Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.09.2021, Az.: 13 MN 378/21

7-Tage-Inzidenz; Betriebsbeschränkung; Club; Corona; Disko; Hospitalisierung; Intensivbetten; Normenkontrolleilantrag; Shisha-Bar

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.09.2021
Aktenzeichen
13 MN 378/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70924
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Anordnung von Infektionsschutzmaßnahmen nicht nur in Abhängigkeit von der Anzahl der Neuinfektionen, sondern auch in Abhängigkeit von "Hospitalisierung"(-sinzidenz) (§ 2 Abs. 4 und 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) und "Intensivbetten"(-belegungsanteil) (§ 2 Abs. 5 und 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) ist mit den Vorgaben des § 28a Abs. 3 IfSG in der zuletzt durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geänderten Fassung vereinbar.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der sinngemäß gestellte Antrag (vgl. Schriftsatz der Antragstellerin v. 31.8.2021, S. 2),

§§ 2 Abs. 2 bis 5, 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2, 8 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 bis 3 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 24. August 2021 (Nds. GVBl. S. 583) im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen,

bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist teilweise bereits unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.).

Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 - 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter.

1. Der Antrag ist teilweise bereits unzulässig.

a. Er ist nach § 47 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGOund § 75 NJG statthaft. §§ 2 Abs. 2 bis 5, 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2, 8 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 bis 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung sind im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, NdsRpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 16 ff.). Die Vorschriften lauten:

"Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 2

Warnstufen

(1)   Sind Regelungen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 von Warnstufen abhängig, so bestimmen sich diese nach den Absätzen 2 bis 5.

(2)   Eine Warnstufe wird nach Maßgabe des § 3 festgestellt, wenn mindestens zwei der drei folgenden Leitindikatoren die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Wertebereiche erreichen:

Leitindikator
Warnstufe 1
Warnstufe 2
Warnstufe 3
1.
"Neuinfizierte" (7-Tage-Inzidenz - Fälle je 100 000 - im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt)
mehr als 35
bis höchstens 100
mehr als 100
bis höchstens 200
mehr als 200
2.
"Hospitalisierung" (landesweite 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz - Fälle je 100 000)
mehr als 6
bis höchstens 9
mehr als 9
bis höchstens 12
mehr als 12
3.
"Intensivbetten" (landesweiter Anteil der Belegung von Intensivbetten mit an COVID-19 Erkrankten an der Intensivbetten-Kapazität)
mehr als 5
bis höchstens 10 Prozent
mehr als 10
bis höchstens 20 Prozent
mehr als 20 Prozent.
(3)  1Der Leitindikator "Neuinfizierte" richtet sich für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt nach der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz). 2Dabei sind die vom Robert Koch-Institut im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen für die betreffenden Kommunen veröffentlichten Zahlen zugrunde zu legen.

(4)  1Der Leitindikator "Hospitalisierung" bestimmt sich nach der landesweiten Zahl der Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner im Durchschnitt der letzten sieben Tagen (7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz). 2Ein Hospitalisierungsfall ist jede Person, die sich in Bezug auf die COVID-19-Erkrankung in einem Krankenhaus in stationärer Behandlung befindet. 3Die Fallzahl wird mittels der Sonderlage des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth bestimmt.

(5)  1Der Leitindikator "Intensivbetten" bestimmt sich nach dem landesweiten prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität. 2Die Intensivbettenkapazität beträgt 2 424 Betten. 3Die Anzahl der belegten Intensivbetten wird mittels der Sonderlage des Interdisziplinären Versorgungsnachweises IVENA eHealth bestimmt.

(6)   Das für Gesundheit zuständige Ministerium veröffentlicht die aktuellen Werte der Leitindikatoren "Hospitalisierung" und "Intensivbetten" täglich auf der Internetseite https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/niedersachsen-und-corona-aktuelle-leitindikatoren-203487.html.

(7)   Das Land wird jeweils die Gesamtinfektionslage überprüfen und durch Änderung dieser Verordnung weitergehende verursachungsgerechte Maßnahmen treffen, sobald die Warnstufen 2 oder 3 in erheblichem Umfang ausgelöst sind.

Zweiter Teil

Beschränkungen auf Geimpfte, Genesene und Getestete

§ 8

Beschränkung des Zutritts zu Veranstaltungen und Einrichtungen
und der Inanspruchnahme von Leistungen auf Geimpfte, Genesene und Getestete

(1)  1In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen gemäß § 3 mindestens die Warnstufe 1 festgestellt ist, sind der Zutritt zu den in Satz 3 genannten Einrichtungen und die Inanspruchnahme der dort genannten Leistungen auf geimpfte, genesene und getestete Personen beschränkt. 2Das Gleiche gilt, wenn in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, ohne dass eine Warnstufe festgestellt ist, der Leitindikator "Neuinfizierte" gemäß § 2 Abs. 3 mehr als 50 beträgt; der Landkreis oder die kreisfreie Stadt hat in entsprechender Anwendung des § 3 die Voraussetzungen des Halbsatzes 1 festzustellen. 3Die Beschränkung gilt für

1. die Teilnahme an einer Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 bis zu 1 000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern,

2. die Entgegennahme von Bewirtungsleistungen in geschlossenen Räumen eines Gastronomiebetriebs,

3. die Nutzung einer Beherbergungsstätte,

4. die Entgegennahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen,

5. die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen.

(2)   Die Vorschriften über Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 gelten auch für die Nutzung aller in Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen, in Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sowie in Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks für den Benutzerverkehr zugänglichen geschlossenen Räume; sanitäre Anlagen sind nicht maßgeblich.

(3)  Die Vorschriften über Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 gelten nicht

1. für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind,

2. für religiöse Veranstaltungen,

3. im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr, einschließlich der entsprechenden Fortbildung, es sei denn, dass die Tätigkeit in den in Absatz 1 Satz 3 Nrn. 2 bis 5 genannten Betrieben und Einrichtungen oder in geschlossenen Räumen der in Absatz 2 genannten Betriebe und Einrichtungen erfolgt oder eine Dienstleistung bei einer Veranstaltung nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 darstellt,,

4. im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung,

5. bei Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags, seiner Gremien und Fraktionen, wobei das Hausrecht und die Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Landtages unberührt bleiben,

6. bei Veranstaltungen und Sitzungen von kommunalen Vertretungen, deren Gremien und Fraktionen,

7. für Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes.

(4)  1Eine Person, die den Zugang oder die Nutzung einer in Absatz 1 Satz 3 genannten Einrichtung oder die Inanspruchnahme einer dort genannten Leistung beabsichtigt, hat bei Betreten einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder einen Nachweis über eine negative Testung nach § 7 vorzulegen. 2Die Veranstalterin, der Veranstalter oder die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung, hat den Nachweis aktiv einzufordern. 3Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt, so hat die Veranstalterin, der Veranstalter, die Betreiberin oder der Betreiber der Person den Zutritt zu verweigern. 4Eine Person, der im Fall des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 3 die Nutzung einer Beherbergungsstätte aufgrund eines bei Anreise erbrachten Nachweises über eine negative Testung gestattet ist, hat darüber hinaus während der Nutzung der Beherbergungsstätte mindestens zwei Tests in jeder Woche der Nutzungsdauer durchzuführen. 5Erfüllt sie diese Pflicht nicht, so ist das Nutzungsverhältnis sofort zu beenden.

(5)  1Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebs oder einer Einrichtung, der oder die einer Beschränkung nach Absatz 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 unterliegt, ist verpflichtet, die dort dienstleistenden Personen nach einem Testkonzept mindestens zweimal in der Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu testen, wenn diese Personen keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach Absatz 4 Satz 1 vorlegen. 2Das Testkonzept nach Satz 1 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(6)   Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, sowie Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Testkonzepts regelmäßig getestet werden.

(7)

Dritter Teil

Inzidenzunabhängige Vorschriften für Bereiche

mit hohem Risiko für Mehrfachansteckungen

§ 12

Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen

(1)   1Der Betrieb einer Diskothek, eines Clubs oder einer ähnlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, ist unter den Anforderungen der Sätze 2 bis 5 zulässig. 2Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 hat Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 5 zu treffen. 3Die Zahl der Gäste darf die Hälfte der zulässigen Personenkapazität der Einrichtung nicht überschreiten. 4Die Regelungen über die Datenerhebung und Dokumentation nach § 6 sind anzuwenden, wobei abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 8 Halbsatz 1 die Kontaktdatenerhebung ausschließlich elektronisch erfolgen muss. 5Abweichend von § 4 Abs. 1 müssen Gäste keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn die Betreiberin oder der Betreiber den Zugang auf Gäste beschränkt, die einen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach § 8 Abs. 4 vorlegen.

(2)  1Jeder Gast hat bei Betreten einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder einen Nachweis über eine negative Testung nach § 7 vorzulegen. 2Die Veranstalterin, der Veranstalter oder die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung hat den Nachweis aktiv einzufordern. 3Wird ein solcher Nachweis nicht vorgelegt, so hat die Veranstalterin, der Veranstalter, die Betreiberin oder der Betreiber der Person den Zutritt zu verweigern.

(3)  1Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebs oder einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 ist verpflichtet, das von ihr oder ihm eingesetzte Personal nach einem Testkonzept mindestens zweimal in der Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu testen, wenn diese Personen keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach § 8 Abs. 4 Satz 1 vorlegen. 2Das Testkonzept nach Satz 1 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(4)  Die Regelungen der Absätze 2 und 3 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Testkonzepts regelmäßig getestet werden."

b. Der Antrag ist zutreffend gegen das Land Niedersachsen als normerlassende Körperschaft im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gerichtet.

Das Land Niedersachsen wird durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vertreten (vgl. Nr. II. des Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und sämtlicher Ministerien, Vertretung des Landes Niedersachsen, v. 12.7.2012 (Nds. MBl. S. 578), zuletzt geändert am 3.6.2021 (Nds. MBl. S. 1020), in Verbindung mit Nr. 4.22 des Beschlusses der Landesregierung, Geschäftsverteilung der Niedersächsischen Landesregierung, v. 17.7.2012 (Nds. MBl. S. 610), zuletzt geändert am 23.2.2021 (Nds. MBl. S. 516)).

c. Der Antragstellerin fehlt teilweise aber die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag eine natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne dieser Bestimmung sind die gleichen Maßstäbe anzulegen wie bei der Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.8.2005 - BVerwG 6 BN 1.05 -, juris Rn. 3 ff., insbes. 7; Urt. v. 26.2.1999 - BVerwG 4 CN 6.98 -, juris Rn. 9). Ausreichend, aber auch erforderlich ist es daher, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in seinen subjektiven Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 -, juris Rn. 8; Senatsbeschl. v. 29.7.2020 - 13 MN 280/20 -, juris Rn. 9). Ein Antragsteller ist nur antragsbefugt, soweit sich sein Antrag gegen Verordnungsregelungen richtet, die ge- oder verbietend an ihn adressiert sind, die zu ihn betreffenden belastenden Verwaltungs- oder Realakten ermächtigen oder die sonst wie eine ihn belastende Wirkung entfalten können (vgl. Senatsbeschl. v. 23.12.2020 - 13 MN 506/20 -, juris Rn. 21).

(1) Soweit sich der Normenkontrolleilantrag gegen die in § 2 Abs. 2 bis 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung enthaltenen Regelungen als solche richtet, fehlt hiernach der Antragstellerin die Antragsbefugnis und ihr Antrag ist unzulässig. § 2 Abs. 2 bis 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung bestimmt nur abstrakt, nach welchen Maßgaben die zuständigen Behörden eine Warnstufe festzustellen haben, enthält aber selbst keine Regelungen, die ge- oder verbietend an die Antragstellerin adressiert sind oder sonst eine diese unmittelbar belastende Wirkung haben (vgl. ebenso zu § 1a Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 v. 30. Mai 2021, Nds. GVBl. S. 297, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung v. 27.7.2021, Nds. GVBl. S. 559: Senatsbeschl. v. 3.8.2021 - 13 MN 352/21 -, juris Rn. 14).

(2) Im Übrigen, mithin soweit sich der Normenkontrolleilantrag gegen die §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 bis 3 sowie 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung richtet, erscheint es hingegen möglich, dass die Antragstellerin in ihrem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. zu dieser Qualifizierung des Eingriffs: Senatsbeschl. v. 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, juris Rn. 29) und in dem dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG korrespondierenden Grundrecht verletzt ist, jedenfalls aber in absehbarer Zeit verletzt sein wird. Insoweit kommt ihr eine Antragsbefugnis zu, und ihr Normenkontrolleilantrag ist zulässig. Dabei legt der Senat das Begehren der Antragstellerin unter Berücksichtigung des von ihr formulierten Antrags und der dafür im Einzelnen gegebenen Begründung dahin aus, dass sie konkret beantragt, die Verordnungsregelungen betreffend

- die Verpflichtung des Inhabers eines Gastronomiebetriebs, die Entgegennahme von Bewirtungsleistungen in geschlossenen Räumen eines Gastronomiebetriebs, der sich in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt befindet, für den die Warnstufe 1 festgestellt ist oder für den der Leitindikator "Neuinfizierte" mehr als 50 beträgt, auf solche Gäste zu beschränken, von denen auf aktives Einfordern des Inhabers vor dem Betreten des Gastronomiebetriebs ein Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, ein Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder ein Nachweis über eine negative Testung nach § 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorgelegt worden ist (sog. 3-G-Regel), § 8 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 bis 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung,

- die von der Feststellung einer Warnstufe oder einer bestimmten Inzidenz unabhängige Verpflichtung des Betreibers einer "Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden", (im Folgenden: Shisha-Bar) oder ähnlichen Einrichtung,

- Maßnahmen aufgrund eines Hygiene-Konzepts nach § 5 der Niedersächsischen-Corona-Verordnung zu treffen, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung,

- die Zahl der Gäste auf die Hälfte der zulässigen Personenkapazität der Einrichtung zu beschränken, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung,

- nur solchen Gästen den Zutritt zu der Einrichtung zu gewähren, von denen auf aktives Einfordern des Betreibers vor dem Betreten der Einrichtung ein Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, ein Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder ein Nachweis über eine negative Testung nach § 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorgelegt worden ist (sog. 3-G-Regel), § 12 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung,

im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen.

2. Soweit der Normenkontrolleilantrag danach zulässig ist, ist er unbegründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag voraussichtlich Erfolg haben wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind im Rahmen der sog. "Doppelhypothese" die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N.).

Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt eine vorläufige Außervollzugsetzung der streitgegenständlichen Verordnungsregelungen nicht in Betracht. Der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag der Antragstellerin (13 KN 377/21) wäre, soweit er sich gegen die §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 bis 3 sowie 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung richtet, zwar zulässig, aber voraussichtlich unbegründet, so dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Nach summarischer Prüfung erweisen sich die genannten Bestimmungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung voraussichtlich als rechtmäßig.

a. Die streitgegenständlichen Verordnungsregelungen finden in § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 28a Abs. 1 Nrn. 4, 5, 6 und 13, Abs. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG -) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der zuletzt durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geänderten Fassung eine tragfähige Rechtsgrundlage.

Eine Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsgrundlage, insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, vermag der Senat - ebenso wie offenbar das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Spruchpraxis betreffend die Corona-Pandemie (vgl. bspw. BVerfG, Beschl. v. 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 -; v. 9.6.2020 - 1 BvR 1230/20 -; v. 28.4.2020 - 1 BvR 899/20 -, alle veröffentlicht in juris) - nicht festzustellen (vgl. hierzu im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 24.3.2021 - 13 MN 145/21 -, juris Rn. 29 ff.; v. 23.12.2020 - 13 MN 506/20 -, juris Rn. 27 ff. jeweils m.w.N.).

b. Für den Senat besteht auch kein Anlass, an der formellen Rechtmäßigkeit der Verordnungsregelungen zu zweifeln (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 11.3.2021 - 13 MN 70/21 -, juris Rn. 18 ff.; v. 11.11.2020 - 13 MN 485/20 -, juris Rn. 19 ff. m.w.N.).

c. Der Senat geht unter Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt mit eingehender Begründung und weiteren Nachweisen etwa den Senatsbeschl. v. 5.1.2021 - 13 MN 582/20 -, Umdruck S. 4 ff.; v. 30.11.2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 26 ff.) und unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens (vgl. hierzu die Angaben im täglichen Situationsbericht des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html und des Niedersächsischen Landesgesundheitsamts unter www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/) auch weiterhin davon aus, dass die materielle Rechtmäßigkeit der Niedersächsischen Corona-Verordnung im Hinblick auf das "Ob" eines staatlichen Handelns keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt ist.

d. Gleiches gilt für den von den Verordnungsregelungen betroffenen Adressatenkreis.

Wird ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen der Behörde nicht dahin, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber der festgestellten Person in Betracht kommen. Die Vorschrift ermöglicht Regelungen gegenüber einzelnen wie mehreren Personen. Vorrangige Adressaten sind zwar die in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG benannten Personengruppen. Bei ihnen steht fest oder besteht der Verdacht, dass sie Träger von Krankheitserregern sind, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 1 bis Nr. 3 IfSG verursachen können. Wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, sind sie schon nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehr- und Polizeirechts als "Störer" anzusehen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 212 f. - juris Rn. 25 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.4.2020 - OVG 11 S 14/20 -, juris Rn. 8 f.). Diese Sichtweise entspricht ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 11.11.2020 - 13 MN 436/20 -, juris Rn. 31).

Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht maßgeblich ist insoweit allein der Bezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr. Dabei gilt für die Gefahrenwahrscheinlichkeit kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§§ 1 Abs. 1, 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 216 - juris Rn. 32).

Nach der aktuellen Risikobewertung des gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu berufenen Robert Koch-Instituts besteht weltweit, in Europa und auch in Deutschland weiterhin eine ernst zu nehmende Situation. Nach einem Anstieg der Fälle im 1. Quartal 2021 und deutlichem Rückgang der 7-Tage-Inzidenzen und Fallzahlen im Bundesgebiet im 2. Quartal in allen Altersgruppen steigen nun die Fallzahlen wieder rasch an. Die Zahl der Todesfälle befindet sich aktuell auf niedrigem Niveau. Die Zahl schwerer Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus evtl. auch intensivmedizinisch behandelt werden müssen, steigt allerdings derzeit wieder an. Für die Infektionswahrscheinlichkeit spielen Kontakte in Risikosituationen und deren Art und Dauer (wie z.B. Face-to-face-Kontakt, Dauer von Gesprächen und Aerosol-erzeugende Tätigkeiten wie z.B. Singen) sowie die Aerosolausscheidung eine besondere Rolle. In Innenräumen steigt hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich, auch über einen größeren Abstand als 1,5 m (vgl. RKI, Risikobewertung zu COVID-19, veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 17.8.2021). Auch für den Senat steht nach seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl von Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Risiko der Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 in sich tragen (vgl. mit weiteren zahlreichen Nachweisen zur Senatsrechtsprechung: Senatsbeschl. v. 25.11.2020 - 13 MN 487/20 -, juris Rn. 83).

Aufgrund dieser Bewertungen besteht für die hier mit Bezug auf die §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 bis 3 sowie 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung zu beurteilenden Beteiligten an Situationen in geschlossenen Räumen, in denen sich eine Vielzahl von untereinander nicht bekannten Mitarbeitern, Gästen, Kunden und Besuchern unmittelbar persönlich begegnet oder zumindest begegnen kann und die auch deshalb eine das allgemeine Infektionsrisiko erhöhende Gefahrenlage herbeiführen, ein hinreichend konkreter Bezug zu einer Infektionsgefahr.

e. Auch die in den streitgegenständlichen Verordnungsregelungen gewählte Art von Schutzmaßnahmen ist nicht zu beanstanden.

§ 28 Abs. 1 IfSG liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 213 - juris Rn. 26 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 f.). Der Begriff der "Schutzmaßnahmen" ist dabei umfassend angelegt, um den Infektionsschutzbehörden insbesondere bei einem dynamischen, zügiges Eingreifen erfordernden Infektionsgeschehen ein möglichst breites Spektrum geeigneter Maßnahmen an die Hand zu geben (vgl. Senatsbeschl. v. 29.5.2020 - 13 MN 185/20 -, juris Rn. 27; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 2.4.2020 - 3 MB 8/20 -, juris Rn. 35).

Nach der ausdrücklichen Klarstellung in § 28 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz IfSG können durch eine Schutzmaßnahme auch Personen verpflichtet werden, "bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten". Schon auf dieser Grundlage dürfen die zuständigen Behörden anordnen, dass Gastronomiebetriebe, Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars oder ähnliche Einrichtungen nur unter bestimmten Bedingungen für den Kundenverkehr und Besuche geöffnet werden dürfen, etwa des Ergreifens von Maßnahmen aufgrund eines Hygiene-Konzepts nach § 5 der Niedersächsischen-Corona-Verordnung durch den Betreiber oder Inhaber (§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung), der Beschränkung von Personenkapazitäten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) oder der Vorlage eines Impfnachweises gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, eines Genesenennachweises gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder eines Nachweises über eine negative Testung nach § 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 bis 3 sowie § 12 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung).

Ebenso können die Pflicht zur Erhebung, Dokumentation (Speicherung) sowie Verarbeitung von Kontaktdaten im Interesse der Kontaktnachverfolgung möglicher mit dem Corona-Virus Infizierter (vgl. Senatsbeschl. v. 28.8.2020 - 13 MN 307/20 -, juris Rn. 29; v. 14.10.2020 - 13 MN 358/20 -, juris Rn. 28 ff.; v. 24.8.2020 - 13 MN 297/20 -, juris Rn. 36) und Pflichten des Inhalts, darauf hinzuwirken, dass Besucher oder Kunden einer vom Betreiber vorgehaltenen Einrichtung dort bestimmte ihnen obliegende infektionsschutzrechtliche Pflichten einhalten (vgl. Senatsbeschl. v. 24.8.2020 - 13 MN 297/20 -, juris Rn. 53 ff.), Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG sein.

Dieses Ergebnis wird durch die speziellen Regelungen in § 28a Abs. 1 Nrn. 4, 5, 6 und 13 IfSG bestätigt, wonach notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere auch die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr und die Beschränkung des Betriebs von Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen und gastronomischen Einrichtungen sein können.

f. Auch der Umfang der in den streitgegenständlichen Verordnungsregelungen angeordneten Schutzmaßnahmen ist nicht zu beanstanden.

Der weite Kreis möglicher Schutzmaßnahmen wird durch § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dahin begrenzt, dass die Schutzmaßnahme im konkreten Einzelfall "notwendig" sein muss. Der Staat darf mithin nicht alle Maßnahmen und auch nicht solche Maßnahmen anordnen, die von Einzelnen in Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber sich selbst und Dritten bloß als nützlich angesehen werden. Vielmehr dürfen staatliche Behörden nur solche Maßnahmen verbindlich anordnen, die zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig sind (vgl. Senatsbeschl. v. 26.5.2020 - 13 MN 182/20 -, juris Rn. 38). Diese Notwendigkeit ist während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 -, juris Rn. 16).

(1) Zweifelsohne verfolgt der Verordnungsgeber auch mit der mittlerweile 10. Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 24. August 2021 weiterhin die legitimen Ziele (vgl. zur früheren 8. Niedersächsischen Corona-Verordnung: Senatsbeschl. v. 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris Rn. 43), im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden.

Dabei berücksichtigt der Verordnungsgeber zu Recht auch die sozialen und ökonomischen Folgen der von ihm angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen und der sich daraus ergebenden Pandemiebekämpfungsstrategie und will angesichts der zahlreichen geimpften oder genesenen Bürger, aber auch der Personen, die sich den Corona-Testverfahren unterziehen, eine gesicherte und kontrollierte Rückkehr zur Normalität ermöglichen, indem bestimmte Zugänge zu Einrichtungen oder Dienstleistungen den sogenannten 3-G-Personen (Geimpfte, Genesene, Getestete) weitgehend einschränkungsfrei gewährt und daneben grundsätzlich nur noch allgemeine Basisschutzvorkehrungen, insbesondere die sogenannten AHA + L-Regelungen, also ein einzuhaltender Abstand von mindestens 1,5 Metern, erforderliche allgemeine Hygienemaßnahmen, eine Maskentragepflicht und die ausreichende Lüftung geschlossene Räume, angeordnet werden (vgl. hierzu die Begründung zur Niedersächsischen Corona-Verordnung v. 24.8.2021, Nds. GVBl. S. 596 f.).

Diese Zielrichtungen wahren die besonderen Anforderungen des § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 23.12.2020 - 13 MN 506/20 -, juris Rn. 61).

(2) Im Hinblick auf die verfolgten legitimen Ziele ist auch die Eignung der in den streitgegenständlichen Verordnungsregelungen angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen gegeben.

Angesichts der hohen Infektiosität und der Übertragungswege steht für den Senat außer Zweifel, dass Beschränkungen von Zusammenkünften und Ansammlungen mehrerer Personen - vor allem in geschlossenen Räumen - geeignet sind, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern (so bspw. Senatsbeschl. v. 11.3.2021 - 13 MN 70/21 -, juris Rn. 46; v. 18.11.2020 - 13 MN 448/20 -, juris Rn. 81; v. 11.6.2020 - 13 MN 192/20 -, juris Rn. 52; vgl. dahingehend auch RKI, Risikobewertung zu COVID-19, veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 17.8.2021, und Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Nr. 2 Übertragungswege, veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=75E02A61EA32A48D3D2AE1AAA4E9D673.internet112?nn=13490888, Stand: 14.7.2021).

Als solche Beschränkungen sind die Verordnungsregelungen betreffend

- die Verpflichtung des Inhabers eines Gastronomiebetriebs, die Entgegennahme von Bewirtungsleistungen in geschlossenen Räumen eines Gastronomiebetriebs, der sich in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt befindet, für den die Warnstufe 1 festgestellt ist oder für den der Leitindikator "Neuinfizierte" mehr als 50 beträgt, auf solche Gäste zu beschränken, von denen auf aktives Einfordern des Inhabers vor dem Betreten des Gastronomiebetriebs ein Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, ein Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder ein Nachweis über eine negative Testung nach § 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorgelegt worden ist (sog. 3-G-Regel), § 8 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 bis 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung,

- die Verpflichtung des Betreibers einer Shisha-Bar oder ähnlichen Einrichtung,

- Maßnahmen aufgrund eines Hygiene-Konzepts nach § 5 der Niedersächsischen-Corona-Verordnung zu treffen, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung,

- die Zahl der Gäste auf die Hälfte der zulässigen Personenkapazität der Einrichtung zu beschränken, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung,

- nur solchen Gästen den Zutritt zu der Einrichtung zu gewähren, von denen auf aktives Einfordern des Betreibers vor dem Betreten der Einrichtung ein Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, ein Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder ein Nachweis über eine negative Testung nach § 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorgelegt worden ist (sog. 3-G-Regel), § 12 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung,

anzusehen.

Die sog. 3-G-Regel macht für Kunden, Gäste und Besucher, die weder geimpft noch genesen sind, den Zugang zur Einrichtung von einem negativen Test nach Maßgabe des § 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung abhängig. Diese Testobliegenheit ist geeignet, das Risiko der Virusverbreitung in der Einrichtung deutlich zu reduzieren. Diese Eignung wird nicht dadurch infrage gestellt, dass jeder Corona-Test immer nur eine Momentaufnahme ist oder dass der auch zur Anwendung zugelassene Selbsttest im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung keine hinreichende Testgenauigkeit aufweist (vgl. hierzu im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 54 f. m.w.N.). Die Eignung wird auch nicht dadurch ernsthaft in Zweifel gezogen, dass Geimpfte und Genesene Zugang zu der Einrichtung bekommen, ohne der Testobliegenheit unterworfen zu sein. Daten aus Zulassungsstudien wie auch aus Untersuchungen im Rahmen der breiten Anwendung (sog. Beobachtungsstudien) belegen, dass die in Deutschland zur Anwendung kommenden COVID-19-Impfstoffe SARS-CoV-2-Infektionen (symptomatisch und asymptomatisch) in einem erheblichen Maße verhindern und so das Risiko einer Virusübertragung stark vermindern (vgl. im Einzelnen: RKI, COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ), veröffentlicht unter: www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html, Stand: 6.9.2021). Gleiches gilt für Personen, die eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, die weniger als sechs Monate zurückliegt (vgl. RKI, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2 / Krankheit COVID-19, Klinische Aspekte, veröffentlicht unter www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, Stand: 13.8.2021). Eine andere Bewertung gebieten derzeit auch die sog. Impfdurchbrüche nicht. Diese zeigen lediglich, dass (ebenso wie andere Schutzmaßnahmen auch) eine Impfung keinen vollständigen, einhundertprozentigen Schutz bietet. Gemessen an der Zahl der insgesamt geimpften Personen und der insgesamt neu infizierten Personen ist der Anteil der sog. Impfdurchbrüche aber gering und stellt die Effektivität der Corona-Schutzimpfung nicht grundlegend infrage (vgl. im Einzelnen: Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) v. 2.9.2021, S. 18 ff., veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-09-02.pdf?__blob=publicationFile). Ob das fraglos verbleibende (Rest-)Risiko einer Virusverbreitung durch Geimpfte und Genesene jedenfalls in bestimmten Einrichtungen und Konstellationen durch eine Testobliegenheit auch für diese Personengruppen noch weiter reduziert werden könnte und abhängig von der epidemischen Lage auch weiter reduziert werden müsste, ist keine Frage der Geeignetheit der hier allein zu beurteilenden Testobliegenheit für nicht geimpfte und nicht genesene Personen.

Das Hygiene-Konzept nach § 5 der Niedersächsischen-Corona-Verordnung koordiniert die erforderlichen Basisschutzvorkehrungen und passt diese der betroffenen Einrichtung an.

Die Beschränkung der allgemein zulässigen Personenkapazität auf die Hälfte reduziert die Zahl infektionsrelevanter Kontakte und erleichtert die Einhaltung notwendiger Abstände und deren Kontrolle.

Obwohl in diesem Verfahren nicht entscheidungserheblich, weist der Senat klarstellend darauf hin, dass auch die Vorgabe des § 12 Abs. 1 Satz 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, wonach der Betreiber einer Diskothek, eines Clubs, einer Shisha-Bar oder einer ähnlichen Einrichtung abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 8 Halbsatz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung die Kontaktdatenerhebung ausschließlich elektronisch vorzunehmen hat, zur Erreichung der legitimen Ziele beiträgt. Denn diese Vorgabe dient der Effektivierung der Kontaktnachverfolgung als einem wichtigen und gegenüber Betriebsschließungen deutlich milderen Instrument zur Pandemiebekämpfung (vgl. hierzu bereits den Senatsbeschl. v. 16.4.2021 - 13 MN 158/21 -, juris Rn. 47 m.w.N.).

(3) Die in den streitgegenständlichen Verordnungsregelungen angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen darf der Verordnungsgeber zur Erreichung der legitimen Ziele auch für erforderlich halten.

(a) Mildere, in ihrer Wirkung aber ähnlich effektive Mittel im Hinblick auf das tätigkeitsbezogene Infektionsgeschehen sind für den Senat nicht ersichtlich.

Nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine fehlende infektiologische Relevanz des Geschehens in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars oder ähnlichen Einrichtungen und in den geschlossenen Räumen eines Gastronomiebetriebs ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Antragstellerin noch sind diese sonst für den Senat offensichtlich. Nach den, wie dargestellt, für den Senat feststehenden Grundannahmen, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl von Personen und längerer Verweildauer bereits ein signifikant erhöhtes Risiko der Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 in sich tragen und dieses Risiko durch unmittelbare, länger andauernde Personenkontakte und durch besonders aerosolerzeugende Verhaltensweisen (hier insbesondere laute, lange Gespräche, Singen, Rauchen, Tanzen) weiter steigt, besteht vielmehr kein vernünftiger Zweifel daran, dass das Geschehen in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars oder ähnlichen Einrichtungen und in den geschlossenen Räumen eines Gastronomiebetriebs besonders infektionsrelevant ist (so schon Senatsbeschl. v. 3.8.2021 - 13 MN 352/21 -, juris Rn. 33; vgl. dahingehend auch die Begründung zur Niedersächsischen Corona-Verordnung v. 24.8.2021, Nds. GVBl. S. 608 f.: "nahezu explosionsartiger Infektionsverbreitung … durch Besucherinnen und Besucher von Diskotheken und Clubs"). Teilweise dürfte sogar die Gefahr eines sog. superspreading events gegeben sein (vgl. hierzu RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Nr. 2 Übertragungswege, veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=75E02A61EA32A48D3D2AE1AAA4E9D673.internet112?nn=13490888, Stand: 14.7.2021: "Superspreading events (SSE) sind Ereignisse, bei denen eine infektiöse Person eine Anzahl an Menschen ansteckt, die deutlich über der durchschnittlichen Anzahl an Folgeinfektionen liegt. In diesem Erreger-Steckbrief werden SSE als Einzelereignisse verstanden, im Gegensatz zu Situationen mit intensiver Übertragung, in denen mehrere Ereignisse, möglicherweise über mehrere Tage, zum Übertragungsgeschehen beitragen. Für das Auftreten eines SSE sind die folgenden drei Aspekte von Bedeutung: (i) die Anwesenheit eines Superspreaders, (ii) die äußeren Begleitumstände (Setting) und (iii) die Eigenschaften der Exponierten. Ad (i): die individuelle Infektiosität unterliegt vermutlich einer großen Streuung, so dass wenige Personen sehr infektiös und viele weniger infektiös sind (…). Möglicherweise spielt hier eine Rolle, dass manche Personen besonders viele infektiöse Partikel beim Atmen (…), Sprechen (…) oder Singen (…) emittieren (sogenannte "super-emitter"). Ad (ii): es gibt Begleitumstände, die eine ungewöhnlich hohe Übertragung begünstigen. Zu diesen gehören vor allem Situationen, in denen sich kleine, infektiöse Partikel (aerosolisierte Partikel) im Raum anreichern. Dazu tragen kleine Räume, keine oder geringe Frischluftzufuhr, längerer Aufenthalt (…) sowie die vermehrte Freisetzung kleiner Partikel durch Aktivitäten mit gesteigerter Atemtätigkeit wie Schreien, Singen, Sporttreiben oder andere schwere körperliche Aktivität bei. Ein weiterer Faktor können extensive soziale Interaktionen und erhöhte Kontaktraten sein."). Diese besonderen tatsächlichen Umstände gestatten es dem Verordnungsgeber auch angesichts der sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen (vgl. hierzu Senatsbeschl. v.11.3.2021 - 13 MN 70/21 -, juris Rn. 64 f. m.w.N.) Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars oder ähnliche Einrichtungen besonderen Infektionsschutzmaßnahmen zu unterwerfen.

Mildere, in ihrer Wirkung aber ähnlich effektive Mittel wie die hier zu beurteilenden Infektionsschutzmaßnahmen drängen sich dem Senat nicht auf. Dies gilt zunächst für die Verpflichtung zur Ergreifung von Maßnahmen nach einem Hygienekonzept und für die sog. 3-G-Regel, für die vergleichbar wirksame, aber für die Antragstellerin mildere Maßnahmen nicht ersichtlich sind.

Aber auch die Beschränkung der allgemein zulässigen Personenkapazität auf die Hälfte darf der Verordnungsgeber für erforderlich halten, um die Zahl infektionsrelevanter Kontakte zu reduzieren und die Einhaltung notwendiger Abstände und deren Kontrolle zu erleichtern.

Mit Blick auf die Vorgabe des § 12 Abs. 1 Satz 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, wonach der Betreiber einer Diskothek, eines Clubs, einer Shisha-Bar oder einer ähnlichen Einrichtung abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 8 Halbsatz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung die Kontaktdatenerhebung nur elektronisch vornehmen darf, ist die grundsätzlich auch schriftlich ("papiergestützt") mögliche Kontaktdatenerhebung ausnahmsweise kein gleich wirksames Mittel. Der Verordnungsgeber hat für den Senat nachvollziehbar Schwierigkeiten bei der papiergestützten Kontaktdatenerhebung in diesen Bereichen bezeichnet (vgl. die Begründung zur Niedersächsischen Corona-Verordnung v. 24.8.2021, Nds. GVBl. S. 608: "Die Praxis hat gezeigt, dass bei Feststellung eines Infektionsfalles eine schnelle und effiziente Nachverfolgung von Kontakten dadurch erschwert wurde, dass papierbasierte Kontaktdaten unleserlich, zum Teil unbrauchbar und fehlerhaft ausgefüllt waren. Da die unverzügliche Kontaktnachverfolgung jedoch ein äußerst wirkungsvolles Mittel zur schnellen Reduzierung der Verbreitung des Virus ist, ist die Anpassung des Umgangs mit der Datenerfassung zur ausschließlichen elektronischen Kontaktnachverfolgung erforderlich, um den Schutz vor Infektion mit SARS-CoV-2 der Besucherinnen und Besucher und auch der Bevölkerung gewährleisten zu können."). Hinzu kommt die regelmäßig große Zahl nachzuverfolgender Kontakte bei dem Auftreten eines Infektionsfalls in den genannten Einrichtungen, die bei einer elektronischen Kontaktdatenerhebung deutlich effektiver und zügiger zu bewältigen sein dürfte.

(b) Bei der hier gebotenen summarischen Prüfung bestehen auch keine Zweifel an der Erforderlichkeit mit Blick auf das gebietsbezogene Infektionsgeschehen.

Dies gilt zum einen für die Verpflichtung des Inhabers eines Gastronomiebetriebs, die Entgegennahme von Bewirtungsleistungen in geschlossenen Räumen eines Gastronomiebetriebs, der sich in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt befindet, für den der Leitindikator "Neuinfizierte" mehr als 50 beträgt, auf solche Gäste zu beschränken, von denen auf aktives Einfordern des Inhabers vor dem Betreten des Gastronomiebetriebs ein Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, ein Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder ein Nachweis über eine negative Testung nach § 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorgelegt worden ist (sog. 3-G-Regel), § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 bis 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung. Diese Maßnahme knüpft ersichtlich an den in § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG genannten Schwellenwert an, ab dem "umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen (sind), die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen" (vgl. hierzu Senatsbeschl. v.11.3.2021 - 13 MN 70/21 -, juris Rn. 44). Zugleich wird durch das besondere Verfahren zur Feststellung des Leitindikators "Neuinfizierte", wie es in §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 3 und 3 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorgesehen ist, sichergestellt, dass neben der schlichten Inzidenz auch alle anderen für das Infektionsgeschehen relevanten Umstände hinreichend berücksichtigt werden können (vgl. zur ähnlichen Ausgestaltung bei der Erklärung zur Hochinzidenzkommune: Senatsbeschl. v. 15.3.2021 - 13 MN 103/21 -, juris Rn. 46).

Dies gilt zum anderen auch für die Verpflichtung des Inhabers eines Gastronomiebetriebs, die Entgegennahme von Bewirtungsleistungen in geschlossenen Räumen eines Gastronomiebetriebs, der sich in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt befindet, für den für den die "Warnstufe 1" festgestellt ist, auf solche Gäste zu beschränken, von denen auf aktives Einfordern des Inhabers vor dem Betreten des Gastronomiebetriebs ein Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, ein Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder ein Nachweis über eine negative Testung nach § 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorgelegt worden ist (sog. 3-G-Regel), § 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 bis 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung. Die Antragstellerin weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, dass die in § 2 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung neu gebildeten Warnstufen und deren Festlegung auch nach den neuen Leitindikatoren "Hospitalisierung"(-sinzidenz) (§ 2 Abs. 4 und 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) und "Intensivbetten"(-belegungsanteil) (§ 2 Abs. 5 und 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) in § 28a Abs. 3 IfSG nicht positiv vorgegeben sind. Nach der hier nur gebotenen summarischen Prüfung erachtet der Senat diese Verordnungssystematik aber mit den bundesrechtlichen Vorgaben des § 28a Abs. 3 IfSG für vereinbar. Denn auch § 28a Abs. 3 IfSG fordert keine Orientierung von Infektionsschutzmaßnahmen ausschließlich an der Zahl Neuinfizierter. Vielmehr legt § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG nur fest, dass "Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen … insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen" ist. Dies schließt die Einbeziehung der Leitindikatoren "Hospitalisierung"(-sinzidenz) (§ 2 Abs. 4 und 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) und "Intensivbetten"(-belegungsanteil) (§ 2 Abs. 5 und 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) ersichtlich nicht aus, zumal diese für das Infektionsgeschehen relevanten Umstände nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Senats zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ohne Weiteres in die Bewertung der infektiologischen Gefahrenlage einzubeziehen sind (vgl. zu dieser Verpflichtung etwa: Senatsbeschl. v.11.3.2021 - 13 MN 70/21 -, juris Rn. 52; v. 29.10.2020 - 13 MN 393/20 -, juris Rn. 57; v. 15.10.2020 - 13 MN 371/20 -, juris Rn. 59). Diese Einbeziehung entspricht auch (besser) den Zielvorgaben des § 28a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG, wonach "Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)" auch an "der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten" sind. Nicht zu beanstanden sein dürfte auch, dass die Leitindikatoren "Hospitalisierung"(-sinzidenz) (§ 2 Abs. 4 und 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) und "Intensivbetten"(-belegungsanteil) (§ 2 Abs. 5 und 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung), anders als der Leitindikator "Neuinfizierte" (§ 2 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung), keiner regionalen Betrachtung unterliegen, sondern als Durchschnittswerte landesweit einheitlich ermittelt werden. Eine trennscharfe Abgrenzung nach einzelnen Landkreises und kreisfreien Städten dürfte schon angesichts unterschiedlicher Kapazitäten der Krankenhausversorgung von COVID-19-Patienten kaum zu realisieren sein. Diese erscheint wegen der Möglichkeit der Verlegung von Patienten auch nicht sachgerecht. Schließlich bestehen derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bemessung und die Kombination der Leitindikatoren "Hospitalisierung"(-sinzidenz) (§ 2 Abs. 4 und 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung: mehr als 6, mehr als 9 bzw. mehr als 12) und "Intensivbetten"(-belegungsanteil) (§ 2 Abs. 5 und 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung: mehr als 5, mehr als 10 bzw. mehr als 20 Prozent) in den einzelnen Warnstufen ersichtlich ungeeignet ist, um die Belastung und damit die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zur Bewältigung der Pandemie sachgerecht abzubilden, zumal der Verordnungsgeber gehalten ist, diese fortlaufend an der tatsächlichen Entwicklung zu messen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

Auch die Erforderlichkeit der Verpflichtung des Betreibers einer Diskothek, eines Clubs, einer Shisha-Bar oder ähnlichen Einrichtung,

- Maßnahmen aufgrund eines Hygiene-Konzepts nach § 5 der Niedersächsischen-Corona-Verordnung zu treffen, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung,

- die Zahl der Gäste auf die Hälfte der zulässigen Personenkapazität der Einrichtung zu beschränken, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung,

- nur solchen Gästen den Zutritt zu der Einrichtung zu gewähren, von denen auf aktives Einfordern des Betreibers vor dem Betreten der Einrichtung ein Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, ein Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder ein Nachweis über eine negative Testung nach § 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorgelegt worden ist (sog. 3-G-Regel), § 12 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung,

hat der Verordnungsgeber ausweislich der Begründung zur Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 24. August 2021 (Nds. GVBl. S. 608 f.) nicht nur anhand der 7-Tage-Inzidenz, also der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen, beurteilt, sondern auch alle anderen für das Infektionsgeschehen relevanten Umstände in seine Bewertung einbezogen (vgl. zu dieser Verpflichtung zuletzt: Senatsbeschl. v. 29.10.2020 - 13 MN 393/20 -, juris Rn. 57). Angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens im Land Niedersachsen (vgl. hierzu die Angaben unter www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/) durfte er dabei derzeit eine landesweit einheitliche Regelung treffen. Dass diese in der Verordnung selbst nicht an das Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten 7-Tage-Inzidenz anknüpft, ist unschädlich, solange wegen der besonderen Gefahrenlage in diesen Einrichtung die Voraussetzungen für ein infektionsschutzrechtliches Einschreiten, wie sie sich auch aus §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 und 3 IfSG ergeben, erfüllt sind, was der Verordnungsgeber während der gesamten Laufzeit der Verordnung zu überwachen hat.

(4) Die in den streitgegenständlichen Verordnungsregelungen angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen erweisen sich voraussichtlich als angemessen. Sie sind fraglos auch mit Eingriffen in die allgemeine Handlungsfreiheit und die Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von Gastronomiebetrieben, Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen verbunden. Die maßgeblich negativen wirtschaftlichen Auswirkungen beschränken sich auf den Aufwand für die Beschaffung und Unterhaltung vorgegebener betrieblicher Hygieneinstrumente und infolge des Fernbleibens nicht der 3-G-Regel entsprechender oder wegen Kapazitätsbeschränkungen fernbleibender Gäste, Kunden und Besucher entgangene Einnahmen. Diese Nachteile sind mit Blick auf das aktuelle, derzeit wieder dynamische Infektionsgeschehen auch bei den Leitindikatoren "Hospitalisierung" und "Intensivbetten" sowie mit Blick auf die gravierenden, teils irreversiblen Folgen eines weiteren und erneuten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen und Erkrankungen für die Rechtsgüter Leib und Leben einer Vielzahl Betroffener sowie einer Überlastung des Gesundheitswesens aber auch weiterhin angemessen und daher hinzunehmen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29). Dieser Streitwert ist für das Verfahren auf sofortige Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).