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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 15 NBankG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG)
Amtliche Abkürzung
NBankG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

1Soweit die NBank als Förderinstitut des Landes tätig wird, unterliegt sie der Fachaufsicht des jeweiligen Fachministeriums. 2Im Übrigen unterliegt sie der Rechtsaufsicht des Finanzministeriums.