Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.08.2012, Az.: 4 PA 198/12

Rückforderung des zu viel gezahlten Unterhaltsvorschusses für ein Kind

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.08.2012
Aktenzeichen
4 PA 198/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 21239
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0813.4PA198.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 17.07.2012 - AZ: 3 A 3118/12

Fundstelle

  • FamFR 2012, 415

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 25. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2012 abgelehnt, weil dieses Rechtsschutzbegehren bereits zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht geboten hat.

2

Die Klage hat schon deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Die Klägerin als gesetzliche Vertreterin ihres Kindes ist nämlich in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2012 lediglich als Zustellungsadressatin aufgeführt. Inhaltlich betrifft der Bescheid ihr minderjähriges Kind. Denn in diesem Bescheid heißt es ausdrücklich: "Die für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.04.2011 zu Unrecht erhaltenen Leistungen in Höhe von 148,07 EUR werden von ihrem Kind zurückgefordert". Die Tochter der Klägerin "C. " wird in dem eingerahmten Text am Anfang des Bescheides auch ausdrücklich mit ihrem Geburtsdatum aufgeführt. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass der zuviel gezahlte Unterhaltsvorschuss von der Tochter der Klägerin als Anspruchsberechtigter nach § 1 Abs. 1 UVG zurückgefordert wird, wie dies § 5 Abs. 2 UVG auch vorsieht. Der Bescheid ist nur deshalb an die Klägerin adressiert worden, weil sie die gesetzliche Vertreterin ihres Kindes ist. Die im eigenen Namen erhobene Klage der Klägerin ist deshalb mangels Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO bereits unzulässig.

3

Die Klage hätte aber auch dann keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn sie geändert und im Namen der Tochter der Klägerin fortgeführt würde. Denn in diesem Falle wäre sie unbegründet. Die Beklagte hat nämlich von der Tochter der Klägerin die für die Zeit von Januar bis April 2011 in einer Höhe von 148,07 EUR gewährten Leistungen zu Recht gemäß § 5 Abs. 2 UVG zurückgefordert.

4

Nach § 5 Abs. 2 UVG hat der Berechtigte den geleisteten Betrag zurückzuzahlen, soweit die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht vorgelegen haben, weil der Berechtigte nach Stellung des Antrages auf Unterhaltsleistungen Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 UVG erzielt hat, das bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden ist.

5

Hier hat die Tochter der Klägerin als Berechtigte nach der Stellung des Antrages auf Unterhaltsleistungen in den Monaten Januar bis April 2011, für die die Beklagte ihr Leistungen nach dem UVG in Höhe von monatlich 133 EUR, insgesamt also 532 EUR, gewährt hat, Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 UVG erzielt, das bei der Bewilligung der Leistungen durch die Beklagte nicht berücksichtigt worden ist. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG werden nämlich auf die Unterhaltsleistungen nach den Absätzen 1 und 2 in demselben Monat erhaltene Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, angerechnet. Hier hat die Tochter der Klägerin in den Monaten Januar bis April 2011 im Wege der Zwangsvollstreckung Unterhaltsleistungen ihres von der Familie getrennt lebenden Vaters in Höhe von insgesamt 148,07 EUR erhalten. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 UVG sind demnach im Umfange des von der Tochter der Klägerin zurückgeforderten Betrages erfüllt.

6

Insofern ist es entgegen der Auffassung der Klägerin ohne Belang, "dass die Zwangsvollstreckung nur hinsichtlich der Differenz zwischen den Unterhaltsvorschussleistungen und dem rechtlich geschuldeten Unterhaltsanspruch durchgeführt wurde". Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 5 Abs. 2, 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG kommt es nur darauf an, dass der Berechtigte in dem betreffenden Zeitraum tatsächlich Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, erhalten hat, die bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nach dem UVG nicht berücksichtigt worden sind, so dass unerheblich ist, ob diese Zahlungen im Wege der Zwangsvollstreckung erzielt worden sind und ob der Berechtigte Unterhalt in einer Höhe erhalten hat, die der Differenz zwischen den Unterhaltsvorschussleistungen und dem insgesamt geschuldeten Unterhalt entspricht. Ziel des Unterhaltsvorschussgesetzes ist nämlich allein die Sicherung des gegenwärtigen Unterhaltsbedarfs in Höhe des nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVG zu zahlenden Mindestunterhalts. Dieser Zielsetzung liefe es zuwider, wenn das berechtigte Kind, das aus einem Unterhaltstitel vollstreckt und aufgrund dessen laufende Unterhaltszahlungen erzielt, die diesen Mindestunterhalt decken, zusätzlich die Unterhaltsleistungen nach dem UVG behalten dürfte (siehe hierzu im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.1.2010 - OVG 6 B 10.09 -).

7

Dem Rückforderungsbegehren der Beklagten nach § 5 Abs. 2 UVG steht auch nicht entgegen, dass es sich bei den gepfändeten Beträgen nach der Meinung der Klägerin um Beträge handeln soll, in deren Höhe der Unterhaltsanspruch nicht auf die Beklagte übergegangen sei. Denn unabhängig von der Frage, ob dies überhaupt zutrifft, steht der Rückforderungsanspruch nach § 5 Abs. 2 UVG in keinem "Abhängigkeitsverhältnis" von dem Anspruchsübergang nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG. Die Zahlungspflichten nach § 5 UVG und § 7 UVG stehen in keinem Rangverhältnis zueinander und bestehen grundsätzlich selbstständig nebeneinander (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.1.2010 - OVG 6 B 10.09 -; ebenso BVerwG, Beschluss vom 22.6.2006 - 5 B 42.06 -, zu dem Verhältnis zwischen § 5 Abs. 1 UVG und § 7 UVG).