Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.08.2012, Az.: 4 LA 166/11
Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch einer Berufsfachschule
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.08.2012
- Aktenzeichen
- 4 LA 166/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 22219
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0822.4LA166.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 28.04.2011 - AZ: 10 A 7/11
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 BAföG
- § 9 Abs. 2 S. 1 BAföG
- § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Redaktioneller Leitsatz
1.
Nach § 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird dies in der Regel angenommen, solange der Auszubildende (u.a.) die Ausbildungsstätte "besucht". Wird die Ausbildung aus einem von dem Auszubildenden zu vertretenden Grund unterbrochen, ist der Förderungsbetrag nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG für den Kalendermonat oder den betreffenden Teil des Kalendermonats zurückzuzahlen.
2.
Für den Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG reicht nicht allein aus, dass der Auszubildende ihr organisationsrechtlich angehört. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Auszubildende die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt. Dazu gehört die regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen. Dass der Auszubildende die Ausbildungsstätte in diesem Sinne besucht, kann allerdings nicht bereits dann verneint werden, wenn er für kürzere Zeitabschnitte nicht an den Lehrveranstaltungen teilnimmt.
3.
Bei kürzeren Unterbrechungen, nach denen die Ausbildung immer wieder fortgesetzt wird, hat der Auszubildende den in § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG verlangten Besuch der Ausbildungsstätte noch nicht eingestellt. Erst wenn die zu vertretenden Fehlzeiten ein solches Ausmaß annehmen, dass die Schlussfolgerung gerechtfertigt ist, der Auszubildende habe die Ausbildung beendet, weil er das Ziel des förderungsfähigen Ausbildungsabschnitts endgültig nicht mehr anstrebe, kann von einem Besuch der Ausbildungsstätte im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht mehr die Rede sein. Liegt hingegen nur eine von dem Auszubildenden zu vertretende Unterbrechung der Ausbildung vor, so kann der Auszubildende aber nicht solche Leistungen beanspruchen, von denen feststeht, dass er sie nach § 20 Abs. 2 BAföG zurückzahlen müsste. Daher sind bei einer nachträglichen Entscheidung über die Ausbildungsförderung die Förderungsleistungen dementsprechend zu kürzen.
Gründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses den Beklagten verpflichtet hat, der Klägerin Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Besuch einer Berufsfachschule an acht Tagen im August und September 2009 zu gewähren, und im Übrigen die auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum vom 6. August bis zum 24. September 2009 gerichtete Klage abgewiesen hat, hat keinen Erfolg.
Die von dem Beklagten benannten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.
Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, soweit dieses festgestellt hat, dass der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung zu.U.nrecht gemäߧ 9 BAföG wegen fehlender Eignung der Klägerin für den gesamten Zeitraum vom Beginn der Ausbildung am 6. August 2009 bis zu deren Abbruch am 24. September 2009 abgelehnt habe.
Nach § 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird dies in der Regel angenommen, solange der Auszubildende (u.a.) die Ausbildungsstätte "besucht". Wird die Ausbildung aus einem von dem Auszubildenden zu vertretenden Grund unterbrochen, ist der Förderungsbetrag nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG für den Kalendermonat oder den betreffenden Teil des Kalendermonats zurückzuzahlen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.4.1985 - 5 C 4.82 -, BVerwGE 71, 199) reicht für den Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht allein aus, dass der Auszubildende ihr organisationsrechtlich angehört. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Auszubildende die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt. Dazu gehört die regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen. Dass der Auszubildende die Ausbildungsstätte in diesem Sinne besucht, kann allerdings nicht bereits dann verneint werden, wenn er für kürzere Zeitabschnitte nicht an den Lehrveranstaltungen teilnimmt. Bei solchen kürzeren Unterbrechungen, nach denen die Ausbildung immer wieder fortgesetzt wird, hat der Auszubildende den in § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG verlangten Besuch der Ausbildungsstätte noch nicht eingestellt. Erst wenn die zu vertretenden Fehlzeiten ein solches Ausmaß annehmen, dass die Schlussfolgerung gerechtfertigt ist, der Auszubildende habe die Ausbildung beendet, weil er das Ziel des förderungsfähigen Ausbildungsabschnitts endgültig nicht mehr anstrebe, kann von einem Besuch der Ausbildungsstätte im Sinne von§ 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht mehr die Rede sein. Liegt hingegen nur eine von dem Auszubildenden zu vertretende Unterbrechung der Ausbildung vor, so kann der Auszubildende aber nicht solche Leistungen beanspruchen, von denen feststeht, dass er sie nach § 20 Abs. 2 BAföG zurückzahlen müsste. Daher sind bei einer nachträglichen Entscheidung über die Ausbildungsförderung die Förderungsleistungen dementsprechend zu kürzen.
Nach diesen Maßstäben ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die unentschuldigten Fehlzeiten der Klägerin - 10. bis 12. August, 14. bis 27. August, 2. bis 9. September, 14. bis 30. September 2009 - in Anbetracht des außergewöhnlich kurzen Zeitraums vom 6. August bis zum 24. September 2009, der hier insgesamt zu beurteilen ist, und des Umstandes, dass die Klägerin während dieses kurzen Zeitraums die Ausbildung nach den jeweiligen kürzeren Unterbrechungen immer wieder fortgesetzt hat, nicht den Schluss rechtfertigen, dass sie die Ausbildungsstätte nicht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG besucht bzw. die Ausbildung nicht ernsthaft betrieben hat, vertretbar und begründet daher entgegen der Meinung des Beklagten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Daraus folgt, dass die Klägerin ihre Ausbildung erst am 24. September 2009 abgebrochen und deshalb einen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für die Zeiten hat, in denen sie tatsächlich am Unterricht teilgenommen hat, jedoch im Hinblick auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG keine Ausbildungsförderung für die von ihr zu vertretenden Fehlzeiten beanspruchen kann.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch nicht aus der von dem Beklagten behaupteten Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichts von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 23. Juli 1980 (4 OVG A 47/76), da eine solche Abweichung nach den folgenden Ausführungen zu dem von dem Beklagten ferner geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz nicht besteht.
Den ferner geltend gemachten Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Beklagte bereits nicht hinreichend dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8.10.2009 - 4 LA 234/09 - und 24.2.2009 - 4 LA 798/07 -; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rn. 30 ff. m.w.N.). Daher ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum diese Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 a Rn. 103 ff. m.w.N.).
Die von dem Beklagten zur Begründung dieses Zulassungsgrundes angeführte Frage, "unter welchen Voraussetzungen eine Rückforderung bzw. Nichtgewährung von Ausbildungsförderung für einen gesamten Kalendermonat zulässig ist", verleiht der Rechtssache auch unter Berücksichtigung des von dem Beklagten angeführten Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 31. August 1981 keine grundsätzliche Bedeutung, da diese Frage zum einen in der oben wieder gegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits grundsätzlich geklärt ist und zum anderen nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen nur im Einzelfall unter Berücksichtigung von dessen Besonderheiten konkret beantwortet werden kann.
Die Berufung kann schließlich auch nicht wegen einer Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden.
Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rn. 36 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, § 124 Rn. 11, § 132 Rn. 14 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 6.12.1995 - 4 B 187.95 - und 19.8.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997 S. 3328 m.w.N). Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied deutlich werden, weil die bloße unrichtige oder unterbliebene Anwendung eines obergerichtlich oder höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatzes den Zulassungsgrund der Divergenz nicht erfüllt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.8.1997 - 9 B 89.97 - und 19.8.1997 - 7 B 261.97 -, a.a.O.). Die Darlegung der Divergenz, die § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt, erfordert daher u.a. die Angabe des obergerichtlich oder höchstrichterlich entwickelten Rechtssatzes, die Bezeichnung des Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht von dem obergerichtlich oder höchstrichterlich gebildeten Rechtssatz abgewichen sein soll, und Erläuterungen dazu, worin die Abweichung konkret besteht (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 a Rn. 106 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19.8.1997 - 7 B 261.97 -, a.a.O.).
Hier scheitert eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO unabhängig von der Frage, ob das von dem Beklagten im Rahmen der Darlegung dieses Zulassungsgrundes angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 23. Juli 1980 (- 4 OVG A 47/76 -, FamRZ 1982, 324) durch die oben wiedergegebene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts möglicherweise überholt ist, jedenfalls daran, dass das erstinstanzliche Urteil entgegen der Behauptung des Beklagten keine Rechtssätze enthält, die von den in dem genannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg aufgestellten Rechtssätzen abweichen. Denn letztere Entscheidung verhält sich nicht zu den hier maßgeblichen (schon damals geltenden) Vorschriften der§§ 9 und 20 BAföG, da sie einen anderen Sachverhalt betrifft. In diesem Fall ging es nämlich darum, ob eine förderungsfähige Ausbildung im Sinne der insofern von dem Gericht zu Grunde gelegten Vorschriften der §§ 2 Abs. 1 und 5, 11 Abs. 1 BAföG bzw. eine Unterbrechung der Ausbildung "zwar nicht tatsächlich", aber "förderungsrechtlich gesehen" vorliegt, wenn der Auszubildende die Ausbildungsstätte zwar - im Unterschied zum vorliegenden Fall - fortlaufend besucht, allerdings an einem erheblichen Teil der vorgeschriebenen Ausbildung regelmäßig nicht teilgenommen hat. Hierzu hatte das Gericht ausgeführt, dass die Förderungsfähigkeit der Ausbildung entfalle, wenn feststehe, dass der Auszubildende anhaltend unzureichend am Unterricht teilgenommen habe, was das Gericht in dem betreffenden Fall bei einer Unterrichtsteilnahme in einem Umfang von nur vier Fünfteln der Pflichtstunden bejaht hatte. Hier hat die Klägerin jedoch in den Zeiten, in denen sie nicht fehlte, an dem Unterricht in vollem Umfang teilgenommen und stellt sich daher die anders lautende Frage, ob angesichts der Fehlzeiten der Klägerin noch von einem Besuch der Ausbildungsstätte im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG gesprochen werden kann. Von der insofern maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. Eine Zulassung der Berufung wegen einer Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 4 VwGO kommt daher nicht in Betracht.