Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.07.2019, Az.: 4 PA 84/19
Beschwerde; Gegenvorstellung; Prozesskostenhilfe; Statthaftigkeit; Verwerfung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.07.2019
- Aktenzeichen
- 4 PA 84/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 69757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 18.03.2019 - AZ: 4 A 2299/18
Rechtsgrundlagen
- § 147 Abs 1 S 1 VwGO
- § 166 Abs 1 S 1 VwGO
- § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Sofern eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ohne Erfolg
bleibt, ist gegen die nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbare Beschwerdeentscheidung der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung statthaft.
2. Für den Erfolg einer Gegenvorstellung kommt es nicht darauf an, ob das Gericht den gerügten Rechtsfehler schuldhaft begangen hat.
Tenor:
Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Beschluss des Senats vom 17. April 2019 geändert.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 4. Kammer - vom 18. März 2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 17. April 2019, mit dem der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren als unzulässig verworfen hat, ist zulässig und begründet (1.). Der Senat hat deshalb über die Beschwerde des Klägers in der Sache zu entscheiden. Dies ändert allerdings im Ergebnis nichts daran, dass dem Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren versagt bleibt. Denn seine Beschwerde ist unbegründet (2.).
1. Die Gegenvorstellung des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Gegenvorstellung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft. Neben dem gesetzlich geregelten Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO ist der ungeschriebene Rechtsbehelf der Gegenvorstellung, aufgrund dessen das Gericht seine vorangegangene Entscheidung in der Sache überprüft und ggf. revidiert, nur dann statthaft, wenn das Gericht rechtlich zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt ist. Hingegen ist in Fällen gesetzlich geregelter Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen, wie sie sich insbesondere aus der Rechtskraft der Entscheidung zugunsten des anderen Verfahrensbeteiligten ergeben, ein ungeschriebener Rechtsbehelf wie die Gegenvorstellung von vornherein unstatthaft (st. Rspr. d. Senats; ebenso BVerwG, Beschl. v. 22.5.2014 - 4 A 1.14 - u. v. 3.5.2011 - 6 KSt 1.11 -, NVwZ-RR 2011, 709). Nach diesem Maßstab ist die Gegenvorstellung im hier gegebenen Fall, in dem eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ohne Erfolg geblieben ist, statthaft. Die Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts erwächst zwar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO in formeller, nicht aber in materieller Rechtskraft, weil Anträge auf Prozesskostenhilfe wiederholt gestellt werden können und eine Gegenvorstellung wie ein neuer Antrag Anlass geben kann, die zunächst versagte Prozesskostenhilfe zu bewilligen (Nds. OVG, Beschl. v. 9.9.2009 - 8 PA 126/09 -, NVwZ-RR 2010, 39; OVG NRW, Beschl. v. 31.8.2016 - 15 E 222/16 -, NVwZ-RR 2016, 930; Sächs. OVG, Beschl. v. 26.9.2017 - 3 D 49/17 -; Kolbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 35. EL 2018, § 166 Rn. 75; tendenziell auch BVerwG, Beschl. v. 3.5.2011 - 6 KSt 1.11 -, NVwZ-RR 2011, 709). Zudem ist das Prozesskostenhilfeverfahren kein kontradiktorisches Verfahren. Es gibt somit keinen obsiegenden Prozessgegner, dem durch eine nachträgliche Abänderung der formell rechtskräftigen Beschwerdeentscheidung sein Prozesserfolg genommen würde.
Die Gegenvorstellung ist auch begründet. Denn die Entscheidung des Senats, dass die Beschwerde des Klägers als unzulässig zu verwerfen ist, steht in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz. Der Senat ist in seiner Beschwerdeentscheidung offenkundig zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger die Beschwerde nicht innerhalb der in § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelten zweiwöchigen Frist eingelegt hat. Wie sich aus den vom Kläger mit der Gegenvorstellung überreichten Unterlagen zweifelsfrei ergibt, ist der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts seinem Prozessbevollmächtigten am 19. März 2019 auf elektronischem Wege bekanntgegeben worden. Daher ist die zweiwöchige Beschwerdefrist am 2. April 2019 abgelaufen, dem Tag, an dem die Beschwerdeschrift des Klägers beim Verwaltungsgericht - somit fristgemäß - eingegangen ist. Die in der Beschwerdeentscheidung des Senats vertretene Auffassung, dass die Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt worden sei, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Kläger bereits am 18. März 2019 bekanntgegeben und die Beschwerdefrist deshalb bereits am 1. April 2019 abgelaufen sei, entspricht daher offenkundig nicht der Sach- und Rechtslage.
Unerheblich ist für den Erfolg der Gegenvorstellung, dass den Senat kein Verschulden an seiner fehlerhaften Rechtsanwendung trifft, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein unzutreffend auf den 18. März 2019 datiertes Empfangsbekenntnis an das Verwaltungsgericht zurückgesandt hatte. Denn ebenso wenig, wie es für das Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, die mit einer Anhörungsrüge gemäß § 152 a VwGO angegriffen werden kann, Voraussetzung ist, dass dem Gericht ein Verschulden vorzuwerfen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.2.1980 - 1 BvR 277/78 -, BVerfGE 53, 219), kommt es für die Begründetheit einer Gegenvorstellung darauf an, dass das Gericht den gerügten Rechtsfehler schuldhaft begangen hat.
2. Da aufgrund des Erfolgs der Gegenvorstellung die Verwerfung der Beschwerde des Klägers keinen Bestand hat, ist der Senat gehalten, nunmehr in der Sache über die Beschwerde zu entscheiden. Diese Entscheidung führt zur Zurückweisung der Beschwerde, denn sie ist unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die auf die Gewährung von Wohngeld gerichtete Klage des Klägers bereits im maßgebenden Zeitpunkt der Bewilligungsreife seines Prozesskostenhilfegesuchs keine Aussicht auf Erfolg geboten hat (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung.
Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ist der Kläger gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 WoGG von der Gewährung von Wohngeld ausgeschlossen, weil er dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe gemäß § 56 SGB III hat. Die Bundesagentur für Arbeit hat mit Bescheid vom 13. August 2018 die Bewilligung einer Berufsausbildungsbeihilfe lediglich deshalb abgelehnt, weil der Kläger aufgrund der Anrechnung von Einkommen seiner Angehörigen der Höhe nach keinen Anspruch auf diese Leistung habe. Wie der Kläger in seiner Beschwerdebegründung darüber hinaus selbst mitgeteilt hat, hat die Bundesagentur ihm zwischenzeitlich auf einen Überprüfungsantrag sogar nachträglich doch eine Berufsausbildungsbeihilfe bewilligt, die auch die Übernahme seiner Unterkunftskosten einschließt.
Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte sei seiner sich aus den §§ 14, 15 SGB I ergebenen Pflichten zur Beratung und Auskunftserteilung nicht ausreichend nachgekommen, erschließt sich dem Senat nicht, was hieraus für den mit der Klage verfolgten Anspruch auf die Gewährung von Wohngeld herzuleiten sein soll. Im Übrigen vermag der Senat aber auch nicht zu erkennen, dass die Beklagte ihren Pflichten zur Beratung und Auskunftserteilung nicht hinreichend nachgekommen ist. Die Gründe, aus denen der Kläger keinen Anspruch auf Wohngeld hat, hat sie ihm in der Begründung des mit der Klage angegriffenen Ablehnungsbescheides vom 26. Oktober 2018 nachvollziehbar erläutert.
Der Kläger scheint hingegen davon auszugehen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Pflicht zur Beratung gemäß § 14 SGB I auch gehalten gewesen sei, den von ihm zusammen mit seinem Wohngeldantrag bei ihr eingereichten Bescheid vom 13. August 2018, mit dem die Bundesagentur für Arbeit die Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe abgelehnt hatte, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen und den Kläger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der Bundesagentur einen Antrag gemäß § 44 SGB X auf Überprüfung dieses Ablehnungsbescheides zu stellen. Abgesehen davon, dass sich auch hieraus nichts dafür herleiten ließe, dass die auf die Gewährung von Wohngeld gerichtete Klage Aussicht auf Erfolg geboten hätte, sieht es der Senat als abwegig an, aus § 14 SGB I eine derart umfassende Beratungspflicht der Beklagten herzuleiten hinsichtlich einer Sozialleistung, für deren Gewährung sie sachlich nicht zuständig ist und über deren Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen sie entsprechend keine Sachkunde besitzt. Für das Bestehen einer so weitreichenden Beratungspflicht lässt sich auch nichts aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. August 2018 (- III ZR 466/16 -, VersR 2019, 28) und der in dieser Entscheidung zitierten weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundessozialgerichts herleiten.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Für die Gegenvorstellung ist keine Kostenentscheidung zu treffen, weil die Gegenvorstellung als Ausfluss des Petitionsrechts (Art. 17 GG) kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf im prozessrechtlichen Sinne und damit auch nicht ein Rechtsmittel im Sinne des § 154 Abs. 2 VwGO ist (zu § 155 Abs. 2 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 26.8.2013 - 4 C 9.13 - zu § 155 Abs. 2 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).