Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.07.2019, Az.: 12 LA 1/19

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.07.2019
Aktenzeichen
12 LA 1/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69778
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 19.06.2018 - AZ: 2 A 546/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ein Umspannwerk einschließlich des Transformators unterliegt auch nach der Änderung der NBauO im Jahr 2012 grundsätzlich der Baugenehmigungspflicht.

2. Es ist unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden, die auf der Grundlage des Kostentarifs zur Allgemeinen Gebührenordnung - AllGO - allein für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ermittelte Gebühr mit Blick auf die von dieser immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 13 BImSchG umfasste Baugenehmigung um den für eine Baugenehmigung anfallenden Betrag zu erhöhen.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - vom 19. Juni 2018 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 137.840,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem sie zu Gebühren für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Umspannwerkes herangezogen worden ist. Die Klage beschränkt sich auf den Teil der Gebühren, der sich daraus ergibt, dass die auf der Grundlage des Kostentarifs zur Allgemeinen Gebührenordnung - AllGO - allein für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ermittelte Gebühr mit Blick auf die von dieser immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 13 BImSchG umfasste Baugenehmigung gestützt auf § 1 Abs. 6 AllGO um den für eine Baugenehmigung anfallenden Betrag (hier: 137.840,- EUR) erhöht worden ist.

Der Beklagte erteilte der Klägerin im März 2015 gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Beschaffenheit und des Betriebes der Elektroumspannanlagen in „Freiluftbauweise“ mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder im Umspannwerk Sottrum. Mit Bescheid vom 31. März 2015 setzte er für diese Genehmigung Gebühren in Höhe von insgesamt 195.446,- EUR fest. Diese setzten sich im Wesentlichen zusammen aus einer Gebühr gemäß Nr. 44.1.2.2.5 AllGO in Höhe von 57.550,- EUR und der für eine Baugenehmigung nach Nr. 1. 1. b) der Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) zur Verordnung über die Gebühren und Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) anfallenden Gebühr (137.840,- Euro). Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid, soweit mit ihm die Gebühr um den nach der BauGO ermittelten Betrag erhöht worden ist, nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat diese Klage mit dem in Tenor näher bezeichneten Urteil abgewiesen, auf das wegen der Begründung verwiesen wird.

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Zulassungsgründe, auf die sich die Klägerin beruft, nämlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), teilweise bereits nicht hinreichend dargelegt sind und im Übrigen nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Je intensiver diese Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Zulassungsantragsteller die sie tragende Argumentation entkräften (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.2.2016 - 12 LA 126/15 -, und Beschl. v. 18.6.2014 - 7 LA 168/12 -, NdsRpfl 2014, 260 ff.). Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und/oder eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - die Vorzugswürdigkeit dieser Gegenargumente darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 22.7.2016 - 12 LA 157/15 -, und v. 18.6.2014 - 7 LA 168/12 -, a. a. O., m. w. N.).

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils teilweise nicht ordnungsgemäß dargelegt und liegen solche Zweifel im Übrigen nicht vor.

a) Sie macht geltend, bereits der Anwendungsbereich der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht eröffnet. Angesichts dessen habe für das Umspannwerk keine Baugenehmigungspflicht bestanden und könne insoweit auch keine Gebühr erhoben werden.

Das Verwaltungsgericht hat zu diesem Gesichtspunkt ausgeführt:

„Die Klägerin kann sich insbesondere nicht darauf berufen, die ihr erteilte Genehmigung betreffe keine bauliche Anlage i. S. der NBauO, vielmehr sei das Umspannwerk als Teil ihres Leitungsnetzes anzusehen und somit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 NBauO von der Anwendbarkeit der Bauordnung ausgenommen. Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze.

§ 1 Abs. 2 Nr. 3 NBauO in der hier anzuwendenden Fassung aus dem Jahr 2012 ist nahezu wortgleich mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 NBauO in der Fassung vom 10. Februar 2003, dennoch haben sowohl die Beteiligten während des Verfahrens als auch die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 1. März 2012 (2 A 694/11) die Auffassung vertreten, dass die Baumaßnahmen bei der seinerzeitigen Umgestaltung des Umspannwerkes Sottrum trotz der Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 NBauO den Vorschriften der NBauO unterliegen. Diese Frage ist weder im erstinstanzlichen noch im Berufungszulassungsverfahren bei dem Nds. OVG (Beschl. vom 13. März 2013 – 12 LA 116/12 -), in dem die Entscheidung der erkennenden Kammer bestätigt wurde, auch nur problematisiert worden. Die Kammer sieht auch keine Veranlassung, im jetzigen Verfahren von dieser – seinerzeit unausgesprochenen Auffassung – abzuweichen. Schon sprachlich sind die Anlagen eines Umspannwerkes, bestehend aus Transformatoren und einer Vielzahl verschiedener Anlagen und Einrichtungen zur Verteilung und Umspannung der ankommenden elektrischen Energie, nicht „Leitungen, die dem Ferntransport von Stoffen der öffentlichen Versorgung mit ... Elektrizität ...“ i. S. der oben zitierten Vorschriften dienen. Die elektrische Energie wird eben gerade nicht nur weitergeleitet.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Definition des Begriffs der Energieanlagen in § 3 Nr. 15 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Dieser schließt nach dem Wortlaut sowohl Leitungen i. S. der NBauO als auch andere Energieanlagen ein. Ein Umspannwerk unterfällt ohne weiteres dieser Definition als „Anlage zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie“. Diese Definition muss aber verstanden werden im Lichte der Zielsetzung des EnWG, die in § 1 EnWG (alter und neuer Fassung) festgelegt ist. In § 1 Abs. 1 EnWG heißt es:

„Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucher- freundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.“

In § 1 Abs. 2 EnWG wird festgelegt, dass die Regulierung der Energieversorgungsunternehmen dem Ziel der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Energie erfolgt. § 2 EnWG legt dann die Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen fest. Weder diesen Vorschriften noch der von Kläger-seite zitierten Begründung zu § 2 des Gesetzentwurfes der Bundesregierung des Gesetzentwurfes (später § 3 des Gesetzes) (Bundestagsdrucksache 13/7274, Seite 14) lässt sich entnehmen, dass Regelungen zum Bauordnungsrecht getroffen wurden oder getroffen werden sollten. Dem Bund fehlt für das Bauordnungsrecht zudem die Gesetzgebungszuständigkeit (vgl. Art. 74 GG).“

Die Klägerin hält dem entgegen, der Begriff der Leitung habe an verschiedenen Stellen im EnWG Relevanz und der Gesetzgeber habe sich im Sinne einer einheitlichen Handhabung des Begriffs veranlasst gesehen, im EnWG näher darzulegen, dass mit Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität entgegen dem üblichen Sprachgebrauch nicht nur klassische Freileitungen, sondern auch Nebeneinrichtungen wie z. B. Umspannanlagen gemeint seien. Der Gesetzgeber der NBauO habe dagegen eine nähere Definition des in § 1 Abs. 2 Nr. 3 NBauO genannten Begriffs der Leitung für nicht erforderlich erachtet und ihn ohne nähere Konkretisierung in die NBauO aufgenommen. Das spreche dafür, die für § 3 Nr. 15 EnWG anerkannte Begriffsdefinition auf § 1 Abs. 2 Nr. 3 NBauO zu übertragen. Hätte der Gesetzgeber der NBauO eine andere Auslegung gewollt, wäre es für ihn ein Einfaches gewesen, eine andere Definition zu wählen. Eine bundesrechtliche Regelung zur Auslegung einer Landesregelung heranzuziehen, sei kompetenzrechtlich unbedenklich. Einer einheitlichen Auslegung stünden die unterschiedlichen Regelungszwecke des EnWG und der NBauO nicht entgegen. Auch ein systematischer Vergleich mit dem Eisenbahnrecht stütze ihre (der Klägerin) Rechtsauffassung.

Diese Einwände überzeugen schon deshalb nicht, weil die Definition in § 3 Nr. 15 EnWG nicht etwa - wie die Klägerin suggeriert - den Begriff „Leitung“ enthält, sondern danach als „Energieanlage“ neben anderen Anlagen auch solche „Anlagen …zur …Fortleitung …von Energie“ genannt werden. Der Gesetzgeber der NBauO hätte, wenn er - wie die Klägerin meint - eine parallele Auslegung hätte erreichen wollen, den im EnWG genutzten Begriff übernehmen können. Dass er dies nicht getan, sondern stattdessen den Begriff „Leitung“ gewählt hat, spricht mithin gegen eine einheitliche Auslegung der unterschiedlichen Begrifflichkeiten, zumal der Begriff der „Anlage zur Fortleitung der Energie“ nach seinem Sprachgebrauch ersichtlich mehr umfasst als der Begriff der „Leitung“, der in der NBauO verwandt wird.

Auch in der Kommentarliteratur ist anerkannt, dass der Begriff der „Leitung“ i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 NBauO eng auszulegen ist. So heißt es etwa im Kommentar von Große-Suchsdorf (Mann, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 9. Aufl. 2013, § 1 Rn. 21):

„Nr. 3 nimmt vom Geltungsbereich der NBauO nur die Leitungen also solche aus. Hierzu zählen etwa Kabel, Rohre und Kanalrohre. Es hätte wohl nahe gelegen, die Masten und Unterstützungen der betr. Freileitungen einzubeziehen (so § 1 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW). Allerdings kann für Masten elektrischer Versorgungsleitungen eine Ausnahme von den Abstandsvorschriften über den Abweichungstatbestand des § 66 relevant werden. Darüber hinaus erklärt Nr. 4.1 des Anhangs nach wie vor „Masten und Unterstützungen für Freileitungen und für Fernsprechleitungen“ für baugenehmigungsfrei. Beide Vorschriften haben nur Sinn, wenn die NBauO (mit ihren materiellen Vorschriften) für die Leitungsmasten noch gilt (ebenso Sauter, Rn. 25 zu § 1 LBauO BW). Dem bisherigen Normwiderspruch zu § 56 Abs. 1 Nr. 4 a.F. ist die NBauO 2012 mit einer Neufassung des § 84 Abs. 3 Nr. 4 entgegengetreten. Danach kann die Verwendung nur noch für solche Fernleitungen ausgeschlossen werden, die nicht bereits durch die Nr. 3 vom Geltungsbereich der NBauO ausgenommen sind (vgl. hierzu § 84 Rn. 64). Aus dem engen Begriff der „Leitungen“ ergibt sich ferner, dass Gebäude als Teil der entsprechenden Versorgungs- oder Entsorgungsanlage nicht vom Anwendungsbereich der NBauO ausgenommen sind. Eine diesbezügliche Rückausnahme ist hier daher im Gegensatz zu den Nrn. 1 und 2 gerade nicht vorgesehen (so auch Gädtke/Temme/Heintz, § 1 Rn. 134).“

Angesichts dessen kommt es für die hier maßgebliche Auslegung des Begriffs „Leitungen“ weder darauf an, wie der Begriff der „Anlage zur Fortleitung der Energie“ nach den Gesetzesmaterialien des EnWG auszulegen ist, noch auf systematische Vergleiche mit dem Eisenbahnrecht und führt die entsprechende Argumentation der Klägerin nicht weiter.

b) Weiterhin hält die Klägerin an ihrer Auffassung fest, Transformatoren und übrige technische Anlagen ihres Werks seien keine baulichen Anlagen i. S. d. NBauO, so dass keine Baugenehmigungspflicht bestanden habe und Gebühren insoweit nicht hätten erhoben werden dürfen. Dies hat das Verwaltungsgericht mit folgender Begründung anders gesehen:

„Die Kammer hält im Übrigen auch an ihrer Auffassung (vgl. Urteil vom 1. März 2012 - 2 A 694/11 -) fest, dass es sich bei den Transformatoren und ihren Fundamenten (entweder zusammen oder jeweils getrennt für sich – vgl. Nds. OVG, Beschl. vom 13. März 2013 – 12 LA 116/12 -) um bauliche Anlagen i. S. der NBauO handelt. Das OVG hat hierzu ausdrücklich ausgeführt, dass eine bauliche Anlage auch dann vorliegt, wenn sie auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich oder dazu bestimmt ist, vorwiegend ortsfest benutzt zu werden. § 2 Abs. 1 Nr. 5 NBauO erfasse damit auch Fälle, bei denen zweifelhaft sei, ob es sich um mit dem Erdboden verbundene Anlagen i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 NBauO Anlagen handele. Außerdem hat das OVG betont, dass die Transformatoren auch dann als bauliche Anlagen zu qualifizieren seien, wenn sie, wie seinerzeit von der Klägerin vorgetragen, ohne Fundamente eingesetzt werden könnten. Ebenfalls für nicht durchgreifend hat das OVG den bereits seinerzeit erhobenen Einwand angesehen, es handele sich bei den Transformatoren um Maschinen.“

Die Klägerin hält dem entgegen: Es handele sich bei den Transformatoren und sonstigen technischen Anlagen einer Elektroumspannanlage um Maschinen, und solche seien nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine baulichen Anlagen. Die Notwendigkeit einer Einschränkung des Begriffs der baulichen Anlagen durch den Sprachgebrauch werde bei genauerer Betrachtung des § 2 Abs. 1 Satz 2 NBauO bestätigt. Dieser enthalte eine Liste von 13 Anlagen, die als bauliche Anlagen zu qualifizieren seien. Diese Auflistung sei keineswegs beispielhaft. Es heiße dort nämlich bauliche Maßnahme „sind auch…“ und nicht etwa „sind insbesondere“. In der Norm würden - unter Nr. 11 - Spielplätze genannt. Diese Regelung sei aber überflüssig, wenn man nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch abstelle. Denn Spielplätze bestünden ohnehin aus einer Vielzahl verschiedener fest mit dem Boden verankerter Spielgeräte/Bauprodukte und stellten daher eine bauliche Anlage i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 NBauO dar. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 NBauO erhalte nur dann einen sinnvollen Anwendungsbereich, wenn man vom allgemeinen Sprachgebrauch ausgehe, der einen Spielplatz nicht als bauliche Anlage verstehe, und deshalb eine gesetzliche Klarstellung für erforderlich erachte. Nach dem daher maßgeblichen allgemeinen Sprachgebrauch handele es sich bei Maschinen aber nicht um bauliche Maßnahmen, und sie seien - anders als Spielplätze - in § 2 Abs. 1 Satz 2 NBauO nicht genannt.

Dieser Einwand überzeugt nicht. Dass die Eigenschaft der Transformatoren etc. als technische Einrichtungen bzw. Maschinen der Annahme, sie seien zugleich entweder Teil einer baulichen Anlage i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 NBauO oder für sich genommen eine bauliche Anlage i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 NBauO, nicht entgegensteht, ist bereits in der vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Senats - in dem im Übrigen die Klägerin, wie hier, Zulassungsantragstellerin war - erläutert worden (vgl. Senurt. v. 13.3.2013 - 12 LA 116/12 -, juris, Rn. 10, ebenso: Mann, in Große-Suchsdorf, a. a. O., § 2 Rn. 10). Denn die Transformatoren werfen bauordnungsrechtliche, insbesondere statische Fragen auf bzw. haben Auswirkungen, die das Bauordnungsrecht erfassen soll.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 NBauO kein Indiz für die Relevanz des „allgemeinen Sprachgebrauchs“. Dabei kann offenbleiben, ob der Sprachgebrauch der Einordnung der Transformatoren als bauliche Anlage überhaupt entgegensteht. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 NBauO nämlich auch dann einen sinnvollen Anwendungsbereich, wenn man die mit dem Boden verbundenen Spielgeräte selbst als bauliche Anlagen betrachtete. Denn davon wären die zwischen den Geräten gelegenen Flächen ebenso wenig erfasst wie zum Spielen dienende Sand- oder Grünflächen, während sie eindeutig unter den Begriff „Spielplätze“ i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 11 NBauO zu subsumieren sind.

Warum die „sonstigen“ geänderten Teile ihres Umspannwerks, wie insbesondere die neugebaute Blindleistungskompensationsanlage, keine baulichen Anlagen sein sollen, erläutert die Klägerin nicht gesondert und erschließt sich dem Senat auch sonst nicht.

c) Darüber hinaus ist die Klägerin der Meinung, jedenfalls angesichts der Regelung des § 61 Abs. 1 Nr. 3 NBauO habe sie - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - keiner „einkonzentrierten“ Baugenehmigung bedurft.

In dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts finden sich insoweit folgende Ausführungen:

„Nach § 59 Abs. 1 NBauO bedürfen alle Anlagen der bauaufsichtlichen Genehmigung, soweit sich aus den §§ 60 bis 62, 74 und 75 NBauO nichts anderes ergibt. Dass Sonderbauten oder jedenfalls Anlagen wie das hier erweiterte Umspannwerk hiernach baugenehmigungsfrei sind, lässt sich nicht feststellen. Dies ergibt sich auch nicht § 61 Abs. 1 Nr. 3 NBauO, der nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, ausgenommen Gebäude, von der Baugenehmigungspflicht freistellt. Nach der Kommentierung liegt dem § 61 insgesamt der Gedanke zugrunde, dass bei öffentlichen Baumaßnahmen (vgl. Überschrift) neben der Bauleitung und Überwachung durch einen öffentlichen Bauherrn für gewisse Bauten ein bauaufsichtliches Verfahren nicht notwendig ist, zumal wenn der öffentliche Bauherr besondere Erfahrungen mit diesen Bauten hat. Ein Nebeneinander verschiedener Verfahren soll vermieden werden (vgl. Burzynska, in Große-Suchsdorf, Niedersächsische Bauordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 61 Rdnr. 1 und 4). Öffentlicher Bauherr in diesem Sinne ist die Klägerin jedoch nicht. Sie ist ein privatwirtschaftlich organisiertes, auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Wirtschaftsunternehmen, kein öffentlicher Hoheitsträger, auch wenn ihre Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dienen. Andernfalls wären auch privatwirtschaftlich betriebene Windparks baugenehmigungsfrei.

Das gesetzgeberische Ziel, parallele Zulassungsverfahren zu vermeiden, führt indes nicht dazu, dass die bauordnungsrechtliche Prüfung unterbleibt. Die Kammer teilt daher die Auffassung des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2015 (Bl. 81 f. der Beiakte 001), wonach der Wortlaut der Regelung zumindest missverständlich ist. Die Baugenehmigungspflicht für derartige Anlagen sollte nicht abgeschafft werden. Der Gesetzgeber wollte die bauaufsichtliche Prüfung, soweit sie, wie hier für Sonderbauten, weiterhin erforderlich ist, lediglich in das nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Zulassungsverfahren integrieren, aber nicht abschaffen. Eine gesonderte Baugenehmigung wird nicht erteilt, sondern diese ist in der anderen Zulassungsentscheidung eingeschlossen (vgl. u. a. § 13 BImSchG). Deshalb bestimmt § 59 Abs. 2 NBauO ergänzend, dass Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts, nach denen behördliche Entscheidungen eine Baugenehmigung einschließen, unberührt bleiben; § 61 NBauO ist somit schon gar nicht anwendbar.“

Die Klägerin hält diese Ausführungen für unzutreffend. Aus der Überschrift des § 61 NBauO „Genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahmen“ könne nicht geschlossen werden, dass sich die ganze Norm ausschließlich auf Bauvorhaben öffentlicher Bauherren beziehe. Dies wird weiter erläutert. Ebenso wenig treffe die Annahme des Verwaltungsgerichts zu, der Gesetzgeber habe die bauaufsichtliche Prüfung lediglich in das nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Zulassungsverfahren integrieren, aber nicht abschaffen wollen. Es müsse unterschieden werden zwischen Zulassungen mit Konzentrationswirkung, wie der - hier relevanten - immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, und solchen ohne diese Wirkung. Hätte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 61 Abs. 1 Nr. 3 NBauO die bauordnungsrechtliche Prüfung tatsächlich nur in das nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Zulassungsverfahren integrieren wollen, hätte die Norm für sämtliche Fälle der Konzentrationswirkung keinen eigenen Anwendungsbereich. Denn diesem Ziel des Gesetzgebers werde bereits durch die entsprechenden fachrechtlichen Vorgaben umfassend Genüge getan. Warum der niedersächsische Gesetzgeber dann Jahre nach dem Inkrafttreten der NBauO auf die Idee kommen sollte, diese um die Regelung des § 61 Abs. 1 Nr. 3 zu ergänzen, sei nicht erklärbar. Es leuchte ferner in der Sache nicht ein, warum eine baurechtliche Prüfung nur in den Fällen entfallen solle, in denen der Zulassung keine Konzentrationswirkung zukomme. Letztlich verdeutliche § 59 Abs. 3 Satz 1 NBauO, dass die Durchführung einer bauordnungsrechtlichen Prüfung vorliegend gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 3 NBauO entbehrlich gewesen sei. Denn nach der erstgenannten Norm müssten genehmigungsfreie Vorhaben die Anforderungen des öffentlichen Baurechts ebenso erfüllen wie genehmigungsbedürftige. Würde § 61 Abs. 1 Nr. 3 NBauO tatsächlich nur zur Entbehrlichkeit der Baugenehmigung, nicht aber zum Wegfall der Pflicht zur baurechtlichen Prüfung führen, wäre § 59 Abs. 3 NBauO überflüssig.

Dieses Normverständnis überzeugt jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung einer Genehmigung mit Konzentrationswirkung nicht. Die Klägerin setzt sich schon nicht mit dem vom Verwaltungsgericht zutreffend benannten § 59 Abs. 2 NBauO auseinander, wonach Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts, nach denen behördliche Entscheidungen eine Baugenehmigung einschließen, unberührt bleiben.

Diese Vorschrift gewinnt für den vorliegenden Fall ein zusätzliches Gewicht durch den Umstand, dass sie im Gesetzgebungsverfahren zur NBauO 2012 bewusst wieder eingefügt und zur Begründung ausdrücklich auf ihre Klarstellungsfunktion verwiesen wurde. In den Empfehlungen des Ausschusses für Soziales, Frauen, Gesundheit und Integration, auf dessen Vorschlag die Regelung des § 59 Abs. 2 NBauO letztlich aufgenommen wurde, heißt es insoweit:

„Zu § 59 (Genehmigungsvorbehalt):

Zu Absatz 1/1 (neu):

Der Ausschuss empfiehlt, neben den Regelungen in Absatz 1, in Absatz 2 Satz 2 und in § 61 Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfs der Vollständigkeit halber und zur Klarstellung eine dem bisherigen § 68 Abs. 2 Satz 2 NBauO entsprechende Regelung aufzunehmen.“

(vgl. Schriftlicher Bericht zum Entwurf einer Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 16/3195, Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration - Drs. 16/4587 -, S. 23).

Der Gesetzgeber wollte durch seine Änderung in § 61 Abs. 1 Nr. 3 NBauO in dort genannten Fallgruppen also die Konkurrenz paralleler (Hervorhebung durch den Senat) Anlagengenehmigungsverfahren auflösen (so auch: Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 16/3195 -, S. 95), nicht aber die Konzentrationswirkung abschaffen oder inhaltlich begrenzen.

Diese gesetzgeberische Intention stimmt auch mit dem Ziel der der Änderung der NBauO zugrundeliegenden Musterbauordnung (MBO) überein. Dort trägt die vergleichbare Norm die Überschrift „Vorrang anderer Gestattungsverfahren“ und formuliert: „Keiner Baugenehmigung … nach diesem Gesetz bedürfen“ (Hervorhebung durch den Senat) … „nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität …, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind“.

Die Behauptung der Klägerin, § 59 Abs. 3 NBauO habe bei der vom Verwaltungsgericht und auch vom Senat vertretenen Auslegung keinen Anwendungsfall, trifft schon deshalb nicht zu, weil § 61 Abs. 1 Nr. 3 NBauO ersichtlich nicht der einzige Fall ist, in dem Bauten ohne vorherige Genehmigung errichtet werden können.

Eine Klärung, welche Anwendungsfälle die Regelung des § 61 Abs. 1 Nr. 3 NBauO dann noch hat, ist für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens somit weder erforderlich noch angezeigt.

Ebenso kann offenbleiben, ob § 61 Abs. 1 Nr. 3 NBauO - wie der Beklagte und das Verwaltungsgericht annehmen - nur auf Bauten öffentlicher Bauherren Anwendung findet oder - wie die Klägerin meint - es insoweit auf die Eigentumsverhältnisse, die Rechtsform des Betreibers und die Versorgungsverhältnisse nicht ankommt, sondern ausreichend ist, wenn die „Versorgung“ grundsätzlich der Allgemeinheit und nicht nur einem Einzelnen dient.

d) Nach - hilfsweiser - Auffassung der Klägerin ist die streitige Gebühr für die unterstellt inkludierte Baugenehmigung jedenfalls unter zwei Aspekten fehlerhaft ermittelt worden. Zum einen hätte sie auf der Basis des Rohbau- und nicht des Herstellungswertes berechnet werden müssen. Zum anderen liege einzelfallbezogen ein „Härtefall“ vor, der mit Blick auf das Äquivalenzprinzip eine „Ausnahme“ von § 1 Abs. 6 AllGO rechtfertige.

Beide Einwände verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.

aa) Die Klägerin macht hinsichtlich des für die Gebührenermittlung nach Nr. 1. 1. a) bzw. b) des Gebührenverzeichnisses zur BauGO maßgeblichen Anknüpfungspunkt geltend: Auf die Herstellungskosten dürfe doch nur dann abgestellt werden, wenn sich der Rohbauwert schwer bestimmen lasse. Dieser Rückgriff sei wegen des vorgegebenen Regel- Ausnahmeverhältnisses restriktiv zu handhaben. Sie (die Klägerin) habe erstinstanzlich ausführlich beschrieben, dass und wieso die Rohbaukosten im vorliegenden Fall unproblematisch hätten ermittelt werden können. Nach Fertigstellung der Rohbauwannen könne ohne weiteres eine Rohbauabnahme erfolgen, bevor schlussendlich der bereits fertig verschraubte und auf sämtliche technische Standards geprüfte Transformator auf die sich auf dem Fundament befindlichen Schienen geschoben werde. Anschließend könne der Transformator, sofern dies zum Zwecke einer technischen Überprüfung erforderlich sei, problemlos mittels Nutzung der Schienen von dem Fundament entfernt und schließlich wieder dorthin gebracht werden. Angesichts dieser Trennbarkeit von Fundamentenwanne und Transformator erschließe sich die Annahme, die Rohbaukosten seien schwierig zu ermitteln, nicht. Sie sei vom Verwaltungsgericht auch in der Sache nicht begründet worden. Der Verweis auf den Beschluss des Senats vom 13. März 2013 (- 12 LA 116/12 -, juris, Rn. 11) und das diesem zugrundeliegende Urteil der Kammer vom 1. März 2012 (- 2 A 694/11 -), das seinerseits ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. August 2001 (-1 L 4087/00 -, juris) zitiere, führe nicht weiter. Denn die einzige Gemeinsamkeit zwischen der in der letztgenannten Entscheidung maßgeblichen Windenergieanlage und dem hier maßgeblichen Umspannwerk liege darin, dass beide zur Energieversorgung beitrügen. Die Bauweise sei dagegen komplett verschieden. Insbesondere sei eine der Schlussabnahme vorausgehende Rohbauabnahme bei dem Umspannwerk - anders als bei einer Windenergieanlage - problemlos möglich.

Diese Einwände gehen an der Argumentation des in Bezug genommenen Urteils des 1. Senats des beschließenden Gerichts vorbei. Dort ist ausgeführt (vgl. Urt. v. 8.8.2001 -1 L 4087/00 -, juris, Rn. 7), dass Nr. 1. 1. 1 des Gebührenverzeichnisses 1998, die bezogen auf den dort verwandten Begriff des „Rohbauwerts“ den gleichlautenden in Nr. 1. 1. a) des Gebührenverzeichnisses zur BauGO entspricht, im Grunde nur bei herkömmlichen Bauwerken anwendbar sei, bei denen eine (im Übrigen vollständige!) Rohbau- und eine davon zu trennende Schlussabnahme im Sinne des § 81 NBauO möglich sei, und dies bei Windenergieanlagen ausgeschlossen sei. Denn anders als bei herkömmlichen Wohn- und Geschäftsgebäuden, welche Nr. 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses 1998 mit der Trennung von Rohbau- und Schlussabnahmemöglichkeiten im Auge habe und bei denen konstruktive Teile zur Herstellung einer "Wohnlichkeit" oder einer verkaufsfördernden Baugestaltung "kaschiert" zu werden pflegten, würden bei Windenergieanlagen konstruktive Elemente gerade zum Zwecke erleichterter Wartung "unverputzt" gelassen. Dementsprechend könne die Reihenfolge, wie sie § 80 NBauO als Regelfall voraussetze und Nr. 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses 1998 übernehme, nicht entstehen. Daraus könne im Grunde der Schluss gezogen werden, dass der "herkömmlicher Bauweise" verbundene Gebührentatbestand der Nr. 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses 1998 nicht "passe" und daher auf den Hilfstatbestand der Nr. 1.1.2 zurückzugreifen sei. Dieser sei vom Gesetzgeber gerade in der Erkenntnis geschaffen worden, dass es eine Reihe von Bauvorhaben und -typen gebe oder künftig geben werde, auf die das Schema, welche die von § 80 NBauO vorausgesetzte Bautenfolge voraussetze, nicht passe.

Der 1. Senat hat mithin nicht etwa (allein) darauf abgestellt, dass die Rohbau- und die Schlussabnahme nicht zu trennen seien, sondern darauf, dass die Bemessung der Gebühren nach dem Rohbauwert nicht „passt“ (so unverändert zum aktuellen Recht: Nds OVG, Beschl. v. 22.9.2015 - 1 LA 62/15 -, juris, Rn. 6). Die Klägerin geht mithin von falschen Voraussetzungen aus, wenn sie danach allein den Wert des Rohbaus für maßgeblich erachtet. Dabei ist sogar unerheblich, ob man etwa den Transformator als Teil der baulichen Anlage „Umspannwerk“ oder als eigene bauliche Anlage betrachtet. Geht man von ersterem aus, so gibt es keinen Grund, diesen für die Statik etc. relevanten Teil bei der Bemessung der Gebührenhöhe außer Betracht zu lassen. Entsprechend hat der 1. Senat seinerzeit darauf verwiesen, dass als - für die Klägerin jedoch wohl unattraktive, weil teurere - Alternative zur Heranziehung des Herstellungswertes in solchen Fällen nur in Betracht käme, den endgültige Bauzustand, d. h. einschließlich des eingebauten Transformators etc., als Rohbau zu werten (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 8.8.2001, a. a. O, Rn. 7) . Betrachtet man den Transformator als eigene bauliche Anlage i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 NBauO, so liegt auf der Hand, dass der Begriff „Rohbauwert“ insoweit nicht passt.

bb) Weiterhin rügt die Klägerin einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Das Verwaltungsgericht hat insoweit Teile des Urteils des Senats vom 14. Dezember 2009 (- 12 LC 275/07 -, juris, Rn. 33 ff.) in Bezug genommen, in denen es heißt:

„Dieses (Anm. hier: das Äquivalenzprinzip) ist erst dann verletzt, wenn die festgesetzte Gebühr in einem groben Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.2003 - 6 C 4.02 -, BVerwGE 118, 123). Auch bei der Beachtung des Äquivalenzprinzips verfügt der Gesetz- und Verordnungsgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum hinsichtlich der Bemessung der Gebühr. Diese muss sich nicht auf die Kosten des Verwaltungsaufwandes beschränken, sondern kann auch andere Gesichtspunkte einfließen lassen, wie etwa den wirtschaftlichen Wert der gebührenpflichtigen Leistung der Verwaltung. Das Äquivalenzprinzip verbietet lediglich die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2001 - 6 C 13.00 -, BVerwGE 115, 125). Das folgt aus dem Zweck der Gebühr, die dem Gebührenschuldner anlässlich einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in der Absicht auferlegt wird, die Kosten dieser Leistung ganz oder teilweise zu decken. Wenn bei der Bemessung der Gebühr - wie hier - zulässigerweise an die Errichtungskosten und damit in erster Linie an den wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung für den Schuldner angeknüpft wird, muss der Entgeltcharakter der Gebühr dadurch gewahrt bleiben, dass diese sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht völlig von den Kosten des Verwaltungsaufwandes löst. Dies kann hier aber nicht festgestellt werden. Dabei kann - worauf schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - dahinstehen, ob die erhobene Gebühr im vorliegenden Fall deutlich über den dem Beklagten bei der Bearbeitung der Entscheidung entstandenen Kosten liegt, denn dies würde nicht notwendigerweise einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip begründen. Dieses ist vielmehr - wie ausgeführt - erst verletzt, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen verlangter Gebühr und Verwaltungsaufwand besteht. Ein solches ist nicht erkennbar, insbesondere, wenn man sich zum einen den erheblichen Wert verdeutlicht, den die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit der eingeschlossenen Baugenehmigung für den Betreiber hat, und zum anderen den nicht geringen Verwaltungsaufwand vergegenwärtigt, den die Erteilung einer solchen Genehmigung verursacht. …“

Die entsprechenden Erwägungen gelten für den vorliegenden Fall, in dem die Gebühren zulässiger Weise (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 in der erwähnten Fassung, dem zufolge Gebühren nach dem Maß des Verwaltungsaufwands oder nach dem Wert des Gegenstands der Amtshandlung zu bemessen sind) nach dem Herstellungswert errechnet worden sind. Die festgesetzte Gebühr beträgt hier ca. 1,4 % der Investitionssumme. Des Weiteren muss auch hier davon ausgegangen werden, dass die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit der eingeschlossenen Baugenehmigung nicht geringen Verwaltungsaufwand verursacht hat. Schließt - wie hier - die immissionsschutzrechtliche Genehmigung weitere Genehmigungen ein, ist in der Regel der Verwaltungsaufwand vor Erteilung der Genehmigung höher als in den Fällen, in denen allein das immissionsschutzrechtliche Prüfprogramm abgearbeitet und ggf. noch eine "Evidenzprüfung" der übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgenommen werden muss. In seinem bereits zitierten Urteil vom 14. Dezember 2009 (- 12 LC 275/07 -, ZNER 2010, 101, juris Rdn. 41) hat es der Senat vor diesem Hintergrund als unbedenklich angesehen, dass der Verordnungsgeber eine Gebührenerhöhung in Höhe der für die eingeschlossene Genehmigung sonst anfallenden Gebühren vorgesehen hat, ohne insoweit eine Reduzierung vorzunehmen.“

Die Klägerin macht geltend, diese Betrachtungsweise greife zu kurz und berücksichtige nicht hinreichend, dass vorliegend keine Bau-, sondern eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden sei, in die die Baugenehmigung lediglich integriert sei. Angesichts dessen verbiete sich eine pauschale und losgelöste Heranziehung der Anlage 1 zur BauGO. Dies werde im vorliegenden Fall daran deutlich, dass von den „Gesamtgebühren“ ca. 2/3 auf die vom Landkreis durchgeführte bauordnungsrechtliche Prüfung entfielen. Die Gesamtinvestitionskosten des Umspannwerkes wirkten sich dabei sowohl auf die Kosten der immissionsschutzrechtlichen wie der baurechtlichen Genehmigung aus. Es bleibe bei der Ermittlung der Gebührenhöhe unberücksichtigt, dass naturgemäß nicht die gesamte Elektroumspannanlage von bauordnungsrechtlicher Relevanz sei. Zwar sei dies im Grundsatz auf die gesetzgeberische Entscheidung zurückzuführen, auf Inzidentprüfungen entfallende Gebühren vollständig in Ansatz zu bringen (§ 1 Abs. 6 AllGO). In besonderen Härtefällen bedürfe es jedoch einer Ausnahme.

Ein solcher Härtefall sei hier gegeben. Denn die für die baurechtliche Prüfung angesetzte Verwaltungsgebühr i. H. v. 137.840,- EUR entspreche in keiner Weise der mit ihr „abgegoltenen Leistung“. Die Bauteile der Elektroumspannanlage seien bereits vor Abnahme durch den TÜV geprüft worden. Auch aufgrund dieser „Vorprüfung“ habe der Landkreis die anschließende bauordnungsrechtliche Prüfung zügig und ohne Beanstandungen vornehmen können. Auf die Höhe der Gebühr habe sich dieser Umstand jedoch nicht ausgewirkt. Die erhobene Verwaltungsgebühr sei damit kein Äquivalent zur Leistung der Verwaltung. Genau dies solle das Äquivalenzprinzip aber sicherstellen.

Diese Argumentation bezeichnet schon nicht hinreichend ihren Bezugspunkt. Geht man - wie hier hilfsweise die Klägerin - von der Anwendbarkeit der Nr. 1. 1. b) des aktuellen Gebührenverzeichnisses für die Berechnung der Gebührenhöhe aus, so bleibt dem Normanwender nur eine Rechenaufgabe, nicht aber ein Spielraum, die Gebühr aus vermeintlich höherrangigem Recht zu reduzieren. Dass Nr. 1. 1. b) des Gebührenverzeichnisses oder sonstige Regelungen des Landeswaltungskostenrechts deshalb verfassungswidrig seien, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Insbesondere greift sie nicht mit eigenen Argumenten die Grundsatzentscheidung des Normgebers an, nach § 1 Abs. 6 AllGO „auf Inzidentprüfungen entfallende Gebühren vollständig in Ansatz zu bringen“. Der stattdessen von ihr bemühte „Härtefall“ ist aber keine Frage der „Auslegung“ oder Verfassungsmäßigkeit des Gebührenverzeichnisses.

Im Übrigen kann der Klägerin auch in der Annahme eines Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip nicht gefolgt werden. Dieses verlangt angesichts des weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraums gerade nicht, dass die Gebühr sich als Äquivalent der Leistung darstellt; es reicht für den Entgeltcharakter der Gebühr vielmehr aus, dass diese sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht völlig von den Kosten des Verwaltungsaufwandes löst. Zudem ist danach Bezugspunkt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung insgesamt, d. h. einschließlich des Erhöhungsbetrages für die eingeschlossene Genehmigung. Die in diesem Bescheid vom 26. März 2015 vorgesehenen Auflagen etwa zum Arbeits-, zum Immissions- und zum Gewässerschutz, zum Baurecht sowie zum Naturschutz (Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen) indizieren einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand. Die Klägerin stellt den Ansatz, wonach insoweit auf die Kosten für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung als Ganzes abzustellen ist, argumentativ nicht durchgreifend in Frage, sondern betrachtet - ohne substantiierte Begründung - unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz allein den Gebührenteil, der auf die baurechtliche Prüfung entfällt, und behauptet, dieser stände in keinem angemessenen Verhältnis zur Leistung. Insoweit dürfte es mithin schon an einer Auseinandersetzung mit den Gründen des Verwaltungsgerichts fehlen, das zur Begründung gerade auf die vorgenannten Argumente aus dem zitierten Senatsurteil vom 14. Dezember 2009 Bezug genommen hat.

Mit dem Argument, es sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass vorliegend keine Bau-, sondern eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden sei, hat sich der Senat schon in seinem Beschluss vom 13. März 2013 (- 12 LA 116/12 -, a. a. O.) auseinandergesetzt. Er hat es danach - wie oben ausgeführt - verfassungsrechtlich für unbedenklich erachtet, dass der Verordnungsgeber eine Gebührenerhöhung in Höhe der für die eingeschlossene Genehmigung sonst anfallenden Gebühren vorgesehen hat, ohne insoweit eine Reduzierung vorzunehmen. Dies ist damit begründet worden, dass die Regelung nicht allein durch den zusätzlichen Aufwand, sondern auch und gerade durch den "Mehrwert" gerechtfertigt ist, den eine andere Genehmigungen einschließende immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betriebsinhaber im Verhältnis zu einer isolierten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hat. Gerade vor dem Hintergrund, dass sich dieser zusätzliche Wert für den Anlagenbetreiber ohnehin schwer quantifizieren lasse und im Einzelfall von vielen verschiedenen Faktoren abhinge, sei es nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber für die Gebührenregelung pauschalierend den gesamten Wert der eingeschlossenen Genehmigung als "Mehrwert" festgelegt und deshalb vorgesehen habe, dass die Gebühren für diese Genehmigung in voller Höhe zu addieren seien. Eines Sondergebührentatbestands für Transformatoren bedürfe es nicht. Durchgreifende neue Argumente gegen diese Ausführungen bringt die Klägerin mit der Zulassungsbegründungsschrift nicht vor.

Selbst wenn man sich aber auf die Argumentation der Klägerin insoweit einließe und den Aufwand allein der baurechtlichen Prüfung ins Verhältnis zu dem insoweit angefallenen Gebührenanteil setzt, folgt daraus kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Eine Ermittlung der Gebührenhöhe nach Aufwand und damit unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Transformator, wie die Klägerin geltend macht, bereits vom TÜV bzw. von ihr beauftragten Ingenieuren geprüft war, sieht die BauGO - ohne dass dieses, wie oben ausgeführt, in diesem Zulassungsverfahren zu beanstanden wäre - nicht vor, sondern knüpft zulässigerweise an den wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung für den Schuldner an. Die Höhe der Gebühr darf nur nicht in einem groben Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen. Berücksichtigt man aber, dass sich das Umspannwerk aus verschiedensten baurechtlich zu betrachtenden Teilen einschließlich des Transformators zusammensetzt und insoweit die Baubehörde eine komplexe Prüfung auch des Zusammenwirkens dieser Teile vorzunehmen hat, so ist von einem groben Missverhältnis (noch) nicht auszugehen. Dass eine Prüfung des Transformators mit Blick auf die „Vorabprüfung“ durch den TÜV und von der Klägerin beauftragten Ingenieuren aus rechtlichen Gründen entbehrlich war, macht die Klägerin selbst nicht (mehr) geltend.

2. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin den Berufungszulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hinreichend dargelegt hat. Er liegt jedenfalls in der Sache nicht vor. Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, konkret zu benennen, und es ist anzugeben, aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet.

Die Klägerin macht geltend, zwar habe der Senat bereits in der (bereits mehrfach zitierten) Entscheidung vom 13. März 2013 (-12 LA 116/12 -) in einem vergleichbaren Fall entschieden und sich in dem Rahmen auch mit einer Reihe von Rechtsfragen auseinandergesetzt, die für das vorliegende Verfahren für Bedeutung seien. Die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten ergäben sich jedoch zum einen aus der Novellierung der NBauO, die seinerzeit noch nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Zum anderen sei auch rechtlich schwierig, ob die NBauO angesichts der Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Nr. 3 NBauO überhaupt zur Anwendung gelange, ob die Gebühren auf der Basis des Rohbauwertes hätten ermittelt werden dürfen und sie nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstießen. Sämtliche dieser Fragen seien letztlich auf den Umstand zurückzuführen, dass es sich bei einer Elektroumspannanlage gerade um kein „gewöhnliches“ Bauwerk handele.

Wie sich aus dem unter 1. Ausgeführten ergibt, werfen diese Fragen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Zum Teil sind sie in der Rechtsprechung des Senats bereits durch den Beschluss des Senats vom 13. März 2013 (a. a. O.) geklärt. Insbesondere hat der Senat seinerzeit auf die Einwände der Klägerin erläutert, dass es eines Sondergebührentatbestands für Transformatoren oder für Elektroumspannwerke nicht bedarf. Im Übrigen können die sich stellenden Rechtsfragen - soweit sie entscheidungserheblich sind - nach den vorstehenden Ausführungen ohne besondere Schwierigkeiten beantwortet werden und sind sie demzufolge nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen.

3. Anders als die Klägerin meint, hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache geltend gemacht, so ist eine die Zulassung der Berufung eröffnende Grundsatzfrage nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufgeworfen wird, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll.

Aus Sicht der Klägerin ergibt sich die grundsätzliche Bedeutung daraus, dass sie in den nächsten Jahren die Erneuerung und Errichtung von ca. 40 bis 50 Umspannwerken plane und daher allein auf die bauordnungsrechtliche Prüfung entfallende Gebühren von etwa 7.000.000,- EUR im Raum ständen. Die Verpflichtung zur Erneuerung und Errichtung treffe ferner die C. GmbH als andere Betreiberin von Umspannwerken und gewinne aufgrund der sog. Energiewende an Bedeutung. Zudem würden die Kosten letztlich an den Letztverbraucher weitergegeben und zu einem steigenden Strompreis führen. Grundsätzliche Bedeutung habe die Frage, ob ihr (der Klägerin) als Übertragungsnetzbetreiberin Kosten für die im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgte bauordnungsrechtliche Überprüfung einer Elektroumspannanlage auferlegt werden dürften.

Diese von der Klägerin explizit aufgeworfene Frage ist jedoch nicht konkret genug, um sie allgemein (fallübergreifend) zu beantworten, sondern ihre Beantwortung ist nur anhand der Umstände des Einzelfalls möglich. Selbst wenn man aber zugunsten der Klägerin unterstellt, sie wolle sich auch für die „grundsätzliche Bedeutung“ auf die übrigen Rechtsfragen, die sie im Zulassungsantrag unter dem Gliederungspunkt „ernstliche Zweifel“ näher ausführt, stützen und dies auch bezogen auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO als ausreichend erachtet, verhilft dies ihrem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Wie ausgeführt, sind die meistens der von der Klägerin (erneut) aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Senates bereits geklärt. Die durch § 61 Abs. 1 Nr. 3 NBauO aus Sicht der Klägerin „neu“ aufgeworfene Frage lässt sich jedenfalls anhand der Gesetzesmaterialien sowie von Sinn und Zweck der Regelung aus den oben ausgeführten Gründen unschwer eindeutig beantworten, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens hierfür nicht bedarf. Allein die Anzahl vergleichbarer Fälle sowie die Höhe der insoweit ggf. in Streit stehenden Gebühren vermögen eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu rechtfertigen.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).