Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 31.08.2012, Az.: 4 LA 93/12

Anspruch einer in einer Pflegeeinrichtung vollstationär untergebrachten Person auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei Vorhandensein von monatlich 98,99 EUR zur persönlichen Verfügung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
31.08.2012
Aktenzeichen
4 LA 93/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 32124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0831.4LA93.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 13.01.2012 - AZ: 4 A 154/11

Redaktioneller Leitsatz

Ein in einer Pflegeeinrichtung vollstationär untergebrachter Rundfunkteilnehmer hat einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, wenn er ansonsten gegenüber Empfängern eines Barbetrags gemäß § 27 b Abs. 2 SGB XII, die nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RGebStV eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen können, schlechter gestellt ist.

Gründe

1

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Denn der Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO vorliegen.

2

Das Vorbringen des Beklagten begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2011 verpflichtet hat, der Klägerin Rundfunkgebührenbefreiung ab Juni 2011 bis einschließlich Juni 2012 zu erteilen.

3

Der Beklagte kann der erstinstanzlichen Entscheidung nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es schon an dem für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV erforderlichen Antrag der Klägerin fehle. Die Betreuerin der Klägerin hat für diese unter dem 4. Mai 2011 einen Formularantrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gestellt. Dieser Antrag ist als Grundlage für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV ausreichend, obwohl in dem Formularantrag lediglich der Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 angekreuzt worden ist. Denn den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags lässt sich weder entnehmen, dass der Rundfunkteilnehmer, der eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragt hat, gehalten ist, einen bestimmten Befreiungstatbestand zu benennen, noch dass die Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen durch die Rundfunkanstalt ausschließlich auf einen bestimmten Befreiungstatbestand beschränkt ist (Senatsbeschl. v. 26.5.2011 - 4 LC 59/10 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8.2.2007 - 3 O 35/06 -). Abgesehen davon sah das Antragsformular eine konkrete Berufungsmöglichkeit auf die Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV auch gar nicht vor. Überdies hat die Betreuerin der Klägerin der GEZ mit Schreiben vom 23. Mai 2011 mitgeteilt, dass die Klägerin aufgrund einer Rentenerhöhung aus dem Sozialhilfebezug herausgefallen sei, ausweislich der Kontounterlagen aber nur den "Rest der Rente als Barbetrag zur Verfügung" habe; daraus ist herzuleiten, dass die Klägerin letztlich eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen eines Härtefalls begehrt. Das Antragserfordernis des § 6 Abs. 3 RGebStV ist somit erfüllt.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils der Vorinstanz ergeben sich gleichfalls nicht aus dem Einwand des Beklagten, eine Befreiung der Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV komme auch materiell nicht in Betracht, weil entgegen der Auffassung des Verwaltungsgericht ein besonderer Härtefall im Sinne der vorgenannten Vorschrift nicht vorliege.

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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 9. November 2011 in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde eines Rundfunkteilnehmers gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (1 BVR 665/10) ausgeführt, dass die angegriffenen Entscheidungen, mit denen die auf die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gerichtete Klage des Rundfunkteilnehmers abgewiesen und dessen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil abgelehnt worden waren, Art. 3 Abs. 1 GG verletzten. Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht u. a. Folgendes ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen Entscheidungen als Rentner mit einem geringfügig über den Regelsätzen nach dem SGB II und SGB XII liegenden Einkommen gegenüber Empfängern dieser Sozialleistung schlechter gestellt. Während diese nach § 6 Abs. 1 RGebStV auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind, wurde dem Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen weder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV noch aufgrund eines besonderen Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RGebStV eine Rundfunkgebührenbefreiung gewährt. Beide Personengruppen sind miteinander vergleichbar, da das dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Einkommen seiner Höhe nach mit den sozialrechtlichen Regelsätzen vergleichbar ist. ...

Diese Differenzierung war nicht gerechtfertigt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt zwar nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten ... . Derartige, die ungleiche Behandlung rechtfertigende Umstände liegen hier jedoch nicht vor.

Eine solche Rechtfertigung ergibt sich nicht schon daraus, dass das Einkommen des Beschwerdeführers höher ist als die vergleichbaren sozialrechtlichen Regelsätze. Sein Einkommen übersteigt die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII um einen Betrag, der geringer ist als die von ihm zu zahlenden Rundfunkgebühren. Anders als etwa die Personen der Vergleichsgruppe muss der Beschwerdeführer deshalb auf den dem Regelsatz entsprechenden Teil seines Einkommens zurückgreifen, um einen Teil der Rundfunkgebühren zu entrichten.

Die ungleiche Behandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII findet ihre sachliche Rechtfertigung ebenfalls nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Ver-waltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren ... . Die Auslegung und Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 3 RGebStV durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht, insbesondere die restriktive Anwendung der Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV wird den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Voraussetzungen einer zulässigen Typisierung nicht gerecht. Hierzu ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit ihr verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist ... . Die Verwaltungsvereinfachung bei der Prüfung, ob eine Befreiung von Rundfunkgebühren zu gewähren ist, vermag hiernach die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegen Empfängern von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII nicht zu rechtfertigen, da keine kleine Anzahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz intensiv ist.

Für die Intensität des Gleichheitsverstoßes ist insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich ... . Diese besteht höchstens in Höhe der Rundfunkgebühr, wird aber je nach Höhe des die Regelsätze übersteigenden Einkommens entsprechend geringer sein. Zwar ist dieser Betrag absolut nicht sehr hoch, er stellt aber eine intensive und wiederkehrende Belastung des Beschwerdeführers dar. Im Verhältnis zum Einkommen führt schon die Belastung mit den verhältnismäßig geringen Beträgen bis zur Höhe der Rundfunkgebühr zu einer Verringerung des Einkommens um bis zu fünf Prozent. ...

Aufgrund der mit der Pauschalierung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV verbundenen Härten ist die Anwendung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages durch das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, ohne dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst verfassungswidrig wäre. Denn § 6 Abs. 3 RGebStV sieht unbeschadet der Fälle der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen Härtefällen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vor. Er ermöglicht es dem Rechtsanwender damit, einen besonderen Härtefall anzunehmen, wenn eine Person nur deshalb keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Sozialleistungen erhält, weil ihr Einkommen die dortigen Regelsätze übersteigt, dieser übersteigende Betrag aber geringer ist als die zu zahlenden Rundfunkgebühren. § 6 Abs. 3 RGebStV erlaubt damit eine Rundfunkgebührenbefreiung in dem Umfang, in dem die Rundfunkgebühren das Mehreinkommen gegenüber den Regelsätzen übersteigen."

6

Ausgehend von diesen Rechtsausführungen des Bundesverfassungsgerichts ist im vorliegenden Fall entgegen der Annahme des Beklagten ein besonderer Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV anzunehmen.

7

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts stand der in einer Pflegeeinrichtung vollstationär untergebrachten Klägerin in dem hier relevanten Zeitraum von ihren Einkünften aus Rentenzahlungen, Leistungen der Pflegeversicherung und Zinserträgen nach Abzug der Kosten für die Unterbringung in der Pflegeeinrichtung lediglich ein Betrag von monatlich 98,99 EUR (Juni 2011) bzw. 111,59 EUR (Juli 2011 bis Juni 2012) zur persönlichen Verfügung. Damit war die Klägerin, bezieht man die von ihr ohne eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu zahlenden Rundfunkgebühren ein, schlechter gestellt als die vergleichbare Personengruppe derjenigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, ihren notwendigen Lebensunterhalt aber nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Denn diese Personen erhalten nach § 27 i.V.m. § 27 b Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII nicht nur den in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalt, sondern auch den weiteren notwendigen Lebensunterhalt, der außer Kleidung einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von mindestens 27 v. H. der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII umfasst, und müssen zudem keine Rundfunkgebühren entrichten, da sie aufgrund des Bezugs der o. a. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV auf Antrag von der Rundfunkgebührpflicht zu befreien sind. Die Beträge, die der Klägerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum zur Verfügung gestanden haben, waren mit monatlich 98,99 EUR (Juni 2011) bzw. 111,59 EUR zwar geringfügig höher als der Barbetrag für in stationären Einrichtungen untergebrachte Leistungsberechtigte nach dem SGB XII, der sich vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Dezember 2011 auf 98,28 EUR und für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 auf 100,98 EUR belief. Die Differenz war aber geringer als die von der Klägerin zu zahlenden Rundfunkgebühren, so dass der Klägerin nach Abzug der Rundfunkgebühren ein geringerer Betrag aus ihrem Einkommen als der Barbetrag nach § 27 b Abs. 2 SGB XII zur Verfügung stand. Damit ist sie gegenüber Empfängern eines Barbetrags nach § 27 b Abs. 2 SGB XII, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen können, schlechter gestellt.

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Andererseits liegen Umstände, die diese ungleiche Behandlung rechtfertigen, nicht vor. Denn der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung bei der Prüfung, ob eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren ist, vermag die Ungleichbehandlung von Rundfunkteilnehmern wie der Klägerin gegenüber Empfängern eines Barbetrags nach § 27 b Abs. 2 SGB XII nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu rechtfertigen, weil zum einen nicht nur eine kleine Anzahl von Personen betroffen ist und zum anderen der Verstoß gegen den Gleichheitssatz intensiv ist, da die Belastung mit einem Betrag bis zur Höhe der Rundfunkgebühr zu einer Verringerung der zur Deckung notwendiger persönlicher Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel von bis zu ca. 18 % führen kann.

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Eine solche nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung lässt sich nur dadurch vermeiden, dass in einem Fall wie dem vorliegenden sowohl ein besonderer Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV bejaht als auch eine Reduzierung des der Landesrundfunkanstalt nach § 6 Abs. 3 RGebStV zustehenden Ermessens auf Null angenommen wird. Nach dem eingangs zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ermöglicht § 6 Abs. 3 RGebStV es dem Rechtsanwender, einen besonderen Härtefall anzunehmen, wenn eine Person nur deshalb keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Sozialleistungen erhält, weil ihr Einkommen die maßgeblichen Regelsätze übersteigt, dieser übersteigende Betrag aber geringer als die zu zahlenden Rundfunkgebühren ist. Entsprechendes gilt auch im vorliegenden Fall, weil die Klägerin den Barbetrag nach § 27 b Abs. 2 SGB XII einerseits nicht beanspruchen kann, da der Betrag, der ihr nach Abzug der Heimkosten von ihren Einkünften zur persönlichen Verfügung verbleibt, höher als der Barbetrag ist, die Differenz andererseits aber zu gering ist, um die Rundfunkgebühren in vollem Umfang entrichten zu können.

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Abgesehen davon liegt hier auch ein Fall der vergleichbaren Bedürftigkeit im Verhältnis zu dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV geregelten Fall des Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII durch in stationären Einrichtungen untergebrachte Personen vor, der nach der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (LT.-Drs. 15/1485) ohnehin einen besonderen Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV begründen soll.

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Folglich lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils entgegen der Annahme des Beklagten nicht mit dem Einwand begründen, dass ein besonderer Härtefall hier nicht vorliege.

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Ob das Urteil der Vorinstanz hingegen zu beanstanden ist, soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang zur Befreiung der Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum von Juni 2011 bis einschließlich Juni 2012 verpflichtet hat, kann hier dahinstehen. Denn die Begründung des Zulassungsantrags des Beklagten enthält dazu keine Ausführungen, so dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils der Vorinstanz insoweit nicht dargelegt worden sind.

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Die Berufung kann schließlich entgegen der Annahme der Beklagten auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden.

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Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 124 Rn. 30 ff. m.w.N.). Daher ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet worden ist und darüber hinaus erläutert worden ist, warum diese Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 124 Rn. 53 ff. m.w.N.).

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Diesen Maßgaben genügt der Zulassungsantrag des Beklagten nicht. Denn der Beklagte hat im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache keine konkrete Frage formuliert, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf. Es liegt auf der Hand und bedarf daher keiner näheren Begründung, dass der Hinweis darauf, dass der "Frage der Auslegung des § 6 Abs. 3 RGebStV und insbesondere sein Verhältnis zu den Befreiungstatbeständen des Absatzes 1 ... grundsätzliche Bedeutung" zukommt, insoweit unzureichend ist.

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Im Übrigen weist die Rechtssache aber auch keine grundsätzliche Bedeutung auf, weil die wesentlichen Rechtsfragen durch den o. a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind; ob dieser Beschluss Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG hat, ist entgegen der Annahme des Beklagten unerheblich.