscheinungsbild; Gartendenkmal; Kulturdenkmal; Umgebungsschutz; Waldparzelle; Windenergieanlage; Windkraftanlage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.02.2017
Aktenzeichen
12 LC 54/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 54228
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 23.10.2014 - AZ: 2 A 1272/10

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

§ 8 Satz 1 NDSchG entfaltet auch dann drittschützende Wirkung zugunsten des Eigentümers eines Baudenkmals, wenn dieser Eigentümer sich zugleich auf den Drittschutz nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB berufen kann.
Wenn eine Windenergieanlage das Erscheinungsbild eines Baudenkmals erheblich beeinträchtigt, so ist ihre Errichtung in aller Regel schon deshalb nicht zu genehmigen, weil der Einsatz erneuerbarer Energien den Eingriff nicht zwingend verlangt.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2014 ergangene und durch Beschluss vom 11. März 2015 berichtigte Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 6. April 2005 in der Fassung der Änderungsgenehmigungen vom 20. Juli 2007 und 17. Juni 2008 sowie der Widerspruchsbescheid vom 23. September 2010 werden aufgehoben, soweit die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlagen L 6, L 7 und L 9 genehmigt worden sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung des Klägers sowie die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 8/11 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen und der Beklagte sowie die Beigeladene jeweils 3/22 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich aus Gründen des Denkmalschutzes gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen des Beklagten für elf von der Beigeladenen betriebene Windenergieanlagen (L 1 bis L 7, L 9, L 12, L 15 und L 16) des „Windparks H.“. Diese Anlagen sind nach einem von dem Kläger ohne Erfolg geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. VG Stade, Beschl. v. 25.10.2007 - 2 B 1074/07 - und Nds. OVG, Beschl. v. 10.7.2008 - 12 ME 389/07 -) inzwischen entsprechend den Genehmigungen errichtet worden.

Der „Windpark H.“ schließt unmittelbar an den „Windpark K.“ an und befindet sich im Gebiet des von dem Kläger mit einem Normenkontrollantrag ohne Erfolg (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.3.2009 - 12 KN 11/07 -, NuR 2010, 125, und BVerwG, Beschl. v. 26.1.2010 - BVerwG 4 BN 32.09 -, juris) angegriffenen Vorrangstandorts für Windenergiegewinnung H./K. des Regionalen Raumordnungsprogramms des Beklagten, Teilabschnitt Windenergie 2004.

Der Kläger ist Eigentümer des Guts L., zu dem ein Park gehört. Gutshaus und Park liegen im Außenbereich von H. und sind denkmalgeschützt. Das Grundstück des Klägers ist etwa 500 m entfernt von der nördlichen Grenze des Vorrangstandorts H./K. (vgl. Bl. 297 Bd. II der Gerichtsakten - GA -). Auf dem Grundstück befindet sich unter anderem die zwischen 1914 und 1918 errichtete Anlage des Gutshofs L.. Gutshaus, Park, sich dem Park anschließende Waldparzelle und Zufahrtsallee wurden im Dezember 2003 wegen ihrer historischen und wissenschaftlichen Bedeutung als Gruppe baulicher Anlagen (§ 3 Abs. 3 NDSchG) in das Verzeichnis der Kulturdenkmale aufgenommen. Das Gutshaus und die Grünanlagen werden zudem von dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege als Einzeldenkmale (§ 3 Abs. 2 NDSchG) betrachtet.

Beide bereits genannten „Windparks“ erstrecken sich vom Grundstück des Kläger aus gesehen durchgehend in etwa von Westsüdwest („Windpark K.“) bis nach Ost („Windpark H.“), und zwar über eine Breite von insgesamt etwa 2,5 km - der „Windpark H.“ etwa 1,75 km - sowie in einer Tiefe von etwa 1,4 km, die der „Windpark H.“ allein erreicht. Die umstrittenen Windenergieanlagen des „Windparks H.“ sind annähernd 100 m hoch. Die südlich gelegenen Windenergieanlagen stehen rund 660 m (L 6), rund 900 m (L 7) bzw. rund 700 m (L 9), die südöstlich gelegene Anlage L 12 steht rund 830 m, und die östlich gelegenen Anlagen stehen rund 820 m (L 15) bzw. rund 830 m (L 16) von den nach Auffassung des Landesamtes denkmalgeschützten Objekten entfernt (vgl. Bl. 900 Bd. II der Gerichtsakte des Berufungsverfahrens - GA OVG -). Die übrigen, weiter südwestlich gelegenen Windenergieanlagen (L 1 bis L 5) sind mehr als 1.000 m entfernt. Als Ergebnis eines zwischen den Hauptbeteiligten des Rechtsstreits geführten Vorprozesses (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 23. 8. 2012 - 12 LB 170/11 -, NuR 2013, 47 ff.) um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des „Windparks K.“ sind - ohne die von der Grundstücksgrenze aus nächstgelegene, rechtswidrige und inzwischen abgebaute Anlage M 4 (Entfernung 544 m) - westsüdwestlich des Denkmals noch fünf 99 m hohe Anlagen des „Windparks K.“ in einer Entfernung von 947 m (M 3), 1.326 m (M 2), 1.359 m (M 6), 1.691 m (M 5) und 1.916 m (M 8) vorhanden und bestandskräftig genehmigt.

Der Beklagte erteilte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen am 6. April 2005 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von elf Anlagen des Typs Enercon E 66/18.70, 1,8 MW als „Windpark H.“ (Bl. 12 ff. Bd. 1 GA). Gegen die Genehmigung vom 6. April 2005 für den „Windpark H.“ legte der Kläger am 28. April 2005 Widerspruch (in Beiakte - BA - N) ein. Der Beklagte entschied über diesen Widerspruch zunächst nicht. Er erteilte am 20. Juli 2007 eine Änderungsgenehmigung (Bl. 26 ff. Bd. 1 GA) für die Änderung des Anlagentyps von zehn Anlagen auf den moderneren Typ E-70 E 4 mit 2 MW Nennleistung. Für drei Anlagen war damit eine Änderung des Standorts verbunden. Es rückten die Anlagen L 1 um 35,3 m nach Nordnordost, L 3 um 62,1 m nach West und L 6 um 9 m nach Südsüdwest (vgl. Vermerk v. 18.1.2007 in BA B). Diese zehn Anlagen wurden für folgende Baugrundstücke (vgl. „Windpark H., 2.1 Übersichtsplan mit Abstandsflächen nach NBauO“ v. 24.10.2007 in BA 5, Kapitel 3) genehmigt: Gemarkung H., Flur 2, Flurstücke 26/3 (L 1), 28 (L 2), 23 (L 3), 36 (L 4, L 5), 17 (L 6), 18 (L 7) und 10/2 (L 9), sowie Gemarkung H., Flur 5, Flurstücke 72 (L 15) und 56 (L 16). Am     17. Juni 2008 erteilte der Beklagte eine Änderungsgenehmigung (Bl. 33 ff. Bd. 1 GA) auch für die elfte Anlage, die Anlage L 12. Inhalt dieser Änderung ist ebenfalls die Änderung des Anlagentyps auf den Typ E-70 E 4 und außerdem eine Änderung des Standorts (nunmehr Gemarkung H., Flur 2, Flurstück 44/5 und Gemarkung H., Flur 5, Flurstück 49) - diese Anlage rückte etwa 200 m weiter vom Grundstück des Klägers weg (vgl. Vermerk v. 6.3.2008 - Bl. 53 BA 7). Auch gegen diese beiden Änderungsgenehmigungen legte der Kläger am 3. August 2007 (vgl. in BA H und Vorblatt 3 in BA 4) bzw. am 2. oder 3. Juli 2008 (vgl. Bl. 7 ff. BA 4 und Vorblatt 3 in BA 4) Widersprüche ein.

Der Beklagte hat die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2010 (Bl. 50 ff. GA Bd. 1) zurückgewiesen. Er hat das im Wesentlichen damit begründet, dass die Genehmigung nicht § 35 Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB verletze. Der § 35 BauGB sei eine Auffangvorschrift. Denn für das Vorhaben sei eine denkmalrechtliche Genehmigung erteilt worden. Mit dieser gehe eine positive bauplanungsrechtliche Beurteilung einher. Das Vorhaben verletze zudem nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die denkmalrechtlichen Belange seien bereits für das Regionale Raumordnungsprogramm (sachlicher Teilabschnitt Windenergie vom 8. Dezember 2004) berücksichtigt worden. Das Vorhaben führe aber auch nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit. Das Gut und der Garten stellten sich aus jeder Entfernung als eine von mehreren Waldparzellen dar. Das Flurstück sei mit Bäumen und Sträuchern bewachsen. Es sei nicht möglich, das Grundstück direkt einzusehen - weder von der L M. noch von einem anderen Standort. Das Denkmal erschließe sich daher erst auf dem Hofgrundstück. Vom Gutshaus aus gehe der Blick immer auf den dichten Bewuchs und in den Gutsgarten. Die Windkraftanlagen seien von dort nicht oder nur zum Teil zu sehen. Sie schmälerten die Wirkung des Denkmals nicht. Die geschützten Denkmalsanlagen ständen der Allgemeinheit weiter als kulturgeschichtliches Beispiel zur Verfügung. Die Windkraftanlagen prägten weder die optische Wahrnehmung noch übernähmen oder beherrschten sie diese. Es seien „Visualisierungen“ [in BA G] vorgelegt worden. Auf deren Grundlage seien zwei Standorte gestrichen worden.

Der Kläger hat am 19. Oktober 2010 Klage erhoben.

Er hat geltend gemacht: Die Genehmigung verstoße gegen § 8 NDSchG und gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Es sei unzutreffend, dass die raumplanerische Abwägung der denkmalrechtlichen Belange diese auch für das Genehmigungsverfahren verbrauche. Belange des Denkmalschutzes stünden dem Vorhaben bereits entgegen, wenn es den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Baudenkmals störe. Die Kriterien dafür seien im Bundes- und Landesrecht gleich. Es bestehe ein Gleichklang zwischen Landesdenkmalrecht und den verfassungsrechtlich erforderlichen Rügemöglichkeiten. Es müsse geprüft werden, ob seine, des Klägers, Rechte aus dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz beeinträchtigt seien. Eine Genehmigung sei schon dann zu verweigern, wenn eine Beeinträchtigung vorliege. Es sei ein Gleichheitsverstoß, wenn für den Nachbarschutz dieser Maßstab verschärft werde, indem zusätzlich verlangt werde, dass die Beeinträchtigung auch noch erheblich sei. Es liege aber auch eine erhebliche Beeinträchtigung vor. Das ergebe sich aus den fachlichen Stellungnahmen, namentlich den Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalschutz vom 2. Juli 2004 (Bl. 194 ff. Bd. II GA) und vom 15. Oktober 2008 (Bl. 246 ff. Bd. II GA), außerdem vom 22. Dezember 2011 (Bl. 721 ff. BA 11 = Bd. IV GA zu 2 A 44/07), der Stellungnahme der Bezirksregierung Lüneburg vom 2. Juli 2004 (Bl. 198 ff. Bd. II GA), den Stellungnahmen des Professors Dr. N. O. vom 31. Mai 2005 (Bl. 201 ff. Bd. II GA) und vom 21. Januar 2010 (Bl. 254 ff. Bd. II GA) mit einer Ergänzung vom 14. August 2012 (Bl. 986 ff. BA 11 = Bd. IV GA zu 2 A 44/07), den Stellungnahmen des Dr. P. Q. vom 28. Mai 2007 (Bl. 244 f. Bd. II GA), vom 23. Februar 2010 (Bl. 259 ff. Bd. II GA), und vom 16. Mai 2012 (Bl. 887 ff. BA 11 = Bd. IV GA zu 2 A 44/07), dem Gutachten des Dr. R. S. vom April 2004 (Bl. 732 ff. Bd. II GA OVG) zu den landschaftsästhetischen Auswirkungen des geplanten Windparks H.-K. sowie der Bestätigung des Präsidenten der T. e.V. Prof. Dr. U. (Bl. 242 f. Bd. II GA). Der Beklagte habe insbesondere die Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege nicht berücksichtigt und eine nicht denkmalfachlich begründete eigene Beurteilung vorgenommen, die von einer nicht hinreichend fachlich befähigten Kommission aus Beamten gegen die Auffassung des einzigen denkmalfachlich vorgebildeten Mitglieds getroffen worden sei. Bei dem Anwesen handele es sich nicht um eine von mehreren Waldparzellen. An den Baumarten sei von außen erkennbar, dass es sich um ein Denkmal handele. Das werde zudem durch die Allee deutlich, die ebenfalls unter Denkmalschutz stehe. Es sei auch nicht richtig darauf abzustellen, dass die Bäume das Denkmal abschirmten. Denn die Bäume gehörten selbst zum Denkmal. Bei der Bewertung der Beeinträchtigung müsse die Vorbelastung durch den „Windpark K.“ berücksichtigt werden. Es genüge daher das Hinzutreten einer geringeren weiteren Belastung des „Windparks H.“, um die Schwelle der erheblichen Beeinträchtigung wieder zu überschreiten.

Der Kläger hat beantragt,

die Genehmigung vom 6. April 2005 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 20. Juli 2007 und der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 17. Juni 2008 sowie den Widerspruchsbescheid vom 23. September 2010 aufzuheben.

Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist dem Kläger unter anderem wie folgt entgegengetreten: Nach dem Maßstab, der dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zum „Windpark K.“ zu entnehmen sei, könne es nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung durch den „Windpark H.“ kommen. Denn dessen sämtliche Anlagen seien wesentlich weiter von Park und Gutshaus entfernt als die Anlage M 4. Keine Anlage des „Windparks H.“ sei ständig innerhalb des Bau- oder Gartendenkmals wahrnehmbar oder beeinflusse die Erlebbarkeit des Denkmalwerts. Das gelte insbesondere, weil diese Anlagen fast ausnahmslos durch den „Nutzwald“ der Gutsanlage vom Bau- und Gartendenkmal abgeschottet würden. Das Landesamt beurteile die Denkmalqualität falsch. Im näheren Umfeld befänden sich mehrere unterschiedlich große Waldflächen. Das Gut stelle sich nur als eine von diesen dar und habe daher keine „Solitärlage“. Das Gutshaus und der „Gutsgarten“ erschlössen sich von außen nicht als Denkmal. Deshalb könne von außen auch die Denkmalqualität nicht beeinträchtigt werden.

Die Beigeladene hat die Klage bereits für unzulässig gehalten. Ein Denkmaleigentümer könne sich nur dann auf einen Drittschutz berufen, wenn das Landesrecht diesen vorsehe. Das sei in Niedersachsen nicht der Fall. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Das ergebe sich aus den Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid. Der von außen herantretende Betrachter vermute zunächst nicht, dass das Waldstück ein Denkmal sei. Innerhalb des Denkmals sei zu beachten, dass die Bäume den Blick abschirmten. Das sei auch im Winter der Fall, nämlich durch immergrüne Pflanzen. Daher habe der Beklagte einen Abstand von 500 m für ausreichend gehalten. Der werde eingehalten. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe dargelegt, dass die Nordseite die empfindlichere Seite des Denkmals sei. Außerdem seien die Anlagen deutlich weiter vom Denkmal entfernt als die Anlagen des „Windparks K.“. Die Anlage M 4 sei 544 m vom Garten und 620 m vom Gutshaus entfernt, die Anlage L 6 dagegen 722 m vom Gutshaus. Die Auswirkungen der Anlage L 6, der dem Denkmal nächsten, seien mit denen der Anlagen M 2 und M 3 vergleichbar, für die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht eine erhebliche Beeinträchtigung nicht angenommen habe.

Das Verwaltungsgericht hat am 23. Oktober 2014 eine Ortsbesichtigung durchgeführt, wegen deren Einzelheiten auf das Protokoll (Bl. 399 ff. Bd. III GA) Bezug genommen wird.

Es hat sodann mit Urteil vom 24. Oktober 2014 (Bl. 431 Bd. III GA) die Genehmigung vom 6. April 2005 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 20. Juli 2007 und der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 17. Juni 2008 sowie den Widerspruchsbescheid vom 23. September 2010 aufgehoben, soweit die Errichtung und der Betrieb der Anlage L 6 genehmigt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung hat es zugelassen.

Zu Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

A) Die Klage sei zulässig, der Kläger klagebefugt. Nach § 13 BImSchG schließe die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Baugenehmigung ein. Gegenüber der Baugenehmigung könnten sich subjektive Rechte des Denkmaleigentümers aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ergeben. Diese könne der Denkmaleigentümer auch gegenüber der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einwenden. Dass der Kläger in Rechten aus dieser Vorschrift verletzt sei, erscheine möglich, obwohl alle Anlagen des „Windparks H.“ weiter von dem Denkmal entfernt seien als die Anlage M 4 des benachbarten „Windparks K.“.

B) Die Klage sei teilweise begründet, und zwar hinsichtlich der Anlage L 6. Eine Aufspaltung der Entscheidung sei möglich, weil die Genehmigung teilbar sei.

I. Eigene Rechte des Klägers ergäben sich nicht aus § 8 NDSchG, da diese Norm nicht drittschützend sei. Weder der Wortlaut noch die Systematik der Vorschriften des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes böten Anhaltspunkte dafür, dass das Beeinträchtigungsverbot des § 8 Satz 1 NDSchG Individualinteressen Dritter oder deren Ausgleich diene. Es sei auch nicht geboten, § 8 NDSchG verfassungskonform dahin auszulegen, dass er in Fällen erheblicher Beeinträchtigungen drittschützend sei. Denn die gemäß § 13 BImSchG die Baugenehmigung einschließende Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz schließe nach § 10 Abs. 4 NDSchG die denkmalrechtliche Genehmigung ein. Damit stelle § 10 Abs. 4 NDSchG sicher, dass der Denkmaleigentümer bei der Anfechtung einer Anlagengenehmigung seine denkmalrechtlichen Belange in dem verfassungsrechtlich gebotenen Maß geltend machen könne, solange § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vorschreibe, dass denkmalrechtliche Belange zu berücksichtigen seien und dem Denkmaleigentümer ein subjektives öffentliches Recht vermittele. Es gebe auch keinen Anlass, dem Denkmaleigentümer aus § 8 NDSchG ein subjektives Abwehrrecht gegen jede Beeinträchtigung des Denkmals zuzusprechen. Art. 14 Abs. 1 GG verlange nur ein Mindestmaß an denkmalrechtlichem Nachbarschutz und nicht, dass sich aus einem objektiv-rechtlichen Verstoß gegen Landesdenkmalrecht gleichsam automatisch eine Verletzung des subjektiven Rechts eines Denkmaleigentümers ergebe.

II. Eigene Rechte des Klägers ergäben sich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Maßgeblich sei, ob und inwieweit die in der Umgebung des Baudenkmals des Klägers errichteten Windenergieanlagen des „Windparks H.“ unter Berücksichtigung der Anlagen des „Windparks K.“ Belange des Denkmalschutzes in einer Weise beeinträchtigten, dass dem Vorhaben diese Belange entgegenstünden.

1. Der Kläger könne aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwar kein Recht darauf herleiten, dass in der Umgebung seines Denkmals gar keine Windkraftanlagen errichtet würden, da er sich entgegenhalten lassen müsse, dass die Belange des Denkmalschutzes für das Regionale Raumordnungsprogramm 2002 abgewogen worden seien. Er sei mit Rechten aus § 35 Abs.1 BauGB nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB aber nicht generell ausgeschlossen. Denn nach dieser Vorschrift stünden öffentliche Belange dem Vorhaben nur insoweit nicht entgegen, als sie bei der Darstellung als Ziele der Raumordnung abgewogen worden seien. Aus den Gründen des Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 - 12 KN 11/07 - sei ersichtlich, dass es jedenfalls für die Anlagen im Abstand von 500 m bis 1.000 m zu den denkmalgeschützten Objekten an einer abschließenden Abwägung fehle.

2. Nach § 35 Abs. 1 BauGB seien bevorrechtigte Vorhaben nur dann zulässig, wenn ihnen öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht entgegenstünden. Hierzu müssten denkmalrechtliche Belange überhaupt betroffen sowie „konkret beeinträchtigt“ sein und schließlich müssten sie dem Vorhaben „entgegenstehen“. Mangels einer drittschützenden Wirkung der niedersächsischen denkmalrechtlichen Verbotsvorschriften könne sich der Kläger nicht darauf berufen, dass nach § 29 Abs. 2 BauGB diese Verbotsvorschriften - objektivrechtlich - nicht relativiert und auch nicht über das Tatbestandsmerkmal des Entgegenstehens einem Abwägungsvorbehalt unterworfen würden.

3. Belange des Denkmalschutzes seien berührt. Gutshaus, Park und Allee seien Denkmäler im Sinn des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes. Für die Bestimmung der Kriterien für eine „konkrete Beeinträchtigung“ sei auf § 8 Satz 1 NDSchG zurückzugreifen, da § 35 BauGB insoweit keine weiteren inhaltlichen Regelungen treffe. Nach § 8 Satz 1 NDSchG dürften Anlagen in der Umgebung eines Baudenkmals nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt werde. Hinzutretende bauliche Anlagen in der Umgebung eines Baudenkmals müssten sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt habe, und dürften es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpere. Absichten oder Möglichkeiten, den Denkmalwert künftig zu verbessern, müssten außer Betracht bleiben, da der Kläger in Art. 14 GG gründende Rechte geltend mache und die Norm nur den - vorhandenen - Bestand des Eigentums schütze. Für die Frage, ob das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt werde, komme es maßgeblich auf das an einem anerkannten Maßstab orientierte Urteil eines Sachverständigen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes an. Zu dieser Beurteilung sei regelmäßig und vornehmlich das Landesamt für Denkmalpflege berufen. Das Verwaltungsgericht habe die Aussage- und Überzeugungskraft der Erläuterungen des Landesamts zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden.

a) Das Landesamt sehe in der Errichtung der siebzehn Anlagen zumindest zum Teil eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Denkmals und damit einen Verstoß gegen § 8 NDSchG. Diese Beeinträchtigung ergebe sich aus der Massierung der Anlagen in der direkten Nachbarschaft des Gutes L.: Insbesondere sei die Bedeutung der Gartenanlage durch ein bewusst inszeniertes Wechselspiel innerhalb und mit der Landschaft begründet, das sowohl ein Wahrnehmen des Gutes aus der Landschaft als auch das gezielte Erleben der Landschaft aus dem Garten gestalterisch beabsichtige. Die Gut L. umgebende Landschaft sei zur gleichen Zeit wie das Gut geplant und geformt worden. Es habe sich um eine im Ursprung mittelalterliche küstennahe Heidelandschaft gehandelt. Diese sei bewusst zu Ackerland entwickelt und dabei neu strukturiert worden. Die vermeintliche unauffällige Normalität sei dabei ein beabsichtigtes Gestaltungskriterium. Für die Bedeutung des Objekts als Gruppe baulicher Anlagen nach § 3 Absatz 3 NDSchG sei es von entscheidender Wichtigkeit, dass die Gesamtheit des Projekts noch geradezu ursprünglich dokumentiert sei. Die siebzehn Windkraftanlagen seien Fremdkörper, die selbst bei größerer Entfernung noch fremdartige und störende Wirkung entfalteten. Sie veränderten die das Denkmal begründende Umgebung und führten mit ihrer Dominanz zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Landschaft und der Gutsanlage. Das Gut sei in der Regel nicht mehr ohne eine oder mehrere Anlagen im Vorder- oder Hintergrund zu erleben. Diese prägten und dominierten das Bild gerade auch durch ihre große Zahl, ihre Gleichförmigkeit und ihre Wiederholung an anderen Orten und übertönten und marginalisierten das geschützte Objekt. Dass das Baudenkmal nicht von jedermann ohne weiteres von jedem Standort zu erfassen sei, sei unerheblich. Die Waldparzelle möge von außen „nur als Wald“ erscheinen. Ebenso sei es um den Garten bestellt, um den herum der Wall laufe. Das erlaube nicht den Schluss auf eine geringere oder fehlende Denkmalqualität. Zudem sei der Blick aus dem Objekt heraus zu berücksichtigen. Das betreffe insbesondere den Blick nach Süden oder Südwesten. Dort trete ein großer Teil der Anlagen störend ins Blickfeld. Zwar entstehe für den Laien der Eindruck, es handele sich um einen abgeschlossenen Raum. Das liege aber daran, dass der Eigentümer Sichtschutzpflanzungen angelegt habe. Anderenfalls wäre der freie Blick aus dem Garten erhalten geblieben. Diese seien leicht zu entfernen, und es sei ein denkmalgerechter Zustand herstellbar. Auch in dieser Hinsicht bestehe daher eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals, insbesondere in der laublosen Jahreszeit.

b) Besonderheiten der denkmalgeschützten Anlagen vertieften die Stellungnahmen des Herrn Dr. P. Q. vom 28. Mai 2007, vom 23. Februar 2010 und vom 16. Mai 2012: L. sei die einzige Anlage ihrer Art im Elbe-Weser-Gebiet und eine der wenigen in Norddeutschland. Es sei nicht nur die Anlage selbst besonders gut erhalten, sondern auch die immaterielle Substanz. Dazu zählten die großen Ausblicke und die Blickachsen, die den Garten in der Landschaft verankerten und ihn zum Zentrum einer ganzen Kulturlandschaft machten. Erst durch diese Verknüpfung mit der Landschaft werde die Qualität der Anlage und letztlich die Sinnfälligkeit des Entwurfs vollendet. Ohne diesen Zusammenhang sei sie künstlerisch nicht verstehbar und nur noch eine isolierte Insel. Im Unterschied zu barocken Gärten oder Landschaftsparks des   19. Jahrhunderts gebe es allerdings keine Fokussierung auf ein bestimmtes Objekt oder einen bestimmten inszenierten Blick. Es beständen vielmehr mehrere Blickachsen und Sichtbeziehungen. Die Landschaft solle als Panorama wahrgenommen werden. Die Stellungnahmen des Herrn Professor Dr. O. enthielten entsprechende Vertiefungen. Ihnen sei - indirekt angesprochen - aber auch zu entnehmen, dass Haus und Park als Denkmal nicht in einem guten originalen Erhaltungszustand seien.

c) Aufgrund der Ortsbesichtigung und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen ließen sich die Bezüge zur Landschaft und die Bedeutung für den Denkmalwert nachvollziehen, und zwar insbesondere in der Gestaltung der Zufahrt von der Landesstraße M. aus, der Gestaltung der Aussichtspunkte im Norden und der Robinienanpflanzung im Süden und namentlich der inneren wie äußeren Gestaltung des Gutsparks, der sich infolge der Allee, der Wallanlage und der erkennbaren Randbepflanzung von einer schlichten Waldparzelle absetze. Es sei danach auch nachvollziehbar, dass für den Wert des Denkmals auch die gestalteten Strukturen der Geestlandschaft Bedeutung hätten. Dass der Park sich in diese behutsam, aber erkennbar einfüge, sei der maßgebliche Gestaltungsgedanke für die „Außenperspektive“.

aa) Die Kammer teile nicht den Standpunkt des Beklagten, dass das Denkmal nicht beeinträchtigt werde, weil es von außen nicht oder nur für den kundigen Betrachter erkennbar sei und für andere nur eine von mehreren dort vorhandenen relativ schmucklosen kleinen Waldparzellen zu sehen sei. Diese unrichtige Bewertung beruhe nämlich zu einem erheblichen Teil darauf, dass der Beklagte einen „durchschnittlichen Betrachter- “ zum Maßstab nehme und nicht - wie geboten - den sachverständigen Betrachter, der mit den historischen und baugeschichtlichen Hintergründen des zu schützenden Baudenkmals in seiner Epoche vertraut sei.

bb) Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht stelle für seine Bewertung maßgeblich auf die „Innenperspektive“ ab, und dabei auf eine Ausrichtung der Gutsanlage nach Norden. Diese Ausrichtung sei für die Kammer nicht in gleicher Weise fassbar geworden. Auch darauf aufbauend, dass bei der Beurteilung des „Windparks H.“ eine Vorbelastung durch den „Windpark K.“ zu berücksichtigen sei, sehe die Kammer „Außen-“ und „Innenperspektive“ gleichermaßen als erheblich an. Die Wirkung der Anlage, vor allem die repräsentative, sei auch auf eine Wahrnehmung aus der Außenperspektive angelegt und müsse unter anderem auf der Grundlage eines Blicks von Norden nach Süden, entlang der Allee auf den Park, bewertet werden. Denn dies sei die Perspektive entlang der einzigen Zufahrt, die sich jedem Besucher der Anlage biete. Sollte der Wall eine Abschirmungs- und Sichtschutzfunktion haben, würde die Denkmaleigenschaft auch dadurch charakterisiert, dass das Denkmal als eingefriedeter Bereich und der Wall mit dieser Funktion wahrgenommen werden könne. Eine Beeinträchtigung des Denkmalwerts von Park und Allee sei gegeben, selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Parkanlage nach Norden ausgerichtet sei. Bei einem Blick von einem Standort knapp im Westen wie im Osten neben der Einmündung der Allee in die L M. [vgl. Foto 5.1 der Visualisierung von 2006 in BA B] werde das Bild dadurch bestimmt, dass der „Windpark H.“ deutlich im Osten des Denkmals beginne - dort seien drei Anlagen zu sehen. Zwei weitere ragten über die Bäume des Parks hinaus, die westliche davon sogar mit der Nabe. Noch stärker bestimmten die Windkraftanlagen das gesamte Bild westlich der Einmündung. Hier seien über der Allee die beiden Rotoren zu sehen, die etwa in der Flucht der Allee stünden - das seien die Anlagen L 6 und L 4; westlich davon sei der obere Teil der Rotoren der Anlage L 3 und die Spitze der Anlage L 1 zu sehen; wieder westlich knapp nebeneinander die Anlagen M 4, M 3 und M 6, noch weiter westlich M 8, M 5 und M 2. Nicht wesentlich anders sei der Befund von den Betrachtungspunkten im Osten und im Süden des Gutsparks. Für die Außenperspektive sei die Stellungnahme des Landesamts nicht von der Hand zu weisen, dass die Windkraftanlagen das Denkmal durch ihre Massierung, ihre Gleichförmigkeit und ihre Häufigkeit auch an anderer Stelle marginalisieren könnten.

4. Bei der Beantwortung der Frage, ob der öffentliche Belang des Denkmalschutzes der Errichtung der Anlagen des „Windparks H.“ entgegenstehe, sei neben dem Schutzzweck des Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB auch der Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu beachten.

a) Für dessen Gewichtung sei wesentlich, dass nach Punkt 4.2.04 des Landesraumordnungsprogramms der Umfang der Festlegungen als „Vorranggebiete Windenergienutzung“ im Landkreis Cuxhaven mindestens eine Leistung von 300 MW ermöglichen müsse. Diese Vorgabe sei lange erreicht. Außerdem blieben Anlagen an anderen Standorten im Landkreis möglich, weil der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt - Widerspruchsbescheid - eine Vielzahl von Vorranggebieten ausgewiesen gehabt habe. Demgegenüber sei zu beachten, dass sich Haus und Garten des Klägers in einem Zustand befänden, der kein besonders hohes Maß an Rücksichtnahme einfordern könne.

b) Der erforderliche Schutz der subjektiv-öffentlichen Rechte des Klägers werde hiernach erreicht, wenn die Anlage L 6 von der Genehmigung ausgenommen werde. Die Beeinträchtigung für das Denkmal bestehe vor allem darin, dass die Anlagen das Bild gerade auch durch ihre große Zahl prägten und dominierten und durch ihre Gleichförmigkeit und ihre Wiederholung an anderen Orten das geschützte Objekt übertönten und marginalisierten. Die Prägung und Dominanz erhielten vor allem dadurch ihr Gewicht, dass die Anlagen beider Windparks als geschlossene Phalanx erschienen. Diese Geschlossenheit werde aufgebrochen, wenn die Anlage L 6 von der Genehmigung ausgenommen werde. Diese Anlage sei nicht nur die nächstgelegene des „Windparks H.“ und stehe von Norden her betrachtet in Verlängerung der Allee besonders deutlich über dem Park, sondern sie sei auch das optische Bindeglied zwischen dem „Windpark H.“ und dem „Windpark K.“. Durch ihre Herausnahme erhalte der „Windpark H.“ eher einen Ost-West Verlauf. Da der „Windpark K.“ von Südwest nach Nordost verlaufe, entstehe gerade dem Denkmal gegenüber eine Lücke in der vorderen Reihe der Anlagen beider Windparks. Diese schmälere gleichzeitig den Eindruck durch die Staffelung der Anlagen in mehreren Reihen. Die Dominanz der technischen Anlagen trete dadurch so weit zurück, dass das erforderliche Mindestmaß an Schutz für das Denkmal des Klägers gewährleistet sei.

C) Die Kammer habe die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen, weil sie dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt sei, was den Drittschutz aus § 8 NDSchG bei immissionsschutzrechtlichen Nachbarklagen angehe, und daher den strengeren Schutz durch diese Vorschrift nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt habe.

Das erstinstanzliche Urteil ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen, die über den Antrag auf Zulassung der Berufung belehrte. Am 11. März 2015 hat das Verwaltungsgericht gestützt auf § 118 Abs. 1 VwGO beschlossen, die Rechtsmittelbelehrung des Urteils durch eine Belehrung über das Rechtsmittel der Berufung zu ersetzen. Dieser Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. März 2015, dem Beklagten am 20. März 2015 und den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen am 18. März 2015 zugestellt worden (Bl. 532 ff. Bd. III GA). Der Kläger hat am 20. März 2015 (Bl. 536 f. Bd. I GA OVG), der Beklagte am 27. März 2015 (Bl. 587 Bd. I GA OVG) und die Beigeladene am 9. April 2015 (Bl. 594 f. Bd. I GA OVG) Berufung eingelegt. Innerhalb entsprechender Verlängerungen der Berufungsbegründungsfristen haben der Kläger am 30. Juni 2015 (Bl. 651 ff. Bd. I GA OVG), der Beklagte am 19. Juni 2015 (Bl. 612 ff. Bd. I GA OVG) und die Beigeladene am 29. Juni 2015 (Bl. 624 ff. Bd. I GA OVG) ihre Berufungen begründet.

Seine Berufung begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt:

Die streitgegenständliche Genehmigung verstoße hinsichtlich sämtlicher Windenergieanlagen gegen § 8 NDSchG.

Das verwaltungsgerichtliche Urteil sei unrichtig, da es rechtsfehlerhaft den Drittschutz des § 8 NDSchG verneine. Die von dem erkennenden Senat vorgenommene verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift sei geboten. Denn Aufgabe der Gerichte bei der Anwendung und Auslegung eigentumsbeschränkender Vorschriften sei es, die dem Gesetzgeber bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Eigentümerbefugnisse gezogenen Grenzen zu beachten und gegebenenfalls durch verfassungskonforme Auslegung zu aktualisieren. Die Rechtsschutzmöglichkeit aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG korrespondiere mit den Beschränkungen, die dem Eigentümer eines Denkmals gerade durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes auferlegt würden. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts führe zu einer Uneinheitlichkeit des Drittschutzes in Abhängigkeit von dem jeweiligen Trägerverfahren der denkmalrechtlichen Zulassung: Bereits in Fällen, in denen das dem Denkmal benachbarte und einer Baugenehmigung bedürftige Vorhaben nicht im Außen-, sondern im Innenbereich liege, werde auf der Grundlage der Rechtsaufassung des Verwaltungsgerichts unklar, wie Rechtsschutz zu erlangen sei. Zwar sei in solchen Fällen noch die Geltendmachung eines um Belange des Denkmalschutzes erweiterten Rücksichtnahmegebotes denkbar. Bei verfahrensfreien Vorhaben und Baumaßnahmen im Sinne des § 60 NBauO finde aber keinerlei Prüfung der Belange des Denkmalschutzes statt. Zumindest für diese Fälle müsste daher auf die verfassungskonforme Auslegung des § 8 NDSchG zurückgegriffen werden.

Selbst bei Anwendung des zu strengen Maßstabs einer „erheblichen Beeinträchtigung“ des Erscheinungsbildes, an die der Senat in seiner Rechtsprechung den Drittschutz knüpfe, sei die angefochtene Genehmigung aufzuheben. Zu Lasten der Anlagen des „Windparks H.“ sei die erhebliche Vorbelastung durch den „Windpark K.“ zu berücksichtigen. Dies führe dazu, dass Beeinträchtigungen des Denkmals durch den „Windpark H.“ schneller die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten. Dem habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Kumulation der Beeinträchtigungen sei unter anderem von dem im Zuge der Inaugenscheinnahme durch den Senat aufgesuchten Standort am Ortsrand von K. besonders eindrucksvoll wahrzunehmen gewesen. Im Vergleich mit den Anlagen des „Windparks K.“ sei zudem zu berücksichtigen, dass sechs der Anlagen des „Windparks H.“ in einem Abstand von unter 1.000 m zu seinem, dem klägerischen, Denkmal stünden (L 6: 665 m, L 12: 808 m, L 15: 825 m, L 16: 835 m und L 7: 917 m). Die Abstände dieser Anlagen unterschritten denjenigen der Anlage M 3 des „Windparks K.“, die der erkennende Senat - ohne Berücksichtigung einer Vorbelastung - gerade noch für nicht erheblich beeinträchtigend gehalten habe. Außerdem seien diese sechs Anlagen - anders als die verbliebenen des „Windparks K.“ - nicht in einer sich entfernenden Linie von seinem, dem klägerischen, Denkmal aus wahrnehmbar, sondern rahmten dieses in südlicher und östlicher Richtung ein. Auch bei Wegfall der von dem Verwaltungsgericht beanstandeten Anlage L 6 bleibe der visuelle Zusammenhang zwischen den Anlagen beider genannter Windparks bestehen. Hierdurch werde der von dem Denkmal gesetzte Maßstab, insbesondere der für die Wahrnehmung des Denkmals erforderliche Bezug zu dessen Umgebung und die Sicht von der Umgebung auf das Denkmal, verdrängt und übertönt. Es fehle an der gebotenen Achtung gegenüber den vom Denkmal verkörperten und ablesbaren Werten. Deshalb werde das Erscheinungsbild des Denkmals durch die Windenergieanlagen besonders schwerwiegend beeinträchtigt und der Denkmalwert wesentlich herabgesetzt.

Dieselben Wirkungen gingen von einem anderen Umstand aus, den das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend beschreibe. Das Denkmal könne nämlich aus der Perspektive vom Ende der denkmalgeschützten Allee nur mit den Windenergieanlagen zusammen wahrgenommen werden. Die Anlagen erhöben sich unmittelbar über dem Denkmal und träten so dicht an es heran, dass sie dessen Aussagewert herabsetzten [vgl. oben unter B) II. 3. c) bb)]. Auch dies habe sich im Zuge der Inaugenscheinnahme durch den Senat von Standorten neben der Einmündung und zu Beginn der Allee bestätigt.

Zu Unrecht stelle die Beigeladene gestützt auf das Gutachten Prof. V.s vom 6. Februar 2017 (Bl. 1048 ff. Bd. III GA OVG) die Denkmalwürdigkeit der Waldparzelle in Abrede. Aus der Stellungnahme des Dr. Q. vom 16. Mai 2012 (Bl. 887 ff. BA 11 = Bd. IV GA zu 2 A 44/07 = Bl.1160 ff. Bd. IV GA OVG) ergebe sich, dass die dortige Gehölzanpflanzung kein „Nutzwald“ sei, sondern es keinen Bereich der klar umrissenen Anlage L. gebe, der von der Gestaltung ausgenommen sei. Es finde sich in der Gartenparzelle noch eine Stelle, wo nach mündlicher Überlieferung das von W. geplante, aber nie errichtete Grabmal für seine eigene Familie vorgesehen gewesen sei. Davon abgesehen sei es gemäß der Stellungnahme Prof. Dr. O.s vom 13. Februar 2017 (Bl.1156 ff. Bd IV GA OVG) nicht maßgeblich, wann die Waldparzelle angelegt worden sei, sondern dass sie sich in die ästhetische Logik einfüge, die der Initiierung des Denkmals zugrunde gelegen habe. Sie passe als ästhetischer Kontrast zur offenen Agrarlandschaft in die Gesamtkonzeption der Anlage und verursache keineswegs eine Störung der Ästhetik des von X. entworfenen Gartens. Im Übrigen würde der Bewuchs der Waldparzelle auch dann nicht zu einer Minderung des Denkmalwertes führen, wenn man ihn als Störung des nach X. gestalteten Gartens betrachtete. Denn nach der Rechtsprechung des Senats wäre dieser Bewuchs dann im Sinne der Denkmalpflege zu beseitigen und würde deshalb nicht zu einer wesentlichen Schmälerung des Denkmalwerts führen. Aufgrund ihrer Reversibilität gelte dasselbe für Anpflanzungen, die er, der Kläger, innerhalb der Umwallung als Sichtschutz vor den Windenergieanlagen angelegt und entgegen den Planungen X.s zu solchen Höhen habe aufwachsen lassen, dass sie den ehedem intendierten und vorhandenen Ausblick von der Gartenanlage in die Landschaft verstellten. Es gebe einen Brief von Y. W., in dem sie den sich ihr beim Klavierspiel bietenden Ausblick auf solche Teile der Landschaft erwähne, die nur sichtbar gewesen sein könnten, wenn der Garten damals eine offene Gestaltung gehabt habe. Die im nördlichen Teil des umwallten Gartens vorgenommen Aufforstungen stammten von seinem, des Klägers, Großvater, dem wohl die Pflege der offenen Fläche zu arbeitsaufwändig gewesen sei.

Der Versuch der Beigeladenen, die hohe Bedeutung des Denkmalwertes durch die Diskreditierung des Erbauers W. als „geistigen Vorreiter des Nationalsozialismus“ zu mindern, sei verfehlt. Dies sei Rhetorik, die auf implizite Dominoeffekte im Werteverstehen setze: Danach könne nicht viel wert sein, was jemand geschaffen habe, der selbst nicht viel wert gewesen sei. In der Sache sei die Argumentation falsch, weil ihr eine unzulässige Übertragung heutiger Wertmaßstäbe auf die Zeit W. s zugrunde liege und dessen gegen das „jüdische Großkapital“ gerichtete Kapitalismus-Kritik undifferenziert mit rassistisch motiviertem Antisemitismus gleichgesetzt werde.

Nicht nur das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege, sondern auch die Fachwelt sehe - insbesondere im Zusammenhang mit dem „Windpark K.“ - eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals durch den hier streitgegenständlichen „Windpark H.“ als gegeben an. Dies könne unter anderem aus einem Schreiben des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 2. Juli 2004 (Bl. 194 ff. Bd. II GA), einer Stellungnahme der Bezirksregierung Lüneburg vom 2. Juli 2004 zum Bauleitplanverfahren „Windpark H.“ (Bl. 198 ff. Bd. II GA), der fachgutachterlichen Bewertung des Prof. Dr. O. vom 31. Mai 2005 (Bl. 201 ff. Bd. II GA), dem Schreiben des Präsidenten der T. e. V. Prof. Dr. U. vom 29. September 2005 (Bl. 242 f. Bd. II GA), dem Schreiben des Referenten für Gartendenkmalpflege beim Denkmalschutz Z. Dr. Q. vom 28. Mai 2007 (Bl. 244 f. Bd. II GA) und der unter Berücksichtigung einer Visualisierung abgegebenen erneuten Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 15. Oktober 2008 (Bl. 246 ff. Bd. II GA) entnommen werden. Eine weitere Bestätigung finde diese Sichtweise nunmehr nicht nur in der amtlichen Auskunft des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 6. Januar 2017 (Bl. 892 ff. Bd. III GA OVG), sondern auch in der sich mit dieser auseinandersetzenden (undatierten) Stellungnahme Prof. Dr. O.s (Bl. 1100 ff. Bd. IV GA OVG). Es sei hiernach nicht nur von einer besonders hohen Schutzwürdigkeit des Denkmals auszugehen, sondern auch von einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung des Denkmalwertes. Allerdings würde diese Beeinträchtigung mit dem Wegfall einzelner Anlagen nicht entfallen. Soweit das Landesamt den Rückbau nur der Anlagen L 6, L 7 und L 9 vorschlage, sei dies ein Kompromiss, der einen nicht nachvollziehbaren Bruch darstelle. Mit der genannten Stellungnahme Prof. Dr. O.s sei davon auszugehen, dass nicht erst durch die Summe der Anlagen, sondern bereits durch jede einzelne von ihnen eine erhebliche Beeinträchtigung bewirkt werde, da Landschaften nur als Ganzes und nicht in Form einzelner Ausschnitte wahrnehmbar seien und bei technischer Überschreibung schon nach relativ geringen Eingriffen entwertet würden. In unzulässiger Weise seien zudem die Windenergieanlagen aus dem Fokus gerückt, die sich in räumlicher Nähe zum „Windpark K.“ befänden. Aufgrund der bestehenden erheblichen Vorbelastung durch diesen Windpark sei ihr Hinzutreten nicht zumutbar und als erhebliche Beeinträchtigung des klägerischen Denkmals zu werten.

Im Übrigen sei die angefochtene Genehmigung bereits deshalb aufzuheben, weil es für die Gewährung des erforderlichen Drittschutzes einer besonderen Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Denkmals nicht bedürfe. In seinem Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2935/06 - (juris, Rn. 6) habe das Bundesverfassungsgericht das Erfordernis einer „erheblichen“ Beeinträchtigung nicht benannt, sondern scheine - allerdings ohne detaillierter Auseinandersetzung mit dem Landesrecht - eine „normale“ Beeinträchtigung für ausreichend für die Gewährung eines Abwehranspruchs zu halten. Außerdem sei das von dem erkennenden Senat für die Gewährung von Drittschutz aufgestellte Erfordernis einer erheblichen Beeinträchtigung vor dem Hintergrund des Art. 14 GG und dem Gebot, den Bauwilligen und den Denkmaleigentümer gleich zu behandeln (Art. 3 GG), erheblichen Zweifeln an seiner Verfassungsmäßigkeit ausgesetzt. Es sei zwar selbstverständlich, dass ein Kläger nach der § 42 Abs. 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugrundeliegenden Schutznormlehre nicht sämtliche Verletzungen des objektiven Rechts rügen dürfe. Die Rechtsauffassung des erkennenden Senats führe aber dazu, dass ein identischer Rechtsverstoß, nämlich die Verletzung des Umgebungsschutzes im Sinne des § 8 NDSchG, in nicht gerechtfertigter Weise unterschiedlich behandelt werde: Unterstelle man den Fall, dass durch die beabsichtigte Errichtung einer Windenergieanlage auf einem Nachbargrundstück das Erscheinungsbild eines Baudenkmals zwar beeinträchtigt, aber nicht erheblich beeinträchtigt würde, so müsste - nach Auffassung des Senats - der Eigentümer des Denkmals eine gleichwohl erteilte rechtswidrige Genehmigung der Errichtung hinnehmen, wenn ihm das Nachbargrundstück nicht gehöre. Derselbe Eigentümer könnte aber nicht die Erteilung einer gleichartigen Genehmigung erstreiten, wenn sie versagt worden wäre, er aber selbst Eigentümer auch des Nachbargrundstücks wäre und die in Rede stehende Windenergieanlage dort selbst errichten wollte.

Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Prüfung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB sei ebenfalls unrichtig.

Bereits im Zuge der Aufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2014 seien zudem die Bereiche, auf denen die östlichen Anlagen des „Windparks H.“ genehmigt worden seien, als Vorranggebiet aufgegeben worden, da sie nicht mehr die „Anforderungen der Ausschlusskriterien“ erfüllten. Bei einer ernsthaften Prüfung dieser Bedingungen sei eine Windenergienutzung in diesen Bereichen nicht möglich, insbesondere weil das Orts- und Landschaftsbild in erheblichem Maße beeinträchtigt werde. Dies belege das Gutachten des Prof. Dr. S. vom April 2004 (Bl. 732 ff. Bd. II GA OVG). Der Beklagte selbst halte inzwischen die nähere Umgebung des Denkmals aus denkmalfachlichen Gründen für nicht geeignet und habe seine Vorranggebietsausweisung auch im Entwurf des aktuellen Regionalen Raumordnungsprogramms 2016 entsprechend angepasst. Er gehe im Übrigen auch in anderen Fällen von der Faustformel aus, dass der Abstand von Windenergieanlagen zu einem Denkmal mindestens 10 m je Meter Anlagenhöhe betragen solle.

Der Umstand, dass die Beigeladene das Vorhaben bereits verwirklicht habe und ein Rückbau der Anlagen für sie mit finanziellen Verlusten verbunden wäre, sei für die rechtliche Betrachtung unerheblich. Denn diese Verwirklichung habe sie auf der Grundlage der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bescheide auf eigenes Risiko unternommen.

Die Kläger beantragt (Bl. 1176 Bd. IV GA OVG),

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 23. Oktober 2014 abzuändern und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 6. April 2005 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 20. Juli 2007 und der Änderungsgenehmigung vom 17. Juni 2008 sowie den Widerspruchsbescheid vom 23. September 2010 aufzuheben sowie die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt (Bl. 1177 Bd. IV GA OVG),

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stade vom 23. Oktober 2014 die Klage abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Zur Begründung führt der Beklagte aus, das Verwaltungsgericht hätte zuvörderst die Frage prüfen müssen, ob § 7 und § 8 NDSchG der in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossenen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung entgegenstehen. Gemäß § 8 NDSchG gelte § 7 NDSchG entsprechend, wenn eine Anlage in der Umgebung eines Denkmals errichtet werde. Ob eine Beeinträchtigung des Denkmals durch Windkraftanlagen vorliege, sei daher anhand einer Abwägung der konkret betroffenen Belange zu entscheiden. Zu berücksichtigen seien das Interesse der Allgemeinheit am unveränderten Bestand des Denkmals, die Belange des Eigentümers des Denkmals sowie der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Zu berücksichtigen seien aber auch das Investitionsinteresse des Betreibers und des Grundstückseigentümers sowie das Interesse der Allgemeinheit an der Umsetzung der Energiewende. Der letztgenannte Gesichtspunkt sei ausdrücklich in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b NDSchG genannt. Hiernach sei ein Eingriff in ein Kulturdenkmal zu genehmigen, wenn der Einsatz erneuerbarer Energien das Interesse gegenüber der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiege. Selbst wenn die Einzelanlage in Bezug auf die Energiewende und den globalen Klimawandel eine zu vernachlässigende Relevanz habe, so stelle doch jede einzelne Anlage einen Baustein bei der Bewältigung dieser als global zu bezeichnenden Aufgabe dar. Anders als bauliche Anlagen im Umfeld von Denkmälern seien die umstrittenen Windenergieanlagen bezogen auf ihre Gesamtlebensdauer von in der Regel nur 20 bis 25 Jahren vorübergehende Erscheinungen. Eine substantielle Beeinträchtigung des Denkmals unter dem Gesichtspunkt der Unwiederbringlichkeit („was weg ist, ist weg“) sei in keiner Weise gegeben und daher das Erhaltungsinteresse des Denkmalschutzes nicht betroffen. Es fänden lediglich im Umfeld des Denkmals temporäre visuelle Beeinträchtigungen statt.

Es sei zweifelhaft, ob die Beseitigung der drei Windenergieanlagen L 6, L 7 und L 9 zur Aufwertung des Denkmals beitrage. Der nunmehrigen Auffassung des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege in der amtlichen Auskunft vom 6. Januar 2017 (Bl. 892 ff. Bd. IV GA OVG), von einer introvertierten Gestaltung der Anlage könne nicht gesprochen werden, werde nur eingeschränkt zugestimmt. Sie stehe zu der mit Schreiben vom 2. Juli 2004 (Bl. 194 ff. Bd. II GA) gegebenen Begründung der Denkmaleigenschaft in Widerspruch, soweit dort auch die „Abschirmung“ als in der Gartenanlage umgesetzte Bauaufgabe der bürgerlichen Gartenkultur genannt werde. Sowohl die hohe Feldsteinmauer mit Durchfahrtstor und Wall an der Nordseite als auch der die Anlage nach Süden abschirmende Wall ließen zumindest heute eine Abschirmung vom Denkmalbereich zur umgebenden Landschaft erkennen. Die an der nordwestlichen und nordöstlichen Ecke des Gartens auf kleinen Anhöhen vorgesehenen „Neugierden“ deuteten nicht nur darauf hin, dass vom Garten in die Umgebung habe geschaut werden können, sondern auch darauf, dass man keinen Einblick von außen in die Gartenanlage habe nehmen können. Die möglicherweise der Planung des Anwesens durch den Gartenarchitekten X. vorausgegangene Intention, die Anlage im südlichen Bereich zu erweitern oder zumindest dort vom Anwesen ungestört in die Landschaft zu schauen, sei im vergangenen Jahrhundert nicht umgesetzt, sondern es sei ihr durch Anpflanzungen kontraproduktiv begegnet worden. Auch im Rahmen der Beweisaufnahme des vorliegenden Berufungsverfahrens habe nicht geklärt werden können, ob und inwieweit der südlich des Gutshauses gelegene Teil des umwallten Gartens zu Beginn des 20. Jahrhunderts in einer zur Landschaft hin offenen und dem Entwurf von X. entsprechenden Weise angelegt worden sei. Die geplanten und heute noch erkennbaren Blickachsen innerhalb des Parks in die Landschaft seien bei einem bepflanzten zwei Meter hohen Wall um das Gut nicht mehr erkennbar. Es spreche einiges dafür, dass das Gartendenkmal von außen nicht als solches zu erkennen sei, da es durch Abgrenzungen (Wall, Mauer, Bepflanzungen) seinen Wert erst offenbare, wenn die Anlage betreten werde. Der AA.weg (Bl. 907 Bd. III GA OVG, Standort 4) werde hauptsächlich von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Radwanderern, nicht aber vom sonstigen Autoverkehr genutzt, sodass es übertrieben sei, wenn das Landesamt über ihn als „wichtigen Bewegungsbereich“ spreche. Zwar wirkten von dort aus betrachtet die Windenergieanlagen riesig und beherrschten das Landschaftsbild vor den weit zurückliegenden Wäldern. Aufgrund der zahlreichen anderen Waldparzellen erschließe sich das Besondere am Gut L. von dort aus aber nicht. Was die Innenperspektive anbetreffe, aus der heraus nach Auffassung des Landesamtes die Anlagen „im Vergleich zu dem Objekt als gigantisch“ wahrgenommen würden, sei anzumerken, dass sie vom Gartenbereich in der südwestlichen Grundstücksecke aufgrund des Walls und der Bepflanzungen nicht oder nur schlecht wahrnehmbar seien. Erst wenn man sich auf den Wall oder an der südlichen Grundstücksgrenze vor das Gartengrundstück stelle, könne man beide Windparks gut sehen, habe dann aber das Denkmal im Rücken. Die das Gut umgebende Landschaft habe sich in den vergangenen hundert Jahren gewandelt. Es sei auch im Rahmen des Umgebungsschutzes zu berücksichtigen, dass aufgrund heute geänderter Lebensmodalitäten fast kein Denkmal mehr so wirken könne, wie dies zum Zeitpunkt seiner Errichtung der Fall gewesen sei.

Stelle man die neben dem öffentlichen Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmals zu berücksichtigenden unterschiedlichen Belange in die Abwägung ein, so erscheine es nicht als abwägungsfehlerhaft, dass eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung, die auch auf die Sicherstellung der Energieversorgung und die Umsetzbarkeit der Energiewende ziele, erteilt worden sei. Auf die Frage, ob der mit der Errichtung einer Windenergieanlage verbundene Eingriff im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b NDSchG [i. V. m. § 8 Satz 3 NDSchG] zwingend verlangt werde, komme es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Dies ergebe sich daraus, dass der Einsatz erneuerbarer Energien im Sinne der genannten Vorschrift niemals zwingend verlangt werden könne. Dann aber wäre diese Regelung überflüssig. Die Ermittlung ihres Sinnes habe sich deshalb von der Maxime leiten zu lassen, dass es nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein könne, für einen praktisch nie vorkommenden Sachverhalt die vorherige Befassung der Behörden zu fordern. Unsinniges ordne der Gesetzgeber nicht an. Deshalb sei § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b NDSchG dahingehend auszulegen, dass der Eingriff in ein Denkmal durch ein Vorhaben in der Umgebung dann zulässig sei, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das Interesse an der Anwendung erneuerbarer Energien überwiege und sichergestellt sei, dass die mit dem Vorhaben verbundene temporäre Nutzung die Unwiederbringlichkeit des Denkmals nicht beeinträchtige, weil keine Substanzbeeinträchtigung des Gebäudes zu besorgen sei.

Die Beigeladene beantragt (Bl. 1177 Bd. IV GA OVG),

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 23. Oktober 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Zur Begründung ihrer eigenen Berufung und in Erwiderung auf die Berufung des Klägers trägt sie Folgendes vor: Ihre Berufung sei begründet, weil sich die erstinstanzliche Entscheidung in Bezug auf die Aufhebung der angefochtenen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der Anlage L 6 als rechtsfehlerhaft darstelle. Die Berufung des Klägers müsse erfolglos bleiben, weil seine Klage unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei.

Dem Kläger mangele es schon an der nach § 42 Abs. 2 VwGO notwendigen Klagebefugnis, da weder die Regelungen des Niedersächsischen Denkmalrechts noch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB hier drittschützend wirken könnten.

Die Klage sei zudem unbegründet.

Das Verwaltungsgericht führe im Ergebnis zutreffend aus, dass über § 10 Abs. 4 NDSchG der verfassungsrechtlich gebotene Schutz gewährleistet sei, ohne dass § 8 NDSchG einer richterlichen Fortbildung bedürfe.

Die denkmalschutzrechtlichen Belange des Klägers könnten dem Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen, weil sie bei der Darstellung der Windkraftanlagen als Ziele der Raumordnung abgewogen worden seien (§ 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Sehe man hiervon ab, so habe das Verwaltungsgericht gleichwohl zu Unrecht angenommen, dass in Bezug auf die Windenergieanlage L 6 der entgegenstehende öffentliche Belang des Denkmalschutzes vorliege. Denn es habe rechtsfehlerhaft zur Bestimmung der Kriterien dieses Belangs auf § 8 Satz 1 NDSchG zurückgegriffen.

Das angefochtene Urteil erweise sich zudem als unzutreffend, weil es die Anlagen des „Windparks K.“ als Vorbelastung berücksichtige. Es zeige sich in der konkreten Argumentation des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. August 2012 - 12 LB 170/11 -, dass damals maßgeblich auf die Entfernung der seinerzeit streitgegenständlichen Anlage M 4 vom geschützten Objekt abgestellt worden sei. Deshalb seien die Anlagen des „Windparks K.“ bei der Frage nach einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals durch den „Windpark H.“ als Vorbelastung nicht zu berücksichtigen. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass der „Windpark K.“ von einem anderen Unternehmen betrieben werde.

Bei zutreffender Ermittlung und Abwägung der Schutzwürdigkeit des betroffenen Belangs des Denkmalschutzes mit dem Interesse an der Umsetzung des privilegierten Vorhabens könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Schutz der subjektiv öffentlichen Rechte des Klägers die Herausnahme der Windenergieanlage L 6 oder gar weiterer Windenergieanlagen aus dem Genehmigungsumfang erfordere. Die gesetzliche Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB werde nicht dadurch geschmälert, dass der Beklagte noch weitere Vorrangflächen ausgewiesen habe. In die erforderliche Abwägung sei dagegen sehr wohl einzustellen, dass das Denkmal keine besonders hohe Rücksichtnahme erfordere. Dies resultiere aus den an ihm erfolgten Veränderungen sowie der introvertierten Gestaltung der Parkanlage, die das Umland nicht einbeziehe.

Zudem habe das Verwaltungsgericht die Wirkung der Anlage L 6 in Ansehung ihrer Lage zum Denkmal fehlerhaft bewertet. Ihr Standort führe nicht dazu, dass beide Windparks als geschlossener Phalanx erschienen. Die Anlage L 6 erhebe sich nicht mit vergleichbarer Dominanz wie ehedem die Windenergieanlage M 4 über die Wipfel der Bäume. Sie ziehe wegen ihrer geringeren Dominanz weder eine erhebliche Überlagerung der Erlebbarkeit des Denkmals aus der Außenperspektive nach sich noch reduziere sie schwerwiegend die Wahrnehmbarkeit der Bezüge der Gutsanlage zu ihrer Umgebung. Aus dem Umstand, dass die Windenergieanlagen des „Windparks H.“ zum größten Teil südlich und südöstlich des Denkmals lägen, könne vielmehr geschlossen werden, dass sie keine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Denkmals darstellten. Denn die nördliche Seite der Gutsanlage sei als die Empfindlichere anzusehen und die Bedeutung der Geestlandschaft südlich des Denkmals nicht in gleicher Weise fassbar. Zu Unrecht hebe das Verwaltungsgericht ferner darauf ab, dass die Anlage L 6 die dem Denkmal am nächsten gelegene Anlage des „Windparks H.“ sei. Die erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals durch die beanstandete Anlage M 4 des „Windparks K.“ sei ausschließlich mit dem geringen Abstand von ca. 500 m zum Denkmal begründet worden. Eine vergleichbare Wirkung könne bei den allesamt weiter entfernt liegenden Anlagen des „Windparks H.“ nicht festgestellt werden.

Es liege auch keine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals im Sinne der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu dem drittschützenden Gehalt des § 8 Satz 1 NDSchG vor.

Die dem Park zugrundeliegende Gestaltungsabsicht beziehe nur das Umland nach Norden ein. Die Parkanlage sei allseits durch einen Erdwall eingefriedet, der mit Großgehölzen und Sträuchern bewachsen sei. Dies habe zur Folge, dass sie einen klaren „Innenbezug“ habe. Sichtachsen nach Westen, Süden und Osten seien nicht erkennbar und könnten daher durch Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. Als Ausnahme gebe es einen ehemaligen Aussichtspunkt an der nordöstlichen Ecke. Dieser liege erhöht auf der Walloberkante. Von dort seien jedoch keine Windräder zu sehen. Ein gestalterischer Zusammenhang zwischen der Allee und der Zufahrt auf das Herrenhaus sei nicht erkennbar. Das Gartenumfeld weise zudem erhebliche „Vorstörungen“ auf. So sei die komplette Ostseite mit einem Forst, teilweise als Fichtenmonokultur zugepflanzt. Der durch die Umwallung gerahmte Garten gliedere sich in zwei Teile. Der nördliche Teil bestehe aus einem waldartigen Nadelholzbestand, vor allem Lärchen, der frisch durchgeforstet worden sei. Der Gehölzbestand weise hier weniger die Merkmale einer Gartenanlage als diejenigen eines Forstes auf. Der südliche Teil um das Gutshaus sei lichter und im Westen als Gartenanlage vorhanden. In Richtung Süden sei eine breite Abpflanzung zu erkennen. Zusätzlich sei der südlich abgepflanzte Gartenrand zur Errichtung von Nebenanlagen genutzt worden. Die Beeinträchtigung des introvertierten Gartens von Süden durch die Windenergieanlage L 6 werde zusätzlich durch eine Knickhecke als weitere Sichtbarriere gemindert. Von der Straße her werde der Garten als „Waldrand“ empfunden. Die Außenbeziehung des Denkmals liege lediglich darin, dass es in der Landschaft stehe und einen Aussichtspunkt nach Norden habe. Da der Kläger seine Rechte aus Art. 14 GG ableite, der lediglich den derzeitigen Bestand des Eigentums schütze, seien die an dem Denkmal erfolgten Veränderungen in die Abwägung einzubeziehen.

An die abweichende Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung in der amtlichen Auskunft des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 6. Januar 2017 sei der Senat nicht gebunden. Diese Beurteilung sei auf der Grundlage der Stellungnahme Prof. V.s vom 6. Februar 2017 als unrichtig zu betrachten und gehe teilweise von falschen Voraussetzungen aus.

Das Landesamt sehe die Waldparzelle fälschlich als wichtigen Bestandteil des Gartendenkmals an und setze es mit dem Garten gleich. Beeinträchtigungen der Waldparzelle als erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals einzuordnen, sei folglich unrichtig. Vor diesem Hintergrund sei der Schluss des Landesamtes, dass die Windenergieanlagen L 6, L 7 und L 9 zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals in Gestalt des „Gartens mit Waldparzelle“ führe, nicht haltbar.

In Anknüpfung an die Entwurfszeichnung für eine nicht verortete Grabanlage - die heute vorzufindende Grabstätte sei erst 1947 angelegt worden - werde die Waldparzelle zu Unrecht als eine Gestaltung W. s betrachtet. In der Vogelschau X.s sei keine Waldparzelle dargestellt, sondern östlich des Walls eine Signatur für Acker eingezeichnet. Diese Gestaltung sei auch plausibel, da es unlogisch erscheine, dass W., der das Land mühsam und kostenaufwendig für eine Ackernutzung habe kultivieren lassen, die meliorierten Flächen nicht für die von ihm propagierte Lebensmittelerzeugung, sondern zur Anpflanzung von Nadelhölzern habe nutzen wollen. Außerdem nehme die Waldparzelle die Sicht nach Osten und Südosten von dem wichtigen Aussichtspunkt an der Nordostecke des Gartens. Es könne auch nicht sein, dass - wie Prof. Dr. O. auf Seite 28 seines Gutachtens vom 31. Mai 2005 schreibe - die Neugierden und der Robinien-/Akazienstrang am Südostrand der Waldparzelle auf die Intention W. s zurückgingen. Dieser Gehölzstrang werde fälschlich als parkartige Randgestaltung der Waldparzelle aus der Zeit um 1915 bis 1918 interpretiert. Er sei nach 1938 als Wegbepflanzung angelegt worden. Ansonsten müssten seine Bäume heute über 96 Jahre alt sein, wofür aber ihr Stamm- und Kronendurchmesser nicht groß genug sei. Es sei davon auszugehen, dass die Waldparzelle erst ab 1921 unter den W. nachfolgenden Eigentümern der Familie AB. angepflanzt worden sei. Der neue Eigentümer habe von dem nur in Teilen fertiggestellten Gartenkonzept X.s nichts verstanden oder gehalten. Die Waldparzelle führe zu einer deutlichen Marginalisierung der Wahrnehmung des Gartens in der Landschaft. Bei ihr und dem angrenzenden südöstlichen Weg handele es sich um eine Zutat aus der Zeit nach W., die den Park bis heute störe und entfernt werden müsste, um dessen beabsichtigte Wirkung in der Landschaft wiederherzustellen. Die heute östlich und südwestlich des Gartens angrenzenden Waldflächen zerstörten die Absichten W.s und X.s.

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Gartens im Sinne der von der Umwallung umschlossenen Fläche sei ebenfalls zu verneinen.

Bezogen auf den Garten müsse zwischen Planung, tatsächlicher Ausführung und Überlieferungszustand unterschieden werden. Es gebe bisher keine genaue Untersuchung der Genese des Gartens und keinen Plan, der ihn teilausgeführt um 1919 vor dem Verkauf zeige. Auf der Vogelschau von X. seien keine weiteren Aussichtspunkte zu erkennen als derjenige, der für den nicht errichteten Pavillon an der Nordostecke vorgesehen gewesen sei. Anhand der Beurteilung des heutigen Bestandes könne begrenzt auf die Ausführung von 1915 bis 1917 geschlossen werden. W. sei von 1914 bis zum 24. Februar 1918 die meiste Zeit nicht auf dem Gut gewesen. Die dortige Leitung habe seine Frau Y. gehabt, die aber nach seinem Tode keine Entscheidungen mehr habe treffen dürfen. Infolge des Winters hätten die letzten Parkarbeiten unter ihrer Leitung 1917 stattgefunden. Den Planungen entsprechend seien die Allee nach Norden, der Wall mit Toren, der Rosengarten, Mauern und die Blutbuchengruppe in der Mitte des offenen Gartenteils sowie der Aussichtspunkt an der Nordostecke (ohne Pavillon) angelegt worden. Wie unter Beweis gestellt, sei der von X. in seinem „Vogelschaubild“ (Bl. 1053 Bd. IV GA OVG) geplante offene Gartenraum - vgl. Stellungnahme Prof. V.s, Seite 10, nördlicher blau gekennzeichneter Bereich (Bl. 1057 Bd. III GA OVG) - schon in der Zeit von 1914 bis 1918 durch Baumpflanzungen aufgeforstet worden. Der östlich des Hauses mit einer Geländevertiefung (Senkgarten) geschaffene Rosengarten habe zusammen mit der randlichen Bepflanzung und dem Wall einen abgeschlossenen Gartenraum mit Bezug zum Wohnhaus entstehen lassen. Die teilweise von dem Kläger selbst vorgenommenen und die Aussicht aus dem Rosengarten nach Süden beeinträchtigenden Pflanzungen befänden sich in Bereichen, für die auch nach dem Entwurf von X. eine die Aussicht nach Süden nehmende Bepflanzung vorgesehen gewesen sei. Die drei oder vier älteren Bäume auf dem Wall gegenüber dem ehemaligen Gartenzimmer ließen auf eine die Aussicht nach Süden nehmende der Abschirmung dienende Bepflanzung des Walles schon in der Zeit zwischen 1914 und 1918 schließen. Darauf deute auch hin, dass AC. W. in der von ihr verfassten Biografie ihres Ehemanns (Dein Vater - Briefe an meine Tochter, Leipzig 1936) darüber berichte, dass die Bäume, die sie gepflanzt hätten nun groß und stark geworden seien und es „wie ein Waldgürtel“ um das Haus herum gelegen habe. Wichtige von dem Landesamt beschriebene gartenkünstlerische Elemente des Entwurfs, wie die neuartige Anordnung der Gehölze und die Verwendung geschnittener Baumreihen, seien nicht ausgeführt worden. Deshalb sei auch die hohe Bewertung des Denkmals fragwürdig. Nach 1918 bis 1938 sei die Waldparzelle zu großen Teilen als Schonung mit Nadelhölzern aufgeforstet worden. Die Idee, die Worth im Osten mit Nadelgehölzen zuzupflanzen, stamme vermutlich von den Nachfolgern W.s. Diese hätten wohl nicht viel mit der großzügigen Parkgestaltung im südlichen Teil des Gartens anfangen können. Die Anlage der Waldparzelle habe dem Park seine Wirkung als Worth (plattdeutsch für Siedlungsinsel) in einer Offenlandschaft genommen. Die räumliche Prägung des Parks mit Aufforstungen habe seit mehr als 80 Jahren bis heute Bestand. Auch nach Süden seien wegebegleitende Gehölze gepflanzt worden, die in wenigen Jahren den ehemals geplanten offenen Charakter der Landschaft erheblich veränderten. Die vielen Störungen stellten zwar nicht die Denkmalwürdigkeit in Frage, aber die Bewertung der baulichen Reste durch das Landesamt. In seinem jetzigen Zustand könne der Garten nur als Gartentorso bezeichnet werden. Die künstlerische Bedeutung des Bestandes, nicht des Entwurfs, sei durch dessen unvollständige Umsetzung und die vielen Störungen gering. Die beispielhafte künstlerische Gestaltungsqualität des Entwurfs finde sich nicht im Überlieferungsstand wieder.

Es sei verfehlt, aus den Feststellungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu den Anlagen des „Windparks K.“ eine Indizwirkung dafür herzuleiten, dass die Anlagen des „Windparks H.“ die Schwelle zur Unzumutbarkeit einer Beeinträchtigung des Denkmals überschritten. Die Windkraftanlagen L 12, L 15 und L 16 befänden sich nicht in einer Entfernung von weniger als 900 m zu dem Denkmal, sondern stünden in etwa 1.000 m (L 12), 1.115 m (L 15) bzw. 1.097 m (L 16) von diesem entfernt. Auch könne nicht von dessen „Einrahmung“ gesprochen werden. Das Denkmal sei nicht von allen Seiten gleichermaßen durch die Windkraftanlagen gestört. Von Westen gebe es keine Beeinträchtigung. Die Nordseite sei deutlich weniger betroffen durch den größeren Abstand zu den Windenergieanlagen und die Sichtverschattung durch Gehölze. Von Osten sei keine oder nur eine geringe Beeinträchtigung vorhanden, weil die Gartenparzelle als Störung des Gartendenkmals einzuordnen sei und als Sichtverschattung wirke. Auch von Süden sei ein Blick auf das Denkmal ohne störende Windkraftanlagen möglich.

Es begegne durchgreifenden Bedenken, den herausragenden Wert des Objektes an der Figur des Dr. W. festzumachen. Als Ideologe des Bundes der Landwirte habe er eine Rolle bei der Bildung einer radikal-nationalen, völkischen, antigroßkapitalistischen und antisemitischen rechten Strömung in Deutschland gespielt. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überreichten und verlesenen Auszüge aus der von Y. W. verfassten Biografie belegten, dass der Antisemitismus Dr. AD. W.s sehr wohl rassistische Züge getragen habe. Mit einigen seiner Äußerungen sei er ein geistiger Vorreiter für den Nationalsozialismus gewesen. Er habe sein Gut mit Hilfe von über 500 Kriegsgefangenen errichten lassen und durch seine politischen Beziehungen durchgesetzt, dass ein Gefangenenlager nur 800 m von seinem geplanten Wohnhaus errichtet worden sei. Die Meliorationsarbeiten seien Schwerstarbeit gewesen. Mindestens 14 Gefangene seien in dieser Zeit gestorben.

Da von einem herausragenden Denkmalwert des Gartens samt Waldparzelle nicht ausgegangen werden könne, zumal es keine Beweise dafür gebe, dass Letztere von W. angelegt worden sei, und da sie, die Beigeladene, die Windkraftanlagen erst nach dem ihr günstigen Ausgang eines gerichtlichen Eilverfahrens errichtet habe, könne die Entfernung von drei Anlagen von ihr nicht gefordert werden. Der damit für sie verbundene Gesamtschaden betrüge 5.520.000,- EUR (1.840.000,- EUR je Anlage).

Soweit der Kläger auf Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 1 BvR 2935/06 - verweise, um sogar das Erfordernis besonderer Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Denkmals in Abrede zu stellen, verkenne er, dass das Verfassungsgericht hierüber nicht zu entscheiden gehabt habe. Die von dem Kläger angeführten Beispiele seien nicht geeignet darzulegen, dass das für die Gewährung von Drittschutz aufgestellte Erfordernis einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führe. Es sei nämlich dem Drittschutz immanent, dass nicht jede Beeinträchtigung eine solche darstelle, gegen die den Dritten ein Abwehrrecht zustehen könne.

Der Verweis des Klägers auf das in der Aufstellungsphase befindliche Regionale Raumordnungsprogramm 2014 greife nicht durch, da sich aus diesem keine Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigungen ergebe.

Der Senat hat durch Einholung einer sachverständigen amtlichen Auskunft des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege Beweis erhoben. Wegen der Beweisthemen wird auf den Beweisbeschluss des Senats vom 8. Dezember 2016 (Bl. 859 ff. Bd. II GA OVG) und wegen der Beweisergebnisse auf die amtliche Auskunft des Landesamtes vom 6. Januar 2017 (Bl. 892 ff. Bd. II GA OVG) sowie eine ergänzende Stellungnahme vom 13. Februar 2017 (Bl. 1164 ff. Bd. IV GA OVG) Bezug genommen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung durch Einnahme des richterlichen Augenscheins Beweis erhoben. Wegen der Beweisergebnisse wird auf die Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung (Bl. 1172 ff. Bd. IV GA OVG) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten (A bis O und 1 bis 15) Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung im Senat gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufungen der Beteiligten sind zulässig, insbesondere innerhalb der Zeiträume begründet worden, für die eine Fristverlängerung gewährt worden ist. Es kann deshalb dahinstehen, ob eine Berufungsbegründungfrist überhaupt wirksam in Lauf gesetzt worden ist, obwohl nach der Berichtigung der zunächst unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils nur der Berichtigungsbeschluss, nicht aber - wie geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.10.1999 - BVerwG 6 C 31.98 -, BVerwGE 109, 336 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 24, m. w. N.) - das gesamte Urteil in der berichtigten Form neu zugestellt wurde (vgl. Bl. 532 ff. Bd. III GA).

Die Berufung des Klägers ist nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet. Die Berufungen der übrigen Beteiligten sind unbegründet.

A) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist die Klage zulässig. Denn es erscheint möglich, dass der Kläger durch die angefochtene Genehmigung in einem sich aus § 8 Satz 1 NDSchG ergebenden Recht darauf verletzt ist, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes des in seinem Eigentum stehenden Baudenkmals (§ 3 Abs. 3 NDSchG), der Gutsanlage L., unterbleiben. Der Senat hält daran fest, dass § 8 Satz 1 NDSchG in verfassungskonformer Auslegung Drittschutz zugunsten des Eigentümers eines Baudenkmals entfaltet (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 23.8.2012 - 12 LB 170/11 -, NuR 2013, 47 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 53 und 56, m. w. N.), soweit erhebliche Beeinträchtigungen in Rede stehen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. oben im Tatbestand unter B) I.], das grundrechtlich gebotene Mindestmaß an denkmalrechtlichem Drittschutz werde durch § 10 Abs. 4 NDSchG gewährleistet, sodass es keiner verfassungskonformen Auslegung bedürfe, ist nicht richtig und diejenige der Beigeladenen, ein Drittschutz sei dem Landesrecht - ohne Einbeziehung des Verfassungsrechts - nicht zu entnehmen, unerheblich.

I. Nach der zutreffenden Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Verhältnismäßigkeit der dem Eigentümer eines Kulturdenkmals landesrechtlich auferlegten Pflicht, es zu erhalten und zu pflegen, davon ab, dass dem Eigentümer das Recht eingeräumt wird, Genehmigungen anzufechten, die erhebliche Beeinträchtigungen des Denkmals zulassen. Soweit der denkmalrechtliche Umgebungsschutz objektiv geboten sei, müsse er auch dem Eigentümer des Kulturdenkmals Schutz vermitteln (BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - BVerwG 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 15 f.). Damit besteht ein Junktim zwischen der landesgesetzlichen Auferlegung denkmalrechtlicher Pflichten des Eigentümers einerseits und andererseits der zu seinen Gunsten drittschützenden Ausgestaltung des landesgesetzlichen Umgebungsschutzes gegen erhebliche Beeinträchtigungen. Es genügt nicht, dass unabhängig vom Landesdenkmalrecht auf der Grundlage bodenrechtlicher Regelungen des Bundes (§ 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) für den Denkmaleigentümer eine Möglichkeit bestehen kann, Genehmigungen anzufechten, die erhebliche Beeinträchtigungen eines Kulturdenkmals zulassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - BVerwG 4 C  3.08 -, a. a. O., juris, Rn. 22). Denn der einfache Bundesgesetzgeber vermag die Verpflichtung des Landesgesetzgebers zu - bereits für sich genommen - verfassungskonformer Ausgestaltung des Landesrechts nicht zu erfüllen. Deshalb fehlt der (nur) in Ansehung der eigenständigen Anforderungen des Baugesetzbuchs gegebenen bundesgesetzlichen Anfechtungsmöglichkeit der nötige, auch kompetenzrechtliche Zusammenhang mit den landesgesetzlich begründeten denkmalrechtlichen Pflichten des Denkmaleigentümers. Diese Anfechtungsmöglichkeit vermag folglich die erforderliche Verhältnismäßigkeit der landesgesetzlichen Auferlegung solcher Pflichten nicht zu gewährleisten. Es stellt sich vielmehr im Rahmen verfassungsrechtlicher Beurteilung des Landesdenkmalrechts als Reflexwirkung dar, dass dem Denkmaleigentümer auch durch das Baugesetzbuch ein Drittschutz gewährleistet wird, der im Ergebnis mit dem von Verfassungs wegen landesdenkmalgesetzlich zu gewährleistenden Mindestschutz faktisch im Wesentlichen übereinstimmt.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dieser dem Denkmaleigentümer landesrechtlich zu gewährleistende Mindestschutz nicht dadurch gesichert, dass § 10 Abs. 4 Satz 1 NDSchG anordnet, eine erforderliche Baugenehmigung oder eine diese ersetzende oder einschließende Entscheidung umfasse die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Denn die Vorschrift erweitert die Anfechtungsmöglichkeit des Denkmaleigentümers weder auf materiell-rechtlichem noch auf prozessrechtlichem Wege in Richtung auf eine Überprüfung der Einhaltung gerade des landesdenkmalgesetzlichen Umgebungsschutzes. Wie sich aus § 10 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 NDSchG ergibt (vgl. Wiechert, in: Schmaltz/Wiechert, NDSchG, 2. Aufl. 2012, § 10 Rn. 20 f.), legt § 10 Abs. 4 Satz 1 NDSchG der Baugenehmigung und den sie etwa vertretenden anderen Entscheidungen nur eine formelle, aber keine materielle Konzentrationswirkung (zu den Begriffen vgl. Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 75 Rn. 13 und 16 und Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 9 Rn. 55) bei. Schon deshalb kann § 10 Abs. 4 Satz 1 NDSchG eine - als Frage des materiellen Rechts zu begreifende - Erweiterung des Drittschutzes durch (mittelbare) Bezugnahme auf das materielle Bundesrecht nicht enthalten. Da sich die Vorschrift allein auf das Verwaltungsverfahren (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 9 VwVfG) bezieht, lässt sie sich erst recht nicht als eine Bestimmung im Sinne des § 42 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO deuten, durch die - unabhängig von subjektiven Rechten - dem Denkmaleigentümer die Anfechtung einer Genehmigung bezüglich ihrer landesdenkmalrechtlichen Gestattungswirkung in dem Umfang ermöglicht wird, der demjenigen entspricht, in dem nach § 42 Abs. 2 Halbsatz 2 VwGO i. V. m. § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB dem Denkmaleigentümer bundesrechtlich Rechtsschutz gegen erhebliche Beeinträchtigungen seines Denkmals gewährt wird.

Schließlich kann auch nicht angenommen werden, im Hinblick auf die faktische Übereinstimmung der Reichweite des Schutzes, den ein Denkmaleigentümer durch eine landesdenkmalrechtlich zu gewährleistende Mindestanfechtungsmöglichkeit erfahren könnte, mit der Reichweite des Schutzes, den er bereits nach § 42 Abs. 2 Halbsatz 2 VwGO i. V. m. § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genieße, sei § 10 Abs. 4 Satz 1 NDSchG zu entnehmen, dass der letztgenannte Schutz den erstgenannten in Fällen der Genehmigungskonzentration erübrige. Dies übersteigt nämlich nicht nur den allein verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungsgehalt der Norm. Es überzeugt auch deshalb nicht, weil weder anzunehmen ist, der Landesgesetzgeber habe eine eigenständige Gewährleistung von Drittschutz in Anknüpfung an eine Reflexwirkung versagen wollen, noch bei dieser Gedankenführung beachtet wird, dass § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB im Hinblick auf den Denkmalschutz als Auffangvorschrift gegenüber dem Landesrecht konzipiert ist (BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - BVerwG 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 21). Die Auffangfunktion bezieht sich dabei allerdings nicht darauf, die Verfassungsmäßigkeit des Landesrechts sicherzustellen, sondern darauf, ein Mindestmaß an Denkmalschutz zu sichern, das von potentiell weiter gehendem, aber verfassungsmäßigem Landesrecht unabhängig ist. Dieser Funktion würde es nicht gerecht, sondern das intendierte Verhältnis der bundesgesetzlichen Regelungen zum Landesdenkmalrecht in sein Gegenteil verkehrt, wenn das Landesrecht eine Verzichtbarkeit landesrechtlich zu gewährleistender Anfechtungsmöglichkeiten im Hinblick auf den bundesrechtlich bestehenden Schutz anordnete. Zutreffend macht schließlich der Kläger geltend, dass das von dem Verwaltungsgericht befürwortete Verständnis des § 10 Abs. 4 Satz 1 NDSchG eine verfassungskonforme Auslegung des § 8 Satz 1 NDSchG etwa in Fällen der Unanwendbarkeit des § 35 BauGB nicht erübrigen würde. Den materiell-rechtlich drittschützenden Charakter einer Vorschrift davon abhängig zu machen, in welchem verfahrensrechtlichen Zusammenhang sie zur Anwendung gelangt, ist in der Tat nicht überzeugend.

II. Da hiernach weiter vom Erfordernis verfassungskonformer Auslegung des § 8 Satz 1 NDSchG zugunsten eines Drittschutzes des Denkmaleigentümers in Fällen erheblicher Beeinträchtigung des Denkmals auszugehen ist, spielt es entgegen der Auffassung der Beigeladenen keine Rolle, dass das Landesrecht ohne das Erfordernis solcher Auslegung nicht als drittschützend zu betrachten wäre. Auch ist es vor dem Hintergrund der Stellungnahmen des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege evident, dass auf der Grundlage der zu beurteilenden tatsächlichen Verhältnisse, eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals des Klägers zumindest in Betracht kommt.

B) Die Klage ist teilweise begründet, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als sie entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sowie § 10 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 und § 8 Satz 1 NDSchG eine Errichtung der Windenergieanlagen L 6, L 7 und L 9 zulassen, obwohl diese Anlagen das Erscheinungsbild des Baudenkmals (§ 3 Abs. 3 NDSchG) der Gutsanlage L. erheblich beeinträchtigen und der in dieser Beeinträchtigung liegende Eingriff nicht nach § 10 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 und § 8 Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b NDSchG zu genehmigen ist.

I. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen steht die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB der Geltendmachung dieser Rechtsverletzung durch den Kläger nicht entgegen.

Mit dem Verwaltungsgericht [vgl. oben im Tatbestand unter B) II. 1.] ist dies schon deshalb anzunehmen, weil in Übereinstimmung mit den Gründen des Urteils des Senats vom 26. März 2009 - 12 KN 11/07 - (NuR 2010, 125 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 50) davon auszugehen ist, dass es jedenfalls für die Anlagen im Abstand von 500 m bis 1.000 m zu den denkmalgeschützten Objekten an einer abschließenden Abwägung fehlt, und weil sich die Windenergieanlagen L 6, L 7 und L 9 innerhalb dieses Abstandes zum Denkmal befinden. Im Übrigen kann den auf das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz gestützten Einwänden des Klägers die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB nicht entgegengehalten werden, weil verbindliche Vorgaben des Denkmalschutzrechts nicht durch das Städtebaurecht relativiert werden dürfen. Sie können nicht im Interesse der in § 35 Abs. 1 BauGB bezeichneten Bauvorhaben über das Tatbestandsmerkmal des Entgegenstehens einem Abwägungsvorbehalt unterworfen werden, weil sie den Charakter von Rechtsnormen haben, die im Sinne des § 29 Abs. 2 BauGB unabhängig von § 30 bis § 37 BauGB Geltung beanspruchen (Nds. OVG, Urt. v. 28.11.2007 - 12 LC 70/07 -, BauR 2009, 784 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 52). Für die nach dem Niedersächsischem Denkmalschutzgesetz vorzunehmende Abwägung (§ 10 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 und § 8 Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 NDSchG) besteht eine dem § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB entsprechende Regelung indessen nicht.

II. Unter Zugrundelegung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage am 23. September 2010 (Erlass des Widerspruchsbescheides) ergibt sich, dass die Windenergieanlagen L 6, L 7 und L 9 das Erscheinungsbild des Baudenkmals (§ 3 Abs. 3 NDSchG) der Gutsanlage L. erheblich beeinträchtigen.

1. Wie der Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 23. August 2012 - 12 LB 170/11 - (NuR 2013, 47 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 57 ff.) über die Klage des Klägers gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den „Windpark K.“ ausgeführt hat, ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes zugrunde zu legen:

a) § 8 Satz 1 NDSchG schützt das Erscheinungsbild eines Baudenkmals, also die Wirkung des Baudenkmals in seiner Umgebung und die Bezüge zwischen dem Baudenkmal und seiner Umgebung. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Beschauer ausübt, geschmälert wird. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert. Beeinträchtigungen des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals können insbesondere dadurch eintreten, dass

aa) ein notwendiger Abstand zwischen dem Denkmal und Windkraftanlagen nicht vorhanden ist,

bb) eine oder mehrere Windkraftanlagen ständig innerhalb des Bau-/Gartendenkmals wahrnehmbar sind und die Erlebbarkeit des Denkmalwerts beeinflussen,

cc) die Dimensionen einer oder mehrerer Windenergieanlagen das Erscheinungsbild der Umgebung dergestalt verändern, dass eine das Denkmal konstituierende Einbindung des Objekts in die Landschaft nicht mehr erkannt werden kann,

dd) eine oder mehrere Windkraftanlagen zu einer verfälschten Wahrnehmung der Dimensionen des Baudenkmals führen, oder

ee) der Schlagschatten der Rotorblätter einer oder mehrerer Windenergieanlagen das Denkmal berührt.

b) Wann eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals anzunehmen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere von dem Denkmalwert und der Intensität des Eingriffs, ab. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen ist, desto eher kann eine erhebliche Beeinträchtigung von dessen Erscheinungsbild anzunehmen sein. Je schwerwiegender das Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher kann die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten sein. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Baudenkmals kann insbesondere anzunehmen sein, wenn über die soeben unter B. II. 1. a) erwähnten Voraussetzungen hinaus

aa) die Schutzwürdigkeit des Denkmals als besonders hoch zu bewerten ist oder

bb) dessen Erscheinungsbild durch das Vorhaben den Umständen nach besonders schwerwiegend beeinträchtigt wird. Letzteres kann etwa dann der Fall sein, wenn die Beziehung zwischen dem Baudenkmal und seiner engeren Umgebung für den Wert des Denkmals von einigem Gewicht ist und das umstrittene Bauvorhaben geeignet ist, den Denkmalwert wesentlich herabzusetzen.

cc) Dagegen kann es zu einer erheblichen Reduzierung der für das Denkmal negativen Auswirkungen führen, wenn die Anzahl der Windenergieanlagen reduziert wird, weil dadurch ihre Gesamtheit an Potential verliert und Beeinträchtigungen des Denkmals deutlich reduziert werden.

c) Bei der Beurteilung der Frage, ob das Baudenkmal der Gutsanlage L. in seinem Erscheinungsbild durch die umstrittenen Windenergieanlagen des „Windparks H.“ erheblich beeinträchtigt wird, ist die Vorbelastung des Denkmals durch die bestandskräftig genehmigten Windenergieanlagen des „Windparks K.“ zu berücksichtigen (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 -, ZUR 2013, 623 ff. [BVerwG 03.05.2013 - BVerwG 9 A 16.12], hier zitiert nach juris, Rn. 48, zu einem ähnlich gelagerten Fall). Das ergibt sich aus dem insoweit anzuwendenden Prioritätsprinzip und dem Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Betreiber des „Windparks K.“ zu einem früheren Zeitpunkt als die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen prüffähige Unterlagen bei dem Beklagten einreichte und dementsprechend auch die im vorliegenden Verfahren umstrittenen Entscheidungen (Genehmigung vom 6.4.2005, Änderungsgenehmigungen vom 20.7.2007 und 17.6.2008 sowie Widerspruchsbescheid vom 23.9.2010) später ergangen sind, als die entsprechenden Entscheidungen in dem den „Windpark K.“ betreffenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (Genehmigung 9.2.2005, Änderungsgenehmigung vom 27.10.2005 sowie Widerspruchsbescheid vom 20.12.2006). Insoweit hält der Senat an seinen Ausführungen in dem Urteil vom 23. August 2012 - 12 LB 170/11 - (NuR 2013, 47 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 46, m. w. N.) fest, auf die Bezug genommen wird.

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist es unter denkmalschutzrechtlichem Blickwinkel nicht gerechtfertigt, die Summationswirkung der Anlagen der Windparks „H.“ und „K.“ unberücksichtigt zu lassen, nur weil die Betreiber dieser Windparks nicht identisch sind und der geringe Abstand der Windenergieanlage M 4 des „Windparks K.“ zu dem Baudenkmal der Gutsanlage L. im Vorprozess - 12 LB 170/11 - maßgeblich für den Teilerfolg der Klage gewesen ist.

d) Hinsichtlich des zur denkmalschutzrechtlichen Beurteilung erforderlichen Fachwissens kommt es nach Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 23.8.2012 - 12 LB 170/11 -, NuR 2013, 47 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 60, m. w. N.) auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters an, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird. Dieses Fachwissen vermittelt in Niedersachsen vornehmlich das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege, das als staatliche Denkmalfachbehörde bei der Ausführung des Niedersächsische Denkmalschutzgesetzes beratend mitwirkt. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des zur Feststellung des Denkmalwerts und der Schutzwürdigkeit des Denkmals nötigen Fachwissens, sondern auch für die Erkenntnisse, die zur Beantwortung der Frage erforderlich sind, ob das Erscheinungsbild des Baudenkmals (erheblich) beeinträchtigt wird. Allerdings ist der Senat nicht an die Stellungnahmen des Niedersächsische Landesamtes für Denkmalpflege oder anderer sachverständiger Stellen gebunden. Vielmehr hat er deren Aussage und Überzeugungskraft zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens seine eigene Überzeugung zu bilden.

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall zunächst, dass das Erscheinungsbild des Baudenkmals der Gutsanlage L. durch die Errichtung der Windenergieanlagen L 6, L 7 und L 9 beeinträchtigt wird.

Dies folgt jedenfalls daraus, dass die Dimensionen dieser Windkraftanlagen unter Berücksichtigung der Summationswirkung, die vom Vorhandensein der übrigen Windenergieanlagen der Windparks „H.“ und K.“ ausgeht, das Erscheinungsbild der Umgebung der Gutsanlage dergestalt verändern, dass eine das Denkmal konstituierende Einbindung des Objekts in die Landschaft nicht mehr erkannt werden kann, da die Anlagen seinen optischen Eindruck übertönen sowie ständig innerhalb des Bau-/Gartendenkmals wahrnehmbar sind und dadurch die Erlebbarkeit des Denkmalwerts beeinflussen [vgl. soeben unter B) II. 1. a) cc) und bb)],

a) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 23. August 2012 - 12 LB 170/11 - (NuR 2013, 47 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 63) festgestellt hat, ist der Bezug zwischen dem Baudenkmal, der Gutsanlage des Klägers, und dessen Umgebung für den diesem Denkmal innewohnenden Wert von einigem Gewicht. Diese Einschätzung wird durch die amtliche Auskunft des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 6. Januar 2017 (S. 9, zweiter Absatz; S. 3, letzter Absatz, und S. 4, erster Absatz) gestützt. Dabei kann hier dahinstehen, ob mit dem Landesamt auch die Waldparzelle östlich des umwallten Gartens als Bestandteil des Baudenkmals im Sinne des § 3 Abs. 3 NDSchG zu betrachten ist. Denn die Frage ihrer Einbeziehung und damit der räumlichen Ausdehnung des Denkmals hat nach den Umständen des Einzelfalls lediglich eine Bedeutung für die Reichweite und Intensität des dem Denkmal in Richtung Osten gebührenden Umgebungsschutzes. Bejaht man die Eigenschaft der Waldparzelle als Bestandteil des Denkmals, so gelten die Feststellungen des Senats in seinem Urteil vom 23. August 2012 - 12 LB 170/11 - (a. a. O.) uneingeschränkt. Für diese Einordnung und einen mit der ursprünglichen Planung bestehenden gestalterischen Zusammenhang spricht im Übrigen auch weiterhin, dass die Waldparzelle die Außenlinien des Gartens aufgreift, dass sie ein inneres sie betont strukturierendes Wegesystem aufweist und dass ein Korridor zwischen Garten und Waldparzelle eingehalten worden ist (vgl. Stellungnahme des Landesamtes vom 13.2.2017, S. 7, erster Absatz). Aus den Ausführungen in der Stellungnahme Prof.  V. s vom 6. Februar 2017 zu den Zeitpunkten der Anpflanzungen in der Waldparzelle sowie der Robinien-/Akazienanpflanzung am Südostrand entlang des Weges am Ostrand ergeben sich aber auch Anhaltspunkte dafür, dass die Waldparzelle mit den übrigen als Kulturdenkmal eingetragenen Teilen der Gutsanlage keine Einheit im Sinne des § 3 Abs. 3 NDSchG bilden könnte. Dies würde aber - auch nach dieser Stellungnahme - die Denkmalwürdigkeit der Allee und der innerhalb der Umwallung gelegenen Teile der Gutsanlage grundsätzlich unberührt lassen, diese ihrerseits unabhängig von der Einordnung der Waldparzelle eines Umgebungsschutzes zumindest nach Norden und Süden bedürfen.

b) Jedenfalls aus der nördlichen und südlichen Außenperspektive hat der Bezug der Gutsanlage zur Umgebung Bedeutung insbesondere für den geschichtlichen Denkmalwert des Objekts. Denn dieses steht insgesamt als Dokument für einen historischen Prozess der Gewinnung von Agrarland im zweiten deutschen Kaiserreich. Das Landesamt führt hierzu überzeugend aus, Gut L. sei nicht nur wie allgemein üblich in die Landschaft eingefügt worden oder mit dieser im Laufe der Geschichte gewachsen, sondern bewusst als prägendes Element in einen freien, zu kultivierenden Landschaftsraum gesetzt worden. Mit seiner gewollt nach außen wirkenden Gestaltung sei es zum repräsentativen Mittelpunkt eines Meliorationsvorhabens im Bereich überkommener Heidelandschaft geworden, das zu einer großflächigen ackerbaulichen Nutzung geführt habe. Der Reichstagsabgeordnete und Landwirtschaftsreformer Dr. AD. W. habe mit neuen landwirtschaftlichen Methoden beispielhaft eine karge Landschaft kultivieren und damit zur grundsätzlichen Verbesserung der Ernährungsversorgung im damaligen Deutschen Reich beitragen wollen. Er habe im großen Stil investiert und sei mit seiner Familie auf die noch im Sinne herrschaftlicher Güter gedachte Hofanlage gezogen. Die Errichtung eines repräsentativen Wohn- bzw. Herrensitzes sei somit zum Symbol für die Zukunftsfähigkeit seines Vorhabens geworden und Ausdruck des Glaubens an den Erfolg des Engagements gewesen. Die Herkunft des Objekts aus diesem Vorhaben sei heute noch aufgrund der Insellage in der landwirtschaftlich genutzten Umgebung gut nachvollziehbar. Insbesondere in nördlicher, östlicher und südlicher Richtung öffne sich die Landschaft weit einsehbar in ihrer Formung des frühen 20. Jahrhunderts.

In Übereinstimmung damit heißt es bereits in der Begründung der Denkmaleigenschaft durch das Landesamt (hier: Dr. AE.) vom 2. Juli 2004 (Bl. 194 ff. [195, erster und letzter Absatz] Bd. II GA), dass das Objekt an einem Ort errichtet worden sei, der von einer küstennahen Heidelandschaft geprägt gewesen sei. Der Bauherr habe diesen im Ursprung mittelalterlichen Kulturlandschaftstyp als entwickelbares potentielles Ackerland angesehen und propagiert, dass dieses im großen Stile zur „Volksernährung“ urbar gemacht werden müsse. Er habe das Ziel verfolgt, das Heideödland für die Schaffung neuer Nahrungsgrundlagen unter Einsatz von Kriegsgefangenen kultivieren zu lassen. Mitten in dieser Landschaft habe er die Baulichkeiten platziert. Die gesamte nähere umgebende Landschaft sei melioriert und entsprechend der wechselnden Nutzung von Schafweide zu Ackerland entwickelt worden. Damit sei eine völlige Neustrukturierung der Landschaft einhergegangen, die sich insbesondere durch die Pflanzung von Hecken und eine dadurch entstehende Kammerung des Umlandes ausgezeichnet habe.

Demzufolge dokumentiert das Denkmal einen historischen Prozess bereits dadurch, dass für den maßgeblichen sachverständigen Betrachter aus der Außenperspektive von Norden und Süden eine Gutsanlage als Siedlungsinsel in der Umgebung gegliederter Ackerflächen, und nicht - wie vor diesem Prozess - nur eine öde Heidelandschaft wahrzunehmen ist. Diese Wahrnehmung ist folglich für den geschichtlichen Dokumentationswert des Denkmals keine Nebensächlichkeit, sondern ähnlich bedeutsam, wie es etwa das Nichtvorhandensein einer Wasserfläche hinter einem denkmalwürdigen Deich wäre, der seinen historischen Denkmalwert aus der mit seiner Errichtung vorgenommenen Trockenlegung gewinnt. Soweit die Einzelheiten der Gestaltung der umwallten Gutsanlage infolge von Pflanzenwuchs auf den zum Denkmal zählenden Flächen innerhalb der Umwallung von außen nicht wahrgenommen werden können, ist dies für den geschichtlichen Denkmalwert nicht entscheidend. Im Übrigen ist der aus nördlicher und südlicher Perspektive sichtbehindernde Bewuchs, in maßgeblichem Umfang nicht als Schmälerung der Denkmalsubstanz einzuordnen [vgl. dazu im Folgenden unter B) II. 2. e) cc)].

Überzeugend legt deshalb das Landesamt (amtliche Auskunft v. 6.1.2017, S. 13, erster Absatz) dar, der Beklagte reduziere in der Begründung seines Widerspruchsbescheids das Baudenkmal unrichtig auf das Wohnhaus oder ein Denkmal, das erst unmittelbar auf dem Grundstück erkennbar werde. Wenn er ausführe, „dass das gesamte Anwesen eingebettet in dem mit ausgewachsenen Bäumen, wie Buchen, Linden, Kastanien, Ahornen, Eichen sowie Nadelbäumen zur Größe von teilweise mehr als 20 m“ liege, beschreibe er den Garten.

c) Besonders aus der nördlichen Außenperspektive wird die Bedeutung des Bezugs der Gutsanlage zur Umgebung auch für den künstlerischen Denkmalwert des Objekts augenfällig. Insoweit führt das Landesamt in seiner amtlichen Auskunft vom 6. Januar 2017 (S. 5, vorletzter und letzter Absatz, sowie S. 7, letzter Absatz) nachvollziehbar aus: Die alleeartige Zufahrt auf der nördlichen Seite sei bereits in der Vogelschau AF. X.s (Bl. 204 Bd. II GA) angedeutet. Mit ihrer Form sei ein bei herrschaftlichen Anlagen vorzufindendes Element verwendet worden. Die lange gerade Zufahrt verdeutliche hier Abstand und symbolisiere die Größe des Besitzes. Sie verweise aber auch auf das für die Landschaft verwendete Gliederungsprinzip, das nicht auf Zufälligkeiten basiere, sondern durch geometrische Einteilung die Natur unterordne und in großflächige, maschinell bearbeitbare Bereiche einteile. Noch heute könne das Grundprinzip der Gestaltung von Garten und landwirtschaftlich geprägter Umgebung nachvollzogen werden. Die künstlerische Bedeutung der Anlage sei ohne Zweifel durch die Qualität des Entwurfs AF. X.s gegeben. Diese Bewertung ist nicht deshalb zu relativieren, weil der Baumbestand der Allee lückenhaft ist. Denn die gestalterische Wirkung der Allee ist erhalten (vgl. Stellungnahme Prof. V. s v. 6.2.2017, S. 4). Im Gegensatz zur Auffassung der Beigeladenen mangelt es auch nicht an einem „gestalterischer Zusammenhang“ zwischen der Allee und der Zufahrt auf das Herrenhaus. Insbesondere ist es unerheblich, dass die Allee nicht unmittelbar auf das Gutshaus hinführt. Vielmehr entspricht es dem Gesamtcharakter des Entwurfs von X., Anklänge der Anlage an einen adeligen „Herrensitz“ mit Elementen einer bäuerlichen und bürgerlichen Bescheidenheit zu verbinden, der solche Direktheit zuwiderliefe.

Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt [vgl oben im Tatbestand unter unter B) II. 3. c) bb)] hat, bestimmen bei einem Blick von Standorten neben der Einmündung der Allee in die L M. (vgl. Foto 5.1 der Visualisierung von 2006 in BA B) Windenergieanlagen das Bild. Von einem Standort an der Landstraße L M., wenige Meter östlich neben der Allee, sind - wie die Inaugenscheinnahme des Senats ergeben hat (vgl. Sitzungsniederschrift, S. 3, vorletzter Absatz) - hinter dem Gutsgelände unter anderem die Anlagen L 9, L 7 und L 6 sichtbar, und zwar die Anlage L 6 mit Nabe und sämtlichen Rotorblättern sowie die beiden anderen Anlagen (L 9 und L 7) mit den Spitzen der Rotorblätter. Tritt man an den Beginn der Allee, sind von dort neben den Windkraftanlagen des „Windparks K.“ wiederum die drei Anlagen L 6, L 7 und     L 9 zu sehen. Damit leistet besonders die Windenergieanlage L 6 einen herausgehobenen Beitrag dazu, dass die Windenergieanlagen aus dieser Außenperspektive den optischen Eindruck des Baudenkmals der Gutsanlage L. übertönen, so dass deren den Denkmalwert konstituierende Einbindung in die Landschaft nicht mehr erkannt werden kann.

d) Nachvollziehbar ist auch die Einschätzung des Landesamtes in seiner amtlichen Auskunft vom 6. Januar 2017 (S. 10, erster Absatz, sowie S. 11, dritter Absatz), dass die Windenergieanlagen L 6, L 7 und L 9 die Landschaft aus südlicher Richtung, vom sogenannten AG. AA.weg aus gesehen in einer derart erdrückenden Präsenz prägten, dass anderes, insbesondere die Gutsanlage L., an Bedeutung verliere. Durch die geplante markante Gestaltung der gärtnerischen Außenanlagen habe L. auch nach Süden, wo die Feldflur ebenfalls freigehalten worden sei, seine gewollte Repräsentativität entfaltet (so bereits die Begründung des Landesamtes für die Denkmaleigenschaft v. 2.7.2004 - (Bl. 194 ff. [195, letzter Absatz] Bd. II. GA). Aufgrund ihrer Anordnung in der Landschaft, ihrer Dimension und des geringen Abstands zum Gut L. beeinflussten sie die Erlebbarkeit des Baudenkmals in entscheidender Weise und störten dessen konstituierende Einbindung in die Landschaft derart, dass sie nicht mehr nachvollzogen werden könne. Der Umstand, dass die sechs Windkraftanlagen (L 6, L 7, L 9, L 12, L 15 und L 16) im Viertelkreisbogen verteilt südlich und östlich des Objekts errichtet worden seien und sich zwischen ihnen und dem Objekt die freie landwirtschaftliche Nutzfläche aufspanne, verstärke den Eindruck, da der Blick nicht ausweichen könne. Diese Unmittelbarkeit führe zu einer Marginalisierung des Baudenkmals, da sich die Windenergieanlagen stets für den Betrachtenden als präsent aufdrängten (amtliche Auskunft vom 6.1.2017, S. 10, mittlerer Absatz). Die Windenergieanlagen L 6, L 7 und L 9 beeinträchtigen damit jedenfalls den bereits oben beschriebenen geschichtlichen Denkmalwert der Gutsanlage L..

Prof. V. gelangt in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2017 (S. 16, Abb. 7, S. 20, zweiter Absatz, S. 17, letzter Absatz) ebenfalls zu dem Ergebnis, dass von dem durch das Landesamt vorgeschlagenen Standort 4 - der allerdings entgegen seiner Annahme nicht am AH.weg, sondern am AG. AA.weg liegt - eine hohe Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen festzustellen sei. Die Marginalisierung des Denkmals ergebe sich hier durch die nah am Betrachter stehenden Windkraftanlagen (ca. 327 m und ca. 600 m) und durch den weiten Abstand zum Denkmal (ca. 1.240 m).

Der Senat hat den Eindruck des Landesamtes im Zuge seiner Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten bestätigt gefunden. Wie die von dem aufgesuchten Standort am AI. AA.weg gefertigten Aufnahmen (Bl. 1181 f. Bd. IV GA OVG) illustrieren, tritt die gesamte Siedlungsinsel, und namentlich das Denkmal im Bereich der südlichen Front des umwallten Gartens, gegenüber den Anlage L 6 und L 7 völlig in den Hintergrund. Nimmt man auf dem AI. AA.weg einen Standpunkt ein, von dem aus man - den Blick auf die Gutsanlage gerichtet - die Windenergieanlagen M 3 und L 3 im Westen sicher außerhalb des Blickfelds hat, lässt es sich zudem kaum vermeiden, am östlichen Rand des Sehfelds zumindest im Augenwinkel auch die Bewegungen der Anlage L 9 wahrzunehmen. Dies führt dazu, dass nur bei einem Wegfall dieser drei Anlagen einen angemessenen Sichtkorridor zu erhalten ist, durch den bei einem auf die Gutsanlage gerichteten Blick vom AI. AA.weg aus eine nahezu ungestörte Aussicht auf die Siedlungsinsel besteht.

Soweit der Beklagte meint, aufgrund der zahlreichen anderen Waldparzellen erschließe sich vom AI. AA.weg aus das Besondere am Gut L. nicht, nimmt er weder - wie geboten (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 28.11.2007 - 12 LC 70/07 -, BauR 2009, 784 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 58) - den sachverständigen Betrachter, der mit den historischen und baugeschichtlichen Hintergründen des zu schützenden Baudenkmals in seiner Epoche vertraut ist, zum Maßstab, noch berücksichtigt er, dass der aus südlicher Perspektive sichtbehindernde Bewuchs auf der Umwallung, in maßgeblichem Umfang nicht als Schmälerung der Denkmalsubstanz einzuordnen ist, sondern hinweggedacht werden muss [vgl. dazu im Folgenden unter B) II. 2. e) cc)]. Es überzeugt auch nicht, dass der Beklagte unter Hinweis auf die geringe Frequentierung durch den Autoverkehr die Wesentlichkeit der Perspektive vom AI. AA.weg auf die Gutsanlage zu relativieren versucht. Wie während der mündlichen Verhandlung im (vormaligen) Rosengarten der Gutsanlage anhand historischer Karten Prof. V.s geklärt werden konnte, ist der AI. AA.weg bereits zur Zeit der Anlegung der Gutsanlage vorhanden gewesen. Es liegt zudem auf der Hand, dass die Wahrnehmung einer Gutsanlage im Umfeld der zugleich mit ihr angelegten Äcker gerade von überwiegend agrarisch genutzten Wegen aus stattfindet. Außerdem bieten sich für die Wahrnehmung eines Denkmals solche Standortbereiche an, die - wie der AI. AA.weg - die verkehrliche Erreichbarkeit mit einer gewissen Abgeschiedenheit vereinbaren, sodass der Anhaltende Muße zur Betrachtung findet, ohne sogleich eine Störung des Verkehrsflusses zu bewirken. Im Gegensatz zur Auffassung der Beigeladenen vermag der unverstellte Blick von dem Standort 5 (im Sinne der Seite 15 der Stellungnahme Prof. V.s vom 6.2.2017) auf die Gutsanlage den Verlust einer ungestörten Aussicht vom AI. AA.weg nicht zu ersetzen. Denn von diesem Standort aus reduzieren sich die wahrnehmbaren relevanten Zusammenhänge der umwallten Gutsanlage mit der Landschaft zu sehr auf das direkte Umfeld (vgl. Stellungnahme des Landesamtes vom 13.2.2017, S. 7, zweiter Absatz).

Die Windenergieanlagen L 6, L 7 und L 9 beeinträchtigen hiernach von der maßgeblichen Perspektive des AI. AA.wegs aus betrachtet entschieden den bereits oben beschriebenen geschichtlichen Denkmalwert der Gutsanlage L.. Dementsprechend ist im Gegensatz zur Auffassung der Beigeladenen nicht allein maßgeblich, ob die Anlage L 6 für sich genommen aus dieser Perspektive einen notwendigen Abstand zu dem Denkmal einhält.

e) Eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals durch die Windenergieanlagen L 6, L 7 und L 9 aus der Innenperspektive von dem umwallten Garten in Richtung Süden ist ebenfalls festzustellen. Das Landesamt führt im Ergebnis zu Recht aus (vgl. amtliche Auskunft v. 6.1.2017, S.10, letzter Absatz), dass sich auch aus dem Objekt, die Windenergieanlagen L 6, L 7 und L 9 als ständig präsent aufdrängten.

Sowohl unter historischem als auch unter künstlerischem Gesichtspunkt hängt die Bedeutung dieser Innenperspektive davon ab, inwieweit sie Teil der verwirklichten Gestaltungsintention des Bauherrn geworden ist und sich als originale Gestaltungssubstanz soweit erhalten hat, dass sich ein gegenwärtiger Verlust von Aussichten durch Pflanzenwuchs, der den Blick nach Süden beeinträchtigt, lediglich als reversible Störung des Denkmals darstellt, und nicht als Schmälerung der Denkmalsubstanz (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 28.11.2007 - 12 LC 70/07 -, BauR 2009, 784 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 64). Denn nur eine Aussicht, die nicht bereits als endgültig verloren zu betrachten ist, kann weiter beeinträchtigt werden. Umgekehrt können nach dem Sinn und Zweck des objektivrechtlichen Denkmalschutzes potentiell langfristige Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes eines Gartendenkmals von außen nicht deshalb genehmigt werden, weil inakzeptable und beseitigungsfähige interne Beeinträchtigungen den Blick auf sie verstellen.

Zu prüfen ist daher zunächst, ob ein als maßgeblich in Betracht zu ziehender Ausblick einen Zustand darstellt, der nicht etwa historisch erstmalig geschaffen werden müsste, sondern deshalb erhalten werden kann, weil er Teil eines ehedem bereits verwirklichten denkmalwürdigen Gestaltungskonzepts gewesen ist. Soweit der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt (hier: Erlass des Widerspruchsbescheides) bestehende Zustand dem vormals verwirklichten Gestaltungskonzept nicht mehr entsprochen hat, kommt es dann des Weiteren darauf an, ob die Abweichungen von dem historischen Gestaltungskonzept lediglich als reversible Störungen des Denkmals im Sinne eines schlechten Pflege- und Erhaltungszustandes einzuordnen sind oder als Schmälerung der Denkmalsubstanz durch eine ihrerseits als überkommen zu akzeptierenden Änderung des ursprünglichen Gestaltungskonzepts. Dabei ist zu bedenken, dass ein historischer Garten „gepflanzte Architektur“ (Martin, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, S. 180, C, Rn. 142) ist. Wie das Landesamt in seiner amtlichen Auskunft vom 6. Januar 2017 (S. 14) zutreffend ausführt, stellt die Charta von Florenz in Art. 2 klar, dass er ein Bauwerk ist, das vornehmlich aus Pflanzen, also aus lebendem Material, besteht, folglich vergänglich und erneuerbar ist. Sein Aussehen resultiert aus einem ständigen Kräftespiel zwischen jahreszeitlichem Wechsel, natürlicher Entwicklung und naturgegebenem Verfall einerseits und künstlerischem sowie handwerklichem Wollen andererseits, die darauf abzielen, einen bestimmten Zustand zu erhalten. Der deshalb vergleichsweise geringen Widerstandkraft, die historische Gärten gegenüber Beeinträchtigungen bieten, die den Wechselfällen der Geschichte geschuldet sind, steht eine im Vergleich zu Steinbauten größere Möglichkeit gegenüber, den ursprünglichen Zustand eines Gartens wiederherzustellen, ohne dass damit ein Verlust an Originalität verbunden wäre. Dies rechtfertigt es, die materialbedingt gesteigerte Schutzbedürftigkeit „gepflanzter Architektur“ in rechtlicher Hinsicht dadurch zu berücksichtigen, dass zeitweilige Unterbrechungen des in dieser Architektur zum Ausdruck gekommenen künstlerischen und handwerklichen Wollens relativiert und nicht ohne weiteres als Substanzverlust akzeptiert werden.

Zwar ist von dem im Zuge der Inaugenscheinnahme durch den Senat eigens aufgesuchten Aussichtspunkt im Nordosten des umwallten Gartens keine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals durch die Windenergieanlagen L 6, L 7 und L 9 festzustellen. Dies beruht - unabhängig von Fragen der Relevanz des nach Süden den Blick versperrenden Bewuchses - schon darauf, dass sich der Senat der übereinstimmenden Einschätzung sowohl des Landesamtes als auch Prof. V.s anschließt, dass dieser Aussichtspunkt nach der ursprünglichen Konzeption X.s nicht einen Panoramablick auf die hinter dem Garten liegende Landschaft ermöglichen sollte (vgl. Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung am 16.2.2017, S. 3, vierter Absatz). Als maßgebliche Standorte für die Beurteilung der Innenperspektiven nach Süden sind aber entgegen der Auffassung der Beigeladenen über eigens angelegte Aussichtspunkte hinaus auch Standorte in anderen Gartenteilen relevant, die auf eine Öffnung zur südlichen Landschaft hin angelegt wurden. Es erfährt deshalb das Denkmal im Bereich des umwallten Gartens eine Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes auch dadurch, dass - zumal wenn man den denkmalwidrigen Bewuchs hinwegdenkt - die Windenergieanlagen L 6 und L 7 bzw. L 6, L 7 und L 9, insbesondere von dem im Zuge der Inaugenscheinnahme des Senats aufgesuchten Standort an der nordwestlichen Ecke des Wohnhauses (vgl. Sitzungsniederschrift, S. 2, vorletzter Absatz) bzw. dem auf der Linie einer Verlängerung des ehemaligen Gartenzimmers liegenden Standort (vgl. Sitzungsniederschrift, S. 3, erster Absatz), als ständige Störung wahrgenommen werden.

aa) Zu dem dort verwirklichten denkmalwürdigen Gestaltungskonzept des Gartens innerhalb der Umwallung ist Folgendes festzuhalten:

Dem zeichnerischen Entwurf der Gartenanlage von Gut L. durch AF. X. (Bl. 204 Bd. II GA) ist die Gestaltung der Abgrenzung der Anlage in Richtung Süden nicht zu entnehmen.

In seiner amtlichen Auskunft vom 6. Januar 2017 (S. 7, erster Absatz, und S. 5, erster Absatz) vertritt das Landesamt den Standpunkt, die gestaltete Gesamtanlage sei etwas Neues, in der das bescheidene Wohnhaus zwar den konservativen Mittelpunkt bilde, doch die großzügigen gärtnerischen Gestaltungen des Gartenkünstlers AF. X. eine Gestaltungsqualität erreichten, die als Höhepunkt und beispielhaft für die sich entwickelnde Neue Gartenkunst des beginnenden 20. Jahrhunderts zumindest in Niedersachsen gelten könne. Im Süden seien der Sonne bedürftige Sonder- und Nutzgärten angelegt worden, die selbstverständlich der Gestaltungsidee untergeordnet wieder in symmetrischen Formen ausgebildet worden seien. Selbst wenn hier die Vogelschau die relevanten Partien nur im Anschnitt zeige, könne davon ausgegangen werden, dass dort die zu erkennende Gestaltung fortgeführt worden sei und außer des Walles keine begrenzende Bepflanzung vorgesehen gewesen sei, da sie die Nutzgartenpartie in der Folge beschattet hätte.

In dem Schreiben des Dr. Q. vom 16. Mai 2012 (Bl. 887 ff. BA 11 = Bd. IV GA zu 2 A 44/07) heißt es in diesem Zusammenhang, es habe in L. nie eine dichte, vollständige Abpflanzung gegeben. Eine dichte Abpflanzung sei nie geplant und auch später nie verwirklicht worden. Vielmehr seien einzelne Gehölze entlang des Walles gepflanzt worden, vermutlich weil dieser als zu monoton empfunden worden sei. Sie seien als Bereicherung zu bewerten und nicht als Versuch, eine Abschirmung zu schaffen. Eine Öffnung in die Landschaft fehle bei L. keineswegs, sie sei lediglich anders ausgebildet als in den Landschaftsparks des 19. Jahrhunderts. Die Landschaft werde nun als Panorama wahrgenommen und der Blick des Betrachters nicht mehr auf einen bestimmten Punkt gelenkt.

In seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2017 führt Prof. V. (S. 11, letzter Absatz und Mitte) aus, die ursprünglich geplante räumliche Wirkung des Gartens, angrenzend an eine agrarisch genutzte Offenlandschaft, sei nach Osten und Südwesten weitgehend zerstört. Nach Süden seien wegebegleitende Gehölze gepflanzt (Stellungnahme v. 6.2.2017, S. 19), die in wenigen Jahren den ehemals geplanten offenen Charakter der Offenlandschaft erheblich veränderten.

Eine historische Fotografie des Gutshauses aus den Zeiten W.s, die Prof. V. dem Senat während der mündlichen Verhandlung vorlegte (vgl. Sitzungsniederschrift, S. 2., letzter Absatz), zeigte das Gutshaus, das nur von wenigen, spärlichen Anpflanzungen umgeben war.

bb) Zur Überzeugung des Senats kann in Würdigung dieser Stellungnahmen und anderer Indizien das im Süden der Anlage ehedem verwirklichte denkmalwürdige Gestaltungskonzept wie folgt umrissen werden: Zwar sind möglicherweise entlang des Walls, der die südliche Grenze des Anwesens bildet, bereits zu Zeiten W.s einzelne Bäume zur Auflockerung gepflanzt worden, zu denen jene drei oder vier Gehölze zählen könnten, deren Anpflanzung Prof. V. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Entstehungszeit des Hauses zugeschrieben hat und auf die sich - nach der mündlichen Erläuterung der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen - deren Beweisantrag zu Nr. 7 bezogen hat (vgl. Sitzungsniederschrift, S. 3, erster Absatz, und S. 5, erster Absatz). Es bestehen aber keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass das ursprüngliche Gestaltungskonzept X.s noch unter W. in einer veränderten Version umgesetzt wurde, die eine dichte Abpflanzung des Walls nach Süden einschloss, welche den Ausblick auf das Panorama der dahinter liegenden offenen Landschaft unmöglich gemacht hätte. Zwar konnte der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, dass - wie von dem Landesamt angenommen - die von X. im Süden der Anlage vorgesehenen Obstbäume zu Lebzeiten W.s angepflanzt worden sind. Sollten diese Pflanzungen nicht mehr zur Ausführung gelangt sein, rechtfertigt das aber nicht den Umkehrschluss auf eine stattdessen die Anlage nach Süden abschirmende Abpflanzung. Denn die mit einer solchen Pflanzung verbundene Beschattung hätte nicht nur einer späteren Anlegung des vorgesehenen Obstgartens  widersprochen. Sie widerspräche auch dem Gesichtspunkt, dass bei der Gestaltung des Gartens eine Öffnung in südwestlicher Richtung Beachtung fand, um eine intensive Sonneneinstrahlung auf das Haus zu ermöglichen (vgl. Begründung des Landesamtes für die Denkmaleigenschaft v. 2.7.2004 - (Bl. 194 ff. [196, erster Absatz] Bd. II. GA). Wie Dr. Q. (Historische Gutsgärten zwischen Elbe und Weser, 2006, zu L. - Bl. 119 f. BA 4) angibt, geriet Gut L. schon kurz nach dem Tode (1918) des Erbauers W. in wirtschaftliche Schwierigkeiten und musste veräußert werden. Prof. V. führt in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2017 (S. 3, zweiter Absatz) aus, die letzten Gartenarbeiten unter Leitung Y. W.s hätten sogar nur bis 1917 erfolgen können. Da nach Süden abschirmende Anpflanzungen Ausgaben für entsprechende Setzlinge erfordert hätten und die wirtschaftliche Situation am Ende und unmittelbar nach dem Ende des verlorenen Ersten Weltkrieges allgemein ungünstig war, ist nicht anzunehmen, dass solche Anpflanzungen noch in Abwandlung des ursprünglichen Entwurfs durch W. oder seine Ehefrau vorgenommen worden sein könnten. Dagegen spricht auch, dass die Lebensmittelknappheit während des Ersten Weltkriegs die Verwendung gerade von für Nutzgärten vorgesehenen Flächen zu anderen Zwecken nicht nahegelegt hätte. Sollte der Entwurf X.s nach Süden hin nicht vollständig verwirklicht worden sein, wird dies daher zu W.s Lebzeiten nur in einem Unterlassen jeglicher dichten Anpflanzung von Bäumen seinen Ausdruck gefunden haben. Mit Prof. V. ist nämlich anzunehmen, dass die Aufforstungen im südlichen Teil des Gartens (vgl. Stellungnahme vom 6.2.2017, S. 10, Abb. 4, unterer blauer Rahmen) erst nach dem Verkauf des Gutes ab 1921 vorgenommen worden sind, sodass der von der Umwallung umschlossene Teil des Gartens (Nutzgarten) im Süden des Rosengartens vor dieser Zeit keinen forstlichen, sondern jedenfalls einen offenen Charakter hatte. Etwas anderes vermag der Senat auch nicht aus den Ausführungen Y. W.s in der Biografie ihres Mannes zu schließen, wonach die von ihr und den Ihren gepflanzten Bäume im Jahr der Reichsmark, also nach der Abgabe des Gutes, „wie ein Waldgürtel um das Haus herum“ gelegen hätten. Denn diese Aussage bezieht sich zum einen ihrem Wortlaut nach nur auf das (Guts-)Haus. Sie zwingt zudem nicht zu der Annahme dieser „Waldgürtel“ sei als vollständig geschlossen geplant und verwirklicht worden.

Zwar schreibt Prof. V. (Stellungnahme vom 6.2.2017, S. 7, zweiter Absatz) dem Rosengarten mit Senkgarten den Charakter eines nach innen gerichteten Gartenraums zu, der durch Pflanzungen abgeschirmt sei. Das kann zur Überzeugung des Senats aber allenfalls auf den als Rosengarten bezeichneten Gartenteil bezogen werden. Auch dabei ist allerdings nicht nur zu berücksichtigen, dass dieser Gartenteil - in Abweichung von dem Entwurf X.s - offenbar näher an das Gutshaus herangerückt zu Ausführung gelangte, weil die zwischen ihm und dem Haus vorgesehene kastenförmig beschnittene Baumreihe nicht verwirklicht wurde. Sondern es ist auch zu beachten, dass die in seinem Süden vorgesehenen Randbepflanzungen nach dem Entwurf X.s nicht dieselbe Dichte und Höhe erreichen sollten, wie die Gehölze, die nach Süden die Umrahmung des östlich des Rosengartens gelegenen Wegekreuzes zu bilden bestimmt waren. Nach der Entwurfszeichnung X.s kann aber jedenfalls dem Gartenteil südlich und südwestlich des Rosengartens ein offener Charakter zugesprochen werden.

Gegen diesen offenen Charakter spricht nicht die Umwallung. Zwar ist dem Gutachten Prof. Dr. O.s vom 31. Mai 2005 (Bl. 201 ff. [210, letzter Absatz, 211, Skizze; 213, erster Absatz] Bd. II GA) zu entnehmen, dass der den ganzen Garten umschließende Wall etwa 2 m hoch ist. Nach den Hinweisen des Klägers (vgl. Bl. 1001, letzter Absatz, BA 12 = Bd. V GA zu 2 A 44/07) erreicht der Wall eine Höhe von 2 m aber nur von außen; von innen ist seine Höhe teilweise deutlich geringer. Gemäß den Feststellungen des Senats in der mündlichen Verhandlung (vgl. Sitzungsniederschrift, S. 2, vorletzter Absatz) hat er gegen Süden eine Höhe von etwa 1,5 m. Die Stein- und Erdaufschüttung allein konnte und sollte dementsprechend die Aussicht nach Süden nicht versperren. Allerdings bewertet Prof. V. den Plan X.s dahin, dass der Wall auch einen Sichtschutz vom Garten in die Landschaft dargestellt habe (Stellungnahme v. 6.2.2017, S. 7, erster Absatz). Gemäß seinen eigenen Feststellungen (Stellungnahme v. 6.2.2017, S. 6, erster Absatz) wurde der Wall nach Angaben Y. W.s aber als Windschutz errichtet. In seiner Stellungnahme zu der amtlichen Auskunft des Landesamtes vom 6. Januar 2017 (S. 6, zweiter Absatz) vertritt zudem auch Prof. Dr. O. die Ansicht, dass der Wall nicht als Element der Trennung zu sehen sei, das zum besseren Schutz gegenüber Einwirkungen der Windenergieanlagen durch Anpflanzungen verdichtet werden dürfe. Schließlich äußert Dr. Q. in seinem Schreiben an den Kläger vom 23. Februar 2010 (Bl. 259 ff. [261, zweiter Absatz] Bd. II GA) sogar die Vermutung, dass der Wall zumindest streckenweise begehbar gewesen sei.

cc) Der Senat geht davon aus, dass diverse Pflanzen, die in dem südlich des Rosengartens gelegenen Teil des umwallten Gartens derzeit den Blick auf die Windenergieanlagen erschweren, wegzudenken sind. Dies beruht darauf, dass sie nicht als historische Gestaltung oder Umgestaltung dieses Gartens Anerkennung finden können, sondern lediglich einen reversiblen, partiell ungünstigen Erhaltungs- und Pflegezustand desselben kennzeichnen. Im letztgenannten Sinne ordnen sie sowohl das Landesamt in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2017 (S. 6, erster Absatz) als auch Dr. Q. in seinem Schreiben an den Kläger vom 23. Februar 2013 ein (Bl. 263, dritter Absatz,  Bd. II, GA).

Bereits in seinem Urteil vom 28. November 2007 - 12 LC 70/70 - (BauR 2009, 784 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 64) ist der Senat davon ausgegangen, dass insbesondere ein durch gestalterische Maßnahmen reversibles Zuwachsen von Blickbeziehungen die Schutzwürdigkeit eines Denkmals nicht wesentlich mindert. Hieran hält er nach nochmaliger Überprüfung fest. Allerdings ist in rechtlicher Hinsicht stärker zu differenzieren:

α) Soweit vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 NDSchG ungenehmigte störende Anpflanzungen vorgenommen wurden, ist dies lediglich als schlechter Erhaltungszustand des Denkmals einzuordnen. Das betrifft hier namentlich die von dem Kläger zwischen 1995 und 1998 vor dem Wall gepflanzten Koniferen (vgl. die Sitzungsniederschrift über die Berufungsverhandlung, S. 2, vorletzter Absatz), die nach Auffassung des Senats nicht dem Entwurf X.s oder seiner Umsetzung durch W. entsprechen. Solche Pflanzungen müssen daher hinweggedacht werden, um die objektive Schutzbedürftigkeit des Denkmals zu ermitteln. Dafür spricht insbesondere die Überlegung, dass eine denkbare Beseitigung der entsprechenden Anpflanzungen noch als Wiederherstellung des bisherigen Zustand (§ 25 Abs. 1 NDSchG) und nicht bereits als Rekonstruktion (§ 25 Abs. 2 NDSchG) zu betrachten wäre. Eine Wiederherstellung erfasst nämlich alle Maßnahmen, die möglich sind, ohne dass die Originalität des Denkmals leidet (Schmaltz, in: Schmaltz/Wiechert, NDSchG, 2. Aufl. 2012, § 25 Rn. 5). Ein Verlust an Originalität ist indessen bei Entnahmen von störenden Gehölzen nie der Fall, zumal nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sogar eine Wiederaufforstung von Gehölzen auf einer historischen Wallanlage als Wiederherstellung einzuordnen sein kann (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 9.4.1989 - 6 OVG A 184/85 -, OVGE 41, 400 ff. [402])

β) Auch soweit Gehölze nur deshalb die Aussicht versperren, weil sie durch Überalterung einen unangemessenen Umfang erlangt haben oder durch natürlichen Aufwuchs als Folge einer Verwilderung entstanden sind, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer nachhaltigen Schmälerung der schutzwürdigen Substanz des Denkmals. Dies betrifft hier insbesondere den von Prof. V. in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2017 (S. 11, Mitte) zutreffend angeführten Wildwuchs. Denn zur Erhaltung eines Gartens gehört auch seine Instandsetzung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 NDSchG). Diese schließt es ein, dass abgängige Bäume und Sträucher nötigenfalls ersetzt werden und dass Aufwuchs, der den Charakter des Denkmals zu verändern droht (z. B. Blickbeziehungen verdeckt), beseitigt wird (vgl. Wiechert, in: Schmaltz/Wiechert, NDSchG, 2. Aufl. 2012, § 6 Rn. 7). Zwar kann aus § 6 NDSchG grundsätzlich nicht die Pflicht hergeleitet werden, Beeinträchtigungen zu beheben, die bereits vor dem Beginn des gesetzlichen Denkmalschutzes  - hier durch die Niedersächsische Bauordnung am 1. Januar 1974 (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1, sowie § 55 Abs. 1 Satz 2 NBauO i. d. F. v. 27.7.1973, Nds. GVBl. 1973, 259) bzw. das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz am 1. April 1979 infolge mangelnder Pflege oder Instandsetzung entstanden sind (vgl. Wiechert, in: Schmaltz/Wiechert, NDSchG, 2. Aufl. 2012, § 6 Rn. 25). Sind solche Beeinträchtigungen (hier: Gehölze) aber ihrerseits abgängig oder werden sie entfernt, dürfen sie nicht erneuert werden; denn das wäre eine erneute Beeinträchtigung des Denkmals (vgl. Wiechert, in: Schmaltz/Wiechert, NDSchG, 2. Aufl. 2012, § 6 Rn. 7). Das gilt auch insoweit, als ein historisches Gartendenkmal ehedem nicht vollständig zur Ausführung gelangt ist. Denn dann ist eine Gestaltung anzustreben, die sich - ohne dass deshalb die Vollendung der Anlage verlangt werden könnte - der originären Konzeption zumindest wieder stärker annähert (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 28.11.2007 - 12 LC 70/70 - (BauR 2009, 784 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 64). Damit ist es im vorliegenden Falle zwar nicht geboten, dass der Kläger im südlich und südwestlich des Rosengartens gelegenen Teil des umwallten Gartens Obstbäume anpflanzt, aber zu erwarten, dass sich dort langfristig wieder ein offeneres Gestaltungskonzept des Gartens gegen „alte Instandsetzungsunterlassungen“ der Vorfahren des Klägers durchsetzt.

γ) Soweit lange zurückliegende gezielte Umgestaltungen eines Gartendenkmals in Rede stehen, gilt Folgendes: Zwar rechtfertigen Eingriffe in ein Denkmal vor dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes am 1. April 1979 nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 NDSchG kein auf diese Norm gestütztes Wiederherstellungsverlangen (Schmaltz, in: Schmaltz/Wiechert, NDSchG, 2. Aufl. 2012, § 25 Rn. 7). Es ist aber für Bauteile eines Denkmals anerkannt, dass unabhängig davon auch vor dem 1. April 1979 vorgenommene Eingriffe in die Denkmalsubstanz, die in beeinträchtigen-den Zutaten bestehen - etwa ein störender Zaun auf einer historischen Wallanlage - nicht erneuert werden dürfen, wenn sie abgängig sind (vgl. Schmaltz, in: Schmaltz/ Wiechert, NDSchG, 2. Aufl. 2012, § 6 Rn. 25). Auch kann aus Anlass der Erneuerung denkmalwidriger Bauteile (z. B. von Fenstern) die Ersetzung durch denkmalgerechte Bauteile gefordert werden (vgl. Martin, in: Kleine-Tebbe/Martin, Denkmalrecht Nieder-sachsen, 2. Aufl. 2013, S. 207, § 10 Rn. 4.4 „Bausünden“, m. w. N.). Einen „Bestands-schutz“ derart, dass immer dann keine denkmalrechtlichen Anforderungen gestellt werden dürften, wenn bereits die zu ersetzenden Teile denkmalwidrig waren, kennt das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz nicht (Schmaltz, in: Schmaltz/Wiechert, NDSchG, 2. Aufl. 2012, § 25 Rn. 8). Was für sogenannte „alte Bausünden“ gilt, muss jedoch auch für vergleichbare „alte Gartenbausünden“ innerhalb eines Gartendenkmals gelten. Diese ändern nichts an der zu schützenden Substanz und den in sie eingeschlossenen Blickbeziehungen des Denkmals von innen nach außen.

„Alte Gartenbausünden“ in einem Gartendenkmal sind allerdings von ihrerseits schon historischen Umgestaltungen eines Gartens zu unterscheiden. Letztere setzen aber voraus, dass es sich nicht nur um einzelne oder verstreute denkmalwidrige „Zutaten“ handelt, sondern um Änderungen, in denen ein konzeptioneller Gestaltungswille von einigem Gewicht zum Ausdruck kommt, der von dem ursprünglich verwirklichten, denkmalwürdigen Gestaltungskonzept abweicht und dieses teilweise umprägt, statt es nur störend zu relativieren.

Die von Prof. V. konstatierten Aufforstungen im südlichen Teil des Gartens (vgl. Stellungnahme vom 6.2.2017, S. 10, Abb. 4, südlicher blauer Rahmen, S. 11, Mitte) sind hiernach als „alte Gartenbausünden“ einzuordnen. Denn er bezeichnet sie zu Recht als Störungen und erklärt die Aufforstungen nach 1921 damit, dass die Nachfolger W.s wohl nicht viel mit der großzügigen Parkgestaltung im südlichen Teil hätten anfangen können (Stellungnahme vom 6.2.2017, S. 9, zweiter Absatz) bzw. vom Gartenkonzept X.s nichts verstanden oder gehalten hätten (Stellungnahme vom 6.2.2017, S. 13, letzte Zeile). Dies spricht - ebenso wie das Ergebnis des Wirkens dieser Nachfolger - nicht für ein gestalterisches Konzept von einigem Gewicht, das demjenigen von X. entgegengesetzt wurde.

dd) Dagegen ist es entgegen der Auffassung der Vorinstanz [vgl. oben im Tatbestand unter B) II. 3. vor a)] und der Beigeladenen für die Bestimmung der objektivrechtlichen Schutzwürdigkeit des Baudenkmals unter Berücksichtigung seines Zustandes unerheblich, dass der Kläger die subjektive Berechtigung, sich auf das objektive Denkmalrecht zu berufen, aus Art. 14 GG ableitet. Denn maßgeblich für das Entstehen des Abwehrrechts ist die verfassungsrechtlich auszugleichende Erhaltungspflicht und nicht deren Erfüllung, beispielsweise durch Erhaltungsmaßnahmen (Kallweit, in: Martin/ Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, S. 210, D Rn. 45; vgl. auch Davydov, in: Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, Denkmalschutz NRW, 4. Aufl., 2014, S. 221, § 9 Rn. 106). Der Schutzzweck des Denkmalrechts wird durch die Anerkennung einer subjektiven Rechtsposition des Eigentümers weder qualitativ verändert noch "privatisiert". Der nachbarliche Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers führt nicht zu einer Veränderung der Maßstäbe für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Vorhaben in der Umgebung des Denkmals; er erlaubt nur, dass der Eigentümer des Denkmals als Nachbar - bestimmte - Verletzungen objektiven Rechts geltend machen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - BVerwG 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347 ff. hier zitiert nach juris, Rn. 18). Der Kläger kann sich daher - zur Abwehr erheblicher Beeinträchtigungen - auf die objektivrechtlich bestehende Schutzwürdigkeit seines Denkmals bis an die Grenze des Rechtsmissbrauchs in vollem Umfang berufen, selbst wenn er durch von ihm in jüngerer Zeit angelegte Schutzpflanzungen einen ungünstigen Erhaltungs- und Pflegezustand des Denkmals herbeigeführt haben sollte. Aus diesem Zustand kann daher auch nicht mit der Beigeladenen auf den Charakter der denkmalwürdigen Gartenanlage als „introvertiert“ geschlossen werden.

ee) Ist nach alledem mit dem Landesamt festzustellen, dass die Pflanzen, welche die Aussicht vom südlich und südwestlich des Rosengartens gelegenen Teil des umwallten Gartens in Richtung Süden versperren, im wesentlichen lediglich Ausdruck eines schlechten Erhaltungs- oder Pflegezustandes sind [„alte Instandsetzungsunterlassungen“ bzw. „alte Gartenbausünden“] und dass das Altersbild der Anlage weiterhin geeignet bleibt, [ehedem verwirklichte] ursprüngliche [und nicht durch umprägende Aufgabe entfallene] Gestaltungsintentionen maßgeblich zu vermitteln (vgl. die amtliche Auskunft vom 6.1.2017, S. 14), so sind die sichtbehindernden Anpflanzungen gegen Süden bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Anlage hinwegzudenken. Dann aber ergibt sich, dass die Sichtbeziehung aus dem Garten des Klägers auf die südlich gelegene Landschaft, die für den geschichtlichen und künstlerischen Denkmalwert des Objekts von einigem Gewicht ist, durch die Windenergieanlagen L 6, L 7 und L 9 beeinträchtigt wird. Denn aufgrund der Höhe dieser Windenergieanlagen und ihres geringen Abstandes zum Objekt dominieren sie die Landschaft in ihrer kultivierten Form und sind in südlicher Richtung als ständig präsent wahrzunehmen (vgl. die amtliche Auskunft des Landesamtes vom 6.1.2017, S. 10, letzter Absatz). Sie erhöhen damit auch die Empfänglichkeit für die schwächere Störung durch weiter entfernt liegende Windenergieanlagen beider Windparks. Denn die bemerkte Ablenkung in der Nähe mündet nicht selten in eine unwillkürliche Umschau nach weiteren Störungen mit ähnlicher Ursache.

ff) Ohne Erfolg macht die Beigeladene geltend, durch die von ihr der Zeit zwischen 1914 und 1918 zugeschriebenen Aufforstungen im nördlichen Bereich (vgl. Stellungnahme Prof. V. s v. 6.2.2017, S. 10, Abb. 4, nördlicher blauer Rahmen) der umwallten Gartenanlage sei diese insgesamt in ihrem Denkmalwert geschmälert und weniger schutzwürdig. Denn bei diesen Aufforstungen handelt es sich nicht um die ursprüngliche Ausführung der Gartenanlage zu Lebzeiten W.s, sondern um „alte Gartenbausünden“ der Vorfahren des Klägers. In Abweichung von der „ins Blaue hinein“ behaupteten Datierung dieser Aufforstung auf die Zeit zwischen 1914 und 1918 führt Prof. V. in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2017 (S. 13, letzter Absatz) überzeugend aus, die Aufforstung des gesamten nördlichen Gartenteils sei erst unter der Familie AB. ab 1921 vorgenommen worden. Dies sei deutlich am Baumalter der Aufforstung zu erkennen. Im Luftbild von 2000 sei ein deutlich kleinerer Durchmesser der Baumkronen im nördlichen Gartenteil zu erkennen als im südlichen. Zudem hält er in seiner genannten Stellungnahme (S. 7, vorletzter Absatz) bezogen auf die zwischen 1915 und 1917 zu Lebzeiten W. s tatsächlich zur Ausführung gelangten Gartenteile nachvollziehbar fest, dass unter anderem die Blutbuchengruppe in der Mitte des offenen Gartenteils und der Aussichtspunkt an der Nordostecke (ohne Pavillon) angelegt worden seien. Vergegenwärtigt man sich den zentralen gestalterischen Akzent, der mit der Blutbuchengruppe in der Mitte des offenen Gartenteils gesetzt werden sollte, und bedenkt man, dass von dem Pavillon aus ein Blick über das Panorama des Gartens beabsichtigt war, erscheint es völlig fernliegend, Dr. AD. oder Y. W. könnten die Aufforstungen im nördlichen Teil des Gartens veranlasst und damit selbst den künstlerisch wertvollen Entwurf X.s konterkariert haben. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass unabhängig von den Feststellungen Prof. V.s auch der Kläger glaubhaft bekundet hat, (erst) sein Großvater habe diese Aufforstungen vorgenommen. Im Übrigen ist nicht hinreichend konkretisiert, auf welche einzelnen Bäume sich die Behauptung der Beigeladene erstrecken soll. Denn die Vogelschau X.s ist ein Entwurf und keine exakte Karte, mit deren Hilfe sich allein durch eine Art von Subtraktion der gartenarchitektonisch vorgesehenen Gestaltung von dem heutigen Baumbestand die einzelnen Bäume ermitteln ließen, welche die Beigeladene der angeblichen Aufforstung von 1914 bis 1918 zuordnet. In rechtlicher Bewertung insbesondere der überzeugenden Ausführungen Prof. V.s zu dem Zeitraum und den Ursachen der Aufforstungen im nördlichen Bereich des umwallten Gartens sind diese Aufforstungen daher ohne weiteres als „alte Gartenbausünden“ einzuordnen.

gg) Im Hinblick auf die Windenergieanlagen L 6, L 7 und L 9 vermag es sich nicht streitentscheidend zugunsten der Beigeladenen auszuwirken, dass die Waldparzelle - möglicherweise - zu Unrecht von dem Landesamt als Bestandteil des denkmalwürdigen Ensembles betrachtet wird. Denn namentlich der von dem Landesamt angegebene Standort 2 am Rande der (zumindest) weniger schutzwürdigen Waldparzelle (vgl. amtliche Auskunft v. 6.1.2017, S. 12, zu Punkt A. 2. Nr. 2) muss nicht eingenommen werden, um zu dem Ergebnis einer beeinträchtigenden Wirkung dieser Windenergieanlagen zu gelangen.

3. Zumindest in ihrer Summe sind die Beeinträchtigungen, die das Erscheinungsbild des Baudenkmals durch die Windenergieanlagen L 6, L 7 und L 9 aus der nördlichen Außenperspektive in seinem geschichtlichen und künstlerischen, aus der südlichen Außenperspektive jedenfalls in seinem geschichtlichen sowie aus der südlichen Innenperspektive in seinem geschichtlichen und künstlerischen Denkmalwert erfährt, erheblich, weil die Beziehung zwischen dem Baudenkmal und seiner engeren Umgebung für den Wert des Denkmals von einigem Gewicht ist und das umstrittene Bauvorhaben geeignet ist, den Denkmalwert wesentlich herabzusetzen [vgl. soeben unter B) II. 1 b) bb)]. Die Wesentlichkeit dieser Herabsetzung des Denkmalwertes ergibt sich daraus, dass die Windenergieanlagen L 6, L 7 und L 9 sowohl aus der nördlichen Außenperspektive, die im Hinblick auf die repräsentative Zufahrt besonders bedeutsam ist, als auch aus der südlichen Außenperspektive und der südlichen Innenperspektive, für die das Landschaftsbild als Panorama den Hintergrund der Gartenanlage bilden sollte, das entscheidende Hindernis dafür bilden, dass zumindest von einigen wesentlichen Standortbereichen aus exemplarische, weitgehend ungestörte Wahrnehmungsperspektiven auf und aus dem Denkmal verbleiben, in denen als beispielhafter Ausschnitt aus dem Landschaftsbild ein ursprünglicher Eindruck des schützenwerten Erscheinungsbildes erhalten bleibt (vgl. die amtliche Auskunft des Landesamtes v. 6.1.2017, S. 11). Entgegen der Auffassung des Beklagten steht es der Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals nicht entgegen, dass den Windenergieanlagen eine Lebensdauer von in der Regel nur 20 bis 25 Jahren zugeschrieben wird. Denn zum einen ist die Genehmigung antragsgemäß unbefristet (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 BImSchG) erteilt worden und lässt sich diese Lebensdauer möglicherweise verlängern (vgl. § 16 Abs. 5 BImSchG). Zum anderen ist im Rahmen des § 8 Satz 1 NDSchG auch eine längere zeitweilige Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Denkmals tatbestandmäßig - zumal wenn sie sich schon nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge über eine ganze menschliche Generation erstreckt.

III. Der in der erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Baudenkmals der Gutsanlage L. liegende Eingriff ist nicht nach § 10 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 und § 8 Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b NDSchG genehmigungsfähig.

Dem Beklagten ist darin zuzustimmen, dass allein mit der Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Baudenkmals durch ein geplantes Vorhaben die denkmalrechtliche Unzulässigkeit dieses Vorhabens noch nicht zwingend feststeht. Denn auf der Grundlage der soeben genannten Vorschriften vermag eine besondere Priorität des das Denkmal beeinträchtigenden Vorhabens im Einzelfall auch das subjektive Abwehrrecht zu überwinden. In einer Abwägung kann die außerordentliche Bedeutung eines Vorhabens gegenüber dem Denkmalschutz überwiegen und dann auch das akzessorische Abwehrrecht zurückstehen müssen. Dafür bedarf es jedoch eines besonderen überwiegenden Interesses an der Durchführung des Vorhabens (vgl. Kallweit, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege 4. Aufl. 2017, S. 211, D Rn. 46). Denn Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals, die dessen Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben seinerseits durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - BVerwG 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 14).

Allerdings hat der Niedersächsische Landesgesetzgeber die Zulassung von ein Denkmal (erheblich) beeinträchtigenden Vorhaben nach § 8 Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b NDSchG an das zusätzliche strenge Erfordernis gebunden, dass nicht nur das erforderliche öffentliche Interesse - hier am Einsatz erneuerbarer Energien - das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegen muss, sondern, dass es den Eingriff zwingend verlangt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das letztgenannte Tatbestandsmerkmal nicht im Wege teleologischer Reduktion außer Betracht zu lassen. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.6.1986 - 6 A 129/84 -, BRS 46, Nr. 157, S. 346 ff. [350]) bereits geklärt, in welcher Weise es zur Anwendung gelangen kann und muss. Bei der Prüfung, ob der Eingriff zwingend verlangt wird, ist nämlich ebenfalls (nur) eine Zweck-Mittel-Relation vorzunehmen. Ist im Einzelfall das öffentliche Interesse von großem Gewicht und sind die Beeinträchtigungen des Baudenkmals vergleichsweise gering, so kann sein Vorliegen bejaht werden. Dies bedeutet allerdings zugleich, dass in Fällen erheblicher Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes eines Baudenkmals eine Genehmigung in aller Regel ausscheidet. Denn das allgemeine öffentliche Interesse am Einsatz erneuerbarer Energien ist nicht von so großem Gewicht, dass es ohne Rücksicht auf ein Vorhandensein von alternativen Standorten die Zulassung von Windenergieanlagen selbst dort geböte, wo Baudenkmale in ihrem Erscheinungsbild nicht nur unwesentlich, sondern sogar erheblich beeinträchtigt werden. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn sich bundesweit oder auch nur auf dem Gebiet des Beklagten die Energieversorgung ohne die Errichtung von Windenergieanlagen gerade am hier in Rede stehenden Standort nicht mehr sichern ließe, bedarf keiner Entscheidung. Denn dafür ist nichts ersichtlich.

IV. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Baudenkmals der Gutsanlage L. und der in dieser eingeschlossenen Einzeldenkmale durch die Windenergieanlagen L 1, L 2, L 3, L 4, L 5, L12, L 15 und L 16 vermag der Senat dagegen auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den „Windpark K.“ nicht festzustellen. Das gilt selbst dann, wenn er unterstellt, dass auch die Waldparzelle zu Recht als Denkmal-Bestandteil eingeordnet worden ist. Denn jedenfalls liegen die besonderen Voraussetzungen dafür nicht vor, dass eine von diesen Windenergieanlagen - etwa - ausgehende Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes im Sinne des § 8 Satz 1 NDSchG als erheblich einzuordnen wären.

1. Die Schutzwürdigkeit des Baudenkmals der Gutsanlage L. und der darin eingeschlossenen Einzeldenkmale ist nicht in dem Sinne als besonders hoch zu bewerten, dass bereits aufgrund einer herausragenden Wertigkeit oder besonderen Bedeutsamkeit des Baudenkmals jede Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds desselben als erheblich anzusehen wäre. Zwar erkennt das Landesamt in seiner amtlichen Auskunft vom 6. Januar 2017 (S. 7, letzter Absatz, und S. 8, erster Absatz) den Objekten sowohl eine künstlerische als auch eine wissenschaftliche Bedeutung zu. Die künstlerische Bedeutung sei ohne Zweifel durch die Qualität des Entwurfs AF. X.s gegeben. Auch die wissenschaftliche Bedeutung sei begründet, da das Objekt als Dokument einer hochrangigen Planung aus der Zeit früher formaler Gartenkunst des 20. Jahrhunderts wesentlich zur wissenschaftlichen Erkenntnisfindung beitragen könne. Gerade dieser Objekttyp sei in seiner substantiellen Hinterlassenschaft bereits stark reduziert, also nur noch wenige Objekte seien zur Dokumentation geeignet. Diese Aspekte allein rechtfertigen es aber schon deshalb nicht, die in Rede stehende besonders hohe Schutzwürdigkeit zuzuerkennen, weil Größe und Bedeutung der Gruppe von Denkmalen, aus der das Baudenkmal der Gutsanlage L. (und die darin eingeschlossenen Einzeldenkmale) hiernach herausragen, zu gering sind. Dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege ist nicht darin zu folgen (amtliche Auskunft vom 6.1.2017, S. 8, zweiter Absatz), dass die hinzutretende historische Bedeutung den herausragenden Wert des Objektes im Rechtssinne begründet. Sie ergibt sich nicht aus der historischen Figur des Dr.  W. und seinem Wirken als politischem Landwirtschaftsreformer des späten Kaiserreichs in Verbindung mit der für die Geschichte der Gartenkunst exemplarischen Gestaltung des parkartigen Gartens der Gutsanlage. Rückschauend betrachtet kann L. nicht als Aufenthaltsort einer wichtigen Person der deutschen Geschichte betrachtet werden, sondern stellt sich als Landsitz eines mit diesem Vorhaben regionalpolitisch Tätigen dar, der sich mit seinen auf den deutschen Gesamtstaat bezogenen Vorstellungen letztlich gegen den Zeitgeist nicht durchzusetzen vermochte. Dies ergibt sich bereits aus den eigenen Ausführungen des Landesamtes (amtliche Auskunft vom 6.1.2017, S. 6, zweiter Absatz). Denn es hebt hervor, dass gerade das Wirken W. s im preußischen Landtag als bedeutend zu bewerten sei, in dem er von 1894 bis 1918 gesessen habe. Er habe sich bis zu seinem Tode 1918 als einer der politischen Testamentsvollstrecker Bismarcks verstanden, sei ein untypischer Politiker seiner Zeit gewesen, der nichts vom weltumgreifenden Imperialismus Wilhelms II gehalten habe, sondern sein Betätigungsfeld in der Heimat suchte. W. ist für ein Gesellschaftssystem eingetreten, das kurz nach seinem reformerischen Wirken zusammenbrach und keine Zukunft hatte. Es mag dahinstehen, ob und inwieweit sein Antisemitismus den späteren mörderischen Rassismus der Nationalsozialisten vorbereitet hat und dies aus einer Biografie geschlossen werden kann, die erst lange nach seinem Tod während des NS-Regimes erschien und damaligen Lesern sein Andenken interessant machen sollte. Denn aus heutiger Perspektive ist und bleibt er zwar eine Person der Zeitgeschichte des späten Kaiserreichs, ist aber keine historische Figur, deren individuelles Wirken den Fortgang der deutschen Geschichte nachhaltig beeinflusst hat. Dies wird - wie bereits im Sachbericht zu Beginn der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz erwähnt worden ist - etwa auch darin sinnfällig, dass er zwar noch in der 15. Auflage des Großen Brockhaus (Leipzig 1931, Bd. 8), nicht aber in der 21. Auflage von Brockhaus Enzyklopädie (Leipzig/Mannheim 2006, Bd. 11) Erwähnung findet. Zwar ist die Zuerkennung besonderer Schutzwürdigkeit im Rechtssinne, die dazu führen könnte, dass jede Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Denkmals als erheblich einzuordnen ist, nicht nur Denkmalen vorbehalten, die zum Weltkulturerbe zählen. Es wird sich aber in aller Regel um solche Objekte handeln, denen eine herausragende Bedeutung in der Vergleichsgruppe aller Baudenkmale Niedersachsens zuzuerkennen ist. Hierzu zählt L. nicht.

2. Selbst wenn man die Waldparzelle als denkmalgeschützt betrachtet, lässt sich auch nicht feststellen, dass das Erscheinungsbild des Baudenkmals der Gutsanlage L. oder der darin eingeschlossenen Einzeldenkmale durch das nach Herausnahme der Windenergieanlagen L 6, L 7 und L 9 verbleibende Vorhaben den Umständen nach besonders schwerwiegend beeinträchtigt wird, so dass deshalb eine etwaige Beeinträchtigung als erheblich einzuordnen wäre. Für die Windenergieanlagen L 1 bis L 5 ergibt sich dies bereits aus dem auch nach den Umständen des Einzelfalls hier erheblichen Abstand zu dem Denkmal von mehr als 1.000 m. Die Windenergieanlagen L 15 und L 16 im Osten des Objekts sind nicht nur mit jeweils mehr als 800 m relativ weit von dem Objekt entfernt, sondern es wird auch der besonders schutzwürdige Gartenteil der Anlage durch den parkartig angelegten Bereich der Waldparzelle ihnen gegenüber abgeschirmt. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Bereich bislang zu Recht als Bestandteil des Denkmals (§ 3 Abs. 3 NDSchG) betrachtet worden ist, weil zumindest der Ort der Grablege oder die Randbepflanzungen noch auf Intentionen W. s zurückgehen. Denn selbst in diesem Falle hätte die jedenfalls seinen Nachfolgern zuzuschreibende Aufforstung der Waldparzelle eine die Siedlungsinsel in dem Bereich östlich der Umwallung teilweise umprägende Kraft entfaltet. Es ist nämlich für die Waldparzelle - im Gegensatz zu der umwallten Gartenanlage - kein künstlerisches Gestaltungskonzept von solchem Gewicht überliefert und nachweislich umgesetzt worden, dass sich dieses gegen den Gestaltungswillen der Nachfolger W.s hätte behaupten können. Die Waldparzelle ist daher - unabhängig von der Frage ihrer Einordnung als Bestandteil des Denkmals - in ihrer abschirmenden Wirkung hinzunehmen. Von ihr verstellte Innen- und Außenperspektiven auf gerade denjenigen zumindest entschieden schutzwürdigeren Teil der Gutsanlage, den Prof. V. in Abb. 7 seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2017 (S. 16) rot eingezeichnet hat, sind als dauerhaft verloren zu betrachten. Entscheidend - und dies auch mit Blick auf die Windenergieanlage L 12 - ist jedoch, dass mit dem Wegfall der Windenergieanlagen L 6, L 7 und L 9 ein Korridor entsteht, aus dem heraus - ungeachtet etwa verbleibender Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes durch die verbleibenden Windenergieanlagen des „Windparks H.“ - eine relativ ungestörte Wahrnehmung des Objektes möglich ist. Insbesondere entsteht in südlicher Richtung aus der Innenperspektive ein Sichtfenster, das exemplarisch die weitgehend ungestörte Wahrnehmung eines Landschaftsausschnittes ermöglicht (vgl. Stellungnahme des Landesamtes vom 13.2.2017, S. 3, erster Absatz). Auch aus der Landschaft heraus, so insbesondere vom AI. AA.weg aus, der als Radwegverbindung wie die K.r Straße ein nicht unwichtiger öffentlicher Bewegungsbereich ist, kann das Objekt in nördlicher Richtung mit einem wesentlichen Teil seiner Umgebung ungestört erlebt werden (vgl. amtliche Auskunft vom 6.1.2017, S. 11, letzter Absatz). Mit der Freihaltung solcher Sichtachsen geschieht das Erforderliche, aber auch Hinreichende, um eine den Umständen nach besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals durch das Vorhaben im Übrigen zu vermeiden. Hierzu ist nicht erforderlich, dass rundherum ideale Bedingungen im Sinne einer völlig störungsfreien Landschaft entsprechend historischer Verhältnisse geschaffen werden. Der Senat folgt nicht der Auffassung in der Stellungnahme Prof. Dr. O.s zu der Auskunft des Landesamtes vom 6. Januar 2017, wonach es insbesondere keine natürliche Wahrnehmung eines Landschaftsausschnittes geben könne. Vielmehr ist - wie von Prof. V. zutreffend herausgearbeitet worden ist - eine den ursprünglichen Intentionen X.s annähernd entsprechende Wahrnehmung der Gutsanlage - auch in ihrer geschichtlichen Bedeutung - infolge der Anlegung von Forstflächen östlich und südwestlich der Umwallung sowie der modernen Bauten des Wirtschaftshofes ohnehin nur noch aus nördlicher und südlicher Richtung möglich. Aus diesem Grunde ist auch nicht jede Perspektive auf die Siedlungsinsel gleichermaßen schutzwürdig. Dies gilt etwa auch für den Blick (Richtung Ostsüdost) von dem im Zuge der Inaugenscheinnahme aufgesuchten Standort am Ortsrand von K.. Dort wurde zwar die Kumulation des Störungspotentials beider Windparks besonders deutlich, die Sicht auf das Denkmal (hinter dem Wirtschaftshof) ist aus dieser Perspektive aber weniger schutzwürdig. Entgegen der Auffassung Prof. Dr. O.s kann einem ohnehin lediglich in bestimmten Wahrnehmungssegmenten (annähernd) erhaltenen und erlebbaren ursprünglichen Erscheinungsbild eines Denkmals zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung auch durch eine entsprechende Segmentierung des (nach Schutzwürdigkeit der Wahrnehmungsperspektiven abgestuften) Umgebungsschutzes Rechnung getragen werden.

V. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Klage auch nicht deshalb in weiterem Umfang begründet, weil den Regelungen des § 8 NDSchG über den Umfang des Drittschutzes gegen erhebliche Beeinträchtigungen hinaus ein Drittschutz auch im Hinblick auf sonstige (einfache) Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes eines Denkmals beizulegen wäre. Denn Drittschutz ist nicht in jedem Fall ohne Rücksicht auf den Grad der Beeinträchtigung zu gewähren (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986 - BVerwG 4 C  8.84 -, NVwZ 1987, 409 f., hier zitiert nach juris, Rn. 13) Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass in der Beschränkung des Drittschutzes auf erhebliche Beeinträchtigungen ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn sich für eine gesetzliche Differenzierung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund nicht finden lässt und deshalb die Gesetzesbestimmung als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.12.2002 - 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00 - BVerfGE 107, 27 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 50). Als willkürlich in diesem Sinne ist es auch anzusehen, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist oder wenn keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt der Kläger mit dem von ihm gebildeten Beispielsfall einen Gleichheitsverstoß nicht auf. Es liegt auf der Hand, dass sich aus dem rechtlichen Unvermögen eines Denkmaleigentümers, eine (rechtswidrige) Genehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage auf eigenem Grund zu erstreiten, die das Erscheinungsbild des Denkmals (einfach) beeinträchtigen würde, nicht die Möglichkeit ergeben muss, dieselbe Anlage zu verhindern, wenn ihre Errichtung einem Dritten auf dessen fremdem Grunde (rechtswidrig) genehmigt würde. Denn im erstgenannten Falle aktualisiert sich lediglich die Bindung des Eigentümers an Recht und Gesetz im eigenen Rechtskreis. Im zweiten Falle geht es dagegen um eine Durchsetzung des objektiven Rechts gegenüber anderen in deren Rechtskreis. Es ist offensichtlich, dass es nicht von Verfassungs wegen geboten sein kann, beide Fälle gleich zu behandeln. Daraus, dass man sich selbst an die Gesetze halten muss, ergibt sich nicht, dass einem auch möglich sein muss, die vollständige Einhaltung der Gesetze durch andere, die sich in ähnlicher Lage befinden, durchzusetzen, wenn man an dieser Einhaltung ein Interesse hat.

Dem seitens des Klägers angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2935/06 - (BauR 2007, 1212, hier zitiert nach juris, Rn. 6) vermag der Senat eine verfassungskonforme Auslegung des § 8 NDSchG im Sinne des Klägers nicht zu entnehmen. Welche Auslegungsalternativen des einfachen Landesrechts dem Bundesverfassungsgericht ehedem vor Augen gestanden haben mögen, ist hier weder erheblich noch wird es in dem genannten Beschluss ausreichend deutlich.

VI. Aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB folgt ebenfalls kein weiter gehender Abwehranspruch des Klägers hinsichtlich der übrigen acht in Streit stehenden Windenergieanlagen des „Windparks H.“. Ein - von dieser Vorschrift allein erfasster - grober Verstoß gegen Belange des Denkmalschutzes liegt hinsichtlich dieser Anlagen nicht vor. Ein grober Verstoß gegen Belange des Denkmalschutzes ist anzunehmen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit zu bejahen ist. Das ist hier aus den dargelegten Gründen nicht der Fall.

VII. Zu einem weiter gehenden Erfolg der Klage führt es nicht, dass der Kläger geltend macht, die übrigen acht Windenergieanlagen des „Windparks H.“ beeinträchtigten in erheblichem Maße das Orts- und Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Denn der öffentliche Belang der Vermeidung einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes hat keinen drittschützenden Gehalt, sondern dient nur dem Schutz der Allgemeinheit und gerade nicht den schutzwürdigen Interessen eines klar abgegrenzten Kreises Dritter (VG Augsburg, Beschl. v. 14.4.2016 - Au 5 S 16.460 -, juris Rn. 47). Es handelt sich um einen der öffentlichen Belange, deren Schutz sich nicht dadurch sicherstellen lässt, dass ein nachbarlicher Interessenausgleich herbeigeführt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - BVerwG 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 19).

VIII. Darauf, wie der Beklagte selbst im Zuge aktueller Raumplanungen die Rechtslage beurteilt oder welche Abstände von Windenergieanlagen zu Denkmälern er derzeit regelhaft für erforderlich hält, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht an.

C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

D) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

E) Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.