Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.07.2019, Az.: 10 LA 35/19

Darlegung eines Verfahrensfehlers im Falle der nicht ordnungsgemäßen Einführung eines Erkenntnismittels im Asylverfahren; Anspruch auf Verkündung des Urteils aus Art. 6 Abs. 1 EMRK im Asylverfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.07.2019
Aktenzeichen
10 LA 35/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 28301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 23.01.2019

Fundstellen

  • FA 2019, 311
  • ZAR 2020, 154

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Im Falle der nicht ordnungsgemäßen Einführung eines die Entscheidung tragenden Erkenntnismittels ist substantiiert darzulegen, was bei dessen ordnungsgemäßer Einführung vorgetragen worden wäre.

  2. 2.

    In Asylverfahren besteht kein Anspruch auf Verkündung des Urteils aus Art. 6 Abs. 1 EMRK.

Tenor:

Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichterin der 5. Kammer - vom 23. Januar 2019 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag der Klägerin,

die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen,

hat keinen Erfolg. Denn die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der Verfahrensmängel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (2.) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.

1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels zuzulassen.

a) Die von der Klägerin erhobene Gehörsrüge (§ 138 Nr. 3 VwGO) hat sie nicht hinreichend dargelegt.

Das rechtliche Gehör kann durch eine Missachtung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Gerichts in Asylverfahren, Erkenntnismittel vor ihrer Verwertung den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zur bringen, verletzt werden (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.1992 - 2 BvR 767/92 -, juris Rn. 10, und vom 18.07.2001 - 2 BvR 982/00 -, juris Rn. 15 ff.). Hier hat die erkennende Einzelrichterin die (bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene) Klägerin auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 28. Februar 2018 (5 B 38/18) und des Verwaltungsgerichts Bremen vom 8. Dezember 2017 (6 V 3113/17), auf die sie sich zur Begründung ihrer Auffassung, dass in Norwegen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens bestehen, gestützt hat, nicht vorab hingewiesen.

Zu den ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführenden Erkenntnismitteln sind auch andere Gerichtsentscheidungen zu rechnen, sofern sie nicht allein wegen ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen, sondern - wie vorliegend - (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Begründung herangezogen werden (Senatsbeschluss vom 12.09.2018 - 10 LA 345/18 -, nicht veröffentlicht; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.07.2014 - 13 LA 16/14 -, juris Rn. 4, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 08.02.1983 - 9 C 847.82 -, juris Rn. 8; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2017 - A 12 S 235/17 -, juris Leitsatz und Rn. 6). Wie in allen anderen Rechtsgebieten kann aber auch im Asylrecht erwartet werden, dass sich anwaltliche Prozessbevollmächtigte mit der einschlägigen Rechtsprechung von sich aus vertraut machen. Auf die veröffentlichte höchstrichterliche Rechtsprechung und die veröffentlichte Rechtsprechung des für ihn zuständigen Oberverwaltungsgerichts muss ein anwaltlich vertretener Kläger daher jedenfalls auch in asylrechtlich geprägten Verfahren nicht hingewiesen werden (Senatsbeschluss vom 12.09.2018 - 10 LA 345/18 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.01.2016 - 2 LA 285/15 -, juris Rn. 3).

Hier ist nur der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 8. Dezember 2017 (in juris) veröffentlicht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 28. Februar 2018 ist nicht veröffentlicht. Allerdings nimmt dieser Beschluss auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 8. Dezember 2017 - wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt wird - Bezug. Es kann dahinstehen, ob in einem solchen Fall, in dem nur die Gerichtsentscheidung, auf die die angefochtene Entscheidung letztlich gestützt worden ist, veröffentlicht ist, und es sich hierbei weder um eine obergerichtliche noch um eine höchstrichterliche Entscheidung handelt, das Verwaltungsgericht gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstößt, wenn es auf die in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen vor seiner eigenen Entscheidung nicht hinweist.

Denn auch wenn dies zu bejahen wäre, würde dies allein nicht automatisch zur Annahme eines relevanten, d.h. zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensfehlers im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO führen. Denn die Verletzung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Fehlen des rechtlichen Gehörs beruht. Das ist nur dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen und für ihn günstigeren Entscheidung geführt hätte (OVG Hamburg, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 Bf 145/17.AZ -, juris Rn. 27 m.w.N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich nämlich nur auf entscheidungserhebliches Vorbringen (Senatsbeschluss vom 01.06.2018 - 10 LA 138/18 -, nicht veröffentlicht; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2018 - 4 A 1763/15.A -, juris Rn. 8, und Beschluss vom 17.05.2017 - 11 A 682/16.A -, juris Rn. 7). Demzufolge muss vom Zulassungsantragsteller auch in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz dargelegt werden, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, mithin weshalb der geltend gemachte Gehörsverstoß entscheidungserheblich ist (Senatsbeschluss vom 01.06.2018 - 10 LA 138/18 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2018 - 4 A 1763/15.A -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.01.2018 - 10 ZB 17.31099 -, juris Rn. 4). Im Falle der nicht ordnungsgemäßen Einführung eines die angegriffene Entscheidung tragenden Erkenntnismittels erfordert dies, dass substantiiert dargelegt wird, was bei dessen ordnungsgemäßer Einführung vorgetragen worden und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (OVG Hamburg, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 Bf 145/17.AZ -, juris Rn. 27 m.w.N.). Es ist deshalb auszuführen, in welchem Zusammenhang das Verwaltungsgericht dieses Erkenntnismittel herangezogen hat, inwieweit die in dem Erkenntnismittel enthaltenen Tatsachen oder die hieraus von dem Verwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unzutreffend sind und was - bei ordnungsgemäßer Einführung - in Bezug auf die in diesem Erkenntnismittel enthaltenen Tatsachen vorgetragen worden wäre. Denn nur auf dieser Grundlage kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte (OVG Hamburg, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 Bf 145/17.AZ -, juris Rn. 27; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 01.03.2005 - 9 LA 46/05 -, juris Rn. 7; Hessischer VGH, Beschluss vom 02.07.1997 - 13 UZ 1216/97.A -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.1996 - 25 A 2968/96.A -, juris Rn. 6).

Soweit die Klägerin (unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.8.2017 - A 11 S 1740/17 -, juris Rn. 7) meint, es bestünde für sie nicht das Erfordernis weiterer Darlegung, weil der Gehörsverstoß des Verwaltungsgerichts nicht einzelne Feststellungen, sondern das Gesamtergebnis des Verfahrens betreffe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn zum einen bestehen die oben genannten Darlegungserfordernisse unabhängig davon, wie "tragend" das nicht eingeführte Erkenntnismittel für die Entscheidung gewesen ist; im Falle eines die Entscheidung nicht stützenden Erkenntnismittels ist die Verletzung rechtlichen Gehörs nach dem oben Gesagten ohnehin ausgeschlossen. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht lediglich hinsichtlich der Frage, ob in Norwegen systemische Mängel des Asylverfahrens bestehen, auf die genannten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen Bezug genommen, daneben jedoch noch zahlreiche weitere Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Umstände der Klägerin getroffen. Es kann keine Rede davon sein, dass ein diesbezüglicher Gehörsverstoß das Gesamtergebnis des Verfahrens betrifft. Das Gesamtergebnis des Verfahrens ist durch einen Gehörsverstoß beispielsweise dann betroffen, wenn ein Urteil ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, obwohl auf diese nicht (wirksam) verzichtet worden ist. Wird jedoch lediglich ein Erkenntnismittel nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt, beruht die Entscheidung nur dann hierauf, wenn der Kläger bei dessen ordnungsgemäßer Einführung entscheidungserhebliche Gesichtspunkte vorgetragen hätte, die möglicherweise zu einer für ihn günstigeren Entscheidung geführt hätten.

Hier hat die Klägerin jedoch keinerlei Gesichtspunkte dafür vorgetragen, dass bei einer ordnungsgemäßen Einführung der vom Verwaltungsgericht zitierten Gerichtsentscheidungen das Verfahren einen anderen Ausgang genommen hätte. Die Klägerin verweist insoweit darauf, dass sie bei einer Offenlegung der Erkenntnismittel auf die "Urgent Action" UA-009/2018-1 von Amnesty International vom 28. Februar 2018 hingewiesen hätte. Entgegen der Behauptung der Klägerin ergeben sich aus dieser jedoch keine Anhaltspunkte für unzulässige Kettenabschiebungen und auch keine sonstigen Gesichtspunkte, die für systemische Mängel des Asylverfahrens in Norwegen sprechen könnten. Denn in dieser "Urgent Action" ist "lediglich" davon die Rede, dass eine 18-jährige Schülerin sich in Gefahr befindet, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, nachdem der Oberste Gerichtshof von Norwegen ein Rechtsmittel der Familie dieser Schülerin zurückgewiesen hat, dass aber der bindende internationale Rechtsgrundsatz der Nicht-Zurückweisung die Überstellung von Personen in Staaten, in denen ihnen schwere Menschenrechtsverletzungen drohen, untersagt. Abgesehen davon, dass die Klägerin die somalische Staatsangehörigkeit besitzt, ihr deshalb keine Abschiebung nach Afghanistan droht und allein die Abschiebepraxis eines Landes nach ordnungsgemäßem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens keine Hinweise auf systemische Mängel des Asylverfahrens bietet, ist auch nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts eine Abschiebung nach Afghanistan keineswegs generell unzulässig (siehe hierzu u. a. das Urteil des 9. Senats vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris). Nach dem Vortrag der Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags ist es daher ausgeschlossen, dass ihre rechtzeitige Anhörung zu den Gerichtsentscheidungen, die das Verwaltungsgericht für seine Entscheidung herangezogen hat, zu einer anderen und für sie günstigeren Entscheidung geführt hätte.

b) Der von der Klägerin ferner geltend gemachte Verfahrensmangel der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 138 Nr. 1 VwGO) wegen der Entscheidung durch die nicht zuständige Einzelrichterin lässt sich ebenfalls nicht feststellen.

Die Klägerin hat diesbezüglich vorgetragen: "Das angefochtene Urteil ist von Richterin E. als Einzelrichterin erlassen worden, allerdings wurde der Rechtsstreit nicht auf sie als Einzelrichterin übertragen. Ein Einzelrichterübertragungsbeschluss ist uns zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens zugestellt worden. Der Beschluss zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter muss aber vor der Sachentscheidung durch den Einzelrichter wirksam werden; eine spätere Bekanntgabe kann nicht zurückwirken. Entscheidungen des Einzelrichters, die dieser vor seiner wirksamen Bestellung trifft, sind auch dann nicht vom zuständigen Richter erlassen, wenn der Übertragungsbeschluss nachfolgend bekannt gegeben wird."

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15.10.2001 - 8 B 104.01 -, juris Rn. 7 m.w.N.; siehe auch Schenke, § 138 Rn. 3, und Ruthig, § 6 Rn. 29, in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018) ist ein beachtlicher Verfahrensfehler insofern nur dann anzunehmen, wenn der Verstoß gegen § 6 VwGO bzw. § 76 AsylG zugleich eine Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beinhaltet. Nicht jede irrtümliche Überschreitung der Kompetenzen und nicht jede fehlerhafte Anwendung des Prozessrechts verstößt aber zugleich gegen das Verfassungsgebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist vielmehr erst dann überschritten, wenn die fehlerhafte Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts willkürlich oder manipulativ ist. Das ist der Fall, wenn der Einzelrichter ohne jede die Zuweisung tragende Entscheidung der Kammer über eine Sache urteilt, also ein Übertragungsbeschluss gänzlich fehlt (BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - 8 B 104.01 -, juris Rn. 7; Ruthig in Kopp/Schenke, a.a.O., § 6 Rn. 29). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn der Rechtsstreit ist am 25. Juli 2018 von der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden (Bl. 63 und 63 Rückseite der Gerichtsakte).

Zwar ist davon auszugehen, dass Übertragungsbeschlüsse gemäß § 6 VwGO und § 76 AsylG zu ihrer Wirksamkeit der formlosen Bekanntgabe bedürfen, die hier ausweislich der Gerichtsakte auch erfolgt ist (Blatt 63 Rückseite der Gerichtsakte). Die von der Klägerin gerügte fehlende Zustellung ist jedoch gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 329 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - 8 B 104.01 -, juris Rn. 8). Auch kommt es entgegen der Meinung der Klägerin auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe nicht an. Denn ein lediglich die Bekanntgabe und deren Zeitpunkt betreffender Mangel stellt die Gewährleistung des gesetzlichen Richters mangels objektiver Willkür und Manipulationsabsicht nicht in Frage (BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - 8 B 104.01 -, juris Rn. 8).

c) Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 138 Nr. 5 VwGO vor.

Die Klägerin meint, dass das Verwaltungsgericht die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt habe, weil es sein Urteil nicht verkündet, sondern zugestellt habe, worin eine Verletzung des Art. 6 EMRK zu sehen sei.

Abgesehen davon, dass § 116 Abs. 2 VwGO die Zustellung des Urteils statt seiner Verkündung nach mündlicher Verhandlung ausdrücklich vorsieht und schon aus diesem Grund ein Verfahrensmangel im Sinne des § 138 Nr. 5 VwGO nicht vorliegen dürfte, verleiht Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK der einzelnen Person jedoch nur in "Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage" Rechte. In diesen Fällen muss das Urteil nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK öffentlich verkündet werden. Streitigkeiten in Asylsachen, die zum Kernbereich der Ausübung von Hoheitsbefugnissen und daher nicht zu den "civil rights" gehören, fallen jedoch nicht unter Art. 6 EMRK (Ruthig in Kopp/Schenke, a.a.O., § 1 Rn. 16).

Auch der von der Klägerin ferner angeführte Art. 47 EUGrCh verleiht ihr kein Recht auf eine öffentliche Verkündung des Urteils, da danach jede Person lediglich ein Recht darauf hat, dass ihre Sache veröffentlicht verhandelt wird. Dies ist hier ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 23. Januar 2019 geschehen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, nicht schon geklärt ist und (im Falle einer Rechtsfrage) nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 5, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; ferner: GK-AsylG, Stand: November 2018, § 78 AsylG Rn. 88 ff. m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: November 2018, § 78 AsylG Rn. 21 ff. m.w.N).

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt daher nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (u. a. Senatsbeschluss vom 13.09.2018 - 10 LA 349/18 -, juris Rn. 2 ff.):

1. dass eine bestimmte Tatsachen- oder Rechtsfrage konkret und eindeutig bezeichnet,

2. ferner erläutert wird, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und

3. schließlich dargetan wird, aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren.

Die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der bezeichneten Frage im Berufungsverfahren (2.) setzt ferner voraus, dass substantiiert dargetan wird, warum sie im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. Erforderlich ist, dass in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts dargetan wird, aus welchen Gründen dessen Auffassung im Berufungsverfahren nicht zu folgen sein wird. Es reicht deshalb nicht, wenn der Zulassungsantragsteller sich lediglich gegen die Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht wendet und eine bloße Neubewertung verlangt (GK-AsylG, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 609 m.w.N, Hailbronner, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 28).

Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag der Klägerin nicht.

Die Klägerin hat zur Begründung dieses Zulassungsgrunds die folgende Frage aufgeworfen:

"ob sich die Klägerin auch in Ansehung der Ermessensklausel des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO auf die Unzuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats berufen kann, wenn der ersuchende Mitgliedstaat wesentliche Informationen im Wiederaufnahmegesuch unterschlägt."

Die Klägerin hat zur Begründung der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage lediglich angeführt: "Das Verwaltungsgericht hat diese Frage im angefochtenen Urteil verneint, ebenso gut kann man sie aber aus den in unserem Schriftsatz vom 27.04.2016 genannten Gründen bejahen. Wäre Norwegen vorliegend verfassungskonform informiert worden, spricht vieles dafür, dass es die Zustimmung nicht gegeben hätte, sondern Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO angewandt hätte. Diese Möglichkeit konnte Norwegen aber nicht beschreiten, da es die entsprechenden Informationen nicht hatte. Verstößt ein Mitgliedstaat gegen solche Informationspflichten, muss deshalb die Möglichkeit gegeben sein, dass sich der Betroffene auf die Unzuständigkeit des ersuchten Staates berufen kann. Diese Frage ist soweit ersichtlich obergerichtlich noch nicht geklärt worden und über den Einzelfall hinaus grundsätzlich bedeutsam, weil sie alle Dublin-Fälle betrifft, bei denen der ersuchte Mitgliedstaat durch den ersuchenden Mitgliedstaat nicht ausreichend informiert wird."

Die Klägerin hat sich jedoch in keiner Weise mit der ausführlichen und differenzierten Begründung des Verwaltungsgerichts (Seiten 7 und 8 des Urteilsabdrucks) für seine Auffassung, dass Art. 17 Abs. 2 Dublin III Verordnung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, auseinandergesetzt und damit die oben beschriebenen Darlegungserfordernisse nicht ansatzweise erfüllt. Denn die Klägerin gibt lediglich ihre eigene Sichtweise wieder, ohne sich mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts zu befassen.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Mangels Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen.