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  • ab 01.06.1993 (aktuelle Fassung)

Art. 4 Verf - Recht auf Bildung, Schulwesen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verfassung
Redaktionelle Abkürzung
Verf,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10000060000000

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.

(2) 1Es besteht allgemeine Schulpflicht. 2Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes.

(3) 1Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet. 2Sie haben Anspruch auf staatliche Förderung, wenn sie nach Artikel 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland genehmigt sind und die Voraussetzungen für die Genehmigung auf Dauer erfüllen.

(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.