Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.12.2020, Az.: 13 MN 506/20

Auslegung, verfassungskonforme; Beschränkung; Corona-Virus; Feiern; Hausstand; Kontaktbeschränkung; Kontaktdatenerhebung; Maskenpflicht; Nichtstörer; Normenkontrolleilantrag; Rahmen, privater; Verordnung; Zusammenkünfte; Öffentlichkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.12.2020
Aktenzeichen
13 MN 506/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71960
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Soweit der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 19. November 2020 (Bl. 193 der GA) den ursprünglich gegen die gesamte (8.) Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 - Niedersächsische Corona-Verordnung - vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368) gerichteten Antrag vom 11. November 2020 (Bl. 169 der GA) im Wege der Antragsbeschränkung konkludent teilweise zurückgenommen haben, ist das Normenkontrolleilverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II. Der im Übrigen von den postulationsfähigen (§ 67 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 8, Abs. 2 Satz 1 VwGO) Antragstellern nach verschiedenen Antragsänderungen (§ 91 Abs. 1 VwGO) aufrechterhaltene, sinngemäß gestellte Normenkontrolleilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO,

die §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 7 Satz 1, 5 Abs. 2 sowie 6 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 - Niedersächsische Corona-Verordnung - vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 18. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 561) vorläufig außer Vollzug zu setzen,

bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.) und unterliegt daher der Ablehnung. Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 - 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

1. Der aufrechterhaltene Antrag ist zulässig.

a) Der Normenkontrolleilantrag ist nach § 47 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 75 NJGstatthaft. Die mit ihm noch angegriffenen Normen der §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a und Abs. 1b, 2 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 7 Satz 1, 5 Abs. 2, 6 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 18. Dezember 2020 sind im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, NdsRpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 16 ff.). Diese Regelungen lauten im Zusammenhang:

„§ 1 Grundsatz

1Jede Person hat Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und darüber hinaus soweit möglich Abstand zu jeder anderen Person einzuhalten. 2Kann eine Person den Abstand nicht einhalten, so hat sie eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. 3Die näheren Einzelheiten zu Inhalt und Umfang der Sätze 1 und 2 ergeben sich aus den §§ 2 und 3. 4Jede Person soll zudem private Reisen einschließlich tagestouristische Ausflüge sowie private Besuche vermeiden.

§ 2 Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot

(1) 1Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, insgesamt aber mit nicht mehr als fünf Personen aufhalten, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind und für Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Hausstandszugehörigkeit nicht maßgeblich ist. 2[betrifft Versammlungen i.S.d. § 2 NVersG]

(1a) In der Zeit vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 darf sich jede Person in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung anstelle des nach Absatz 1 zulässigen Aufenthalts auch mit den Personen des eigenen Hausstands und mit bis zu vier weiteren Personen des engsten Familienkreises, also mit Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern, Partnerinnen und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, also insbesondere Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kindern, Enkelinnen, Enkeln, Urenkelinnen und Urenkeln, sowie Geschwistern und Geschwisterkindern, jeweils einschließlich der Mitglieder des jeweiligen Hausstands aufhalten, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind.

(1b) Am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 sind Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit unzulässig, auch wenn die anwesenden Personen hierbei das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 einhalten; § 2 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 bleiben unberührt.

(2) 1Jede Person hat in der Öffentlichkeit, in den für einen Besuchs- oder Kundenverkehr geöffneten Einrichtungen und Veranstaltungen jeglicher Art sowie in den übrigen in dieser Verordnung geregelten Fällen soweit möglich einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person einzuhalten (Abstandsgebot); die Regelungen dieser Verordnung über Beschränkungen und Verbote von Veranstaltungen, Dienstleistungen und des Betriebs von Einrichtungen bleiben unberührt. 2Kann eine Person das Abstandsgebot in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel nach Satz 1 nicht nur vorübergehend nicht einhalten, so hat sie eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 zu tragen; im Übrigen bleibt § 3 unberührt.

(3) Die Kontaktbeschränkungen nach Absatz 1 und das Abstandsgebot nach Absatz 2 gelten nicht

1. gegenüber den Personen im Sinne der Absätze 1 und 1a,

2. in Gruppen von Kindern bis zu einem Alter von 14 Jahren,

3. im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr,

4. im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines politischen Mandats,

5. bei Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags, seiner Gremien und Fraktionen und von kommunalen Vertretungen, deren Gremien, Fraktionen und Gruppen sowie bei Versammlungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen wahlrechtlichen Regelungen für bevorstehende Wahlen,

6. im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung,

7. im Rahmen der Aus- und Fortbildung im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes sowie des Rettungsdienstes,

8. im Rahmen von Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere der Sozialen Gruppenarbeit nach § 29 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) sowie der Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII,

9. im Rahmen von Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII,

10. bei sportlicher Betätigung zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands.

(4) Die Betreiberinnen und Betreiber einer Einrichtung und die Veranstalterinnen und Veranstalter einer Veranstaltung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 haben auf die Pflicht zur Einhaltung des Abstandsgebots nach Absatz 2 hinzuweisen und auf die Einhaltung dieser Pflicht hinzuwirken.

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung

(1) 1Jede Person hat, unbeschadet der Regelungen dieser Verordnung über Beschränkungen und Verbote von Veranstaltungen, Dienstleistungen und des Betriebs von Einrichtungen, in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind und in den vor diesen Räumen gelegenen Eingangsbereichen sowie auf den zugehörigen Parkplätzen, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. 2Dies gilt auch für Personen, die

1. Tätigkeiten und Dienstleistungen ausüben, die eine Unterschreitung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 naturgemäß erfordern, insbesondere im Rahmen der Gesundheitsversorgung, der Pflege von Personen, des Handels, der Gastronomie und der körpernahen Dienstleistungen,

2. Verkehrsmittel des Personenverkehrs oder die dazugehörigen Einrichtungen wie zum Beispiel Haltestellen, Bahnhöfe, Flughäfen und Fähranleger nutzen, wobei Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer ausgenommen sind,

3. an einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen teilnehmen und

4. am Unterricht oder einer Prüfung in einem Fahrzeug im Rahmen einer Fahrausbildung oder Fahrlehrerausbildung teilnehmen.

3Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist auch von jeder Person in einer Arbeits- oder Betriebsstätte zu tragen, es sei denn, dass

1. die Person einen Arbeitsplatz eingenommen hat und das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 Satz 1 zu jeder anderen Person in der Arbeits- oder Betriebsstätte eingehalten wird oder

2. die Art der Tätigkeit, wie insbesondere handwerkliche oder körperlich anstrengende Tätigkeiten, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt.

(2) 1Eine Mund-Nasen-Bedeckung hat unbeschadet des § 2 Abs. 2 Satz 2 auch jede Person an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, zu tragen. 2Die Landkreise und kreisfreien Städte legen durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung die betreffenden Örtlichkeiten im Sinne des Satzes 1 einschließlich der Dauer oder des Zeitraums der Pflicht nach Satz 1 fest.

(3) 1Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der Absätze 1 und 2 ist jede geeignete textile oder textilähnliche Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache verringert, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. 2Die Mund-Nasen-Bedeckung ist nur geeignet, wenn sie eng anliegt.

(4) Absatz 1 gilt nicht

1. in Bezug auf ausschließlich der privaten Nutzung dienende Räumlichkeiten der pflichtigen Person sowie privat oder beruflich genutzte Kraftfahrzeuge, soweit dies nicht in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 anders geregelt ist,

2. im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, soweit dies nicht in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 anders geregelt ist,

3. im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines politischen Mandats,

4. bei Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags, seiner Gremien und Fraktionen und von kommunalen Vertretungen, deren Gremien und Fraktionen,

5. im Rahmen von Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe bei der Sozialen Gruppenarbeit nach § 29 SGB VIII sowie bei der Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII,

6. im Rahmen von Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII, wobei § 13 Abs. 1 und 2 entsprechend gilt,

7. bei sportlicher Betätigung,

8. im Rahmen des Betriebs einer Musikschule, wenn die musikalische Aktivität, zum Beispiel das Spielen eines Blasinstruments oder die Gesangsausbildung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausschließt, allerdings nur im Rahmen der Einzelausbildung.

(5) Abweichend von Absatz 1 darf während einer Veranstaltung, an der die Besucherinnen und Besucher sitzend teilnehmen, die pflichtige Person die Mund-Nasen-Bedeckung abnehmen, soweit und solange sie einen Sitzplatz eingenommen hat und das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 eingehalten wird.

(6) Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 2 und 5 ausgenommen.

(7) 1Die Betreiberinnen, Betreiber und verantwortlichen Personen haben in Bezug auf die von ihnen zu verantwortenden Bereiche im Sinne des Absatzes 1 auf die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, hinzuweisen und auf die Einhaltung dieser Pflichten hinzuwirken. 2Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkehrsmitteln des Personenverkehrs sind insbesondere verpflichtet, auf die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, durch Aushang sowie zusätzlich mit Durchsagen hinzuweisen und für deren Einhaltung zu werben; sie sollen innerbetrieblich sicherstellen, dass Personen ohne Mund-Nasen-Bedeckung im Rahmen der Kontrolltätigkeiten beim Verdacht eines Verstoßes gegen Absatz 1 im Einzelfall persönlich angesprochen, angemessen zur Einhaltung ermahnt und bei Bedarf erforderliche Gegenmaßnahmen ergriffen werden.

§ 5 Datenerhebung und Dokumentation

(1) 1[allgemeine Regelung] 2Nach Satz 1 sind der Familienname, der Vorname, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer (Kontaktdaten) der jeweiligen Person sowie das Erhebungsdatum und die Erhebungsuhrzeit zu dokumentieren; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten der jeweiligen Person. 3Die Kontaktdaten sind für die Dauer von drei Wochen nach der Erhebung aufzubewahren. 4Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Kontaktdaten keine Kenntnis erlangen. 5Die Dokumentation ist dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. 6Die Verwendung der Dokumentation ist auf die Vorlage auf Anforderung an das zuständige Gesundheitsamt beschränkt. 7Spätestens vier Wochen nach der Erhebung sind die Kontaktdaten zu löschen. 8Das zuständige Gesundheitsamt ist berechtigt, die erhobenen Kontaktdaten anzufordern, damit eine etwaige Infektionskette nachverfolgt werden kann. 9Die nach Satz 8 angeforderten Kontaktdaten dürfen von dem zuständigen Gesundheitsamt nicht weitergegeben und nicht zu anderen Zwecken als der Nachverfolgung von Infektionsketten verwendet werden. 10Die nach Satz 8 angeforderten Kontaktdaten sind vom zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich zu löschen, sobald diese für die Nachverfolgung von Infektionsketten nicht mehr benötigt werden. 11Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, ist die besuchende oder teilnehmende Person zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Angabe verpflichtet. 12[Folgen u.a. einer Kontaktdatenverweigerung]

(2) 1Behörden, Gerichte und Stellen, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt handeln, können im Rahmen des Zutritts zu den jeweiligen Gebäuden oder Räumlichkeiten ebenfalls Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 2 erheben; Absatz 1 Sätze 3 bis 11 gilt entsprechend. 2Wird die Angabe der Kontaktdaten verweigert oder werden die Kontaktdaten nicht entsprechend Absatz 1 Satz 11 angegeben, so kann ein Zutritt zu den jeweiligen Gebäuden und Räumlichkeiten verweigert werden.

§ 6 Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern

(1) Private Zusammenkünfte und Feiern, die

1. in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossen Räumlichkeiten,

2. auf eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel wie zum Beispiel in zur eigenen Wohnung gehörenden Gärten oder Höfen oder

3. in der Öffentlichkeit, auch in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten,

stattfinden, sind nur mit Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, höchstens aber mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen zulässig, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind.

(1a) In der Zeit vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 sind private Zusammenkünfte und Feiern im Sinne des Absatzes 1 anstelle des dort genannten Personenkreises auch mit den Personen des eigenen Hausstands und bis zu vier weiteren Personen des engsten Familienkreises, also mit Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern, Partnerinnen und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, also insbesondere Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kindern, Enkelinnen, Enkeln, Urenkelinnen und Urenkeln, sowie Geschwistern und Geschwisterkindern, jeweils einschließlich der Mitglieder des jeweiligen Hausstandes zulässig, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind.

(2) Private Zusammenkünfte und Feiern, die weder die in Absatz 1 noch die in Absatz 1a genannten Anforderungen erfüllen, sind verboten.“

b) Der Antrag ist zutreffend gegen das Land Niedersachsen als normerlassende Körperschaft im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gerichtet. Das Land Niedersachsen wird durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vertreten (vgl. Nr. II. des Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und sämtlicher Ministerien, Vertretung des Landes Niedersachsen, v. 12.7.2012 (Nds. MBl. S. 578), zuletzt geändert am 15.9.2017 (Nds. MBl. S. 1288), in Verbindung mit Nr. 4.22 des Beschlusses der Landesregierung, Geschäftsverteilung der Niedersächsischen Landesregierung, v. 17.7.2012 (Nds. MBl. S. 610), zuletzt geändert am 18.11.2019 (Nds. MBl. S. 1618)).

c) Den Antragstellern fehlt für die von ihnen seit der ersten Antragsänderung mit Schriftsatz vom 19. November 2020 (Bl. 193 der GA) konkret angegriffenen Verordnungsregelungen, nunmehr betreffend

- die zahlen- und provenienzbasierte Kontaktbeschränkung für einen Aufenthalt in der Öffentlichkeit aus § 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 (allgemein), Abs. 1a (Weihnachten 2020) und Abs. 1b (Silvester 2020 und Neujahr 2021) der Niedersächsischen Corona-Verordnung,

- die gleichartige Beschränkung zulässiger privater Zusammenkünfte und Feiern in privat(genutzt)en Räumen und Grundstücken sowie in der Öffentlichkeit aus § 6 Abs. 1 (allgemein), Abs. 1a (Weihnachten 2020) und Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung,

- die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus § 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1 und Abs. 2 nebst flankierender Betreiberpflicht aus § 3 Abs. 7 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung sowie

- die Ermächtigung öffentlicher Stellen (namentlich der Gerichte) zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Kontaktdaten aus § 5 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung,

auch nicht die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag eine natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne dieser Bestimmung sind die gleichen Maßstäbe anzulegen wie bei der Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.8.2005 - BVerwG 6 BN 1.05 -, juris Rn. 3 ff., insbes. 7; Urt. v. 26.2.1999 - BVerwG 4 CN 6.98 -, juris Rn. 9). Ausreichend, aber auch erforderlich ist es daher, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998- BVerwG 4 CN 2.98 -, juris Rn. 8; Senatsbeschl. v. 29.7.2020 - 13 MN 280/20 -, juris Rn. 9).

Dies zugrunde gelegt, sind die Antragsteller nur antragsbefugt, soweit sich ihr Antrag gegen Verordnungsregelungen richtet, die ge- oder verbietend an sie adressiert sind, die zu sie betreffenden belastenden Verwaltungs- oder Realakten ermächtigen oder die sonst wie eine sie belastende Wirkung entfalten können. Diese Voraussetzungen erachtet der Senat hier hinsichtlich der noch angegriffenen Bestimmungen für gegeben. Die Regelungen über die Kontaktbeschränkungen für einen Aufenthalt in der Öffentlichkeit (§ 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a und Abs. 1b der Niedersächsischen Corona-Verordnung) sowie für private Zusammenkünfte und Feiern in privat(genutzt)en Räumen und Grundstücken sowie in der Öffentlichkeit (§ 6 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) und die Maskenpflicht mit Betreiberpflicht (§ 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 7 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) sind unmittelbar auch an die Antragsteller adressiert, erlegen ihnen für sich selbst als Privatpersonen oder als Inhaber ihrer Rechtsanwaltskanzleien Verhaltenspflichten auf und lassen es zumindest als möglich erscheinen, dass die Antragsteller in ihren Grundrechten der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, dem Recht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG, der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG oder der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie dem durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vermittelten allgemeinen Gleichheitsgrundrecht verletzt sind. Die Ermächtigung u.a. der Gerichte zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Kontaktdaten (§ 5 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) betrifft auch Daten der Antragsteller als Rechtsanwälte und Strafverteidiger und begründet zumindest die Möglichkeit der Verletzung der Antragsteller in ihrem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), jedenfalls aber in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG).

2. Der aufrechterhaltene Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag voraussichtlich Erfolg haben wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind im Rahmen der sog. „Doppelhypothese“ die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N.).

Die hiernach bestehenden Voraussetzungen für eine vorläufige Außervollzugsetzung der streitgegenständlichen Verordnungsregelungen sind nicht erfüllt. Überwiegendes spricht dafür, dass die angegriffenen Bestimmungen im von den Antragstellern in der Hauptsache geführten Normenkontrollverfahren 13 KN 505/20 nicht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO wegen einer Rechtswidrigkeit für unwirksam zu erklären sein werden (a)). Daher kann dahinstehen, ob die Regelungen Nachteile zeitigen, deren Hinnahme bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache bei Rechtswidrigkeit derart unzumutbar wäre, dass eine vorläufige Regelung im Normenkontrolleilverfahren angezeigt erschiene (b)).

a) Die von den Antragstellern des vorliegenden Verfahrens angegriffenen Regelungen der §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a und Abs. 1b, Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 7 Satz 1, 5 Abs. 2, 6 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der Fassung der Änderungsverordnung vom 18. Dezember 2020 sind aller Voraussicht nach rechtmäßig,

aa) Sie finden mit § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 28a Abs. 1 Nrn. 2, 3, 14 und 17 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG -) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geänderten Fassung eine tragfähige Rechtsgrundlage.

Eine Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsgrundlage, insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, ist für den Senat - ebenso wie offenbar für das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Spruchpraxis betreffend die Corona-Pandemie (vgl. bspw. BVerfG, Beschl. v. 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 -; v. 9.6.2020 - 1 BvR 1230/20 -; v. 28.4.2020 - 1 BvR 899/20 -, alle veröffentlicht in juris) - jedenfalls nicht offensichtlich (vgl. hierzu im Einzelnen: Bayerischer VerfGH, Entsch. v. 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 -, juris Rn. 17 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 9.4.2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 24 ff.; Hessischer VGH, Beschl. v. 7.4.2020 - 8 B 892/20.N -, juris Rn. 34 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.10.2020 - 13 B 1581/20.NE -, juris Rn. 32 ff.; Beschl. v. 6.4. 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 36 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 39 ff.; Beschl. v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611 -, juris 17 f.; offengelassen: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.4.2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 37 ff.).

Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt im Hinblick auf Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot, dass der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat und nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen darf. Dabei betrifft die Normierungspflicht nicht nur die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand überhaupt gesetzlich geregelt sein muss, sondern auch, wie weit diese Regelungen im Einzelnen zu gehen haben (sog. „Wesentlichkeitsdoktrin“, BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 u.a. -, juris Rn. 199). Inwieweit es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hängt vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstands ab (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris Rn. 67 f. m.w.N.). Auch Gesetze, die zu Rechtsverordnungen und Satzungen ermächtigen, können den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, die wesentlichen Entscheidungen müssen aber durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erfolgen. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei Delegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen, stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG führt als eine Ausprägung des allgemeinen Gesetzesvorbehalts den staatlichen Eingriff durch die Exekutive nachvollziehbar auf eine parlamentarische Willensäußerung zurück. Eine Ermächtigung darf daher nicht so unbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 u.a. -, juris Rn. 198 ff. m.w.N.). Die Ermächtigungsnorm muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm. Welche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich daher nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. Je schwerwiegender die grundrechtsrelevanten Auswirkungen für die von einer Rechtsverordnung potentiell Betroffenen sind, desto strengere Anforderungen gelten für das Maß der Bestimmtheit sowie für Inhalt und Zweck der erteilten Ermächtigung. Zum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Determinierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Dies kann es auch rechtfertigen, die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.9.2016 - 2 BvL 1/15 -, juris Rn. 54 ff. m.w.N.).

Nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung ist für den Senat nicht offensichtlich, dass einerseits § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG und andererseits § 32 Satz 1 und 2 IfSG diesen Anforderungen nicht genügen könnten.

Mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat der Bundesgesetzgeber bewusst eine offene Generalklausel geschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 213 - juris Rn. 26 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 f.), ohne aber den zuständigen Infektionsschutzbehörden eine unzulässige Globalermächtigung zu erteilen. Der Bundesgesetzgeber hat für den fraglos eingriffsintensiven Bereich infektionsschutzrechtlichen staatlichen Handelns selbst bestimmt, dass die zuständigen Behörden nur dann, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, „die notwendigen Schutzmaßnahmen“ treffen dürfen, und zwar insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, dies aber auch nur „soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist“. Der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ ist dabei umfassend angelegt, um den Infektionsschutzbehörden insbesondere bei einem dynamischen, zügiges Eingreifen erfordernden Infektionsgeschehen ein möglichst breites Spektrum geeigneter Maßnahmen an die Hand zu geben (vgl. Senatsbeschl. v. 29.5.2020 - 13 MN 185/20 -, juris Rn. 27; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 2.4.2020 - 3 MB 8/20 -, juris Rn. 35). Zugleich ist der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ nach Inhalt und Zweck der Rechtsgrundlage mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln hinreichend zu begrenzen. Danach umfasst er auch Kontaktbeschränkungen für Treffen von Personen in der Öffentlichkeit (Senatsbeschl. v. 11.6.2020 - 13 MN 192/20 -, juris) oder bei privaten Anlässen, namentlich Feiern (Senatsbeschl. v. 14.8.2020 - 13 MN 283/20 -, juris Rn. 49 ff.), eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 6.7.2020 - 13 MN 238/20 -, juris) sowie die Erhebung, Dokumentation (Speicherung) sowie Verarbeitung von Kontaktdaten im Interesse der Kontaktnachverfolgung möglicher mit dem Corona-Virus Infizierter (vgl. Senatsbeschl. v. 28.8.2020 - 13 MN 307/20 -, juris Rn. 29; v. 14.10.2020 - 13 MN 358/20 -, juris Rn. 28 ff.; v. 24.8.2020 - 13 MN 297/20 -, juris Rn. 36). Auch Betreiberpflichten des Inhalts, darauf hinzuwirken, dass Besucher oder Kunden einer vom Betreiber vorgehaltenen Einrichtung dort bestimmte ihnen obliegende infektionsschutzrechtliche Pflichten einhalten, können selbst Schutzmaßnahmen sein (vgl. Senatsbeschl. v. 24.8.2020, a.a.O., Rn. 53 ff.).

Darüber hinaus sind dem behördlichen Einschreiten durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 9.4.2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 30). Dass diese durch Auslegung bestimmten Grenzen nicht vom Willen des Bundesgesetzgebers gedeckt wären, vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) den Satz 1 des § 28 Abs. 1 IfSG um den zweiten Halbsatz „sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten“ ergänzt und gleichzeitig den bis dahin geltenden Satz 2 Halbsatz 2 gestrichen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dieser Änderung um eine bloße Anpassung aus Gründen der Normenklarheit handelt, besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass damit der Gesetzgeber selbst hinreichend bestimmt zum Ausdruck gebracht hat, dass über punktuell wirkende Maßnahmen hinaus allgemeine oder gleichsam flächendeckende Verbote erlassen werden können. Dafür spricht nicht nur der Wortlaut von § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG. Auch der Umstand, dass es sich bei der Gesetzesänderung um eine Reaktion auf das aktuelle Bedürfnis zum Erlass von landesweit geltenden Schutzmaßnahmen handelt, trägt dieses Auslegungsergebnis, zumal der Gesetzgeber in Kenntnis der bereits erlassenen Länderverordnungen bei gleichzeitig bestehender Kritik an der ursprünglichen Gesetzesfassung gehandelt hat (so ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6.4.2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 52 m.w.N.). Eine weitergehende Konkretisierung der Eingriffsgrundlagen erscheint angesichts der Besonderheiten des Infektionsschutzrechts, die bei Eintritt eines Pandemiegeschehens kurzfristige Reaktionen des Verordnungsgebers auf sich ändernde Gefährdungslagen erforderlich machen können, verfassungsrechtlich nicht geboten. Ungeachtet der danach mangelnden verfassungsrechtlichen Notwendigkeit hat der Gesetzgeber durch den mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) mit Wirkung vom 19. November 2020 geschaffenen § 28a IfSG („Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“) die zulässigen Maßnahmen weiter spezifiziert. Zu diesen zählen nach § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG auch Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), nach § 28a Abs. 1 Nr. 17 IfSG die Anordnung der Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können, und nach § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG u.a. die Beschränkung von Betrieben, etwa in Form bestimmter Betreiberpflichten im o.g. Sinne.

Genügt danach § 28 Abs. 1 IfSG (in Verbindung mit § 28a IfSG) den an eine gesetzliche Rechtsgrundlage für staatliche Eingriffe zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß, gilt dies auch für die Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1 und 2 IfSG. Denn diese Verordnungsermächtigung knüpft hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen auch an § 28 Abs. 1 IfSG an und ermächtigt die Landesregierungen bzw. von ihr befugte Stellen nur dazu, „unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen“. Der Gesetzgeber gibt also nicht verordnungstypisch einen Regelungsbereich in bestimmten Grenzen aus der Hand, um diesen der Exekutive zur eigenverantwortlichen abstrakten Ausfüllung zu übertragen. Die Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 und 2 IfSG stellt lediglich ein anderes technisches Instrument zur Verfügung, um konkret notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG zu erlassen und insbesondere bei flächendeckenden Infektionsgeschehen nicht auf Einzel- oder Allgemeinverfügungen angewiesen zu sein, denen aber durchaus eine vergleichbare flächenhafte Wirkung zukommen kann.

bb) Anhaltspunkte für eine formelle Rechtswidrigkeit der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 18. Dezember 2020 bestehen derzeit nicht.

(1) Anstelle der nach § 32 Satz 1 IfSG ermächtigten Landesregierung war aufgrund der nach § 32 Satz 2 IfSG gestatteten und durch § 3 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften (Subdelegationsverordnung) vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. August 2020 (Nds. GVBl. S. 266), betätigten Subdelegation das Niedersächsische Ministerium für Gesundheit, Soziales und Gleichstellung zum Erlass der Verordnung zuständig.

(2) Gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 2 NV sind die Verordnung und die hierzu erlassenen Änderungsverordnungen von der das Ministerium vertretenden Ministerin bzw. in deren Vertretung vom Staatssekretär des Ministeriums ausgefertigt und im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden.

(3) § 20 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung bestimmt, wie von Art. 45 Abs. 3 Satz 1 NV gefordert, den Tag des Inkrafttretens. Dem Begründungserfordernis aus § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG ist Genüge getan.

(4) Auch dem Zitiergebot des Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: BVerfG, Urt. v. 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 - juris Rn. 152 ff. (zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG); Steinbach, in: Epping/Butzer u.a., Hannoverscher Kommentar zur Niedersächsischen Verfassung, 2012, Art. 43 Rn. 20 m.w.N.) dürfte die Verordnung genügen.

(5) Etwaige Verstöße des Antragsgegners gegen die Unterrichtungspflicht nach Art. 25 NV beeinflussen die Rechtmäßigkeit der Verordnung nicht (vgl. Niedersächsischer StGH, Beschl. v. 9.9.2020 - StGH 1/20 -, juris Rn. 9).

cc) Gegen die materielle Rechtmäßigkeit der von den Antragstellern angegriffenen Regelungen der §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a und Abs. 1b, Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 7 Satz 1, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung bestehen bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken.

(1) Die Vorschriften sind mit Blick auf das „Ob“ eines staatlichen Handelns ((a)) und die Notwendigkeit der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen als solchen ((b)) nicht zu beanstanden.

(a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nrn. 2, 3, 14 und 17 IfSG sind mit Blick auf das „Ob“ eines staatlichen Handelns erfüllt.

Nach § 32 Satz 1 IfSG dürfen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind erfüllt.

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.

Es wurden zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider (vgl. die Begriffsbestimmungen in § 2 Nrn. 3 ff. IfSG) im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Die weltweite Ausbreitung von COVID-19, die offizielle Bezeichnung der durch den neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (Severe acute respiratory syndrome coronavirus type 2) als Krankheitserreger ausgelösten Erkrankung, wurde am 11. März 2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Weltweit sind derzeit mehr 76.250.000 Menschen mit dem Krankheitserreger infiziert und mehr als 1.690.000 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben (vgl. WHO, Coronavirus disease (COVID-19) Pandemic, veröffentlicht unter: www.who.int/ emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019, Stand: 22.12.2020). Bisher haben sich im Bundesgebiet mehr als 1.530.000 Menschen infiziert, und mehr als 27.000 Menschen sind im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben. In Niedersachsen haben sich bislang mehr als 96.000 Menschen infiziert und sind mehr als 1.680 Menschen infolge der Erkrankung verstorben (vgl. Robert Koch-Institut (RKI), COVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit, veröffentlicht unter: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html, Stand: 22.12.2020). Es handelt sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Weltweit nimmt die Anzahl der Fälle weiter zu. Der im Oktober sehr steile Anstieg der Fallzahlen in Deutschland konnte durch den Teil-Lockdown ab dem 2. November 2020 zunächst in ein Plateau überführt werden. Die Anzahl neuer Fälle blieb aber auf sehr hohem Niveau und steigt seit Anfang Dezember inzwischen wieder stark an. Darüber hinaus ist die Zahl der auf Intensivstationen behandelten Personen und die Anzahl der Todesfälle stark angestiegen. Das Infektionsgeschehen ist zurzeit diffus, in vielen Fällen kann das Infektionsumfeld nicht mehr ermittelt werden. COVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen private Haushalte, das berufliche Umfeld sowie insbesondere auch Alten- und Pflegeheime. Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. (vgl. RKI, Risikobewertung zu COVID-19, veröffentlicht unter: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 11.12.2020).

Diese Gefährdungseinschätzung des RKI als nationaler Behörde nach § 4 Abs. 1 IfSG wird nach dem Dafürhalten des Senats durch vereinzelt - so auch von den Antragstellern des vorliegenden Verfahrens - geäußerte Zweifel an der Zuverlässigkeit der zum Nachweis von SARS-CoV-2 verwendeten sog. PCR-Tests nicht erschüttert (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 16.12.2020 - 13 MN 552/20 -, juris Rn. 36; vgl. hierzu auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 8.9.2020 - 20 NE 20.2001 -, juris Rn. 28). Soweit die Antragsteller eingehend und wiederholt betonen, ein positives PCR-Testergebnis deute nur auf das Vorhandensein von RNA eines - ggf. nicht mehr aktiven - SARS-CoV-2-Virusmaterials hin, weise keine 100%-ige Zuverlässigkeit auf und sei - insbesondere bei Cycle-threshold-Werten („Ct-Werten“) oberhalb von 34 zum Nachweis des Corona-Virus benötigten Zyklen und bei Abwesenheit COVID-19-typischer Symptome - nicht als Beleg einer Infektion und der Infektiosität der getesteten Person geeignet, so vermögen diese Einwände - ihre Stichhaltigkeit unterstellt - im Übrigen allenfalls die absolute Zahl täglich als „neuinfiziert“ erfasster Personen mindernd zu beeinflussen; ggf. unter bewusster Hinnahme einer höheren „Dunkelziffer“ möglicherweise doch infektiöser Fälle. An den weiteren gesicherten Parametern des Infektionsgeschehens (steigende Zahlen der symptomatisch und darunter auch schwer an COVID-10 Erkrankten, deswegen Hospitalisierten und intensivmedizinisch Behandelten oder gar künstlich Beatmeten) und damit an der Erfüllung des Tatbestandes der Rechtsgrundlage ändern sie hingegen bei Lichte besehen nichts. Die Antragsteller stellen auch gar nicht in Abrede, dass überhaupt Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige im Hinblick auf COVID-19 festgestellt wurden. Offenbar geht es ihnen lediglich um das Ausmaß der Menge verlässlich hieran erkrankter Personen. Für den Senat ist im Normenkontrolleilverfahren aber schon mangels von den Antragstellern ansatzweise quantifizierter Anteile rein asymptomatisch positiv Getesteter nicht ersichtlich, dass sich darauf bezogene etwaige Abweichungen „nach unten“ rechtlich auswirken könnten. Dies gilt schon deshalb, weil eine von den Antragstellern schlicht behauptete massive und ungezielte Testung asymptomatischer Personen nicht der aktualisierten gezielten, anlassbezogenen Nationalen Teststrategie des RKI spätestens seit dem 15. Oktober 2020 entspricht, derzufolge die Versorgung symptomatischer COVID-19-Fälle ein vorrangiges übergeordnetes Ziel darstellt und im Übrigen eine Testung asymptomatischer Personen im Interesse des Schutzes vulnerabler Gruppen und sowie zur Verhütung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 erfolgt, namentlich bei Kontaktpersonen, Bewohnern, Personal und Besuchern von Gemeinschaftseinrichtungen (RKI, Nationale Teststrategie - wer wird in Deutschland auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion getestet?, veröffentlicht unter: www.rki.de/DE/Content/ InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/Nat-Teststrat.html, Stand: 18.12.2020). Soweit die Antragsteller ferner im Zusammenhang mit ihren Angriffen gegen den PCR-Test leugnen, dass angesichts der Erkranktenzahlen überhaupt eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorliegt, ist dieser Einwand rechtlich irrelevant, weil die von § 28a Abs. 1 Satz 1 IfSG vorausgesetzte Feststellung einer derartigen Lage durch das Parlament selbst getroffen worden ist (vgl. gesetzesunmittelbare Feststellung des Bestehens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der vom 28.3.2020 bis zum 18.11.2020 geltenden Fassung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 27.3.2020, BGBl. I S. 587, sowie den schlichten Parlamentsbeschluss vom 18.11.2020 zur Feststellung ihres Fortbestandes, BT-Drs. 19/24387 und PlProt. 19/191, S. 24100 D, 24109 D).

COVID-19 ist eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Die Erkrankung manifestiert sich als Infektion der Atemwege, aber auch anderer Organsysteme mit den Symptomen Husten, Fieber, Schnupfen sowie Geruchs- und Geschmacksverlust. Der Krankheitsverlauf variiert in Symptomatik und Schwere. Es wird angenommen, dass etwa 81% der diagnostizierten Personen einen milden, etwa 14% einen schwereren und etwa 5% einen kritischen Krankheitsverlauf zeigen. Obwohl schwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten und auch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden, haben ältere Personen (mit stetig steigendem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren), Männer, Raucher (bei schwacher Evidenz), stark adipöse Menschen, Personen mit bestimmten Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck) und der Lunge (z.B. COPD) sowie Patienten mit chronischen Nieren- und Lebererkrankungen, mit Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit), mit einer Krebserkrankung oder mit geschwächtem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr schwächen, wie z.B. Cortison) ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe. Die Erkrankung ist sehr infektiös, und zwar nach Schätzungen beginnend etwa ein bis zwei Tage vor Symptombeginn und endend - bei mild-moderaten Erkrankungen - jedenfalls zehn Tage nach Symptombeginn. Die Übertragung erfolgt hauptsächlich durch die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel (größere Tröpfchen und kleinere Aerosole), die beim Atmen, Husten, Sprechen und Niesen entstehen. Auch eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen kann nicht ausgeschlossen werden. Es ist zwar offen, wie viele Menschen sich insgesamt in Deutschland mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren werden. Schätzungen gehen aber von bis zu 70% der Bevölkerung aus, es ist lediglich unklar, über welchen Zeitraum dies geschehen wird. Grundlage dieser Schätzungen ist die so genannte Basisreproduktionszahl von COVID-19. Sie beträgt ohne die Ergreifung von Maßnahmen 3,3 bis 3,8. Dieser Wert kann so interpretiert werden, dass bei einer Basisreproduktionszahl von etwa 3 ungefähr zwei Drittel aller Übertragungen verhindert werden müssen, um die Epidemie unter Kontrolle zu bringen. Die Inkubationszeit beträgt im Mittel fünf bis sechs Tage bei einer Spannweite von einem bis zu 14 Tagen. Der Anteil der Infizierten, der auch tatsächlich erkrankt (Manifestationsindex), beträgt bis zu 85%. Laut der Daten aus dem deutschen Meldesystem werden etwa 14% der in Deutschland dem RKI übermittelten Fälle hospitalisiert. Unter hospitalisierten COVID-19-Patienten mit einer schweren akuten Atemwegserkrankung mussten 37% intensivmedizinisch behandelt und 17% beatmet werden. Die mediane Hospitalisierungsdauer von COVID-19-Patienten mit einer akuten respiratorischen Erkrankung beträgt 10 Tage und von COVID-19-Patienten mit einer Intensivbehandlung 16 Tage. Zur Aufnahme auf die Intensivstation führt im Regelfall Dyspnoe mit erhöhter Atemfrequenz (> 30/min), dabei steht eine Hypoxämie im Vordergrund. Mögliche Verlaufsformen sind die Entwicklung eines akuten Lungenversagens (Acute Respiratory Distress Syndrome - ARDS) sowie, bisher eher seltener, eine bakterielle Koinfektion mit septischem Schock. Weitere beschriebene Komplikationen sind zudem Rhythmusstörungen, eine myokardiale Schädigung sowie das Auftreten eines akuten Nierenversagens (vgl. zum Krankheitsbild im Einzelnen mit weiteren Nachweisen: Kluge/Janssens/Welte/Weber-Carstens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen zur intensivmedizinischen Therapie von Patienten mit COVID-19, in: Medizinische Klinik - Intensivmedizin und Notfallmedizin v. 12.3.2020, veröffentlicht unter: https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s00063-020-00674-3.pdf, Stand: 30.3.2020). Eine Impfung ist in Deutschland (noch) nicht verfügbar. Sie soll nach der am 21. Dezember 2020 erfolgten Zulassung des modRNA-basierten Impfstoffs BNT162b2 (Tozinameran) der Hersteller BionNTech und Pfizer durch die Europäische Kommission frühestens ab dem 27. Dezember 2020 in gestuften Prioritäten (vgl. Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung - CoronaImpfV) v. 18.12.2020, BAnz AT 21.12.2020 V3) erfolgen können; die Auswirkungen ihrer Einführung bleiben abzuwarten. Verschiedene spezifische Therapieansätze (direkt antiviral wirksam, immunmodulatorisch wirksam) wurden und werden im Verlauf der Pandemie in Studien untersucht. Zwei Arzneimittel erwiesen sich jeweils in einer bestimmten Gruppe von Patienten mit COVID-19 als wirksam. Als direkt antiviral wirksames Arzneimittel erhielt Remdesivir am 3. Juli 2020 eine bedingte Zulassung zur Anwendung bei schwer erkrankten Patienten durch die Europäische Kommission. Als immunmodulatorisch wirksames Arzneimittel erhielt Dexamethason eine positive Bewertung durch die Europäische Kommission für die Anwendung bei bestimmten Patientengruppen mit einer Infektion durch SARS-CoV-2. Aufgrund der Neuartigkeit des Krankheitsbildes lassen sich keine zuverlässigen Aussagen zu Langzeitauswirkungen und (irreversiblen) Folgeschäden durch die Erkrankung bzw. ihre Behandlung (z.B. in Folge einer Langzeitbeatmung) treffen. Allerdings deuten Studiendaten darauf hin, dass an COVID-19 Erkrankte auch Wochen bzw. Monate nach der akuten Erkrankung noch Symptome aufweisen können. Während der Fall-Verstorbenen-Anteil bei Erkrankten bis etwa 50 Jahren unter 0,1% liegt, steigt er ab 50 zunehmend an und liegt bei Personen über 80 Jahren häufig über 10%

(vgl. zu Vorstehendem im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), veröffentlicht unter: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn= 13490888, Stand: 11.12.2020; Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2, veröffentlicht unter: www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, Stand: 16.12.2020).

Auch wenn nach diesen Erkenntnissen nur ein kleiner Teil der Erkrankungen schwer verläuft - wie auch die Antragsteller wiederholt betonen -, kann das individuelle Risiko anhand der epidemiologischen und statistischen Daten nicht abgeleitet werden. So kann es auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen, auch nach leichten Verläufen, sind derzeit noch nicht abschätzbar. Die Belastung des Gesundheitssystems hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den hauptsächlich betroffenen Bevölkerungsgruppen, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen ab. Sie kann örtlich sehr schnell zunehmen und dann insbesondere das öffentliche Gesundheitswesen, aber auch die Einrichtungen für die ambulante und stationäre medizinische Versorgung stark belasten. Deshalb bleiben intensive gesamtgesellschaftliche Gegenmaßnahmen nötig, um die Folgen der COVID-19-Pandemie für Deutschland zu minimieren. Diese Maßnahmen verfolgen weiterhin das Ziel, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus einzudämmen. Hierdurch soll die Zeit für die Entwicklung von antiviralen Medikamenten und von Impfstoffen und für die Durchführung von Impfungen gewonnen werden. Auch sollen Belastungsspitzen im Gesundheitswesen vermieden werden (vgl. hierzu im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: RKI, Risikobewertung zu COVID-19, veröffentlicht unter: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 11.12.2020).

Dahinstehen lassen kann der Senat, ob der Verordnungsgeber alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um bessere Erkenntnisse über die Verbreitungswege und Infektionsumfelder zu erlangen. Denn selbst verneinendenfalls führte dies nach dem Dafürhalten des Senats nicht dazu, dass infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahmen auf der seit Pandemiebeginn nahezu unverändert dürftigen Erkenntnislage gar nicht mehr getroffen werden dürften und die Infektionsschutzbehörden gehalten wären, dem Geschehen seinen Lauf zu lassen, wie es offenbar den Antragstellern in der Konsequenz ihrer Argumentation vorschwebt.

Die danach vorliegenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG verpflichten die zuständigen Behörden zum Handeln (gebundene Entscheidung, vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 212 - juris Rn. 23).

Zugleich steht damit fest, dass die Maßnahmen nicht auf die Rechtsgrundlage des § 16 Abs. 1 IfSG gestützt werden können. Denn die Rechtsgrundlagen einerseits des § 16 Abs. 1 IfSG im Vierten Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes „Verhütung übertragbarer Krankheiten“ und andererseits des § 28 Abs. 1 IfSG im Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes „Bekämpfung übertragbarer Krankheiten“ stehen in einem Exklusivitätsverhältnis zueinander; der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 IfSG ist nur eröffnet, solange eine übertragbare Krankheit noch nicht aufgetreten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1971 - BVerwG I C 60.67 -, BVerwGE 39, 190, 192 f. - juris Rn. 28 (zu §§ 10 Abs. 1, 34 Abs. 1 BSeuchG a.F.); Senatsurt. v. 3.2.2011 - 13 LC 198/08 -, juris Rn. 40).

(b) Die Einwände der Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verordnungsbestimmungen auf der Rechtsfolgenseite der eingangs genannten Rechtsgrundlagen vermögen bei im Normenkontrolleilverfahren gebotener summarischer Prüfung nicht durchzugreifen.

Gemessen daran sind die Kontaktbeschränkungen aus § 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a und Abs. 1b der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Öffentlichkeit) sowie § 6 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (privater Rahmen), die Maskenpflicht aus § 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1 und Abs. 2 nebst Betreiberpflicht aus § 3 Abs. 7 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung sowie die Ermächtigung zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Kontaktdaten u.a. durch Gerichte aus § 5 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung nämlich auch notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG.

(aa) Dies gilt entgegen der Ansicht der Antragsteller zunächst für den durch die Regelung betroffenen Adressatenkreis. Wird ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen der Behörde nicht dahin, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber der festgestellten Person in Betracht kommen. Die Vorschrift ermöglicht Regelungen gegenüber einzelnen wie mehreren Personen. Vorrangige Adressaten sind zwar die in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG benannten Personengruppen. Bei ihnen steht fest oder besteht der Verdacht, dass sie Träger von Krankheitserregern sind, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 1 bis Nr. 3 IfSG verursachen können. Wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, sind sie schon nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehr- und Polizeirechts als „Störer“ anzusehen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch (sonstige) Dritte („Nichtstörer“) Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012
- BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 212 f. - juris Rn. 25 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.4.2020 - OVG 11 S 14/20 -, juris Rn. 8 f.). Diese Sichtweise entspricht auch ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 11.11.2020 - 13 MN 436/20 -, juris Rn. 31).

Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht maßgeblich ist insoweit allein der Bezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr. Dabei gilt für die Gefahrenwahrscheinlichkeit kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§§ 1 Abs. 1, 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 216 - juris Rn. 32). Nach der dargestellten Risikobewertung des gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu berufenen Robert Koch-Instituts besteht weltweit und in Deutschland eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Weltweit und in angrenzenden Ländern Europas nimmt die Anzahl der Fälle weiter zu.

Aufgrund dieser Bewertung besteht für die hier mit Bezug auf die §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, Abs. 1b, 2 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 7 Satz 1, 5 Abs. 2 sowie 6 Abs. 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung zu beurteilenden Beteiligten an Situationen in der Öffentlichkeit, Arbeits- und Betriebsstätten, öffentlichen Stellen (z.B. Gerichten) sowie in für einen Kunden- und Besucherverkehr geöffneten Einrichtungen aller Art, bei denen sich eine Vielzahl von Mitarbeitern, Kunden und Besuchern unmittelbar persönlich begegnet oder zumindest begegnen kann und die auch deshalb eine das allgemeine Infektionsrisiko erhöhende Gefahrenlage herbeiführen, ein hinreichend konkreter Bezug zu einer Infektionsgefahr. Die Heranziehung von Teilnehmern privater Zusammenkünfte und Feiern in privat(genutzt)en Räumen und Grundstücken (§ 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 1a und Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) fußt auf der Erkenntnis, dass aktuell neben Arbeitsplätzen auch private Haushalte einen Schwerpunkt des Ausbruchsgeschehens bilden (vgl. RKI, COVID-19-Lagebericht vom 15.12.2020, S. 11, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Dez_2020/2020-12-15-de.pdf?__blob= publicationFile), so dass auch insoweit ein hinreichend konkreter Bezug zur Infektionsgefahr gegeben ist.

(bb) Auch Art und Umfang der vom Antragsgegner konkret gewählten Schutzmaßnahme sind nicht ersichtlich ermessensfehlerhaft.

„Schutzmaßnahmen“ im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG können, wie dargestellt, auch Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum, Maskenpflichten mit flankierenden Betreiberpflichten sowie die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Kontaktdaten sein, wie sie in den angegriffenen Bestimmungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung getroffen worden sind. Die mangelnde Erwähnung der hierdurch betroffenen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG steht der dargestellten Auslegung nicht entgegen. Denn das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, welches § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG zu erfüllen sucht, besteht nur, soweit im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG„ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann“. Von derartigen Grundrechtseinschränkungen sind andersartige grundrechtsrelevante Regelungen zu unterscheiden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.5.1970 - 1 BvR 657/68 -, BVerfGE 28, 282, 289 - juris Rn. 26 ff. (zu Art. 5 Abs. 2 GG); Beschl. v. 12.1.1967 - 1 BvR 168/64 -, BVerfGE 21, 92, 93 - juris Rn. 4 (zu Art. 14 GG); Urt. v. 29.7.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89, 99 - juris Rn. 41 (zu Art. 2 Abs. 1 GG)). Hierzu zählen auch die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und das Grundrecht auf Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG.

Der weite Kreis möglicher Schutzmaßnahmen wird durch § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG aber dahin begrenzt, dass die Schutzmaßnahme im konkreten Einzelfall „notwendig“ sein muss. Der Staat darf mithin nicht alle Maßnahmen und auch nicht solche Maßnahmen anordnen, die von Einzelnen in Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber sich selbst und Dritten bloß als nützlich angesehen werden. Vielmehr dürfen staatliche Behörden nur solche Maßnahmen verbindlich anordnen, die zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig sind (vgl. Senatsbeschl. v. 26.5.2020
- 13 MN 182/20 -, juris Rn. 38). Diese Notwendigkeit ist während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 -, juris Rn. 16).

Derzeit stellen sich die hier streitgegenständlichen Maßnahmen in diesem Sinne als „notwendig“ dar.

(aaa) Der Verordnungsgeber verfolgt mit diesen Verordnungsregelungen das legitime Ziel (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris Rn. 43), im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden. Zur Vorbeugung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage sollen die Kontakte in der Bevölkerung drastisch reduziert werden, um das Infektionsgeschehen insgesamt zu verlangsamen und die Zahl der Neuinfektionen wieder in durch den öffentlichen Gesundheitsdienst nachverfolgbare Größenordnungen zu senken (vgl. hierzu auch die Angaben in der Begründung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und ihrer Änderungsverordnungen, Nds. GVBl. 2020, 411 ff., 457, 491 f.). Diese Zielrichtung wahrt die besonderen Anforderungen des § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG. An diesem Bündel aus verschiedenen Zielen des Verordnungsgebers zeigt sich auch in diesem Zusammenhang deutlich, dass die lediglich gegen den PCR-Test gerichteten Angriffe der Antragsteller, die - wenn überhaupt - allein die Zuverlässigkeit des einen Parameters „Infektionszahlen“ in Frage stellen, im Ergebnis nicht durchzugreifen vermögen. Denn die weiteren Parameter des Infektionsgeschehens, die für den Verordnungsgeber ebenso leitend gewesen sind, nämlich die steigende Zahl der (auch schwer) symptomatisch an COVID-19 Erkrankten, der deswegen Hospitalisierten, intensivmedizinisch Behandelten oder gar künstlich Beatmeten sowie der an oder im Zusammenhang mit dieser Krankheit Verstorbenen nehmen diese Angriffe von vornherein nicht in den Blick.

(bbb) Zur Erreichung dieser legitimen Ziele sind die angegriffenen Verordnungsbestimmungen auch geeignet, erforderlich und angemessen.

Der Senat hat bereits in zahlreichen Verfahren grundsätzlich entschieden, dass zahlen- und provenienzbasierte Kontaktbeschränkungen für Treffen von Personen in der Öffentlichkeit (Senatsbeschl. v. 11.6.2020 - 13 MN 192/20 -, juris) oder bei privaten Anlässen, namentlich Feiern (Senatsbeschl. v. 23.12.2020 - 13 MN 569/20 -, zur Veröff. bei juris vorgesehen, und v. 14.8.2020 - 13 MN 283/20 -, juris Rn. 49 ff.), eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 6.7.2020 - 13 MN 238/20 -, juris) sowie die Erhebung, Dokumentation (Speicherung) sowie Verarbeitung von Kontaktdaten im Interesse der Kontaktnachverfolgung möglicher mit dem Corona-Virus Infizierter (vgl. Senatsbeschl. v. 28.8.2020 - 13 MN 307/20 -, juris Rn. 29; v. 14.10.2020 - 13 MN 358/20 -, juris Rn. 28 ff.; v. 24.8.2020 - 13 MN 297/20 -, juris Rn. 36) wichtige Bausteine einer rechtmäßigen Pandemiebekämpfung darstellen und dass in diesem Zusammenhang (vgl. Senatsbeschl. v. 24.8.2020, a.a.O., Rn. 53 ff.) auch Sicherstellungspflichten des Betreibers statuiert werden können. An dieser Bewertung hält der Senat ungeachtet der weithin grundsätzlichen Einwände der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens auch für die hier streitgegenständlichen Regelungen aus §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 7 Satz 1, 5 Abs. 2 sowie 6 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung fest.Soweit die Antragsteller dieses Verfahrens die Grenzziehungen und sonstigen Details der genannten Vorschriften kritisieren, unterliegen diese keinen durchgreifenden materiell-rechtlichen Bedenken (Art. 20 Abs. 3 GG).

(α) Dies gilt zunächst für die seit der Änderungsverordnung vom 11. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 456) parallel konstruierten, auf fünf Personen (zuzüglich Kinder bis einschließlich 14 Jahre) grundsätzlich aus maximal zwei Haushalten limitierenden Kontaktbeschränkungsregelungen zu gemeinsamen allgemeinen Aufenthalten in der Öffentlichkeit (§§ 1 Sätze 1 und 3, 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a und Abs. 1b der Niedersächsischen Corona-Verordnung) sowie zu privaten Zusammenkünften und Feiern in privat(genutzt)en Räumen und auf solchen Grundstücken sowie in der Öffentlichkeit (§ 6 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung).

(αα) Für die letztgenannten Bestimmungen des § 6 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung hat der Senat bereits mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 im Parallelverfahren 13 MN 569/20 (zur Veröff. bei juris vorgesehen) entschieden, dass diese materiell rechtmäßig sind, und darin auch eingehende Ausführungen zur Auslegung und Reichweite dieser Normen gemacht. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Für die (klarstellende) Verbotsregelung in Abs. 2 und die Feiertagsregelung in Abs. 1 a des § 6 der Verordnung gilt bei summarischer Prüfung nichts Anderes.

(ββ) Auch die Regelung über die allgemeine Kontaktbeschränkung bei Aufenthalten in der Öffentlichkeit aus § 1 Sätze 1 und 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist - zumindest bei verfassungskonformer Auslegung - verhältnismäßig im weiteren Sinne.

(ααα) Angesichts der hohen Infektiosität und der dargestellten Übertragungswege steht für den Senat außer Zweifel, dass Beschränkungen von Zusammenkünften und Ansammlungen mehrerer Personen, wie sie diese Bestimmung enthält, einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern (vgl. Senatsbeschl. v. 18.11.2020 - 13 MN 448/20 -, juris Rn. 81, v. 11.6.2020 - 13 MN 192/20 -, juris Rn. 52, und v. 29.5.2020 - 13 MN 185/20 -, juris Rn. 29). Das gilt für Situationen in geschlossenen Räumen in stärkerem Maße, weil diese ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen (vgl. nur Senatsbeschl. v. 24.8.2020 - 13 MN 297/20 -, juris Rn. 30 ff. (Kinos); v. 14.8.2020 - 13 MN 283/20 -, juris Rn. 52 ff. (Feiern mit mehr als 50 Personen); v. 29.6.2020 - 13 MN 244/20 -, juris Rn. 35 (Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen) und v. 14.5.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 31 (Fitnessstudios), aber - wegen einer zu erwartenden längeren Verweildauer und einer wiederholt drohenden Unterschreitung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern - auch für einen Aufenthalt in der Öffentlichkeit.

(βββ) Der Verordnungsgeber durfte die getroffene Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum unter Berücksichtigung des ihm zukommenden Einschätzungsspielraums auch für erforderlich halten.

Mildere, aber in ihrer Wirkung gleich effektive Mittel, die auch die Allgemeinheit oder Dritte nicht stärker belasteten, drängen sich dem Senat im Hinblick auf das tätigkeitsbezogene Infektionsgeschehen derzeit nicht auf. Die von den Antragstellern geforderte Beschränkung der Schutzmaßnahmen auf besonders schutzbedürftige (Risiko-)Gruppen von Personen ist angesichts der Größe, Heterogenität, Verteilung in der Bevölkerung und nur begrenzt möglichen Konkretisierung dieser Gruppen und der jedenfalls nicht verlässlichen Effektivität einer solchen Beschränkung kein milderes Mittel im o.g. Sinne. Eine gleichermaßen geforderte erhebliche Kapazitätsausweitung im Gesundheitswesen ist weder kurzfristig realisierbar, noch könnten damit schwere Verläufe von COVID-19 bis hin zum Tod verhindert werden; ganz abgesehen davon, dass mit derartigen Maßnahmen Dritte oder die Allgemeinheit stärker belastet würden.

Mildere Mittel sind auch im Hinblick auf das gebietsbezogene Infektionsgeschehen nicht ersichtlich. Der Verordnungsgeber hat die Erforderlichkeit der getroffenen Kontaktbeschränkungen unter Einbeziehung einer Vielzahl für das Infektionsgeschehen relevanten Umstände geprüft (vgl. die Begründung zur Änderungsverordnung zur Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 27.11.2020, Nds. GVBl. S. 411 ff.).Die danach gegebene Bewertung rechtfertigt es derzeit, landesweit einheitliche infektionsschützende Maßnahmen zu ergreifen.

Auch die Festsetzung der Höchstzahl auf nunmehr fünf Personen (zzgl. Kinder bis einschließlich 14 Jahre) aus grundsätzlich (außer bei Angehörigen) maximal zwei verschiedenen Hausständen, zu der die pflichtige Person selbst gerechnet werden muss, ist vom Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers umfasst (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 24.8.2020 - 13 MN 297/20 -, juris Rn. 38). Die vorherige Begrenzung auf insgesamt nicht mehr als zehn Personen in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368) durfte der Verordnungsgeber angesichts weiterhin steigender Infektionszahlen als unzureichend ansehen.

(γγγ) Bedenken ergeben sich - teilweise - allenfalls gegen die Angemessenheit der getroffenen Regelung, die sich jedoch durch verfassungskonforme Auslegung ausräumen lassen.

Die unter (βββ) erläuterte Grenzziehung als solche, die in der Regel eine noch ausreichende Berücksichtigung verschiedener familiärer Strukturen ermöglicht und mit der schon wegen der Privilegierung der Anwesenheit von Kindern bis einschließlich 14 Jahre keine Deckelung auf „absolut fünf“ Personen verbunden ist, erscheint vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung der Infektionslage und dem mit der Regelung verfolgten legitimen Kontaktreduktionsziel zwar grundsätzlich als angemessen.Mit Blick auf die gravierenden, teils irreversiblen Folgen eines weiteren Anstiegs der Zahl von Ansteckungen und Erkrankungen für die hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben einer Vielzahl Betroffener sowie einer Überlastung des Gesundheitswesens ist dieser Eingriff von den pflichtigen Personen jedenfalls hinzunehmen.

Allerdings ist hierzu für eine Sondersituation, die insbesondere mit der Absenkung der Höchstzahl von zehn auf fünf in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung an Eintrittshäufigkeit und damit Relevanz gewonnen haben dürfte, Folgendes anzumerken: In dem unter (αα) genannten Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat die in § 6 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung verwendeten Begriffe der „privaten Zusammenkünfte und Feiern“ verfassungskonform mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 13 Abs. 1 GG einschränkend dahin ausgelegt, dass sich diese nicht auf das Zusammentreffen von Personen erstrecken, die bereits einen (gemeinsamen) Hausstand bilden. Derartigen Personen ist mithin, auch wenn sie älter als 14 Jahre sind, die gleichzeitige Anwesenheit in ihrer Wohnung (Nr. 1) bzw. auf privat(genutzt)en Grundstücken (Freiflächen) (Nr. 2) ohne Rücksicht auf die durch § 6 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung gezogene Obergrenze („höchstens aber mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen“) weiterhin gestattet. Gleiches gilt dann jedoch auch für eine gleichzeitige privat (gleichviel, ob zu „Feierzwecken“ oder nicht) motivierte Anwesenheit aller Mitglieder des Hausstandes in der Öffentlichkeit (Nr. 3). Da diese letztgenannte Fallgruppe insoweit einen Überschneidungsbereich zu der allgemeinen Kontaktbeschränkungsregelung für Aufenthalte dieser Personen in der Öffentlichkeit aus § 2 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung aufweist (vgl. Senatsbeschl. v. 23.12.2020 - 13 MN 569/20 -, a.a.O.), kann die Auslegung beider Vorschriften schon aus rechtssystematischen Gründen nur einheitlich ausfallen. Im Ergebnis muss bei der Existenz von mehr als fünf einem gemeinsamen Hausstand Zugehörigen, die älter als 14 Jahre sind, die Obergrenze aus § 2 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung („insgesamt aber mit nicht mehr als fünf Personen aufhalten“) nicht beachtet werden. Das bedeutet, dass diese alle einem Hausstand zugehörigen Personen ihren Aufenthalt in der Öffentlichkeit nicht künstlich aufspalten müssen, sondern sich dort gemeinsam (ggf. zzgl. der in diesem Hausstand lebenden Kinder bis einschließlich 14 Jahre) aufhalten dürfen (vgl. bereits die in diese Richtung gehende Kritik im Senatsbeschl. v. 18.11.2020 - 13 MN 448/20 -, juris Rn. 101 ff., insbes. Rn. 107).

(γγ) Ist die allgemeine Kontaktbeschränkungsregelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung nach dem unter (ββ) Ausgeführten unter Berücksichtigung der dort gefundenen verfassungskonformen (einschränkenden) Auslegung verhältnismäßig im weiteren Sinne, so gilt dies erst recht für die vom Verordnungsgeber in § 2 Abs. 1a der Niedersächsischen Corona-Verordnung für den Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 (Weihnachten 2020) getroffene günstigere Kontaktbeschränkungsregelung. Die damit einhergehende Bevorzugung der Weihnachtsfeiertage gründet sich nicht auf eine andere Beurteilung der Infektionslage, sehr wohl aber einerseits auf den grundgesetzlichen Schutz der staatlich anerkannten Feiertage nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV und den Schutz familiären Zusammenlebens nach Art. 6 Abs. 1 GG und andererseits auf das offensichtlich in weiten Teilen der Gesellschaft bestehende besondere Gemeinschaftsbedürfnis an den Weihnachtstagen (vgl. Senatsbeschl. v. 23.12.2020 - 13 MN 569/20 -, a.a.O.). Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die auf die genannten Tage beschränkte Ausnahme vom grundsätzlich angemessenen Infektionsschutzmaßnahmenniveau im Lichte des Feiertagsschutzes unter Berücksichtigung der verbliebenen Kontaktbeschränkungswirkung hätte zwingend großzügiger ausfallen müssen. Vielmehr lag deren Reichweite im Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers.

(δδ) Das „Ansammlungsverbot“ für Aufenthalte in der Öffentlichkeit an den beiden Tagen 31. Dezember 2020 (Silvester 2020) und 1. Januar 2021 (Neujahr 2021) aus § 2 Abs. 1b Halbsatz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung begegnet schon deshalb keinen rechtlichen Bedenken gegen seine Reichweite, weil Halbsatz 2 dieser Bestimmung die grundsätzlich geltenden Kontaktbeschränkungsregelungen aus §§ 2 Abs. 1 und Abs. 3, 6 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 9 (Religionsausübung u.a.) der Niedersächsischen Corona-Verordnung unberührt gelassen, das heißt bei Lichte besehen keine zusätzlichen Beschränkungen festgelegt hat.

(β) Auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) aus § 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1 und Abs. 2 nebst Betreiberpflicht aus § 3 Abs. 7 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (siehe zur Statuierung derartiger korrespondierender mittelbarer Pflichten Senatsbeschl. v. 24.8.2020 - 13 MN 297/20 -, juris Rn. 53 ff.) ist materiell rechtmäßig.

(αα) Die im Zusammenhang mit der jüngsten räumlichen Ausweitung der allgemeinen Maskenpflicht in § 3 Abs. 1 Satz 1 a.E. der Niedersächsischen Corona-Verordnung verwandten Begriffe „vor diesen Räumen gelegene Eingangsbereiche“ und „zugehörige Parkplätze“ sind noch hinreichend bestimmt. Ihr Inhalt muss und kann in der Praxis des Normenvollzugs erforderlichenfalls unter Anwendung der juristischen Auslegungsmethoden ermittelt werden. Selbst die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bei der Formulierung von Rechtsnormen ist seit langem anerkannt und stellt für sich genommen keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot dar (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.12.1953 - 1 BvL 106/53 -, juris Rn. 41; Beschl. v. 17.12.2019 - 1 BvL 6/16 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Das Gleiche gilt für die zu bestimmenden und bestimmbaren Grenzen der Ausnahme zur Erstreckung der Maskenpflicht auf jede Person in einer Arbeits- oder Betriebsstätte in § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, sobald die Person „einen Arbeitsplatz eingenommen“ hat und das Abstandsgebot eingehalten wird.

(ββ) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung als solche unterliegt auch keinen Bedenken unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit.

(ααα) Sie ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der wissenschaftlichen Erkenntnis zur Bekämpfung von Infektionen mit SARS-COV-2 grundsätzlich geeignet (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 28.10.2020 - 13 MN 390/20 -, juris Rn. 30; v. 14.8.2020 - 13 MN 300/20 -, juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Demgegenüber verkennen die Antragsteller den Prozess der wissenschaftlichen Erkenntnisgewinnung, wenn sie einzelne Publikationen zitieren, die sich kritisch mit der Wirksamkeit von Mund-Nasen-Bedeckungen auseinandersetzen. Dies gilt insbesondere für die von den Antragstellern angeführte dänische Maskenstudie (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 15.12.2020 - 2 ME 463/20 -, juris Rn. 14). Wissenschaftliche Erkenntnisse werden nicht dadurch gewonnen, dass von allen Seiten gleichförmige Paradigmen wiederholt werden, sondern dadurch, dass sich aus verschiedenen Beiträgen und Sichtweisen eine Synthese bildet. Auch die von den Antragstellern geltend gemachten Unsicherheiten und Herausforderungen bei der täglichen Benutzung und Reinigung von Mund-Nasen-Bedeckungen stellen die Eignung dieser nicht durchgreifend in Frage.

(βββ) Auch die Erforderlichkeit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in § 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung nebst der Betreiberpflicht aus § 3 Abs. 7 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung steht außer Zweifel. Für diese Verpflichtung ist in sachlicher Hinsicht nicht ansatzweise ersichtlich, welche im Hinblick auf die Verhinderung der Infektionsverbreitung gleich wirksamen, aber weniger belastenden Maßnahmen in Betracht kommen sollen. Für die von den Antragstellern geforderten Alternativmaßnahmen (massive Kapazitätserhöhung des Gesundheitswesens, Beschränkung der Schutzmaßnahmen auf besonders schutzbedürftige Risikogruppen in der Bevölkerung) gilt das bereits unter (α) Ausgeführte.

(γγγ) Die streitgegenständlichen Verordnungsregelungen über die Maskenpflicht in § 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung sowie über die flankierende Betreiberpflicht in § 3 Abs. 7 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung sind voraussichtlich auch angemessen.

Einen Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der Antragsteller vermag der Senat insoweit nicht nachzuvollziehen. Den von ihnen geltend gemachten Unsicherheiten und Herausforderungen bei der täglichen Benutzung und Reinigung von Mund-Nasen-Bedeckungen dürften sie selbst kaum betreffen. Im Übrigen dürfte den Unsicherheiten bei der Benutzung durch ständige Übung und den behaupteten gesundheitlichen und hygienischen Risiken eines Gebrauchs von Mund-Nasen-Bedeckungen durch deren Auswahl, Pflege und konkrete Benutzung vorzubeugen sein. Die für den Senat nachvollziehbare Belastung erschöpft sich folglich darin, in den in der Verordnung bestimmten Alltagssituationen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und die damit für den Träger verbundenen subjektiven Unannehmlichkeiten zu ertragen. Die Beschaffung der Mund-Nasen-Abdeckung dürfte angesichts der an sie in der Verordnung gestellten minimalen Anforderungen regelmäßig mit keinem messbaren Aufwand verbunden sein. Stehen gesundheitliche Gründe der Nutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung von vornherein entgegen, bestimmt § 3 Abs. 6 der Verordnung eine ausnahmsweise Befreiung von der grundsätzlichen Pflicht. Der damit verbleibende Eingriff in die grundrechtlich geschützte Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist (auch) von den Antragstellern zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. -, BVerfGE 121, 317, 350 - juris Rn. 119 m.w.N.), vorübergehend hinzunehmen (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 25.11.2020 - 13 MN 487/20 -, juris Rn. 92).

(γ) Schließlich begegnet die von den Antragstellern bekämpfte Ermächtigung öffentlicher Stellen (insbesondere der Gerichte, welche auch die Antragsteller aufzusuchen pflegen) aus § 5 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, Kontaktdaten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung insbesondere von Beteiligten bzw. Parteien von Gerichtsverfahren, deren Vertretern und Besuchern in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Sätze 3 bis 11 der Niedersächsischen Corona-Verordnungzu erheben, zu dokumentieren und zu verarbeiten, keinen rechtlichen Bedenken.

Diese Maßnahmen sind zur Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten geeignet und gerade in grundsätzlich auf Öffentlichkeit und damit freien Zutritt unbekannter Personen mit unbekanntem Infektionsrisiko angelegten Einrichtungen wie den Gerichten ein unerlässlicher Baustein der Pandemiebekämpfung. Gerade weil dort - anders als anderswo - im öffentlichen Interesse der Rechtspflege in Gestalt des Sitzungsbetriebes noch „Veranstaltungen“ (i.w.S.) stattfinden, die zwangsläufig mit einem Zusammentreffen u.U. einer Vielzahl verschiedener Personen verbunden sind, welches als Folge im Interesse der Aufrechterhaltung der staatlichen Funktionen der Judikative hingenommen werden muss, erscheint die Regelung des § 5 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung zu den Kontaktdaten und ihrer Behandlung auch im Lichte der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (insbesondere der Rechtsanwälte wie der Antragsteller) und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (insbesondere der Beteiligten bzw. Parteien, erst recht der an der Sitzung als Öffentlichkeit teilnehmenden Besucher) als gebotene flankierende Regelung, um die infektionsschutzrechtliche Risikoerhöhung, die aus der fortbestehenden Öffnung dieser Einrichtungen resultiert, zumindest zu kompensieren (so im Ergebnis bereits für die allgemeine Regelung in § 5 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung: Senatsbeschl. v. 18.11.2020 - 13 MN 448/20 -, juris Rn. 109). Die von § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in Bezug genommenen Regelungen über die strenge Zweckbindung und den Schutz erhobener Kontaktdaten vor unbefugtem Zugriff Dritter (§ 5 Abs. 1 Sätze 6, 8, 9 und 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) und über die Löschung der Kontaktdaten unverzüglich nach Deckung oder Wegfall des Nachverfolgungsbedürfnisses, spätestens aber vier Wochen nach ihrer Erhebung (§ 5 Abs. 1 Sätze 10 und 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) dienen dazu, die Angemessenheit der bereichsspezifischen Datenschutzregelung zu wahren.

(2) Dass die angegriffenen Regelungen der §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 7 Satz 1, 5 Abs. 2, 6 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren seien, machen die Antragsteller nicht geltend und ist auch für den Senat bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich.

(3) Schließlich sind sämtliche Maßnahmen aus den von den Antragstellern angegriffenen Verordnungsregelungen, wie von § 28a Abs. 5 Satz 1 a.E. IfSG verlangt, befristet worden (vgl. § 20 Abs. 1 Halbsatz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung), und zwar nunmehr bis zum Ablauf des 10. Januar 2021.

b) Auf gewichtige Nachteile, die im - hier nicht gegebenen - Fall der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verordnungsbestimmungen eine vorläufige Regelung nach § 47 Abs. 6 VwGO in Gestalt deren Außervollzugsetzung geböten, kommt es nicht mehr an.

Im Übrigen wiegt das Interesse der Antragsteller an einer einstweiligen Außervollzugsetzung der angegriffenen Verordnungsregelungen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens 13 KN 505/20 nicht schwer. Dieses Gewicht signifikant erhöhende wesentliche oder schwerwiegende Nachteile durch den weiteren Normvollzug ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragsteller nicht. Die Eingriffe durch die Kontaktbeschränkungen, die Maskenpflicht und die zu duldende Kontaktdatenerhebung sind von eher geringem Gewicht.

Die gleichwohl verbleibende Beeinträchtigung ist von den Antragstellern hinzunehmen. Anderenfalls würde essentielle Grundbausteine der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners in ihrer Wirkung deutlich reduziert (vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts: BVerfG, Beschl. v. 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris Rn. 10), und dies in einem Zeitpunkt eines äußerst dynamischen Infektionsgeschehens. Zugleich würde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der erneuten Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen auch nach den derzeit nur vorliegenden Erkenntnissen erheblich erhöhen (vgl. zu dieser Gewichtung: BVerfG, Beschl. v. 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 f.).

Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass die Verordnung zeitlich befristet ist. Damit ist sichergestellt, dass die Verordnung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Corona-Pandemie fortgeschrieben werden muss. Hierbei hat der Antragsgegner - wie auch bei jeder weiteren Fortschreibung der Verordnung - zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, die Kontaktbeschränkungen, die Maskenpflicht und die Kontaktdatenerhebung unter - gegebenenfalls strengen - Auflagen zu lockern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 -, juris Rn. 16).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich bei jedem der beiden Antragsteller den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29). Der sich daraus ergebende Betrag in Höhe von 20.000 EUR ist für das Verfahren auf sofortige Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).