Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.07.2019, Az.: 13 OB 350/18

Aberkennung; ablehnende Entscheidung; Ablehnungsbescheid; abwehrfähig; Anspruch; Anspruchsgrundlage; Anspruchsschuldnerschaft; belastender Verwaltungsakt; bestandskräftig; Bund; Bundesverbindlichkeit aus der Reichserbschaft; Bunker; Deutsches Reich; Duldung; Eigentumsbeeinträchtigung; Erfüllung; erlöschen; Feststellung; Formalia; formeller VA; gerichtliche Geltendmachung; gesetzlicher Schuldnerwechsel; Handlungsform; Höhle; Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen; kriegs- und nachkriegsbedingt; Kriegsfolgen; Luftschutzstollen; modifizierte Subjektstheorie; ordentlicher Rechtsweg; qualifizierte; Rechtsbehelfsbelehrung; rechtshemmend; rechtsvernichtend; Rechtswegbeschwerde; Regelungsgehalt; Reichsverbindlichkeit; Scheinbestandteil; Schuldnererklärung; Subordinationstheorie; unmittelbare Lebens- oder Gesundheitsgefahr; Verwaltungsaktsbefugnis; Verwaltungsrechtsweg; wahre Natur; wesentlicher Bestandteil; zivilrechtlich; Zivilschutzbau

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.07.2019
Aktenzeichen
13 OB 350/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69764
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 27.07.2018 - AZ: 6 A 29/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Entscheidung einer Behörde nach §§ 28 Abs. 3, 29 Satz 4 Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG), die Erfüllung dem AKG unterliegender zivilrechtlicher Ansprüche (hier: auf Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen an einem ehemaligen Luftschutzstollen) abzulehnen, kann als bloße Schuldnererklärung grundsätzlich nicht im Verwaltungsrechtsweg angegriffen werden.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 6. Kammer - vom 27. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG und §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtswegbeschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 27. Juli 2018 bleibt mangels Begründetheit ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss für das Begehren der Klägerin gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG den Verwaltungsrechtsweg nicht für eröffnet erachtet, sondern nach § 13 GVG den ordentlichen Rechtsweg zu den Zivilgerichten als gegeben angesehen und den Rechtsstreit deshalb an das auch örtlich zuständige (vgl. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 ZPO - Gerichtsstand der Belegenheit -) Landgericht Osnabrück verwiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug und macht sie sich zu Eigen. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin, mit dem diese stattdessen die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu begründen versucht, greift nicht durch und rechtfertigt daher keine andere Entscheidung.

1. Die Klägerin rügt zunächst, sie mache mit ihrem auf Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen gerichteten Feststellungsbegehren (Klageantrag zu 2. aus der Klageschrift vom 28.2.2017, Bl. 2 der GA) gegen die Beklagte der Sache nach einen Anspruch geltend, der als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren sei, weil die ihrer Ansicht nach streitentscheidenden Normen - § 19 Abs. 2 Nr. 1 und § 29 Satz 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) - nach der modifizierten Subjektstheorie (Sonderrechtslehre) öffentliches (Sonder-)Recht darstellten, da diese allein die beklagte Bundesrepublik als Hoheitsträgerin privilegierten. Diesem Ansatz vermag der Senat nicht zu folgen (a)). Vielmehr kommen hier nur zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht, die das Begehren der Klägerin tragen könnten (b)). Diese sind auch nicht wegen der früheren Nutzung der Gertrudenberger Höhle als Luftschutzstollen ausgeschlossen (c)). Ein öffentlich-rechtlicher Ansatzpunkt wegen einer jüngeren Nutzung als Luftschutzeinrichtung ist nicht gegeben (d)).

a) Dahinstehen kann, ob die hier anzuwendende Dimension der §§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 29 Satz 1 AKG dem öffentlichen oder dem privaten Recht (hier ggf. als ein das BGB materiell und verfahrensrechtlich „ergänzendes“ Zivilrecht des Bundes) zugehört. Festzuhalten bleibt jedenfalls, dass diese Normen - ebenso wie die sonstigen Vorschriften des AKG mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen §§ 22 bis 24 AKG und der ebenfalls nicht anzuwendenden Ablösungsvorschriften (§§ 30 ff. AKG) - auf ihrer Rechtsfolgenseite keine originären Ansprüche statuieren (vgl. Döll, Handkommentar zum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, 1. Aufl. 1958, § 26 Erl. 1 litt. a) und b)). Sie stellen keine streitentscheidenden Anspruchsgrundlagen dar, sondern setzen lediglich tatbestandlich die Entstehung kriegs- und nachkriegsbedingter Ansprüche gegen das Deutsche Reich bzw. die Beklagte auf der Grundlage anderweitiger Normen voraus, die - ihrer für den zutreffenden Rechtsweg maßgeblichen wahren Natur nach (vgl. GmS-OGB, Beschl. v. 10.4.1986 - GmS-OGB 1/85 -, juris Rn. 10; BSG, Urt. v. 25.7.1967 - 9 RV 248/65 -, juris Rn. 7) - aus verschiedenen Rechtsgebieten (z.B. Zivilrecht, Sozialrecht, sonstige Teilbereiche des besonderen Verwaltungsrechts) stammen können (vgl. Féaux de la Croix, Die Kriegsfolgenschlußgesetzgebung, Kommentar zum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, 3. Lfg. 1958, § 1 Erl. 8 lit. a), § 29 Erl. 3; Döll, a.a.O., § 26 Erl. 1 lit. a) sowie § 1 Erl. 3) und die in dem jeweiligen Rechtsweg zu verfolgen sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.1959 - VI ZR 4/57 -, MDR 1960, 42).

aa) Das deutet bereits der von der Klägerin zitierte § 29 Satz 1 AKG an, der im Kontext des Anmeldeverfahrens nach §§ 26 ff. AKG steht. Die dort enthaltenen Antrags-, Verfahrens- und Fristenregelungen können zwar, wie die Klägerin zu Recht betont, unter bestimmten Umständen (z.B. bei fehlender oder verspäteter Anmeldung nach §§ 26, 28 AKG bzw. klageweisen Geltendmachung von Ansprüchen nach § 29 AKG) zu einer Ausschlusswirkung führen. Die Natur des von ihnen betroffenen Anspruchs verändern sie jedoch ungeachtet der zwischengeschalteten Befassung einer Behörde des Bundes (Anmeldestelle im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 AKG) hiermit nicht. Vielmehr ähnelt die nach § 29 Satz 1 AKG ggf. eintretende, eine gerichtliche Geltendmachung (Durchsetzung) ausschließende Wirkung (vgl. Döll, a.a.O., § 29 Erl. 6), die eine rechtshemmende Einwendung begründete, in gewisser Weise derjenigen der zivilrechtlichen Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB), mag jene auch eine rechtshemmende Einrede darstellen.

bb) Die Rechtsfolge des ebenfalls ins Feld geführten § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG erschöpft sich - als eine Ausnahme von dem in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Nr. 3 AKG geregelten Grundsatz, dass die vom AKG erfassten kriegs- und nachkriegsbedingten Ansprüche gegen das Deutsche Reich oder die Beklagte erlöschen - darin, unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 25 Abs. 1 AKG) zur Erfüllung solcher „vorgefundenen“ Ansprüche gegen das Deutsche Reich bzw. die diesen Reichsverbindlichkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG (eigentlich: „Bundesverbindlichkeiten aus der Reichszeit“, vgl. Féaux de la Croix, a.a.O., § 1 Erl. 9) gemäß § 2 Nr. 3 AKG gleichgestellten „Bundesverbindlichkeiten aus der Reichserbschaft“ (vgl. Féaux de la Croix, Das Kriegsfolgenschlußgesetz, Teil 2, NJW 1957, 1743, 1746) im Zusammenhang mit Handlungen während des Krieges und Nachkrieges und damit notwendigerweise auch deren Fortbestand anzuordnen.

Zusammen mit anderen Vorschriften des AKG (z.B. über das Anmeldeverfahren in §§ 26 ff. AKG einschließlich der Anmeldefrist aus § 28 AKG und der Ausschlussfrist nach § 29 AKG) beschränkt die von der Klägerin benannte Bestimmung aus § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG lediglich die nach anderen Rechtsnormen (hier allenfalls nach § 1004 Abs. 1 BGB) namentlich aufgrund einer in Kriegs- und Nachkriegszeiten durch Handlungen von Dienststellen des Deutschen Reichs entstandenen Ansprüche und stellt ihren Fortbestand unter weitere Voraussetzungen, hier nämlich: dass aus der abzuwehrenden Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB grundsätzlich bei Inkrafttreten des AKG am 1. Januar 1958 (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1963 - V ZR 226/62 -, BGHZ 40, 18, 21, juris Rn. 28), spätestens aber vor Ablauf der Nachsichtfrist aus § 28 Abs. 2 Satz 2 AKG am 31. Dezember 1959 (vgl. hierzu OLG Braunschweig, Urt. v. 16.6.2005 - 8 U 47/04 -, S. 7 des Urteilsabdrucks, BA 002) zugleich eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen resultiert hat; verneinendenfalls ist der auf die Abwehr der Eigentumsbeeinträchtigung gerichtete Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Nr. 3 AKG erloschen, und selbst ein späteres Auftreten einer unmittelbaren Lebens- oder Gesundheitsgefahr führte nicht zu seinem „Wiederaufleben“ (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v.16.6.2005, a.a.O.). Damit bewirkt § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG im Ergebnis auch keine inhaltliche Änderung (Modifikation) der Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB, sondern legt nur die Bedingungen fest, unter denen diese Ansprüche in Abweichung vom Erlöschensgrundsatz des AKG erfüllt werden sollen (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.2006 - V ZR 144/05 -, juris Rn. 17, und v. 18.7.2014 - V ZR 30/13 -, juris Rn. 11). Mit anderen Worten umreißt die Norm lediglich die Grenzen einer aus §§ 1, 2 AKG folgenden, gegen die betroffenen Ansprüche gerichteten rechtsvernichtenden Einwendung.

b) Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin ausweislich der Klageschrift neben der Aufhebung des beklagtenseitigen Schreibens vom 12. September 2016 die gerichtliche Feststellung (§ 256 ZPO), dass die Beklagte (weiterhin) verpflichtet ist, Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen bezüglich der u.a. unter dem klägerischen Grundstück verlaufenden „Gertrudenberger Höhle“ durchzuführen, die im Zweiten Weltkrieg (ab 1942/43) als Luftschutzstollen genutzt wurde und im Zuge der Herrichtung der Höhle zu diesem Zweck im Interesse der Ertüchtigung zum Aufenthalt einer großen Zahl von Menschen (bis zu 4.000) umfangreiche Um- und Einbauten (z.B. Toilettenanlagen, elektrische Anlagen, Klinkerabmauerungen zur Abgrenzung der Toiletten- von Aufenthaltsräumen, Stabilisierungen von Durchgängen) erfahren hatte.

Den Anknüpfungspunkt bilden damit ausschließlich Handlungen von Dienststellen des Deutschen Reichs aus der Zeit bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs (31.7.1945, arg. e § 19 Abs. 2 Nr. 2 AKG), die zu möglichen Ansprüchen gegen das Deutsche Reich im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG (Reichsverbindlichkeiten) geführt haben und für die der Bund, das heißt die Beklagte, gemäß § 25 Abs. 1 AKG bei einer sich aus § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG ergebenden „Erfüllungspflicht“ haften muss (je nach vertretener Ansicht - Identitäts- oder Dachtheorie (vgl. Féaux de la Croix, Die Kriegsfolgenschlußgesetzgebung, a.a.O., AKG § 1 Erl. 9) - notfalls im Wege eines gesetzlichen Schuldnerwechsels, vgl. Féaux de la Croix, Das Kriegsfolgenschlußgesetz, Teil 1, NJW 1957, 1697, 1698). Eine aufgrund einer von Reichsdienststellen vor dem 24. Mai 1949 verursachten Einwirkung begründete, den Reichsverbindlichkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 AKG gemäß § 2 Nr. 3 AKG gleichgestellte „Bundesverbindlichkeit aus der Reichserbschaft“ die ebenfalls dem Regime des § 19 Abs. 2 AKG unterfiele (vgl. Döll, a.a.O., § 2 Erl. 4, § 19 Erl. 4), dürfte hier eher fernliegen. Denn die durch § 2 Nr. 3 AKG statuierte Voraussetzung, dass eine dem Deutschen Reich gehörende Sache, von der die Eigentumsbeeinträchtigung ausgeht, in das Eigentum oder die Verwaltung des Bundes gelangt ist, dürfte in der vorliegenden Konstellation nicht erfüllt sein. In die „Verwaltung des Bundes“ ist der frühere Luftschutzstollen nie gelangt. Eigentum an einem Luftschutzstollen bzw. einer Luftschutzhöhle unter einem fremden Grundstück wird - anders als bei einem auf fremdem Grund aufstehenden (Luftschutz-)Bunker (vgl. BGH, Urt. v. 13.6.1956 - V ZR 153/54 -, NJW 1956, 1273 f.; Döll, a.a.O., § 2 Erl. 4), welcher nur vorübergehend auf dem fremden Grund errichtet worden wäre und daher als Scheinbestandteil gemäß § 95 BGB im Eigentum des Reichs bzw. Bundes stünde, mithin sonderrechtsfähig wäre - grundsätzlich nicht begründet. Denn ein Luftschutzstollen ist bereits wegen seiner ausgeschachteten Struktur nicht nur vorübergehend unterhalb des fremden Grundstücks errichtet und wird daher gemäß § 93 BGB zum wesentlichen Bestandteil jenes Grundstücks (vgl. BGH, Urt. v. 9.3.1960 - V ZR 189/58 -, juris Rn. 34), hat mithin nie im Eigentum des Reichs oder Bundes gestanden; wenngleich sich hierdurch an der Bundeshaftung nichts änderte (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1963, a.a.O., S. 21, Rn. 26 f., unter Aufgabe seiner früheren Auffassung aus dem Urt. v. 9.3.1960, a.a.O., Rn. 34). Der Senat kann jedoch dahinstehen lassen, ob sich im vorliegenden Fall an dieser vertypten Zuordnung etwas anderes daraus ergibt, dass die zu Kriegszeiten ab 1942/43 vorgenommenen Um- und Einbauten hier in einer vom Deutschen Reich vorgefundenen Höhle, die bereits in den Jahrhunderten davor durch menschliche Einflüsse (Kalksteinbruch, Bier- und Eiskellernutzung) verändert worden war, erfolgten.

Denn der mit dem klägerischen Begehren geltend gemachte Anspruch (hier: Kontrollmaßnahmen zur Erkundung des Bestehens und des Ausmaßes einer im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG mit einer unmittelbaren Lebens- oder Gesundheitsgefahr durch Steinfall und Nachbruch in der Höhle selbst oder durch Einstürze von Eingängen und Abbrüche an der Erdoberfläche des darüber befindlichen Grundstücks (sog. Tagesbruch) einhergehenden Eigentumsstörung sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung) kann jedenfalls unabhängig von seiner Einstufung als „Reichsverbindlichkeit“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG) oder als gleichgestellte „Bundesverbindlichkeit aus der Reichserbschaft“ (§ 2 Nr. 3 AKG), wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, seiner wahren Natur nach eine Grundlage nur in Vorschriften des Zivilrechts finden, nämlich in § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. zu der von § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG vorausgesetzten Gefahr bei ehemaligen Luftschutzstollen BGH, Urt. v. 9.3.1960, a.a.O., Rn. 31 a.E.).

Zur Duldung einer derartigen „qualifizierten“ Eigentumsbeeinträchtigung wäre die Klägerin jedenfalls seit der endgültigen Aufgabe der hoheitlichen Nutzung der Gertrudenberger Höhle als Luftschutzstollen nicht mehr nach § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet; zugleich wäre ein zivilrechtlicher Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB abwehrfähig geworden (vgl. BGH, Urt. v. 18.7.2014, a.a.O., Rn. 13 f., v. 7.4.2006, a.a.O., Rn. 16, und v. 13.6.1956, a.a.O., S. 1275). Das Ende der hoheitlichen Nutzung dürfte hier mit der konkludenten Entwidmung als Luftschutzeinrichtung durch Verschließen der Eingänge in den Stollen mittels Sprengung seitens der Alliierten anzunehmen sein (vgl. zu einer solchen Deutung in vergleichbaren Fällen BGH, Urt. v. 13.6.1956, a.a.O., S. 1275, v. 19.6.1963, a.a.O., S. 20, Rn. 26, und v. 17.5.1968 - V ZR 1/65 -, juris Rn. 8). Einer durch BGH, Urt. v. 18.7.2014, a.a.O., Rn. 18 f., geforderten gesonderten Bekanntgabe einer Entscheidung, dass eine erneute Nutzung als Zivilschutzbau nicht erfolgen solle, dürfte es nach Lage der Dinge im vorliegenden Fall nicht bedurft haben. Im Übrigen ist nach Verschließen der Eingänge bei Kriegsende eine neue Beorderung für Luftschutzzwecke auch niemals erfolgt. Im Gegenteil ist die nach dem erstmaligen Öffnen der Eingänge im Jahre 1965 angestellte theoretische Überlegung, die nicht mehr als Luftschutzraum gewidmete Gertrudenberger Höhle „wieder“ als Zivilschutzräumlichkeit herzurichten und zu nutzen, im Jahre 1983 offenbar wegen des erwarteten hohen Aufwandes und der erheblichen Kosten verworfen worden, nachdem dem Objekt gegenüber 20 anderen vorhandenen Anlagen Nachrang zugeordnet worden war, vgl. Zivilschutztaktisches Gutachten der Stadt Osnabrück v. 17.1.1983 auf Bl. 122 der BA 001 = Auszug aus der GA 11 bzw. 12 O 593/17 bzw. jetzt 4 O 79/19 des Landgerichts Osna-brück).

c) Schließlich folgt aus dem Charakter der Gertrudenberger Höhle als ehemaliger Luftschutzeinrichtung kein anderes Ergebnis. Das aufgrund des § 27 Abs. 2 Zivilschutzgesetz 1957 (ZSG 1957) a.F. bestanden habende Verbot, bauliche Anlagen zu beseitigen, die für Zwecke des zivilen Luftschutzes errichtet oder bestimmt worden sind, ändert am bürgerlich-rechtlichen Charakter eines Klageanspruchs auf Beseitigungs- oder Veränderungsmaßnahmen bezogen auf derartige ehemalige Luftschutzanlagen nichts (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1965 - V ZR 261/62 -, juris Rn. 23, und v. 24.11.1972 - V ZR 191/70 -, juris Rn. 7; im Ergebnis auch BGH, Urt. v. 18.7.2014, a.a.O., Rn. 4 ff., 17 zu dem späteren Veränderungsverbot aufgrund des 1997 aufgehobenen § 19 Abs. 1 Schutzbaugesetz (SchBauG) a.F.).

d) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass angesichts des unter b) und c) dargestellten tatsächlichen Befundes (allgemeine) öffentlich-rechtliche Unterlassungs-
oder Folgenbeseitigungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen einer jüngeren Nutzung als Einrichtung des Zivilschutzes bzw. Luftschutzes - die nicht dem Rechtsregime des AKG unterlägen - ausgeschlossen sind, wie bereits das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat.

2. Entgegen der Beschwerde gewinnt der Rechtsstreit auch nicht dadurch (zumindest teilweise) den Charakter einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nach der Subjektions- oder Subordinationstheorie, dass die Beklagte in Gestalt ihres Schreibens der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 12. September 2016 (Bl. 4 f. der GA) einen feststellenden oder gar gestaltenden belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG zur verbindlichen - negativen - Regelung etwaiger in § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG genannter kriegs- oder nachkriegsbedingter Ansprüche der Klägerin gegen sie im vorliegenden Einzelfall erlassen und sich damit eines in Wahrheit (wegen der bestehenden zivilrechtlichen Gleichordnung) nicht gegebenen Über-Unter-Ordnungsverhältnisses berühmt hätte, dem nur durch eine auf Beseitigung dieser behördlichen Entscheidung gerichtete verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) begegnet werden könnte und - jedenfalls wegen drohender Bestandskraft der verfügten Einzelfallregelung - auch müsste.

a) Zunächst gilt es festzuhalten, dass selbst in einem solchen Fall nur der auf eine derartige Aufhebung gerichtete Klageantrag zu 1. aus der Klageschrift vom 28. Februar 2017 (Bl. 1 der GA) dem Verwaltungsrechtsweg unterfiele, nicht hingegen auch der im Wege kumulativer objektiver Klagehäufung (§ 44 VwGO) angefügte Klageantrag zu 2., der unverändert auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche in der Sache abzielende Feststellungsantrag (Bl. 2 der GA; vgl. oben I.1.).

Ein abweichendes Ergebnis zeitigt auch § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht. Nach dieser Vorschrift entscheidet zwar das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Soweit die Beklagte ohne eine Ermächtigungsgrundlage mit sog. Verwaltungsaktsbefugnis durch „privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt“ über gegen sie gerichtete kriegs- und nachkriegsbedingte zivilrechtliche Ansprüche der Klägerin entschieden hätte, obwohl hierzu nur die ordentlichen Gerichte im Urteilswege berufen sind, wäre der im Verwaltungsrechtsweg zulässigerweise erhobenen und begründeten Klage ohne weiteres nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch gerichtliche Aufhebung dieses offensichtlich materiell rechtswidrigen Verwaltungsakts zu entsprechen. Daraus folgte jedoch nicht, dass die Verwaltungsgerichte kraft Zusammenhangs auch für eine Entscheidung über das Bestehen und den Umfang der in Rede stehenden zivilrechtlichen Ansprüche in der Sache umfassend rechtswegzuständig würden. Vielmehr hätten hierüber nach wie vor die ordentlichen Gerichte zu befinden. Mit dem auf die Handlungsform bezogenen Argument der Klägerin wäre nach alledem von vornherein nur Raum für einen Teilerfolg der Rechtswegbeschwerde im Hinblick auf das Begehren gemäß dem Klageantrag zu 1. unter Abtrennung (§ 93 VwGO) des Klagebegehrens zu 2., hinsichtlich dessen es ohnehin bei der Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Osnabrück verbleiben müsste.

b) Jedoch ist entgegen der klägerischen Ansicht selbst für das unter a) skizzierte Vorgehen im vorliegenden Fall kein Raum. Denn der Senat teilt auch die von der Klägerin vorgenommene Deutung des Schreibens vom 12. September 2016 als Verwaltungsakt im beschriebenen weitergehenden Sinne nicht.

Ob es sich bei einem behördlichen Schreiben um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG handelt, ist ebenso wie die Frage, welchen Inhalt bejahendenfalls eine solche Verfügung hat, entsprechend §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines durchschnittlichen objektivierten Empfängers in der Rolle des Adressaten zu beantworten (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 72 ff.). In der Gesamtschau aller Umstände liegt danach hier eine konkret-individuelle behördliche Regelung des von der Klägerin behaupteten Inhalts nicht vor.

aa) Daraus, dass das Schreiben vom 12. September 2016 überhaupt bescheidartigen Charakter hätte, wäre noch nicht zwingend auf dessen Regelungsgehalt zu schließen. Vielmehr sind derartige Formalia hier unergiebig, insbesondere die Grundsätze zur Beseitigung des Rechtsscheins eines bloßen „formellen VAs“ bzw. „Formal-VAs“ ohne Regelungsqualität (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 19.2.2016 - 13 ME 187/15 -, juris Rn. 23) nicht heranzuziehen. Denn das AKG bezeichnet die Mitteilung der Behörde der beklagten, potentiell verpflichteten Bundesrepublik Deutschland, von der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgänger (Land Niedersachsen als Träger des ehemaligen Niedersächsischen Landeskrankenhauses C. - Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie -) angemeldete Ansprüche nicht erfüllen zu wollen, ohnehin selbst als „Ablehnungsbescheid“ (§ 29 Satz 4 AKG) bzw. „ablehnende Entscheidung“ (§ 28 Abs. 3 AKG), ohne dass dies unmittelbare Auswirkungen auf das Schicksal des Anspruchs nach Bestand und Umfang hätte. In der vom AKG konzipierten Form handelt es sich bei den durch die Anmeldestellen (§ 27 AKG) vorgenommenen „Anerkennungen“ oder „Ablehnungen“ angemeldeter Ansprüche - wie im sonstigen Rechtsverkehr auch - um bloße Schuldnererklärungen, nicht hingegen um öffentlich-rechtliche „Verfahrensbescheide“ oder „Verwaltungsverfügungen“ (vgl. in dieser aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des VwVfG stammenden Diktion und Begriffsbildung Döll, a.a.O., § 26 Erl. 10). Dieses Vorgehen ist Ausfluss der Besonderheiten des Anmeldeverfahrens nach §§ 26 ff. AKG, denen zufolge eine unmittelbare gerichtliche Geltendmachung dem AKG unterliegender Ansprüche zunächst ausgeschlossen ist, bis die Behörde darüber entschieden hat, solche Ansprüche nach Grund und Umfang erfüllen zu wollen oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.1959 - III ZR 74/58 -, BB 1959, 939, 940, und v. 4.12.1958 - III ZR 117/57, BGHZ 29, 13, 18). Die Zustellung einer ablehnenden (negativen) Entscheidung bzw. Mitteilung nach § 28 Abs. 3 AKG ist Anknüpfungspunkt für den Lauf der Ausschlussfrist von sechs Monaten nach § 29 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 AKG, innerhalb deren die gerichtliche Geltendmachung (fristwahrend nötigenfalls bei einem unzuständigen Gericht, vgl. § 29 Satz 5 AKG) sodann erfolgen muss. Andernfalls ist der angemeldete Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzbar (vgl. Döll, a.a.O., § 29 Erl. 6). Allein daraus, dass das Schreiben vom 12. September 2016 „bescheidartige“ Formulierungen verwendet, folgt also noch keine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für ein auf dessen (isolierte) Aufhebung gerichtetes Anfechtungsbegehren.

bb) Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass der „Ablehnungsbescheid“ über die gesetzlichen Wirkungen des Fristablaufs aus § 29 Satz 1 AKGhinausgehend eine konkret-individuelle (konstitutiv feststellende oder gestaltende) Aberkennungswirkung (bereits) mit Bekanntgabe zeitigte, deren Beachtung gebietende Bindung mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides lediglich zementiert würde. Einen solchen Regelungsgehalt weist das Schreiben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 12. September 2016 jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf. Weder deuten darin enthaltene einzelne Formulierungen darauf hin, noch geben zusammenhängende inhaltliche Passagen hierauf einen Anhalt.

Zuzustimmen ist bereits dem Verwaltungsgericht, dass dem Schreiben in formaler Hinsicht bereits die verwaltungsaktstypische Unterteilung in einen verfügenden und einen begründenden Teil fehlt. Selbst wenn man in einzelnen in der Begründung enthaltenen Sätzen, die etwa auch die Beschwerde hervorhebt („Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass eine Verpflichtung des Bundes nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG nicht besteht. Das Bestehen einer Anspruchsschuldnerschaft weise ich folglich zurück.“), grundsätzlich verfügungstaugliche Formulierungen erblickte, ist zu konstatieren, dass diese Sätze - auch in der Gesamtschau mit den als „Rechtsbehelfsbelehrung“ bezeichneten Hinweisen auf die Frist von sechs Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beklagten für eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach maßgeblicher Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont erkennbar nicht den Gehalt haben sollten, unmittelbar eine Regelung der Anspruchslage des Einzelfalls zu Lasten der Klägerin zu treffen.

(1) Soweit in der zitierten Passage des Schreibens von „Feststellungen“ die Rede ist, sind ersichtlich die tatsächlichen Feststellungen aus dem von der Stadt Osnabrück eingeholten Sachverständigengutachten (der D. Ingenieure GmbH v. 29.10.2015, Bl. 5-55 ff. der BA 003 Bd. A) und nicht etwa rechtsverbindliche negative Feststellungen (Tenorierungen) zu Ansprüchen der Klägerin gemeint.

(2) Desgleichen kommt die Formulierung „weise ich […] zurück“ nur auf den ersten Blick einer Tenorierung gleich. Denn Gegenstand der Zurückweisung ist nicht etwa ein Rechtsbehelf oder Antrag, sondern die „Anspruchsschuldnerschaft“ der Beklagten; dies deutet wiederum auf eine auch von der Behörde der Beklagten anerkannte, üblicherweise Zivilrechtsverhältnisse prägende Gleichordnung hin. Denn diese Formulierung bringt einen schlichten Nichterfüllungswillen der Beklagten mit der Begründung zum Ausdruck, sie halte sich gegenüber der Klägerin nicht länger für zu Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen verpflichtet, weil die besonderen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG nicht (mehr) erfüllt seien, da die Standsicherheit der Tagesoberfläche durch die verschlossene Anlage nicht gefährdet werde und im Inneren der Höhle bestehende Gefahren (gemeint: Steinschlag, Nachbruch) nicht kausal durch eine bauliche Tätigkeit des Deutschen Reichs verursacht worden seien (vgl. Bl. 4 der GA).

(3) Vor allem aber erhellt anhand der unter „Rechtsbehelfsbelehrung“ gegebenen Hinweise, dass die Beklagte nicht bereits aufgrund des Schreibens vom 12. September 2016 mit dessen Bekanntgabe in Form der Zustellung gegen Postzustellungsurkunde (§ 28 Abs. 3 AKG in Verbindung mit §§ 43 Abs. 1, 41 Abs. 5 VwVfG, § 3 VwZG) die konkret-individuelle Wirkung eines Erlöschens oder konstitutiv festgestellten Nichtbestehens in § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG genannter Ansprüche der Klägerin im Wege einer behördlichen Verfügung zu erzeugen beabsichtigte. Vielmehr würde der Ausschluss einer gerichtlichen Geltendmachung solcher Ansprüche mit Bezug auf den ehemaligen Luftschutzstollen in der Gertrudenberger Höhle allenfalls als gesetzliche Folge eintreten können, sollte die Klägerin die sechsmonatige Frist nach Zustellung der Mitteilung fruchtlos verstreichen lassen. Hierauf wies der letzte Absatz des Schreibens vom 12. September 2016 sachlich zutreffend (vgl. § 29 Satz 1 AKG) hin.

Wenngleich dieser Absatz an einigen Stellen ambivalente Formulierungen enthält, führen diese in der Gesamtschau doch nicht dazu, dass ein objektiver Empfänger gestützt darauf von einer verbindlichen behördlichen Einzelfallregelung über etwaige zivilrechtliche Ansprüche (vgl. oben I.1.) der Klägerin gegen die Beklagte ausgehen müsste.

(a) Missverständlich bleibt zwar in der Tat die Verwendung des Begriffs „Rechtsbehelfsbelehrung“ als Überschrift für die Hinweise auf die Ausschlusswirkung nach § 29 Satz 1 AKG und ihre Voraussetzungen. Dass diese Hinweise nicht als Rechtsbehelfsbelehrung im rechtstechnischen Sinne des § 37 Abs. 6 VwVfG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 VwGO zu verstehen sind, erhellt aber gleichwohl hinreichend aus ihrem Inhalt. Bereits die Einlegungsstelle für einen etwaigen Rechtsbehelf gegen eine angenommene behördliche Entscheidung (das konkrete anzurufende Gericht) wird nicht genannt; nicht einmal der Rechtsweg wird offengelegt. Damit fehlt ein zentrales Begriffselement jeder Rechtsbehelfsbelehrung. Diese Zeilen wiederholen der Sache nach lediglich den Gesetzestext des § 29 AKG.

(b) Soweit in der genannten Passage als Bezugspunkt für den Beginn der Sechsmonatsfrist von einer „Entscheidung“ die Rede ist, spricht dies nicht schon gegen eine Auslegung als im Gesetz vorgesehene, als „Ablehnungsbescheid“ bzw. „ablehnende Entscheidung“ bezeichnete (vgl. oben I.2.b)aa)) bloße Schuldnererklärung der Anmeldestelle (§§ 28 Abs. 3, 29 Satz 4 AKG). Denn hinreichend deutlich wird bei objektiver Betrachtung, dass die Beklagte lediglich für sich entschieden habe, Ansprüche auf Durchführung von Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen nicht mehr zu erfüllen, die sie in der Vergangenheit im Bereich der Gertrudenberger Höhle vorgenommen hatte, und dass sie der Klägerin dies mitteile.

(c) Der innerhalb der Hinweise enthaltene Terminus „bestandskräftig“ ist von der Beklagten an sich unzutreffend verwendet worden, weil die Mitteilung der Anmeldestelle zur Zurückweisung zivilrechtlicher Ansprüche selbst nicht bestandskraftfähig ist; ihre Zustellung wäre allenfalls ein notwendiges Tatbestandsmerkmal des § 29 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 AKG, der - wie ausgeführt - für den Fall der nicht fristgerechten klageweisen Geltendmachung des von der Beklagten geleugneten Anspruchs innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung einer solchen Mitteilung den Ausschluss einer Durchsetzung der betreffenden Ansprüche als gesetzliche Rechtsfolge vorsieht. Diesen Zusammenhang legen die Hinweise aber noch ausreichend dar. Sie suggerieren nämlich nicht, dass bereits mit Bekanntgabe des Schreibens vom 12. September 2016 eine verbindliche Aberkennung oder Negativfeststellung etwaiger Ansprüche der Klägerin erfolge, die nach fruchtlosem Ablauf von sechs Monaten endgültige Bindungswirkung (Bestandskraft) erlange; vielmehr solle überhaupt erst nach Ablauf dieser Frist eine Wirkung (nach dem Gesetz) eintreten, sollte die Klägerin nicht innerhalb der Frist eine Klage erhoben haben.

II. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die von § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG nicht erfasst werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.1993 - BVerwG 1 DB 34.92 -, juris Rn. 18), folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

III. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen. Für die Höhe der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gilt der streitwertunabhängige Kostentatbestand in Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - Kostenverzeichnis -.

IV. Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).