Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.08.2012, Az.: 10 LA 93/11
Heideflächen als beihilfefähige Flächen i.S.d. Art. 44 Abs. 2 VO 1782/2003/EG; Heideflächen als Dauergrünlandflächen i.S.d. Art. 2 Abs. 2 VO 796/2004/EG
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 13.08.2012
- Aktenzeichen
- 10 LA 93/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 29635
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0813.10LA93.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 13.04.2011 - AZ: 1 A 26/10
Rechtsgrundlagen
- Art. 44 Abs. 2 VO 1782/2003/EG
- Art. 2 Abs. 2 VO 796/2004/EG
Fundstellen
- AUR 2013, 138-141
- NVwZ-RR 2013, 6
- NVwZ-RR 2013, 223
Amtlicher Leitsatz
Heideflächen sind keine beihilfefähigen Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003. Sie sind keine Dauergrünlandflächen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004, weil Heidekraut keine Grünfutterpflanze ist.
Gründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
1.
Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458, 1459). Für die Zulassung der Berufung reicht es aber nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil des Verwaltungsgerichts gestützt ist. Vielmehr müssen zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung begründet sein.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit welcher der Kläger sich gegen die teilweise Rücknahme des Bescheides über die Zuteilung von Zahlungsansprüchen nach der Betriebsprämienregelung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wendet, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen für die Schläge 2 und 3 sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den Flächen nicht um förderfähige Hutungen (Code 454), sondern um beweidete Sandheiden (Code 462) handele, die nicht förderfähig seien. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den streitigen Flächen tatsächlich um (trockene) Heideflächen handele. So habe der Kläger im Mai 2005 angegeben, dass die von ihm bewirtschafteten Hutungen als Heideflächen durch Schafe beweidet würden. Damit stünden dessen Angaben in Einklang mit den Feststellungen bei der Vor-Ort-Kontrolle im Dezember 2008. Im Prüfprotokoll werde ausgeführt, dass der Heidebestand "nahezu flächendeckend" sei. Soweit der Kläger vorgetragen habe, auf den von ihm vorgelegten Luftbildern sei Grasbewuchs zu sehen, könne daraus - auch nicht im Zusammenhang mit den vorliegenden Bildern - nicht substantiiert entnommen werden, dass die Grasflächen im Verhältnis zu den Heideflächen von wesentlicher eigenständiger Bedeutung seien; sie seien auch nicht als eigener Schlag bezeichnet worden. Darüber hinaus habe der Kläger im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dargelegt, dass die Beweidung einer natürlichen Wiederbewachsung und Vergrasung der Heide entgegenwirke. Trockene Heideflächen seien nicht förderfähig. Es handele sich bei ihnen nicht um beihilfefähige Flächen. Es handele sich nicht um Dauergrünland. Solches seien Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt würden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs gewesen seien. Als Gras oder andere Grünfutterpflanzen gälten alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat seien. Heideflächen fielen nicht unter diese Definition von Dauergrünland. Die Beklagte habe die Beihilfefähigkeit der Heideflächen nicht deshalb verneint, weil sie im Hauptzweck dem Naturschutz gedient hätten.
Der Kläger sieht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darin begründet, dass dieses zu.U.nrecht Heideflächen nicht als Dauergrünland anerkenne. Denn Heideflächen, die von Schafen beweidet würden, ließen sich unter den Begriff des "Anbaus von Grünfutter durch Selbstaussaat" subsumieren. Seine Heideflächen seien Dauergrünland, weil auf diesen Flächen Pflanzen wüchsen, die als Futter für die Heidschnucken dienten. Das Verwaltungsgericht ignoriere, dass es sich bei der Beweidung durch Heidschnucken um eine traditionelle Beweidungsform der Heideflächen handele und diese Flächen seit Jahrhunderten der Ernährung von Heidschnucken dienten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Heide als "tatsächliche Grünfutterpflanze" nicht auch als Grünfutterpflanze im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 anerkannt werde. Heideflächen erfüllten die Kriterien des Dauergrünlandes; sie seien "grün" und "dauernd" und würden "als Futter genutzt". Nach dem Deutschen Verband für Landschaftspflege (DVL) würden aus diesem Grunde in Schottland und England die Heideflächen als Dauergrünland anerkannt.
Hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die streitigen (trockenen) Heideflächen als nicht beihilfefähige Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/ 2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl. Nr. 1. 270 S. 1) eingestuft. In diesem Zusammenhang ist die Frage der richtigen Zuordnung der Flächen zu einem bestimmten Kulturcode nicht entscheidungserheblich. Vielmehr ergibt sich aus der vorgenannten Vorschrift, dass eine "beihilfefähige Fläche" jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs ist, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder und nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Da die streitigen Flächen unstreitig nicht Ackerland im Sinne der Art. 2 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 795/ 2004 des Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. 1 141 S. 1) in Verbindung mitArt. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. 1 141 S. 18) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 239/2005 der Kommission vom 11. Februar 2005 (ABl. Nr. 1. 42 S. 3) sind, können diese Flächen nur beihilfefähig sein, wenn sie als Dauergrünland im Sinne von Art. 2 Buchst. e Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 anzusehen sind; dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der letztgenannten Vorschrift handelt es sich bei Dauergrünland um Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren. Hiernach genügt es gerade nicht, dass der Betriebsinhaber die betreffenden Flächen tatsächlich zur Beweidung seines Viehs nutzt. Der Verordnungsgeber hat die Beihilfefähigkeit von landwirtschaftlichen Flächen nach Art. 44 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht allein daran geknüpft, dass diese als Weide- oder Futterflächen genutzt werden. Vielmehr werden insoweit allein die Flächen als beihilfefähig anerkannt, die "zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen" genutzt werden. Diese hierauf beschränkte Zielrichtung ergibt sich aus der ersten Erwägung zur Verordnung (EG) Nr. 239/2005, wonach die Definition von "Dauergrünland" klargestellt und zudem eine Definition für den Begriff "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" eingeführt werden soll.
Diesen Anforderungen an Dauergrünlandflächen genügen Heideflächen nicht. Das Heidekraut (Calluna vulgaris) ist weder Gras noch Grünfutterpflanze. Nach Art. 2 Abs. 2a Verordnung (EG) Nr. 796/2004 fallen hierunter alle Grünpflanzen, die "herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind." Das Heidekraut zählt auch in der Bundesrepublik Deutschland nicht herkömmlicherweise zu den Grünfutterpflanzen. Grünfutter ist die Bezeichnung für Pflanzen, die vor Abschluss ihres Wachstums gemäht und in frischem Zustand an landwirtschaftliche Nutztiere verfüttert werden; die Pflanzen des Grünlandes umfassen die drei Hauptgruppen Futtergräser, Kleearten (und andere Leguminosen) sowie Kräuter (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl. zu "Grünfutter" und "Grünland"). Hierbei handelt es sich um sog. krautige Pflanzen. Hierunter sind Pflanzen zu verstehen, die im Unterschied zu den Gehölzen nicht oder nur schwach verholzen und gegen Ende der Vegetationsperiode gänzlich oder bis auf die bodennahen, unterirdisch oder im Wasser untergetauchten Sprossteile zugrunde gehen (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, a.a.O., zu "Kräuter, krautige Pflanzen"). Hierzu zählen aber nicht - wie das Heidekraut - Zwergsträucher. Dementsprechend ist das Heidekraut "normalerweise" nicht Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen.
Dass unter dem Begriff der Grünfutterpflanzen allein krautige Pflanzen erfasst sind, findet seine Bestätigung auch in der englischen und französischen Sprachfassung des Art. 2 Abs. 2a Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Die englische Sprachfassung dieser Vorschrift lautet: "'Grasses or other herbaceous forage': shall mean all herbaceous plants ...". In der französischen Fassung der Vorschrift findet sich die Definition " «d'herbe et d'autres plantes fourragères herbacées»: toutes les plantes herbacées ...". Dabei stehen "herbaceous" für krautartig und krautig (Pons, Wörterbuch Englisch, 1. Aufl. 2011), "herbacée" für krautig sowie "plant herbacées" für krautige Pflanze (Pons, Wörterbuch Französisch, 1. Aufl. 2009).
Gerade weil Heideflächen nicht unter die Definitionen von "Dauergrünland" sowie "Gras und andere Grünfutterpflanzen" fallen, fordert der vom Kläger angeführte Deutsche Verband für Landschaftspflege e.V. (DVL), dass zum einen die Definition von Dauergrünland dahin geändert wird, dass Flächen erfasst werden, die von Gras oder "anderen Futterpflanzen ... bewachsen sind ... und/oder beweidet werden", und zum anderen die Definition von "Gras und Grünfutterpflanzen" klarstellend mit dem Zusatz ergänzt werden soll: "Hierunter fallen ebenfalls Zwergsträucher ... und andere nicht oder nur eingeschränkt als Futter verwertbare Pflanzen ..." (DVL - Änderungsvorschläge zur Förderung extensiver Beweisung in der GAP-Reform vom Februar 2012).
Soweit der Kläger anführt, solche Flächen würden in Großbritannien gleichwohl als Dauergrünland anerkannt, vermag dieses Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht zu begründen. Insoweit beruft sich der Kläger auf die Aussage von Winkelmüller, Rechtssicherheit bei EU-Agrarsubventionen (NL-BzAR 2011, 184), die allerdings nicht belegt und damit nicht nachprüfbar ist. Daneben vermag eine abweichende Auslegung einer Vorschrift durch eine andere Bewilligungsstelle (etwa die eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union) für sich genommen nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen.
Weiter wendet der Kläger ein: Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Heide als tatsächliche Grünfutterpflanze nicht auch als solche im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 anerkannt werde. Insbesondere in diesem Fall sei dies nicht nachvollziehbar, weil es sich hier um denaturierte Heideflächen handele, bei denen der größte Teil der Heideflächen mit Grasarten bewachsen und daher förderfähig sei. Der Grasbewuchs ergebe sich aus den dem Verwaltungsgericht vorgelegten Luftbildern. Die Definition des Dauergrünlandes sehe nicht vor, dass dem Grasbewuchs eine wesentlich eigenständige Bedeutung im Verhältnis zur Heidefläche zukommen müsse. Das Verwaltungsgericht stelle dieses Merkmal ohne weitere Begründung auf und übergehe damit, dass auf den Heideflächen auch Gras wachse. Grasbewuchs sei auch typisch für Heideflächen, denn diese seien gerade deshalb zu beweiden, um einer Vergrasung entgegenzuwirken. Das bedeute aber zugleich, dass sich Gräser auf diesen Flächen befänden, die abgeweidet würden und ebenfalls als Futter dienten.
Auch hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Kläger hat am 17. Mai 2005 den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2005 gestellt. In der Anlage 1 zu diesem Antrag (Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis) gab er u.a. als Schlag Nr. 2 (Heidekultur) eine Fläche zur Größe von 13,30 ha und als Schlag 3 (Schafstall) eine Fläche zur Größe von 16,60 ha an. Als Schlag ist eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers zu verstehen, die mit einer Kulturart bestellt, stillgelegt oder aus der Produktion genommen ist (§ 3 Nr. 2 InVeKoS-Verordnung). Da per Definition ein Schlag nur mit einer Kulturart bestellt ist, ist zur Bestimmung dieser Kulturart auf die den betreffenden Schlag prägende Kulturart abzustellen. Daraus folgt aber zugleich, dass der Zuordnung eines Schlages zu einer bestimmten Kulturart nicht entgegensteht, dass auf dieser Fläche auch andere Kulturarten zu finden sind, solange sie für den Schlag nicht prägend sind. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Es hat maßgeblich darauf abgestellt, dass dem Vortrag des Klägers zum Grasbewuchs auf den Flächen nicht entnommen werden könne, dass die Grasflächen im Verhältnis zu den Heideflächen von wesentlicher eigenständiger Bedeutung seien; sie seien nicht als eigener Schlag bezeichnet worden.
Weiter hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Heideflächen den weit überwiegenden Teil der Schläge ausmachten. Im Prüfprotokoll zur Vor-Ort-Kontrolle werde ausgeführt, dass der Heidebestand "nahezu flächendeckend" sei. Diese tatsächliche Feststellung hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage gestellt. Es unterliegt dabei zwar keinen Zweifeln, dass Heideflächen auch mit Gräsern durchsetzt und Teilflächen mit Gräsern bewachsen sind. So zeigen die vom Kläger eingereichten Bilder mehr oder weniger dicht grasbestandene Teilflächen. Dies genügt indes nicht - wie bereits aufgezeigt -, einen Schlag als grasbestandene Fläche einzuordnen. So lässt sich den vorgelegten Bildern - die lediglich einen Teil der Flächen abdecken - nicht entnehmen, dass die 13,3 ha und 16,6 ha großen Schläge als überwiegend grasbestandene Flächen anzusehen sind.
Weiter trägt der Kläger zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung vor: Für die rechtliche Bewertung einer Fläche als Dauergrünland sei auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Oktober 2010 - C-61/09 - heranzuziehen. Das Verwaltungsgericht habe den Umfang sowie den Sinn und Zweck der Entscheidung verkannt. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass eine landwirtschaftliche Fläche auch dann vorliege, wenn der Zweck der Nutzung in der Verfolgung der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes bestehe. Er habe klargestellt, dass der Umweltschutz eines der wesentlichen Ziele der EU sei und einen Bestandteil der EU-Agrarpolitik bilde. Wende man die Wertung des Europäischen Gerichtshofes bei der "Auslegung der Definition des Dauergrünlandes" an, müssten extensiv beweidete Heideflächen unter die Definition des Dauergrünlandes fallen. Heideflächen seien der Inbegriff von Naturschutzflächen. Es sei mit der o.a. Entscheidung nicht vereinbar, die Beweidung von Naturschutzflächen nur deshalb von der Förderung auszunehmen, weil sich auf ihr Sandheiden befänden.
Auch hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Nicht dieses, sondern der Kläger hat den Inhalt der angeführten EuGH-Entscheidung verkannt. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. Oktober 2010 (- C-61/09 [Niedermair-Schiemann] -, Slg. 2010, I-9763) gerade keine Entscheidung zu Art. 2 Abs. 2 und Abs. 2a Verordnung (EG) Nr. 796/2004 getroffen. Dies war in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit auch nicht geboten, weil es sich bei den betreffenden Flächen um eine Mähwiese und eine Weide handelte und damit unstreitig um Dauergrünland im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (vgl. Rdnr. 20 des Urteils). Der Europäische Gerichtshof hat lediglich auf die Vorlagefrage geantwortet, ob es sich auch dann um eine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Art. 44 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 handele, wenn deren Nutzung zwar auch landwirtschaftlichen Zwecken diene, der überwiegende Zweck aber in der Verfolgung der Landschaftspflege und des Naturschutzes bestehe. Dementsprechend hat er mit dem o.a. Urteil entschieden, dass Art. 44 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung dahin auszulegen ist, dass er der Beihilfefähigkeit einer Fläche, deren Nutzung zwar auch landwirtschaftlichen Zwecken dient, deren überwiegenden Zweck aber in der Verfolgung der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes besteht, nicht entgegensteht. Ferner ist die vorgenannte Vorschrift dahin auszulegen, dass es für die Zuordnung der betreffenden Fläche zum Betrieb eines Landwirts unschädlich sei, dass dieser verpflichtet ist, gegen eine bestimmte Vergütung bestimmte Aufgaben für einen Dritten wahrzunehmen, sofern er diese Fläche auch im eigenen Namen und für eigene Rechnung "für seine landwirtschaftliche Tätigkeit" nutzt.
Der Europäische Gerichtshof hat damit die Rechtsfrage geklärt, ob der Einstufung einer Fläche als landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Art. 2 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 entgegensteht, dass bei der Nutzung der Fläche nicht der landwirtschaftlich Zweck, sondern die Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegen. Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass eine beihilfefähige Fläche im Sinne des Art. 44 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 schon dann gegeben ist, wenn die betreffende Fläche dem Naturschutz und der Landschaftspflege dient. Vielmehr muss die betreffende Fläche weiterhin eine landwirtschaftliche Fläche sein, mithin auch als Ackerland oder Dauergrünland genutzt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010, a.a.O., Rdnr. 37 f.). Dies ist hier aber - wie bereits dargelegt - zu verneinen.
Das Vorbringen des Klägers zu der Einordnung von Hutungen und zur unangemessen Förderung von Betrieben mit Heideflächen, vor allem vor dem Hintergrund, dass diese Betriebe mit der Bewirtschaftung von Heideflächen wichtige ökologische Aufgaben wahrnähmen, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu begründen. Es betrifft nicht die in Einzelnen dargelegten förderrechtlichen Voraussetzungen zu Art. 2 Abs. 2 und Abs. 2a Verordnung (EG) Nr. 796/2004.
Ferner führt der Kläger aus: Es entsprechende nicht den Tatsachen, wenn das Verwaltungsgericht behaupte, die Beklagte habe die Heideflächen nicht deshalb aus dem Kreis der Beihilfeflächen herausgenommen, weil es sich bei ihnen in der Regel um Flächen handele, die im Hauptzweck dem Naturschutz dienten. Nach dem Diskussionspapier der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Entkopplung", Unterarbeitsgruppe "Definition" sei der Naturschutz jedenfalls einer der Gründe gewesen, warum Heideflächen als nicht förderfähig gehandhabt würden.
Auch hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Es mag zutreffend sein, dass die o.a. Bund-Länder-Arbeitsgruppe Heideflächen deshalb nicht als beihilfefähige Flächen angesehen hat, weil in der Regel Hauptzweck solcher Flächen der Naturschutz sei. Es mag ferner zutreffend sein, dass diese Argumentation vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 14. Oktober 2010, a.a.O., unrichtig sei. Dies stellt aber nicht die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts infrage, dass Heideflächen keine Dauergrünlandflächen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sind. Im Übrigen ist die Einordnung von Heideflächen seitens der o.a. Bund-Länder-Arbeitsgruppe lediglich als eine verwaltungsinterne Abstimmung anzusehen, die keine rechtliche Verbindlichkeit beanspruchen kann.
2.
Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.
Der Gesetzgeber hat mit diesem Zulassungsgrund (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hiernach weist eine Streitsache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Senatsbeschluss vom 1. April 2010 - 10 LA 152/08 -, n.v.; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl., 2011, § 124 Rdnr. 9). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich allerdings auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Senatsbeschluss vom 1. April 2010, a.a.O.; Kopp/Schenke, a.a.O.; Bader, in: Bader u.a., VwGO, Kommentar, 5. Aufl., 2011, § 124 Rdnr. 36 m.w.N.).
Die hier mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen nicht. Wie aufgezeigt, lassen sich die hier aufgeworfenen Rechtsfragen mit den üblichen Auslegungsmethoden aus dem Gesetz heraus ohne besondere Schwierigkeiten beantworten. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob unter dem Begriff der Grünfutterfläche auch Heideflächen fallen. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht erheblich, ob es Sinn und Zweck des europäischen Agrarrechts sei, Heideflächen als förderfähig im Rahmen der ersten Säule einzustufen. Ebenso wenig wirft die Frage besondere Schwierigkeiten auf, inwieweit die Entscheidung des EuGH eine Grundsatzentscheidung für die Förderfähigkeit extensiv bewirtschafteter Heideflächen darstellt. Zum einen ist diese Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich. Zum anderen kann - wie im Einzelnen bereits aufgezeigt - der Kläger aus dem Urteil des EuGH vom 14. Oktober 2010, a.a.O., eine für ihn günstige Entscheidung gerade nicht ableiten.
3.
Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden.
Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachen- oder Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Ein Klärungsbedarf besteht aber nicht, wenn sich die aufgeworfene Tatsachen- oder Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2010 - BVerwG 4 B 53.09 -, Buchholz 406.11 § 24 BauGB Nr. 7 und Beschluss vom 1. März 2010 - BVerwG 8 B 87.09 -, Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 43). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Senatsbeschlüsse vom3. November 2011 - 10 LA 72/10 -, [...] und vom 24. August 2010 - 10 LA 118/09 -, StoffR 2010, 287).
Der Kläger erachtet die Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam, inwieweit es dem Sinn und dem Zweck der Beihilferegelung entspricht, Heideflächen "aus der Definition des Dauergrünlandes herauszunehmen", und ob "die Trennung von Sandheiden und Hutungen" sachgerecht ist.
Diese Rechtsfragen stellen sich in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht und sind deshalb nicht entscheidungserheblich. Insoweit verweist der Senat auf seine vorstehenden Ausführungen.
Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers annehmen wollte, dass er mit seinem Vorbringen sinngemäß die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam erachtet, ob Heideflächen als Grünfutterflächen im Sinne des Art. 2 Abs. 2a Verordnung (EG) Nr. 796/2004 anzusehen sind, kommt der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu. Denn es besteht kein Bedürfnis, diese Rechtsfrage in einem Berufungsverfahren zu klären. Sie lässt sich - wie unter 1. ausgeführt - bereits mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG. Die Höhe des Werts des Streitgegenstands ergibt sich aus der Differenz der Werte der mit den Bescheiden der Beklagten vom 7. April 2006 und 26. Januar 2009 festgesetzten Zahlungsansprüche (3.627,23 EUR - 644,69 EUR = 2.982,54 EUR).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).