Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.08.2012, Az.: 5 LA 240/10
Anforderungen an die Gewährung eines Familienzuschlags an einen geschiedenen Beamten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.08.2012
- Aktenzeichen
- 5 LA 240/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 22113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0823.5LA240.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 11.08.2010 - AZ: 1 A 42/08
Rechtsgrundlage
- § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BBesG
Fundstellen
- FamFR 2012, 468
- FamRZ 2013, 982
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Anspruch eines geschiedenen Beamten auf Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG setzt voraus, dass der Beamte das (Fort-)Bestehen einer Unterhaltspflicht in geeigneter Weise belegt. Der pauschale Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen des nachehelichen Unterhalts genügt nicht.
- 2.
Der Nachweis tatsächlicher Zahlungen ist dabei notwendiges, aber nicht hinreichendes Indiz, weil er überobligatorische Zahlungen nicht hinreichend sicher ausschließt und nicht ohne weiteres erkennbar ist, ob die Unterhaltspflicht auch in Zukunft besteht und der geschuldete Unterhalt die Höhe des Familienzuschlags erreicht.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
1.
Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt.
Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -). Sind in der erstinstanzlichen Entscheidung eine oder mehrere Voraussetzungen eines geltend gemachten Anspruchs verneint worden, folgt daraus, dass ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vorliegen, wenn das Zulassungsvorbringen für jede verneinte Anspruchsvoraussetzung die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung erheblich in Frage stellt und gegebenenfalls das Vorliegen aller weiteren, nicht geprüften Anspruchsvoraussetzungen darlegt.
Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger hat keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Gründe aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.
Zutreffend, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.9.1991 - BVerwG 2 C 28.90 -, [...] Rn. 13) und durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Anspruch eines geschiedenen Beamten auf einen Familienzuschlag der Stufe 1 gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG voraussetzt, dass der Beamte dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet ist und diese Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe des Familienzuschlags erreicht.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht diese Voraussetzungen mangels hinreichender Darlegungen verneint. Die hiergegen mit dem Zulassungsvorbringen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Ausgehend von der Behauptung, dass er auch in dem streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 720 Euro an Unterhalt für seine Söhne und die geschiedene Ehefrau an diese leiste, macht der Kläger lediglich geltend, die Unterhaltspflicht ergebe sich bereits aus dem Gesetz und bedürfe keiner weiteren Darlegung durch Unterhaltstitel, einen beurkundeten Unterhaltsvergleich oder ähnliche Urkunden. Er habe zudem eine ausführliche Unterhaltsberechnung vorgelegt, anhand derer das Verwaltungsgericht den Unterhaltsanspruch hätte prüfen und bejahen müssen.
Dieser Ansicht folgt der Senat nicht. Mit den Anspruchsvoraussetzungen für den Familienzuschlag sind auch die Voraussetzungen einer nachehelichen Unterhaltsverpflichtung in tatsächlicher Hinsicht nachprüfbar zu belegen. Der pauschale Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen des nachehelichen Unterhalts genügt insofern nicht, weil nach den §§ 1570 ff. BGB grundsätzlich mehrere Unterhaltstatbestände in Frage kommen - neben dem hier wohl einschlägigen Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB) unter anderem Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB), Unterhalt wegen Krankheit und Gebrechen (§ 1572 BGB) oder Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB). Vor allem aber ist aus der bloßen Normierung gesetzlicher Unterhaltspflichten nicht ohne weiteres erkennbar, ob die Unterhaltspflicht im Einzelfall noch besteht und nicht durch Befristung beendet, durch Auszahlung abgelöst oder durch Verzicht erloschen ist, ob sie auch in Zukunft noch besteht und ob der geschuldete Unterhalt die Höhe des begehrten Familienzuschlags erreicht.
Zur Begründung eines Anspruchs auf Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG bedarf es deshalb über den Umstand der Scheidung und die gesetzlichen Unterhaltsfolgen hinaus der substantiierten Darlegung von Tatsachen, aus denen sich ein (fortbestehender) Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zweifelsfrei ergibt. Zweifel am Bestehen des Unterhaltsanspruchs gehen insoweit zu Lasten des Klägers. Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - den Anspruch auf Familienzuschlag mangels hinreichender Darlegung eines Unterhaltsanspruchs verneint, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung nur dann zu bejahen, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs vollständig und lückenlos darlegt. Ist die Unterhaltspflicht nicht durch Urteil oder schriftlichen Vertrag festgestellt, ist ihr (Fort-) Bestehen durch entsprechende Indizien glaubhaft zu machen. Notwendig, wenngleich nicht hinreichend, ist dabei der Nachweis, dass der Verpflichtete den Unterhalt regelmäßig zahlt.
Schon daran fehlt es hier. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum ab 1. September 2007 nicht nachprüfbar belegt, dass er den an seine geschiedene Ehefrau bisher gezahlten Unterhalt in Höhe von monatlich 720 Euro tatsächlich weiter zahlt. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kontoauszüge belegen lediglich Zahlungen bis Juli 2007.
Der Nachweis tatsächlicher Zahlungen allein wäre darüber hinaus kein hinreichender Beleg für eine in gleicher Höhe bestehende Unterhaltspflicht, weil er überobligatorische Zahlungen nicht ausschließt und nicht ohne weiteres erkennen lässt, ob die Unterhaltspflicht auch in Zukunft besteht und die wirkliche Unterhaltsverpflichtung die Höhe des Familienzuschlags erreicht.
Weitere, auch naheliegende, sich geradezu aufdrängende Möglichkeiten, eine Unterhaltsverpflichtung zu beweisen, hat der Kläger nicht wahrgenommen. So hat er weder eine aktuelle, ausführliche Erklärung seiner geschiedenen Ehefrau über die getroffene Unterhaltsvereinbarung und deren praktische Umsetzung noch Einkommensnachweise für den Zeitraum ab Januar 2008 vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass seine geschiedene Ehefrau mangels eigenen Einkommens noch einen Unterhaltsanspruch hat. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Erklärung der geschiedenen Ehefrau des Klägers, sie habe seit dem 1. Januar 2002 monatlich 720 Euro bekommen und bekomme sie "weiterhin", ist nicht datiert, vor Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums vorgelegt worden und für diesen deshalb ohne Aussagewert. Ähnliches gilt für die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beschlüsse über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 28. Dezember 2001 und das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der geschiedenen Ehefrau vom 23. November 2001, in dem dieser im Übrigen monierte, die Eheleute seien sich in der Frage des Unterhalts noch nicht einig.
2.
Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind ebenfalls nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage von allgemeiner fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muss durch die Formulierung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Frage dargelegt werden. Dabei ist substantiiert zu begründen, warum die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird, das heißt worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll, weshalb die Frage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 124 a Rn. 54).
Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, "ob das Verwaltungsgericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes selbst feststellen kann und können muss, ob die dem Gericht vorgelegten Berechnungen und die damit verbundenen Unterhaltsverpflichtungen des Klägers richtig sind", erfüllt diese Anforderungen nicht im Ansatz, weil schon nicht erkennbar ist, dass sie eine allgemeine, über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung hat.
3.
Die Berufung ist auch nicht wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Soweit der Kläger das Zulassungsvorbringen darauf stützt, dass die Berechnung eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs für die Kammer des Verwaltungsgerichts rechtliche Schwierigkeiten bedeute, begründet dies den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon nicht, weil das Verwaltungsgericht bereits die Darlegung hinreichender, den Anspruch begründender Tatsachen verneint hat und deshalb eine Berechnung des Unterhaltsanspruchs nicht erforderlich war. Gleiches gilt angesichts des nach wie vor unzulänglichen Vorbringens für das Zulassungsverfahren.
4.
Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Ein Verfahrensfehler liegt insbesondere nicht darin, dass das Verwaltungsgericht einen etwaigen Unterhaltsanspruch nicht von Amts wegen berechnet hat. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht vorliegt, ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Verwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.9.2009 - BVerwG 2 B 29.09 -, [...] Rn. 9). Fehlt es hiernach schon an der hinreichenden Darlegung von Anknüpfungstatsachen, anhand derer ein Unterhaltsanspruch hätte überprüft werden können, bedarf es keiner weiteren Berechnungen von dessen Höhe.
Auch dass das Verwaltungsgericht angesichts der unzureichenden Darlegungen des Klägers selbst keine den Unterhaltsanspruch begründenden Tatsachen ermittelt hat, stellt keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar. Zwar ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO); gleichwohl unterliegen die Beteiligten auch im Verwaltungsprozess einer Prozessförderungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 4 VwGO sowie § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 130 Nrn. 3 bis 5 und § 138 Abs. 1 ZPO). Von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten darf in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwartet werden, dass er mit allen dafür zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln auf eine ihm geboten erscheinende gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts hinwirkt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Beweismittel, die in der Sphäre des Klägers liegen und von diesem ohne weiteres beigebracht werden könnten.
An die Darlegung einer Aufklärungsrüge nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind vor diesem Hintergrund keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der Zulassungsantragsteller muss deshalb substantiiert darlegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss er darlegen, dass er bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben er nunmehr rügt, hingewirkt hat oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Nds. OVG, Beschluss vom 12.2.2008 - 5 LA 326/04 -, [...] Rn. 3; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.9.2007 - BVerwG 4 B 38.07 -, [...] Rn. 3). Dagegen stellt die Aufklärungsrüge kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen förmlicher Beweisanträge, zu kompensieren (Nds. OVG, Beschluss vom 12.2.2008, a. a. O.).
Diesen Maßstäben genügt das Zulassungsvorbringen nicht, weil der Kläger schon nicht dargelegt hat, dass er auf die Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat. Beweisanträge hat er ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Ebenso wenig hat der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen Tatsachen dargelegt, die bei Durchführung der unterbliebenen Sachaufklärung festgestellt worden wären.
5.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).