Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.07.2019, Az.: 9 LA 87/19

Asylantrag; Aufenthaltserlaubnis; Auslegung; Ausländerbehörde; Familienangehörige; Familienasyl; familiärer Grund; internationaler Schutz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.07.2019
Aktenzeichen
9 LA 87/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69742
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 25.10.2018 - AZ: 15 A 8450/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Nicht jeder bei der Ausländerbehörde gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ist zugleich ein Asylantrag i. S. v. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG.

Tenor:

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg – Einzelrichter der 15. Kammer – und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des gerichtskosten-freien Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Prozesskostenhilfeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg zuzulassen, mit dem dieses ihre auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

Die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen eines Verfahrensmangels nach § 138 Nr. 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) bzw. liegen nicht vor.

Die Berufung ist nicht wegen einer von den Klägern geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder – soweit es eine Tatsachenfrage betrifft – obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer bestimmten, ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Tatsachen- oder Rechtsfrage und die Angabe voraus, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachen- oder Rechtsfrage führen kann. Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken. Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5.11.2018 – 1 B 77.18 – juris Rn. 9; vom 20.9.2018 – 1 B 66.18 – juris Rn. 3, jeweils zu §§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Die Kläger haben die Frage aufgeworfen, „ob „Antrag“ iSd. § 26 III AsylG auch schon der auf Familieneinheit gerichtete Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde ist“.

Damit haben sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt.

Die Frage ist schon nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht unabhängig davon, ob der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen bei der Ausländerbehörde als Antrag nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG anzusehen ist, auch selbstständig tragend davon ausgegangen ist, dass ein etwaiger Antrag nach § 33 Abs. 3 AsylG als zurückgenommen gelte (Einreise in Heimatland); diese Begründung haben die Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen und insoweit auch keine konkrete Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

Im Übrigen ist die aufgeworfene Frage keiner fallübergreifenden Klärung zugänglich, weil deren Beantwortung von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig ist.

Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit jeder bei der Ausländerbehörde gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ein Asylantrag i. S. v. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG ist.

Mit „Antrag“ i. S. v. § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist nicht der bei der Ausländerbehörde gestellte Antrag auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen gemeint. Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben. Dies gilt gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG entsprechend für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten. Damit setzt § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG bei einer Einreise der in § 26 Abs. 3 AsylG genannten Familienangehörigen nach der Anerkennung des Asylberechtigten in seiner zweiten Variante ausweislich seines eindeutigen Wortlauts voraus, dass sie einen „Asylantrag“ gestellt haben. Ein solcher Asylantrag liegt nach § 13 Abs. 1 AsylG vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG droht. Ein Antrag auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige nach dem sechsten Abschnitt des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes stellt demgemäß keinen Asylantrag i. S. d. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG dar.

Aus den Darlegungen der Kläger und der von ihnen angeführten Rechtsprechung ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bei jedem bei der Ausländerbehörde gestellten Antrag auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach §§ 27 ff.
AufenthG zugleich von einem Asylantrag i. S. v. § 13 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden kann. Ob ein Ausländer bei der Vorstellung bei der Ausländerbehörde (auch) einen Asylantrag stellen wollte, bedarf der Ermittlung seines konkreten Begehrens durch Auslegung seiner Erklärung, was einer allgemeinen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, sondern eine Frage des Einzelfalls ist.

Die von den Klägern genannten Gründe – die Berücksichtigung der in Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337/9) getroffene Regelung über Leistungsansprüche der Familienangehörigen von international Schutzberechtigten, des sich aus Art. 6 GG ergebenden Schutzes der Familie, der verfahrensrechtlichen Rechte aus Art. 6 EMRK sowie Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG, einer fehlenden anwaltlichen Vertretung der Antragsteller, der systematischen Stellung des § 26 AsylG sowie, dass eine Antragstellung bei der Ausländerbehörde, wie auch § 14 AsylG zeige, naheliege – mögen allesamt Umstände darstellen, die im Rahmen der Auslegung des bei der Ausländerbehörde gestellten Antrages des jeweiligen Antragstellers zu berücksichtigen sind. Sie führen aber nicht zu der Annahme, dass jeder dort gestellte, auf Familieneinheit gerichtete Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zugleich als Asylantrag i. S v. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG zu werten ist (so auch Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 26 Rn. 43).

Dies macht auch folgende Kontrollüberlegung deutlich: Wenn jeder bei der Ausländerbehörde gestellte und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Antrag zugleich als Antrag i. S. v. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG zu werten wäre, müsste von einem Asylantrag i. S. v. § 13 AsylG auch dann ausgegangen werden, wenn der Antragsteller bei seiner Antragstellung bei der Ausländerbehörde ausdrücklich betonte, keinen Asylantrag stellen zu wollen. Hinzu kommt, dass das Asylverfahren Verpflichtungen des Ausländers, insbesondere hinsichtlich der Wahl seines Aufenthaltsortes, mit sich bringt. So sind Asylbewerber gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG zur Wohnsitznahme in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet, müssen sich nach § 50 Abs. 6 AsylG unverzüglich zu der in einer Zuweisungsverfügung genannten Stelle begeben und haben gemäß § 56 Abs. 1 AsylG eine räumlich grundsätzlich auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkte Aufenthaltsgestattung, wobei ein Verstoß gegen diese räumliche Beschränkung obendrein nach § 86 AsylG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden kann. Auch das hiesige Verfahren zeigt, dass es durchaus Gründe für einen Verzicht auf die Stellung eines Asylantrages gibt. So lässt sich der Niederschrift über die behördliche Anhörung der Klägerin zu 1) am 7. November 2017 (S. 2 und 5) entnehmen, dass auch deren Ehemann bewusst keinen Asylantrag stellen wollte, da dieser dann weiter die gemeinsame, sich noch im Irak befindliche Tochter besuchen könne.

Das Verwaltungsgerichts Augsburg geht in seinem von den Klägern angeführten Urteil vom 15. Februar 1996 (– Au 8 K 95.30729 – juris Rn. 11 - 12) ebenfalls davon aus, dass nicht jeder bei der Ausländerbehörde gestellte und auf Familieneinheit gerichtete Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zugleich einen Asylantrag beinhalte, sondern für die Annahme eines Asylgesuchs vielmehr eine kurze Begründung mit einem Hinweis auf die Gefahr politischer Verfolgung erforderlich sei. Das Gericht nimmt sodann eine Auslegung des dem dortigen Verfahren zugrunde liegenden, schriftlich gestellten Antrags vor, wobei es sich unter anderem die einzelfallbezogene Frage stellt, ob der anwaltlichen Bezugnahme auf die Bestimmungen des Ausländerrechts für die Ableitung des Bleiberechts entnommen werden kann, dass ausdrücklich kein Familienasyl gewollt ist.

Soweit die Kläger zugleich mit ihren Ausführungen geltend machen wollen, dass das Verwaltungsgericht ihre Antragstellung bei der Ausländerbehörde fehlerhaft nicht zugleich als Asylantrag i. S. v. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG ausgelegt habe, machen sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend. Einen solchen Zulassungsgrund sieht § 78 AsylG indes nicht vor.

Die Berufung kann auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zugelassen werden. Denn aus dem Vorbringen der Kläger ergibt sich nicht, dass einer der in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel vorliegt.

Die Kläger machen geltend, das Verwaltungsgericht habe die von ihnen aufgeworfene „Grundsatzfrage“ nicht erschöpfend behandelt. Zudem habe es nicht mitgeteilt, woher es wisse, dass der Ehemann der Klägerin zu 1) immer wieder die eigene Tochter im Irak besucht habe, so dass sie von dieser gerichtlichen Feststellung überrascht seien. Dieser Vortrag lässt nicht auf einen der in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel schließen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass das Verwaltungsgericht den Klägern i. S. d. § 138 Nr. 3 VwGO das rechtliche Gehör versagt hat.

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, soweit das Vorbringen nicht ausnahmsweise aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.6.2002 – 1 BvR 670/91 – BVerfGE 105, 279 = juris Rn. 99). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht dies getan hat. Es ist nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, sondern darf sich auf die für seine Entscheidung leitenden Gründe beschränken. Aus einem Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann daher noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls ergibt, dass das Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung entscheidungserheblichen Vorbringens verletzt hat, liegt eine Gehörsversagung vor. Nicht hingegen verpflichtet das Gebot rechtlichen Gehörs das Gericht dazu, dem zur Kenntnis genommenen und erwogenen Vorbringen in der Sache zu folgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.11.2018 – 1 B 78.18 – juris Rn. 2).

Die Kläger zeigen keine besonderen Umstände auf, aus denen sich ergibt, dass das Verwaltungsgericht ein bestimmtes entscheidungserhebliches Vorbringen von ihnen nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Frage der Asylantragstellung mit der von den Klägern genannten Literatur sowie der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kläger mit dem beim Landkreis Oldenburg gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keinen Asylantrag i. S. v. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG gestellt haben. Insoweit durfte es sich in den Urteilsgründen auf die leitenden Erwägungen für seine Entscheidung beschränken.

Ihr Einwand, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Ehemann der Klägerin zu 1) habe immer wieder die eigene Tochter besucht, sei überraschend, verhilft dem Berufungszulassungsantrag schon deshalb nicht zum Erfolg, weil diese Feststellung nicht entscheidungserheblich war. Das Verwaltungsgericht verneint in seiner Entscheidung das Vorliegen einer unverzüglichen Asylantragstellung nach Einreise i. S. v. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG mit der selbstständig tragenden und nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Begründung, dass die Kläger am 26. April 2016 bei der Ausländerbehörde keinen Asylantrag gestellt haben. Mit der von den Klägern als überraschend gerügten Feststellung begründet das Verwaltungsgerichts lediglich den in diesem Zusammenhang weiteren selbständig tragenden Grund, dass ein entsprechender Asylantrag bei der Ausländerbehörde angesichts der zwischenzeitlichen Rückkehr der Kläger in ihr Heimatland ohnehin gemäß § 33 Abs. 3 AsylG als zurückgenommen gelte.

Die Bewilligung der von den Klägern beantragten Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil ihr Antrag auf Zulassung der Berufung nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO und § 83b AsylG sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).