Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.07.2019, Az.: 5 LA 108/18

Auslandsverwendung; Besondere Auslandsverwendung; Ruhegehaltfähige Dienstzeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.07.2019
Aktenzeichen
5 LA 108/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 23.05.2018 - AZ: 7 A 855/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine besondere Auslandsverwendung im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG in Verbindung mit § 63c Abs. 1 SVG erfasst nicht auch Auslandseinsätze vor dem 1. Dezember 2002.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 7. Kammer - vom 23. Mai 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 1.367,52 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 57 Jahre alte Kläger, der zuletzt mit dem Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebels Soldat war, war während seiner dienstlichen Tätigkeit in der Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 20. Dezember 2002 und vom 11. Januar 2005 bis zum 15. April 2005 im Ausland eingesetzt worden.

Mit Ablauf des 31. August 2011 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt. Seine Versorgungsbezüge wurden ab dem 1. September 2011 unter Berücksichtigung eines Ruhegehaltssatzes von 69,79 Prozent festgesetzt.

Im November 2016 beantragte der Kläger, seine Versorgungsbezüge neu zu berechnen und dabei die Zeiten seiner Auslandseinsätze gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen.

Die nach einem erfolglosen Verwaltungsverfahren (Bescheid vom 14.2.2017, Widerspruchsbescheid vom 23.6.2017) erhobene Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Mai 2018 abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Zulassungsbegründung vom 1. August 2018 genügt bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Es ist mithin in der Begründung des Zulassungsantrags anzugeben, aus welchem der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Berufung beantragt wird, und es muss darüber hinaus im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet werden, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt ist. Im Falle der Geltendmachung mehrerer Zulassungsgründe müssen diese grundsätzlich jeweils selbständig dargelegt werden. Es obliegt nicht dem Oberverwaltungsgericht, sondern gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dem Rechtsbehelfsführer, einzelne Zulassungsgründe ausdrücklich oder konkludent zu bezeichnen und ihnen dann jeweils diejenigen Elemente seiner Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung klar zuzuordnen, mit denen er das Vorliegen des jeweiligen Zulassungsgrundes darlegen möchte (Nds. OVG, Beschluss vom 19.6.2019 - 5 LA 7/18 -; Beschluss vom 5.6.2019 - 5 LA 221/17 -).

Diese Anforderungen sind angesichts des vor dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungszwangs (§ 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO), der Dauer der Antragsbegründungfrist von zwei Monaten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und der beschränkten Anzahl von nur fünf Zulassungsgründen (§ 124 Abs. 2 VwGO) ohne unzumutbare Erschwernisse erfüllbar. Sie sind sachlich gerechtfertigt, weil sie der mit der Einführung der Zulassungsberufung bezweckten Entlastung der Rechtsmittelinstanz dienen. Sie ergeben sich zudem zwanglos aus dem Wesen der dem Rechtsmittelführer durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aufgegebenen Darlegung. Die fünf Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO haben nämlich unterschiedliche, teilweise recht komplexe Voraussetzungen (Nds. OVG, Beschluss vom 19.6.2019 - 5 LA 7/18 -; Beschluss vom 5.6.2019 - 5 LA 221/17 -).

Der Kläger ist den genannten Vorgaben nicht gerecht geworden. Er hat in der Zulassungsbegründung zwar die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO benannt. Im Anschluss daran hat er jedoch im Rahmen eines Fließtextes Ausführungen gemacht, ohne in der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise zwischen den genannten Zulassungsgründen zu differenzieren und sein Vorbringen klar und eindeutig den beiden unterschiedlichen Zulassungsgründen zuzuordnen.

2. Der Zulassungsantrag des Klägers bleibt jedoch auch dann erfolglos, wenn der beschließende Senat die in der Zulassungsbegründung enthaltenen Kritikpunkte den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO zuordnet.

a) Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2017, § 124 Rn 9).

Eine solche Fallkonstellation ist hier nicht gegeben. Denn die im vorliegenden Fall in rechtlicher Hinsicht zu beantwortenden entscheidungserheblichen Fragestellungen sind überschaubar und gehen in dem Grad ihrer Schwierigkeit nicht über das gewöhnliche Maß hinaus. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf die insoweit verwiesen wird.

b) Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind ebenfalls nicht erfüllt.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage von allgemeiner fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muss durch die Formulierung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Frage dargelegt werden. Dabei ist substantiiert zu begründen, warum die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird, das heißt worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll, weshalb die Frage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 124a Rn 54). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Der Kläger hat es versäumt, eine konkrete tatsächliche oder rechtliche Frage von allgemeiner fallübergreifender Bedeutung zu formulieren. Darüber hinaus fehlt es an hinreichend substantiierten Darlegungen zu der Voraussetzung der Entscheidungserheblichkeit.

Die Berufung ist jedoch selbst dann nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass er die Frage hat aufwerfen wollen, ob eine besondere Auslandsverwendung im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG in Verbindung mit § 63c Abs. 1 SVG auch Auslandseinsätze vor dem 1. Dezember 2002 erfasst. Denn diese Frage lässt sich schon im Berufungszulassungsverfahren ohne weiteres beantworten.

Die genannte Frage zielt auf den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG in Verbindung mit § 63c Abs. 1 SVG ab. Die Vorschrift des § 63c Abs. 1 SVG, die die besondere Auslandsverwendung definiert, ist durch Art. 2 Nr. 10 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 des Einsatzversorgungsgesetzes (EinsatzVG) vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592) mit Wirkung vom 1. Dezember 2002 in das Soldatenversorgungsgesetz eingefügt worden. Satz 3 des § 25 Abs. 2 SVG ist der Regelung durch Art. 1 Nr. 5 des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes (EinsatzVVerbG) vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458), das gemäß Art. 9 EinsatzVVerbG am 13. Dezember 2011 in Kraft getreten ist, angefügt worden. Nach § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG können Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63c Abs. 1 SVG bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, dass die Versorgungsbezüge nach dem Recht festzusetzen sind, das zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand gegolten hat (vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 20.8.2014 - BVerwG 2 B 49.14 -, juris Rn 15).

Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG, auf die der Kläger sein Begehren stützt, war zum Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand am 1. September 2011 noch nicht in Kraft. Sie ist - wie dargelegt - erst am 13. Dezember 2011 in Kraft getreten. Nach Auffassung des Senats besteht kein Anspruch des jeweils Betroffenen darauf, dass - wie es auch der Kläger begehrt - § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG in Verbindung mit § 63c Abs. 1 SVG auf Auslandsverwendungen anzuwenden, die schon vor dem 1. Dezember 2002, dem Inkrafttreten des § 63c Abs. 1 SVG, erfolgt sind.

Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist die in Art. 11 Abs. 1 EinsatzVG vorgenommene rückwirkende zeitliche Begrenzung des Anwendungsbereichs der Vorschrift des § 63c SVG auf den 1. Dezember 2002 rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2010 - 5 PA 217/10 -, unter Verweis auf Entscheidungen des VG Schleswig vom 26.2.2009 - 12 A 140/08 und des Schl.-H. OVG vom 15.4.2010 - 3 LB 12/09 -). Für die gemäß Art. 9 EinsatzVVerbG am 13. Dezember 2011 in Kraft getreten Bestimmung des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG, die die seit dem 1. Dezember 2002 geltende Regelung des § 63c SVG in Bezug nimmt, kann nichts anderes gelten. Der Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG kann angesichts der Inbezugnahme der Regelung des § 63c Abs. 1 SVG eine rückwirkende Geltung nur bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 63c Abs. 1 SVG am 1. Dezember 2002 zukommen, nicht jedoch zeitlich auch noch darüber hinaus, wie es der Kläger begehrt.

Gegen die Annahme, dass eine besondere Auslandsverwendung im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG in Verbindung mit § 63c Abs. 1 SVG auch Auslandseinsätze vor dem 1. Dezember 2002 erfasst, spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber es unterlassen hat, in Art. 9 EinsatzVVerbG eine dahingehende Übergangsregelung zu schaffen, während dies in einer späteren Folgeregelung der Einsatzversorgung in Bezug auf die Bestimmung des § 63c SVG geschehen ist. Denn durch Art. 10 Nr. 13 des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes (BwAttraktG) vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) ist mit § 103 SVG eine neue Übergangsregelung geschaffen worden, die die Anwendung des § 63c SVG auf die Zeit vor dem 1. Dezember 2002 ausweitet, allerdings nur hinsichtlich gesundheitlicher Schädigungen und nicht auch hinsichtlich der in § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG geregelten doppelten Berücksichtigung von Zeiten der besonderen Auslandsverwendung. In den Gesetzgebungsmaterialien ist deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass zuvor bei einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 SVG Sachverhalte aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 63c SVG am 1. Dezember 2002 nicht erfasst worden waren (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung [Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr <Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG>] vom 7.1.2015, BT-Drucks 18/3697 S. 63). Dieser bedeutsame Gesichtspunkt ist in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Februar 2017 (- 4 S 2079/16 -, juris), auf den der Kläger die Zulassungsbegründung maßgeblich stützt, nicht berücksichtigt worden.

Die Annahme, dass eine besondere Auslandsverwendung im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG in Verbindung mit § 63c Abs. 1 SVG auch Auslandseinsätze vor dem 1. Dezember 2002 erfässt, lässt sich abgesehen davon, dass der Gesetzgeber es unterlassen hat, in Art. 9 EinsatzVVerbG eine dahingehende Übergangsregelung zu schaffen, entgegen der Ansicht des Klägers, der sich auch insoweit auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Februar 2017 (a. a. O.) beruft, auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien zu § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG herleiten. Ausweislich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen <Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz - EinsatzVVerbG>) vom 26. September 2011 (BT-Drucks. 17/7143 S. 1) hat die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf in erster Linie das Ziel verfolgt, das Recht der Einsatzversorgung und der Weiterverwendung von Soldaten sowie Zivilbediensteten des Bundes, die bei einer besonderen Auslandsverwendung einen Einsatzunfall erlitten haben, weiterzuentwickeln und zu verbessern, um dadurch der besonderen Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn gegenüber dem in besonderen Auslandsverwendungen eingesetzten Personal besser Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck ist durch Art. 3 Nr. 8 EinsatzVVerbG im Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962) die Übergangsregelung des § 22 EinsatzWVG geschaffen worden. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber ausdrücklich die Rückwirkung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes auf einsatzbedingte gesundheitliche Schädigungen, die in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 verursacht wurden, erweitern, weil dies zuvor nicht der Fall war (vgl. Gesetzentwurf vom 26.9.2011, a. a. O., S. 13 und S. 19 f.). Dagegen hat der Gesetzgeber zu der zeitgleich ebenfalls mit dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (a. a. O.) geschaffenen Bestimmung des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG keine entsprechende Übergangsregelung geschaffen. Der Gesetzgeber wollte mit § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG, der die Regelung des § 63c Abs. 1 SVG in Bezug nimmt, zwar zugunsten der Betroffenen die Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung ab dem 1. Dezember 2002 im Hinblick auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit privilegieren (vgl. Gesetzentwurf vom 26.9.2011, a. a. O., S. 15). Die Gesetzgebungsmaterialien bieten jedoch keinen Anhalt für die Annahme, dass der Gesetzgeber auch insoweit - ebenso wie mit der Übergangsregelung des § 22 EinsatzWVG - Auslandseinsätze vor dem 1. Dezember 2002 privilegieren wollte. Wenn dies der Intention des Gesetzgebers entsprochen hätte, hätte es nahegelegen, auch insoweit eine entsprechende Übergangsvorschrift zu schaffen. Da dies, anders als im Falle der Übergangsregelung des § 22 EinsatzWVG, nicht geschehen ist, wollte der Gesetzgeber ersichtlich die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG auf besondere Auslandsverwendungen nach § 63c Abs. 1 SVG ab dem 1. Dezember 2002 beschränken.

3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Sie folgt der zutreffenden Festsetzung des Verwaltungsgerichts.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).