Art. 4 Verf - Recht auf Bildung, Schulwesen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verfassung
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 10000060000000
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.
(2) 1Es besteht allgemeine Schulpflicht. 2Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes.
(3) 1Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet. 2Sie haben Anspruch auf staatliche Förderung, wenn sie nach Artikel 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland genehmigt sind und die Voraussetzungen für die Genehmigung auf Dauer erfüllen.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.