Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 15.11.2016, Az.: 3 A 131/15

Abwasserbeitrag; Flurbereinigungsverfahren; Kanalbaubeitrag; Umlegungsverfahren; Vorausleistung; vorläufige Besitzeinweisung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
15.11.2016
Aktenzeichen
3 A 131/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43507
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Während eines laufenden Flurbereinigungsverfahrens können im Flurbereinigungsgebiet liegende Grundstücke nicht zu Vorausleistungen auf Beiträge herangezogen werden.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Abwasserbeitrag durch die Beklagte.

Die Beklagte betreibt eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage. Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks C., G., Ortsteil B., Gemarkung H., Flur 5, Flurstück 51/1, das mit seiner gesamten Fläche in einem Gebiet liegt, für das aufgrund des Flurbereinigungsbeschlusses vom 10. Juli 1992, geändert am 2. März 1994, ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren („Stapel“) durchgeführt wird. Auf den Antrag des Klägers vom 19. Februar 1998 hin wurde sein Grundstück am 23. November 1998 an die Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten angeschlossen. Auf der im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens zwischenzeitlich erstellten Zuteilungskarte wird dem Kläger eine Fläche mit der Bezeichnung Flur 15 Flurstück 5 zugeordnet.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 2015, den der Kläger am 9. Oktober 2015 erhalten hat, setzte die Beklagte ihm gegenüber für das Grundstück „in der Ortschaft B., C., Flur, Flurstück H. 15/5“ eine Vorauszahlung für den Abwasserbeitrag in Höhe von 8.093,17 Euro fest.

Am 26. November 2015 erstellte die Flurbereinigungsbehörde für das Flurbereinigungsgebiet „Stapel“ einen Flurbereinigungsplan. Dessen Ausführung hat sie bislang nicht angeordnet.

Gegen den Bescheid vom 7. Oktober hat der Kläger am 9. November 2015 Klage erhoben. Er macht insbesondere geltend, dass mittlerweile Festsetzungsverjährung eingetreten sei, woran auch ein laufendes Flurbereinigungsverfahren nichts ändere.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass noch keine Verjährung eingetreten sein könne, da die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid über die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Abwasserbeitrag sind die §§ 6, 2 Abs. 1 NKAG i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen sowie die Erstattung von Kosten für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Amt Neuhaus (Abwasserbeitragssatzung, im Folgenden: ABS) vom 16. Oktober 2008. Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet, soweit nicht privatrechtliche Entgelte erhoben werden. Nach § 2 Abs. 1 ABS erhebt die Gemeinde, soweit der Aufwand nicht durch Zuschüsse, Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung und Anschaffung ihrer zentralen Abwasseranlage Abwasserbeiträge als Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile. Der Beitragspflicht unterliegen gem. § 3 Abs. 1 ABS bebaubare Grundstücke oder solche die an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind, jeweils im bürgerlich-rechtlichen Sinne, § 3 Abs. 3  ABS. Beitragspflichtig ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, § 6 Satz 1 ABS. Nach § 6 Abs. 6 NKAG und § 7 Abs. 1 ABS entsteht die Beitragspflicht grundsätzlich mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. Auf eine künftige Beitragsschuld können allerdings auch angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, § 6 Abs. 7 Satz 1 NKAG, § 8 ABS.

Der Bescheid vom 7. Oktober 2015 ist rechtswidrig, weil das Grundstück des Klägers in einem Flurbereinigungsgebiet (vgl. § 2 Abs. 1, 7 Flurbereinigungsgesetz, im Folgenden FlurbG) liegt, der Bestand des Grundstücks damit während des Flurbereinigungsverfahrens in rechtserheblicher Weise in Frage gestellt ist und das Grundstück daher - wie auch die herangezogene möglicherweise künftige Grundstücksfläche - nicht tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Beitragspflicht und auch nicht für eine Vorausleistung sein kann.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seinem Beschluss vom 9. Juni 2010, Az. 9 ME 223/09, diesbezüglich zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht während eines laufenden Flurbereinigungsverfahrens (für Straßenausbaubeiträge) ausgeführt:

„Das durch Flurbereinigungsbeschluss eingeleitete Flurbereinigungsverfahren führt zu einer Neugestaltung des gesamten Flurbereinigungsgebiets (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 FlurbG für das Flurbereinigungsverfahren, zur gleichen Zielsetzung im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren F., Flurbereinigungsgesetz, Standardkommentar, 8. Aufl., 2008, § 86 Rdn. 1). Es kann etwa der Grundbesitz in Gemeinden kleineren Umfangs und Gebieten mit Einzelhöfen neu geordnet werden (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 FlurbG). Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten. Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzusehen und alle sonstigen Maßnahme zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Die Maßnahmen der Flurbereinigung bewirken, dass der Gegenstand des Eigentums oder Rechts durch einen gänzlich anderen ersetzt wird, also etwa ein Grundstück durch ein anderes Grundstück ersetzt wird, das dem alten Grundstück weder nach Beschreibung noch Größe entsprechen muss (OLG Rostock, Beschluss vom 11.7.2007 - 7 W 61/06 - juris Rdn. 18; s. auch BVerwG, Urteil vom 25.4.2007 - 8 C 13/06 - ZOV 2007, 56, juris Rdn. 26 ff.; Beschluss vom 1.11.1976 - V B 82.74 - Buchholz 424.01 § 15 FlurBG Nr. 3, juris Rdn. 15). Bereits mit der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens durch einen Flurbereinigungsbeschluss ist im Hinblick auf die unmittelbar absehbare grundlegende Neugestaltung des gesamten Flurbereinigungsgebiets das einzelne Grundstück rechtlich derart in seinem Bestand in Frage gestellt, dass es nicht mehr tauglicher Anknüpfungspunkt einer Beitragsfestsetzung ist. In Fällen dieser Art ist erst bestimmbar, welche Grundstücke mit welcher Größe als im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG durch eine Straße bevorteilt anzusehen sind, wenn zu dem gemäß § 61 FlurbG in der Ausführungsanordnung der Flurbereinigungsbehörde bestimmten Zeitpunkt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen getreten ist (im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.9.2004 - 8 A 10380/04 - BauR 2005, 703, juris; HessVGH, Urteil vom 28.9.1995 - 5 UE 1173/93 - ZKF 1996, 39, juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., 2007, § 19 Rdn. 8).“

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen, denen sich das Gericht anschließt, entsteht eine Beitragspflicht erst zu dem durch die Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.06.2010 - 9 ME 223/09 -, juris Rn. 6). Erst dann tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene Rechtszustand an die Stelle des bisherigen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.06.2010 - 9 ME 223/09 -, juris Rn. 7). Dies gilt gleichermaßen für - wie hier - Kanalbaubeiträge, weil die gesetzliche Ausgangslage und die Interessenlage entsprechend sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.03.2012 - 9 LC 236/10 -, n.v.; vorgehend VG Lüneburg, Urt. v. 7. Oktober 2010 - 3 A 376/08 -, n.v.). Aus den gleichen Erwägungen können im Flurbereinigungsgebiet gelegene Grundstücke auch nicht zu Vorausleistungen herangezogen werden. Bei der Vorausleistung handelt es sich um eine auf die endgültige Beitragspflicht ausgerichtete vorgezogene Finanzierung einer Anlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.05.2015 - 9 C 14/14 -, juris Rn. 17). Daher kann sie nur für ein Grundstück - nach dem bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff - erhoben werden, das zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke gehört (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.05.2015 - 9 C 14/14 -, juris Rn. 17). Ein Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne ist jener Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt im Bestandsverzeichnis unter einer besonderen Nummer eingetragen ist (Rosenzweig / Freese / v. Waldthausen, NKAG, Kommentar, Stand: Februar 2016, § 6 Rn. 32 m.w.N.; vgl. auch §§ 3, 4 Grundbuchordnung). Auch für eine Beitragserhebung für Abwasserbeseitigungsanlagen gilt grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff (Rosenzweig / Freese / v. Waldthausen, NKAG, Kommentar, Stand: Februar 2016, § 6 Rn. 183, 148), worauf entsprechend auch die Abwasserbeitragssatzung der Beklagten in § 3 Abs. 3 abstellt. Wenn ein (Buch-)Grundstück aufgrund eines laufenden Flurbereinigungsverfahrens in seinem rechtlichen Bestand und seiner Größe in Frage gestellt ist, kann es als „untergehendes“ bzw. „sterbendes“ Grundstück - vor dem bestandskräftigen Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens - nicht zu vorläufigen Leistungen auf den Beitrag herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.05.2015 - 9 C 14/14 -, juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.08.2013 - 9 LC  69/11 -, n.v.; jeweils für ein Grundstück dessen Bestand durch ein laufendes Umlegungsverfahren in Frage gestellt ist). Wie auch bei einem Umlegungsverfahren (hierzu BVerwG, Urt. v. 05.05.2015 - 9 C 14/14 -, juris Rn. 17 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.08.2013 - 9 LC  69/11 -, n.v. m.w.N.) kommt es bei einem Flurbereinigungsverfahren (hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.06.2010 - 9 ME 223/09 -, juris Rn. 6 m.w.N.; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 19 Rn. 8) zu einer grundlegenden Neugestaltung des betroffenen Gebietes und es können gänzlich andere Grundstücke entstehen, die den vorherigen weder in Bestand noch Größe entsprechen müssen.

Soweit die Beklagte nicht das Buchgrundstück herangezogen hat, sondern einen Teil der Erdoberfläche, der nach der Zuteilungskarte dem zukünftigen (Buch-)Grundstück entsprechen soll, ist ihr eine Heranziehung auch insoweit verwehrt. Zu einer Vorausleistung kann - ebenso wie zu einem Beitrag - nur ein rechtlich existentes Buchgrundstück herangezogen werden. Eine Fläche, die (noch) nicht Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne ist (und möglicherweise auch gar nicht wird) kann - selbst wenn die Lage und der Zuschnitt bereits bestimmbar wären - nicht Haftungsobjekt der Vorausleistung sein, die - wie der Beitrag nach § 6 Abs. 9 NKAG - als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht (BVerwG, Urt. v. 05.05.2015 - 9 C 14/14 -, juris Rn. 18; Urt. v. 28.10.1981 - 8 C 8/81 -, juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.08.2013 - 9 LC  69/11 -, n.v.), zumal auch der (zukünftige) Eigentümer noch nicht ausreichend sicher feststeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.05.2015 - 9 C 14/14 -, juris Rn. 18). Während des laufenden Flurbereinigungsverfahrens kann zudem der Flurbereinigungsplan und damit auch die Lage und die Zuschnitte der in dem Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke weiter geändert, vgl. etwa § 60 FlurbG, oder auch das Flurbereinigungsverfahren eingestellt und damit beendet werden, § 9 FlurbG. Auch die - von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeführte - vorläufige Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG) führt nicht dazu, dass bereits ein (neues) rechtlich existentes Buchgrundstück vorliegt. Gem. § 66 FlurbG werden hierdurch lediglich der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung des Grundstücks geregelt und ein Eigentum für bestimmte Konstellationen lediglich fingiert, vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 FlurbG. Durch die vorläufige Besitzeinweisung werden zudem auch keine Tatsachen geschaffen, die im weiteren Verlauf des Flurbereinigungsverfahrens nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten; durch sie wird der Flurbereinigungsplan zwar in gewisser Weise vorgeprägt, nicht aber in rechtlicher Hinsicht vorweggenommen oder vorverwirklicht (OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.12.2008 - 15 MF 19/08 -, BeckRS 2009, 30130). Vor dem in der Ausführungsanordnung der Flurbereinigungsbehörde bestimmten Zeitpunkt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.06.2010 - 9 ME 223/09 -, juris Rn. 6) des Eintritts des neuen Rechtszustandes (§§ 61 Satz 2, 62 Abs. 1 FlurbG) kann ein Grundstück im Flurbereinigungsgebiet somit nicht Anknüpfungspunkt für die Heranziehung einer Vorausleistung sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.05.2015 - 9 C 14/14 -, juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.08.2013 - 9 LC  69/11 -, n.v.; bestandskräftiger Abschluss des Umlegungsverfahrens bzw. dessen Bekanntmachung). Auf die Frage der Verjährung kommt es daher vorliegend nicht mehr an, zumal ein Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens „Stapel“ derzeit zeitlich nicht absehbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.