Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.07.2019, Az.: 2 LA 1667/17

Aufgabenstellung; Beurteilungsspielraum; Beurteilungsspielraum: Prüfungsrecht; Chancengleichheit; Chancengleichheit: Prüfungsrecht; Gestaltungsspielraum; Klausursachverhalt; Prüfung; Prüfungsaufgabe; Prüfungsbehörde; Prüfungsthema; Willkürverbot; zweite juristische Staatsprüfung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.07.2019
Aktenzeichen
2 LA 1667/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69745
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 21.09.2017 - AZ: 12 A 3752/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei der Erstellung einer Prüfungsaufgabe und der Auswahl der Prüfungsthemen besteht ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der Prüfungsbehörde (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 7.5.2007 - 2 LA 410/05 -, juris Rn. 12).

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 12. Kammer - vom 21. September 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung.

Der Kläger fertigte im Frühjahr 2014 die Klausuren der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Mit Bescheid vom 30. April 2014 teilte ihm die Beklagte mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe, weil er insgesamt weniger als 28 Punkte, nämlich 26 Punkte, erzielt habe und zudem nicht mindestens drei Klausuren mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet worden seien.

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte nach Einholung ergänzender Stellungnahmen der Prüfer mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2014 zurückwies. Die dagegen erhobene Klage, mit der der Kläger einerseits Mängel der Aufgabenstellung bei vier Klausuren (ZU, ZG, A1 und A2) sowie verschiedene Bewertungsfehler geltend gemacht hat, hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 21. September 2017 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Ohne Erfolg wendet sich der Kläger erstens gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Auswahl der Prüfungsaufgaben rechtsfehlerfrei sei. Weder bestehen insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch haben die zugrundeliegenden rechtlichen Überlegungen grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Was Gegenstand der Aufsichtsarbeiten in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ist, regelt § 9 Abs. 2 NJAG i.V. mit § 7 NJAG und § 37 NJAVO. Hinsichtlich der hier allein in Streit stehenden zivilrechtlichen Arbeiten bestimmt § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NJAVO, dass vier Aufsichtsarbeiten aus dem Bereich des Zivilrechts, davon zwei Arbeiten mit einer gutachterlich-rechtsberatenden oder gutachterlich-rechtsgestaltenden sowie jeweils eine Arbeit mit einer zivilgerichtlichen und einer gutachterlichen Aufgabenstellung anzufertigen sind. Der so gezogene rechtliche Rahmen für die Auswahl des Prüfungsstoffs ist nicht überschritten. Dass die Aufgabenstellungen nicht dem Zivilrecht im obigen Sinne zuzuordnen sein könnten, ist weder dargetan noch ersichtlich.

Darüber hinaus unterliegt die Frage, ob die Aufgabengestaltung einer Aufsichtsarbeit für eine juristische Staatsprüfung geeignet ist, nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur eingeschränkter gerichtlichen Kontrolle. Die Erstellung der Aufgabe und die Auswahl der Prüfungsthemen beruhen ebenso wie die Bewertung der Prüfungsleistungen auf fachwissenschaftlichen und prüfungsspezifischen Gesichtspunkten, so dass der Prüfungsbehörde hierfür ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum einzuräumen ist mit der weiteren Folge, dass die Auswahl einer Aufgabenstellung gerichtlich lediglich anhand der einschlägigen prüfungsrechtlichen Vorschriften und auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot und den Grundsatz der Chancengleichheit, nicht jedoch auf die sonstige Zweckmäßigkeit hin überprüft werden kann. Mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dürfen die Leistungsanforderungen einer juristischen Staatsprüfung zudem nicht außer Verhältnis zu den Anforderungen stehen, zu denen die Prüfung den Zugang eröffnen soll (vgl. Senatsbeschl. v. 7.5.2007 - 2 LA 410/05 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Diese Anforderungen sind in der Senatsrechtsprechung geklärt, ohne dass insoweit weiterer Klärungsbedarf dargetan oder sonst ersichtlich ist.

Die Auswahl der Prüfungsaufgaben muss sich vor diesem Hintergrund daran orientieren, dass mit dem Zweiten Juristischen Staatsexamen die Befähigung zum Richteramt erlangt wird (§ 10 Abs. 1 NJAG). Richter entscheiden vom ersten Arbeitstag an über Lebenssachverhalte, die für die Betroffenen von hoher Bedeutung sind. Zudem stellt eine gut qualifizierte Richterschaft, und zwar auch mit Blick auf die Berufsanfänger, einen wesentlichen Bestandteil des Rechtsstaates dar. Vergleichbares gilt für die überwiegende Zahl der weiteren juristischen Berufe wie beispielsweise den des Rechtsanwalts, auf dessen rechtliches Können sich der Mandant uneingeschränkt verlassen können muss. Es ist daher mit Blick auf die Aufgabe der Zweiten Juristischen Staatsprüfung, die insoweit geeigneten von den ungeeigneten Kandidaten zu unterscheiden, nicht zu beanstanden, wenn Prüfungsaufgaben einen gesteigerten Schwierigkeitsgrad aufweisen. Gemessen daran greifen die Rügen des Klägers nicht durch.

Hinsichtlich der A1-Klausur bemängelt der Kläger, der aus seiner Sicht überzogene Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung zeige sich daran, dass die Musterlösung und mit ihr beide Prüfer in drei Punkten von einer fehlerhaften Rechtsauffassung ausgegangen seien. Die fehlende Eignung der Aufgabenstellung belegt das - die Richtigkeit der klägerischen Behauptung dahingestellt - jedoch nicht. Maßgeblich ist vielmehr die Betrachtung der konkreten Aufgabenstellung. Eine unverhältnismäßige Schwere ist danach - der Senat nimmt auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug - nicht festzustellen. Die Aufgabenstellung enthielt Hinweise etwa auf § 922 BGB und das Bestehen einer Dienstbarkeit sowie daraus - möglicherweise - abzuleitende Unterhaltungspflichten, welche den Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung aus einem nicht im Zentrum der Ausbildung stehenden Rechtsbereich deutlich abmildern. Hinzu kommt, dass die inhaltliche Prüfung der einzelnen Anspruchsgrundlagen - das Verwaltungsgericht hat dies zu Recht ausgeführt - keineswegs besondere Schwierigkeiten bereitete und zudem mit Blick auf die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verschiedene Lösungen vertretbar erscheinen.

In Bezug auf die A2-Klausur meint der Kläger, der Fall erfordere Kenntnisse aus dem Handelsvertreter- bzw. Kommissionärsrecht, die bei einem „normalen“ Richter oder Rechtsanwalt nicht erwartet werden könnten. Das trifft - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat - nicht zu. Der erste Teil der Aufgabenstellung - Prüfung möglicher Ansprüche der ehemaligen Bezirkshändlerin - war mit nicht einmal besonders umfangreichen Kenntnissen des Bürgerlichen Rechts durch Auswertung des der Klausur beiliegenden Bezirkshändlervertrags, der Regelung des § 670 BGB sowie schadensersatz- und bereicherungsrechtlicher Bestimmungen zu bewältigen. Ob der Einstieg über die Regelungen über das Kommissionsgeschäft (§§ 383 ff. HGB) erfolgte, deren grundsätzliche Existenz bei einem Prüfling im Zweiten Staatsexamen im Übrigen als bekannt vorausgesetzt werden darf, war für die Lösung der Klausur nicht entscheidend. Ein Sonderwissen setzte die Klausur mithin nicht voraus, sodass sich die vom Kläger aufgeworfene Grundsatzfrage, ob ein Sonderwissen verlangt werden kann, nicht stellt.

Soweit der Kläger zudem auf die mit 3,63 Punkten in der Tat geringe Durchschnittspunktzahl aller Prüflinge abstellt, ist das nicht ausreichend, um einen überzogenen Schwierigkeitsgrad zu begründen (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 16.3.2010 - 2 ME 143/10 -, juris Rn. 25). Maßgeblich ist, ob die Klausur in der Sache auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungskompetenz überzogene Anforderungen stellt. Das ist nicht der Fall.

Hinsichtlich der ZU-Klausur trifft es - das Verwaltungsgericht hat dies zutreffend gewürdigt - zu, dass diese aufgrund des komplexen Sachverhalts einen erheblichen Schwierigkeitsgrad aufweist. Dem steht allerdings - auch das hat das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis darauf, dass lediglich zwei bereicherungsrechtliche Ansprüche zu prüfen waren, zu Recht betont - gegenüber, dass die Klausur im rechtlichen Bereich eher einfach gehalten war. Zentrale Gesichtspunkte - die Nichtigkeit des Darlehensvertrags und die Nichtigkeit einer etwaigen Abtretung von Steuerberaterhonoraren - drängten sich nach der Sachverhaltsgestaltung und den Hinweisen geradezu auf. Damit lagen die Anforderungen eher darin, den Sachverhalt zu ordnen, Wichtiges von Unwichtigem zu trennen und die Beweisaufnahme auszuwerten. Das hält sich im Rahmen des der Beklagten zustehenden Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums bei der Auswahl einer Klausuraufgabe.

Auch die ZG-Klausur stellt keine unzulässige Überforderung der Prüflinge dar. Es mag sein, dass die relationstechnische Bearbeitung eines Verkehrsunfalls hinsichtlich der Darstellung anspruchsvoll ist. Die Bearbeitung von Verkehrsunfällen und insbesondere die Unterscheidung zwischen streitigem und unstreitigem Sachverhalt gehört indes zur alltäglichen Arbeit zahlreicher im Zivilrecht tätiger Juristen, sodass die Fähigkeit im Umgang mit derartigen Sachverhalten unabdingbar ist und von der Beklagten ohne Abstriche erwartet werden durfte. Ein Volljurist muss zur praktischen Bearbeitung eines Verkehrsunfalls in der Lage sein, was sich auch in der Auswahl der Prüfungsaufgaben widerspiegeln darf. Das Dritteigentumsproblem ist - der Kläger weist zu Recht darauf hin - ebenfalls anspruchsvoll. Die sorgfältige Lektüre des § 17 StVG und insbesondere der Vergleich der Absätze 1 und 2 auf der einen und des Absatzes 3 Satz 3 auf der anderen Seite führt allerdings unmittelbar auf das Problem der Berücksichtigung der Betriebsgefahr hin, sodass der Fall zwar schwierig, aber auch insoweit ohne besondere Vorkenntnisse lösbar war. Dass der Klausursachverhalt fehlerhaft ist, vermag der Senat nicht festzustellen. Richtig ist, dass die Klageschrift von Bevollmächtigung spricht, wo Ermächtigung zur Prozessführung im eigenen Namen gemeint war. Die Unterschiede hätten demnach herausgearbeitet werden müssen; anschließend wäre die Erklärung auszulegen gewesen. Derartiges kommt auch in der Praxis nicht selten vor. Zur Schadenshöhe mag es schließlich vertretbar sein, in der Bezugnahme der Beklagten auf das Gutachten des Sachverständigen Friese ein qualifiziertes Bestreiten der Schadenshöhe zu sehen mit der Folge, dass die zutreffende Schadenshöhe aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts nicht zu bestimmen war. Hätte ein Bearbeiter - anders als der Kläger - einen solchen rechtlichen Ansatz zugrunde gelegt, hätte er dieses Ergebnis so formulieren müssen. Zur Mangelhaftigkeit der Aufgabenstellung führt dies nicht.

Ohne Erfolg macht der Kläger zweitens verschiedene Beurteilungsfehler geltend. Zulassungsgründe ergeben sich auch aus diesem Vorbringen nicht.

Hinsichtlich der Frage, ob ein Beurteilungsfehler vorliegt, ist zwischen fach- und prüfungsspezifischen Wertungen zu unterscheiden. Die fachspezifische Wertung durch die Prüfer unterliegt in der Regel einer vollen gerichtlichen Überprüfung. Bei prüfungsspezifischen Wertungen ist dem Prüfer hingegen ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen, sodass das Gericht nur prüft, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat, allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder willkürlich gehandelt hat (stRspr., vgl. Senatsurt. v. 24.5.2011 - 2 LB 158/10 -, juris Rn. 45 f.). Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht die Einwände des Klägers zutreffend behandelt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen bestehen nicht. Auch sind weder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, noch ist das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in entscheidungserheblicher Weise abgewichen.

Hinsichtlich der A1-Klausur meint der Kläger, die Prüfer hätten unzutreffend bemängelt, dass er auf die Rechtsnachfolge in Bezug auf die Dienstbarkeit nicht eingegangen sei. Tatsächlich habe es sich um eine persönliche Dienstbarkeit gehandelt, bei der es keine Rechtsnachfolge gebe. Damit missachtet der Kläger den Klausursachverhalt. In dem einleitenden Vermerk (S. 1 der Aufgabenstellung) heißt es zu der Sickergrube wörtlich: “In Bezug auf ihre Mitbenutzung wurde im Grundbuch in Abteilung II gemäß § 9 des notariellen Vertrages eine Grunddienstbarkeit eingetragen.“ Der Sachverhalt nimmt damit ausdrücklich auf die §§ 1018 ff. BGB (Grunddienstbarkeiten) und nicht auf die §§ 1090 ff. BGB (Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten) Bezug. Das haben die Prüfer ihrer Bewertung zutreffend zugrunde gelegt. Hinzu kommt selbstständig tragend, dass der Kläger das Problem der Dienstbarkeit und ihrer Wirkung überhaupt nicht angesprochen hat und die Prüfer genau dies ohne Überschreitung des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums beanstandet haben. Anlass dazu, die Dienstbarkeit anzusprechen, bestand nach dem Sachverhalt allemal. Auf die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen des richtigen Umgangs mit einem erkannten Korrekturmangel kommt es angesichts des Fehlens eines solchen Mangels nicht an.

Der weitere Einwand des Klägers, die Prüfer hätten den zwar fehlerhaft hergeleiteten, seiner Ansicht nach aber im Wege einer „sachgerechten Folgeprüfung“ behandelten Anspruch aus § 280 BGB nicht zutreffend erfasst, geht ebenfalls fehl. Zu Recht beanstanden die Prüfer, dass die der Prüfung zugrundeliegende Annahme, Kläger und Beklagte zu 1. seien als Miteigentümer eines Hausgrundstücks in einer Bruchteilsgemeinschaft verbunden, grob falsch ist. Im Übrigen aber haben sich die Prüfer ausweislich der Randbemerkungen und des Erstvotums auf die schon im Ausgangspunkt fehlerhafte Prüfung eingelassen und die weiteren Ausführungen ungeachtet dessen im Einzelnen gewürdigt. Es bleibt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 28. April 2015 unklar, was daran fehlerhaft sein soll. Soweit er im gerichtlichen Verfahren überdies umfangreiche Überlegungen anstellt, aus welchen Gründen die Sickergrube als Grenzeinrichtung anzusehen sein könnte und damit doch Ansprüche aus dem Gemeinschaftsrecht abzuleiten sein könnten, kommt es darauf nicht an. Denn diese Überlegungen fehlen in der Klausur vollständig. Dass das vom Kläger angenommene Ergebnis - der Senat lässt dies offen - bei gänzlichem Austausch der Begründung vertretbar gewesen sein mag, hilft ihm insoweit nicht weiter. Gegenstand der Bewertung ist die Klausur selbst und nicht ein späterer Schriftsatz im gerichtlichen Verfahren. Mangels eines Bewertungsfehlers stellen sich auch hier die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen zum Umgang mit einem derartigen Fehler nicht.

Hinsichtlich der A2-Klausur bemängelt der Kläger, dass Erst- und Zweitprüfer zu Unrecht angenommen hätten, er habe vertragliche Ansprüche nicht geprüft. Tatsächlich aber handele es sich bei dem Anspruch aus § 670 BGB um einen vertraglichen Anspruch. Damit missversteht der Kläger den Einwand der Prüfer. Dieser ist darauf bezogen, dass der Kläger Ansprüche aus den Regelungen des zwischen den Parteien geschlossenen und vollständig abgedruckten Bezirkshändlervertrags bzw. einer möglichen Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten (§ 280 BGB) nicht prüft. Diese Kritik trifft sachlich zu und hält sich hinsichtlich der zugrundeliegenden Erwartung innerhalb des den Prüfern zustehenden Beurteilungsspielraums. Es mag zwar sein, dass sich aus dem Vertragstext im Ergebnis keine Ansprüche ableiten lassen. Das ändert aber nichts daran, dass derartige Überlegungen in der Klausur insgesamt fehlen.

Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass der Erstprüfer die Ausführungen zu § 670 BGB als „mit der Argumentation nicht akzeptabel“ bewertet und der Zweitprüfer ausweislich seiner ergänzenden Stellungnahme vom 6. August 2014 die Ausführungen als zu oberflächlich erachtet hat. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch den Kläger ist derart kurz gehalten, dass das insoweit wesentliche Problem - die Anwendbarkeit der Vorschrift und die Abwälzbarkeit der Kosten für den Umbau auf die Beklagte unter Berücksichtigung der vertraglichen Regelungen - nicht einmal ansatzweise zur Sprache gekommen ist. Es hält sich innerhalb ihres Beurteilungsspielraums, dass die Prüfer hier weitergehende Ausführungen erwartet haben. Dieser Kritikpunkt geht aus den Voten und ergänzenden Stellungnahmen der Prüfer sowie der entsprechenden Randbemerkung auch ausreichend deutlich hervor, sodass kein Begründungsmangel vorliegt. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen zu Art und Umfang der erforderlichen Begründung stellen sich daher nicht.

Nicht zu beanstanden ist auch die zutreffende Bemerkung des Erstprüfers, dass der Kläger Bereicherungsrecht nicht geprüft hat. Zumindest die Feststellung, dass bereicherungsrechtliche Ansprüche ausscheiden, wenn die Anwendbarkeit von § 670 BGB bejaht wird, durften die Prüfer in einem Gutachten auch unter Berücksichtigung des vom Kläger gewählten Lösungswegs erwarten; hieran fehlt es.

Mit Blick auf die ZU-Klausur rügt der Kläger, aus den Voten der Prüfer ergebe sich nicht, warum die Klausur nur mit „mangelhaft“ und einem Punkt bewertet worden sei. Dieser Einwand liegt angesichts der sehr ausführlichen Darstellung des Erwartungshorizonts sowie der Mängel im Erstvotum und den Randbemerkungen sowie der ergänzenden Anmerkungen im Zweitvotum fern. Dass im Tatbestand fehlende und im Zulassungsantrag nicht näher bezeichnete Gesichtspunkte in den Entscheidungsgründen auftauchen mögen, hilft dem Kläger nicht. In der Praxis kommt es zwar vor, dass der Tatbestand eines Urteils nicht alle relevanten Informationen enthält. In der Klausur ist aber eine schulmäßige Bearbeitung in Anwendung des § 311 Abs. 2 und 3 ZPO gefordert. Dazu gehört auch, dass im Tatbestand die Parteirollen - hier insbesondere die Rolle der IMS GmbH - zutreffend dargestellt werden. Welche Mängel des Tatbestands die Prüfer überdies im Einzelnen angenommen haben, geht aus den Voten, den Randbemerkungen sowie den ergänzenden Stellungnahmen aus dem Überdenkungsverfahren in unzweideutiger Weise hervor, sodass die Einwände des Klägers auch insofern ins Leere gehen. Gleiches gilt für die Einwände hinsichtlich der Entscheidungsgründe. Der Kläger überspannt die Anforderungen an die erforderliche Begründung erheblich, wenn er ungeachtet der ausführlichen Darstellung meint, das Gesamturteil könne nicht nachvollzogen werden. Es trifft insbesondere schon im Ausgangspunkt nicht zu, dass die Prüfer nur bemerkt hätten, dass die rechtlichen Zusammenhänge für den Leser unverständlich seien bzw. es unklar bleibe, was der Kläger prüfe. Die gegebene Begründung geht weit darüber hinaus und gestattet es dem Senat ohne Abstriche, die Gedankengänge der Prüfer und das Gesamturteil nachzuvollziehen.

Die weitere Einzelkritik des Klägers überzeugt offensichtlich nicht. Die Festsetzung eines vorläufigen Streitwertes ist in einem Urteil mit Blick auf die Funktion der vorläufigen Festsetzung (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG) verfehlt, was die Prüfer zu Recht bemängelt haben. Ein „Abtretungsvertrag“ ist keine Anspruchsgrundlage gegen einen Dritten; der Anspruch folgt vielmehr aus dem abgetretenen Recht selbst. Die Wirksamkeit des Darlehensvertrags selbst prüft der Kläger nicht; behandelt wird lediglich die Sittenwidrigkeit der Provisionsabrede sowie der Zinsvereinbarung. Damit mussten sich die Prüfer nicht zufriedengeben.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 168 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).