Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 31.07.2019, Az.: 5 ME 127/19
Altersgrenze; Ruhestand; Hinausschieben
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 31.07.2019
- Aktenzeichen
- 5 ME 127/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 69961
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 15.07.2019 - AZ: 7 B 225/19
Rechtsgrundlagen
- § 36 Abs 1 S 1 BG ND
- § 36 Abs 1 S 2 BG ND
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 7. Kammer - vom 15. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.701,52 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 15. Juli 2019, mit dem dieses den Eilantrag des Antragstellers mit dem Ziel, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig anhängigen Klageverfahren zum Aktenzeichen 7 A 202/19 zu verpflichten, den Ruhestand des Antragstellers über den 31. Juli 2019 hinauszuschieben, abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), rechtfertigen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.
Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) ist auf Antrag eines Beamten der Eintritt in den Ruhestand um bis zu ein Jahr hinauszuschieben, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 NBG um längstens weitere zwei Jahre hinausgeschoben werden. Die Anträge sind jeweils spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen (§ 36 Abs. 1 Satz 3 NBG).
Im vorliegenden Fall ist der Eintritt des Ruhestandes des Antragstellers bereits zweimal um jeweils ein Jahr, nämlich bis zum 31. Juli 2018 und bis zum 31. Juli 2019, hinausgeschoben worden. Somit ist § 36 Abs. 1 Satz 2 NBG einschlägig. Diese Norm ist zwar als Ermessensvorschrift ausgestaltet, verlangt aber wie der in Satz 1 statuierte Rechtsanspruch tatbestandlich, dass einem Hinausschieben des Ruhestandes „dienstliche Interessen nicht entgegenstehen“. Der Begriff des „dienstlichen Interesses“ bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Das Bestehen eines dienstlichen Interesses hängt in erheblichem Maße von vorausgegangenen organisatorischen und personellen Entscheidungen des Dienstherrn ab und richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Dienststelle und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Dienstliche Interessen im Sinne des § 36 Abs. 1 NBG müssen erheblich gewichtig sein. Denn der Gesetzgeber hat mit § 36 Abs. 1 Satz 1 NBG in der seit dem 1. Dezember 2011 geltenden Fassung im Interesse einer wirksamen Flexibilisierung des Ruhestandseintritts einen gebundenen Anspruch geschaffen, mit dem die Rechtsposition von Beamten, die ihre Dienstzeit insbesondere aus persönlichen Gründen verlängern möchten, gestärkt werden sollte (LT-Drs. 16/3207, S. 138; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 27.10.2017 - 5 ME 170/17 -; Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 -). Der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 2 NBG - „unter den gleichen Voraussetzungen“ - zeigt überdies, dass auch die in Satz 2 geforderten entgegenstehenden dienstlichen Interessen ein erhebliches Gewicht wie nach Satz 1 haben müssen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.1.2015 - 5 ME 199/14 -; Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 -). Bei dem Merkmal der dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (Nds. OVG, Beschluss vom 16.3.2011 - 5 ME 43/11 -, juris Rn. 11), der als solcher grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2017 - 5 ME 48/17 -; Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 -).
Da die Frage, ob entgegenstehende dienstliche Interessen gegeben sind, wesentlich von den Festlegungen des Dienstherrn abhängt, trifft diesen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013, a. a. O, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 6.6.2012 - 6 B 522/12 -, juris Rn. 20; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.3.2013 - 4 S 648/13 -, juris Rn. 6). Dabei ist zu beachten, dass nicht jede vage und frei veränderbare Personalplanung oder Absichtserklärung zur Annahme eines entgegenstehenden dienstlichen Interesses genügt, sondern erforderlich ist vielmehr eine verfestigte organisatorische und personelle Entscheidung des Dienstherrn (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26.9.2013 - 5 ME 198/13 -; Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 -). Das gesetzgeberische Ziel der Flexibilisierung des Eintritts in den Ruhestand auch nach der Vorstellung des Beamten würde unterlaufen, wenn Folgen, welche typischerweise mit dem Hinausschieben des Ruhestandes verbunden sind, ein dienstliches Interesse zu begründen vermöchten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013, a. a. O., Rn. 11). Um eine strukturelle Veränderungsabsicht zu dokumentieren, ist vielmehr eine generelle - d. h. unabhängig vom Einzelfall bestehende - Planung erforderlich, die etwa in einem Strukturplan, einer konzeptionellen Stellenplanung, einem personalwirtschaftlichen Konzept oder einer ähnlichen allgemeinen Erklärung ihren Niederschlag finden kann (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2017 - 5 ME 48/17 - m. w. Nw.; Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 -).
Mit Blick auf diese Grundsätze, welche der Sache nach auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht dargetan.
a) Das Verwaltungsgericht ist zu der Feststellung gelangt (Beschlussabdruck - BA -, S. 5ff.), die Antragsgegnerin habe unter Vorlage der aktuellen Statistik „Ermittlung des Bezugswertes für die Personalplanung“ vom 2. Juli 2019 zum Prognosetermin 1. August 2019 (Bl. 40ff./Gerichtsakte - GA -) nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund einer Unterrichtsversorgung der Stammschule des Antragstellers - des Gymnasiums C. in D. - von 103,8 Prozent diese auch ohne den Einsatz des Antragstellers gesichert sei und darüber hinaus ein Stundenüberhang gerade in den vom Antragsteller unterrichteten Fächern bestehe (Soll-Stunden-Zahl: 1.419,5; Ist-Stunden-Zahl: 1.473,0). In den vom Antragsteller unterrichteten Fächern bestehe nach „Herausrechnung“ der durch den Antragsteller erteilten Stunden immer noch ein Überhang von 70,3 Wochenstunden (Deutsch) bzw. 21,5 Wochenstunden (Sport). Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auf die Unterrichtsversorgung der Stammschule des Antragstellers und nicht auf die landesweite Unterrichtssituation abgestellt habe; eine entsprechende Argumentation habe einer rechtlichen Überprüfung durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht standgehalten (Beschluss vom 30.1.2013 - 5 ME 19/13 -). Das vom Antragsteller zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 25. Juni 2015 (- 1 K 82/15 Me -, juris) habe die Auslegung einer Norm über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag eines Beamten in Thüringen betroffen.
Soweit der Antragsteller diesen Ausführungen entgegenhält (Beschwerdebegründung - BB -, S. 1),
der Standpunkt, das etwaig entgegenstehende dienstliche Interesse im Sinne des § 36 Abs. 1 NBG sei dienststellenbezogen - und nicht dienstherrenbezogen - zu beurteilen seien, finde weder in der gesetzlichen Regelung noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze;
in Bezug auf das Hinausschieben der Altersgrenze für Lehrkräfte habe der Gesetzgeber im Gegenteil ausgeführt, dass es für die Beurteilung des dienstlichen Interesses allgemein auf „die Unterrichtsversorgung an öffentlichen Schulen“ ankommen solle, während die Unterrichtsversorgung an der konkreten Schule, an der der Lehrer bisher beschäftigt sei, keine Erwähnung finde (LT-Drs. 16/655, S. 115),
vermag der beschließende Senat dieser Argumentation nicht beizutreten.
Die vom Antragsteller insoweit in Bezug genommene Passage der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/655, S. 115),
„Auch beim Hinausschieben der Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ist es möglich, die Altersgrenze auf das Ende des Schulhalbjahres festzusetzen. Die Unterrichtsversorgung an öffentlichen Schulen stellt ein dienstliches Interesse im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 dar, welches einer abweichenden Festsetzung der Altersgrenze entgegensteht“,
ist so allgemein gehalten, dass unter der Formulierung „die Unterrichtsversorgung an öffentlichen Schulen“ ohne weiteres die Unterrichtsversorgung an der jeweiligen öffentlichen Schule - also der Stammschule - verstanden werden kann. Eine entsprechende, auf die Stammschule bezogene Betrachtung der Unterrichtsversorgung lag auch dem - von der Vorinstanz zitierten - Beschluss des Senats vom 30. Januar 2013 (- 5 ME 19/13 -) zugrunde, mit dem die Beschwerde des dortigen Antragstellers, eines Realschullehrers, gegen die dortige erstinstanzliche (Eil-)Entscheidung, mit der sein Antrag auf vorläufige Hinausschiebung des Ruhestandes abgelehnt worden war, zurückgewiesen worden ist; auch in jenem Verfahren war - wie hier - von der Antragsgegnerin eine Statistik mit Ist- und Sollstunden vorgelegt worden.
Die im streitgegenständlichen Verfahren von der Antragsgegnerin zur Gerichtsakte gereichte umfängliche Statistik „Ermittlung des Bezugswertes für die Personalplanung, Soll-Ermittlung, Prognosetermin: 01.08.2019, C. Gymnasium […]D.“, Stand: 2. Juli 2019, stellt keine vage und frei veränderbare Personalplanung oder Absichtserklärung, sondern eine verfestigte - allgemeine, entsprechend dokumentierte - Entscheidungsgrundlage des Dienstherrn zur Personalplanung und damit ein entgegenstehendes dienstliches Interesse von erheblichem Gewicht im Sinne der eingangs genannten Rechtsgrundsätze dar. Inhaltliche Einwände gegen die Statistik „Ermittlung des Bezugswertes für die Personalplanung“ zum Prognosetermin 1. August 2019, Stand: 2. Juli 2019, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.
Soweit sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung (S. 1) auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 25. Juni 2019 (- 1 K 82/15 Me -, juris) beruft, genügt sein Vorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO. Der Begriff des „Darlegens“ im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO ist durch das Darlegungserfordernis im (Berufungs-)Zulassungsrecht (§ 124a Abs. 4 VwGO) vorgeprägt (vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 1.7.2002 - 11 S 1293/02 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013, a. a. O., Rn. 14). Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Erforderlich ist, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss (OVG M.-V., Beschluss vom 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris Rn. 8). Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Nds. OVG, Beschluss vom 31.5.2012 - 5 ME 86/12 -; Beschluss vom 29.10.2013, a. a. O., Rn. 14), an der es hier fehlt. Denn das Verwaltungsgericht hat der Sache nach darauf abgestellt, dass der Antragsteller aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen nichts für sich ableiten könne, weil diese Entscheidung die Auslegung einer Norm über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag eines Beamten in Thüringen betreffe. Auf diese - wenn auch knappen - Ausführungen ist der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht eingegangen. Dem bloßen (erneuten) Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Meinungen lässt sich die nach § 146 Abs. 4 VwGO erforderliche substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung nicht entnehmen.
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die angegriffene Ablehnung des Antrags auf Hinausschiebung des Ruhestandes selbständig tragend („darüber hinaus“) auch damit begründet, dass an der Stammschule des Antragstellers ein Stundenüberhang gerade in den vom Antragsteller unterrichteten Fächern bestehe. Diesen Aspekt hat die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen (Eil-)Verfahren dahingehend präzisiert, dass nach Vorlage der beigefügten Statistik „Ermittlung des Bezugswertes für die Personalplanung“, Prognosetermin: 1. August 2019, Stand: 2. Juli 2019, in den vom Antragsteller unterrichteten Fächern nach „Herausrechnung“ der durch den Antragsteller erteilten Stunden (und unter weiterer „Herausrechnung“ von 97 Stunden, mit denen Lehrkräfte des Gymnasiums C. an andere Schulen abgeordnet seien) immer noch ein Überhang von 70,3 Wochenstunden im Fach Deutsch bzw. von 21,5 Wochenstunden im Fach Sport bestehe. Diese Darlegung des entgegenstehenden dienstlichen Interesses hat das Verwaltungsgericht für nachvollziehbar gehalten und hat auch insoweit ein entgegenstehendes dienstliches Interesse im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1, 2 NBG bejaht. Soweit der Antragsteller auf „mehrere offene Stellenausschreibungen für die von ihm vertretenen Fächer in der näheren Umgebung seines Wohnortes“ und seine Bereitschaft hinweist, den „offensichtlichen Lehrerbedarf“ in Bezug auf diese Fächer auch an einer anderen Schule als seiner Stammschule abzudecken (BB, S. 2), dringt er hiermit nicht durch. Da es rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin - und ihr folgend das Verwaltungsgericht - im Hinblick auf die allgemeine Unterrichtsversorgung eine stammschulenbezogene Betrachtung angestellt hat, gilt dies auch im Hinblick auf die besondere - fächerbezogene - Unterrichtsversorgung im Bereich Deutsch und Sport.
2. Ohne Erfolg bleibt auch der - unter Verweis auf die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/655, S. 115) erfolgende - Vorhalt des Antragstellers (BB, S. 2), bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „entgegenstehende dienstliche Interessen“ sei sicherzustellen, dass die mit der Neuregelung beabsichtigte Flexibilisierung des Hinausschiebens der Altersgrenze für die Betroffenen nicht dadurch unterlaufen werde, dass „jedwede Maßnahmen“ der Personalplanung oder Personalwirtschaft geeignet seien, Anträge auf Hinausschieben der Altersgrenze abzulehnen; diesen Maßnahmen müsse daher ein „entsprechendes Gewicht“ zukommen, damit die dienstlichen Interessen durchschlügen.
Nach der eingangs zitierten Rechtsprechung des beschließenden Senats, der die
Vorinstanz der Sache nach gefolgt ist, wird dem Erfordernis des „gewichtigen“ entgegenstehenden dienstlichen Interesses dadurch Rechnung getragen, dass die behördliche Darlegung einer vagen, frei veränderbaren Personalplanung oder Absichtserklärung zur Annahme eines entgegenstehenden dienstlichen Interesses nicht genügt, sondern vielmehr eine verfestigte - generelle, d. h. unabhängig vom Einzelfall bestehende und entsprechend dokumentierte - Planung erforderlich ist, die etwa in einem Strukturplan, einer konzeptionellen Stellenplanung, einem personalwirtschaftlichen Konzept oder einer ähnlichen allgemeinen Erklärung - wie hier in der Statistik „Ermittlung des Bezugswertes für die Personalplanung“ hinsichtlich der Stammschule des Antragstellers zum Prognosetermin 1. August 2019 - ihren Niederschlag finden kann.
3. Diese Statistik ist auch nicht - wie der Antragsteller meint (BB, S. 2) - als vollständig neue Ermessenserwägung in unzulässiger Weise im erstinstanzlichen Verfahren „nachgeschoben“ worden. Denn sie ist von der Antragsgegnerin zur Darlegung des Tatbestandsmerkmals der „entgegenstehenden dienstlichen Interessen“ herangezogen worden und hat damit die im Ablehnungsbescheid vom 6. Mai 2019 niedergelegte Argumentation präzisiert, dass die Unterrichtsversorgung am Gymnasium C. in D. ohne den Einsatz des Antragstellers gesichert sei und es darüber hinaus einen Stundenüberhang gerade in den von ihm unterrichteten Fächern gebe.
4. Soweit der Antragsteller auf Ziffer 2.1 des Erlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums „Einstellung von Lehrkräften an den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen zum 1. Schulhalbjahr 2019/2020 - Einstellungstermin 12.8.2019“ verweist (BB, S. 2), genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO. Denn das Verwaltungsgericht hat sich mit dem entsprechenden Einwand befasst und hierzu u. a. selbständig tragend ausgeführt (BA, S. 6), dass sich Ziffer 2.1 dieses Erlasses zur Behandlung von Anträgen auf Hinausschieben von Altersgrenzen nicht verhalte, sondern vielmehr die Prüfung vorgebe, ob der Fachrichtungsbedarf einer Schule im Sinne eines Ausgleichs der Unterrichtsversorgung zwischen den Schulen durch Abordnung oder Versetzung aktiver Lehrkräfte gedeckt werden könne. Mit dieser Argumentation hat sich der Antragsteller in seiner Beschwerde nicht auseinandergesetzt.
5. Schließlich genügt auch der knappe Vorhalt des Antragstellers (BB, S. 3), die Antragsgegnerin habe die angebliche Beteiligung des Personalrats nicht dargetan, nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hat zu diesem Punkt ausgeführt (BA, S. 7), soweit der Antragsteller die fehlende Beteiligung des Personalrats nach §§ 65 Abs. 1 Nr. 16, 68 Abs. 1 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes - NPersVG - rüge, habe die Antragsgegnerin glaubhaft dargelegt, dass sie mit Schreiben vom 30. Januar 2019 beim Schulbezirkspersonalrat schriftlich die Zustimmung erbeten habe (Bl. 413/Beiakte 001). Hierauf habe der Personalrat nicht reagiert, so dass gemäß § 68 Abs. 2 Satz 6 NPersVG die Zustimmung zum Zeitpunkt der Entscheidung am 6. Mai 2019 als erteilt gegolten habe. Diesen Ausführungen ist der Antragsteller mit der oben wiedergegebenen Rüge weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht substantiiert entgegengetreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszuges (19. Juli 2019) geltenden Fassung vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57). In einem Hauptsacheverfahren, welches das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zum Gegenstand hat, bemisst sich der Streitwert nach der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs maßgeblichen Endgrundgehalt (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 - m. w. Nw. -) der Besoldungsgruppe A 13 in Höhe von 5.233,84 EUR (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG - in der Fassung des Art. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2019 bis 2021 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2019 [Nds. GVBl. S. 114] in Verbindung mit der dortigen Anlage 5; die Anlage 5 ist mit dem vorgenannten Gesetz rückwirkend zum 1. März 2019 geändert worden und daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren maßgeblich [vgl. entsprechend zum Bundesrecht Nds. OVG, Beschluss vom 17.12.2018 - 5 ME 150/18 -]). Hieraus errechnet sich ein Hauptsachestreitwert in Höhe von 31.403,04 EUR (5.233,84 EUR x 6 = 31.403,04 EUR), welcher nach der Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (= 15.701,52 EUR), auch wenn der Antragsteller mit seinem Antrag teilweise eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26.9.2013 - 5 ME 198/13 -; Beschluss vom 27.10.2017 - 5 ME 170/17 -; Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 -).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).