Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.07.2019, Az.: 7 ME 27/19

Nutzungsberechtigung; Telekommunikationslinie; Werbeplakat

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.07.2019
Aktenzeichen
7 ME 27/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69769
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 16.05.2019 - AZ: 5 B 1117/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die die straßenrechtlichen Regelungen grundsätzlich ausschließende Nutzungsberechtigung des § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG umfasst nicht vollkommen außerhalb des Regelungszwecks dieser Vorschrift liegende Maßnahmen, die in keinerlei Zusammenhang mit dem eigentlichen Sinn und Zweck der Telekommunikationslinie stehen (hier: Nutzung von Schaltkästen als Werbefläche durch Dritte).

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer (Einzelrichter) - vom 16. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller erbringt Dienstleistungen im Bereich der Außenwerbung. Mit Einverständnis der Deutschen Telekom bietet er u.a. Werbetreibenden stationäre Werbeflächen für temporäre Plakatwerbung auf den Schaltkästen der Deutschen Telekom an bestimmten Standorten an. Ende März 2019 plakatierte er auf der Insel Borkum Werbeplakate eines Einzelhandelsunternehmens auf Schaltkästen der Deutschen Telekom. Mit Bescheid vom 10. April 2019 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, die Werbung zu entfernen und künftig keine entsprechenden Werbungen anzubringen, drohte für den Fall, dass die vorhandene Werbung nicht bis zum 25. April 2019 entfernt werde, eine mit Kosten verbundene Ersatzvornahme an, ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an und auferlegte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens.

Unter dem 16. April 2019 erhob der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg gegen den Bescheid vom 10. April 2019 (Az. 5 A 1115/19) und ersuchte zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Mit dem hier angefochtenen Beschluss des Einzelrichters vom 16. Mai 2019 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. April 2019 wiederhergestellt, soweit darin die Beseitigung von bereits angebrachten Werbeplakaten angeordnet und die künftige Anbringung von Werbeplakaten an Telefonschaltkästen im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin untersagt wird. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, bei den auf den Schaltkästen der Deutschen Telekom angebrachten Werbeplakaten handele es sich nicht um eine straßenrechtliche Sondernutzung, weshalb die Antragsgegnerin sich für ihre Verfügung nicht auf §§ 22, 18 NStrG und § 5 der Satzung der Stadt Borkum über die Sondernutzung an Gemeindestraßen berufen könne. Schaltkästen gehörten zu den Telekommunikationslinien im Sinne des TKG, weshalb ein Rückgriff auf die allgemeinen Regeln des Straßenrechts gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG ausgeschlossen sei, auch wenn die angebrachte Werbung ihrerseits nicht dem Betrieb von Telekommunikationslinien diene. Es sei nicht zu erkennen, dass durch das Verhalten des Antragstellers der Widmungszweck der Verkehrswege im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG dauernd beschränkt werde oder die angebrachte Werbung den Gemeingebrauch anderer Straßennutzer nicht nur unerheblich beeinträchtige.

Die von der Antragsgegnerin angeführte Regelung der Allgemeinen Gefahrenabwehrordnung der Stadt Borkum führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da es sich aufgrund der Gestattung durch die Deutsche Telekom nicht um ein unbefugtes Anbringen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung handele.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde vom 22. Mai 2019.

II.

Die zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die angegriffene Entscheidung stellt sich allerdings aus anderen als den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründen im Ergebnis als richtig dar. Der Senat ist - auch in Hinblick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - nicht daran gehindert, zugunsten des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners zu prüfen, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (Kautz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 146 VwGO Rn. 28; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.02.2019 - 8 CS 18.2411 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.2002 - 7 B 315/02 -, juris). § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist dahingehend auszulegen, dass sich die Beschränkung der gerichtlichen Sachprüfung nur auf die vom Beschwerdeführer darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bezieht, aber nicht die tatsächlichen und rechtlichen Gründe erfasst, die für deren Richtigkeit (im Ergebnis) sprechen. Das Beschwerdegericht hat daher stets zu prüfen, ob eine nach den Darlegungen des Beschwerdeführers fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis gleichwohl richtig ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2004, a.a.O.)

Nach der gebotenen summarischen Prüfung stellt sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor diesem Hintergrund im Ergebnis bereits deshalb als richtig dar, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entspricht. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich begründet werden. Die schriftliche Begründung muss in nachvollziehbarer Weise erkennen lassen, weshalb im konkreten Fall ausnahmsweise die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich geltende aufschiebende Wirkung der Klage ausgeschlossen werden soll, weshalb also das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt und zudem die Ermessenserwägungen darlegen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben (Gersdorf in: BeckOK VwGO, 49. Ed. 01.07.2018, § 80 Rn. 87). Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung muss dabei im Regelfall über das Interesse hinausgehen, dass den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt, also ein qualitativ anderes Interesse darstellen. Erforderlich ist ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Es geht nicht um ein gesteigertes Interesse am Erlass des Verwaltungsakts, sondern es müssen besondere Gründe dafür sprechen, das der Verwaltungsakt sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestands- und Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird. Es muss eine besondere Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit für die sofortige Verwirklichung des Verwaltungsaktes vorliegen (vgl. Gersdorf, a.a.O., § 80 Rn. 99). Das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist demgemäß erfüllt, wenn eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darstellung des Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist, aus der sich ergibt, dass und warum die Verwaltungsbehörde in diesem konkreten Fall dem Vollzugsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt (Beschluss des Senats vom 07.11.2017 - 7 ME 91/17 -, juris).

Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 10. April 2019 die sofortige Vollziehung der Verfügung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, eine kurzfristige Durchsetzbarkeit der Verfügung sei erforderlich, um die derzeitig bestehende Verschandelung des Ortsbildes durch die vorhandene und farblich grelle Werbung an 36 Punkten im Kurort zu beenden und ferner sicherzustellen, dass sich derartige Aktionen nicht wiederholten. Der Ausgang eines möglicherweise lang andauernden Klageverfahrens könne nicht abgewartet werden. Diese Begründung entspricht nicht den Vorgaben der §§ 80 Abs. 3, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die Antragsgegnerin wiederholt darin zur Begründung des besonderen sofortigen Vollziehungsinteresses im Wesentlichen lediglich die Begründung, die sie bereits zuvor hinsichtlich der Aufforderung an den Antragsteller, die Werbung zu entfernen und dies künftig zu unterlassen - mithin zum Erlass des Verwaltungsaktes selbst - angeführt hat. Allgemein anerkannt ist, dass eine Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Interessenabwägung erfordert, bei der die für den Sofortvollzug sprechenden Interessen der Allgemeinheit bzw. Beteiligter und das Aufschubinteresse des Rechtsbehelfsführers einander gegenüber zu stellen und miteinander abzuwägen sind. An einer Darlegung sowohl des etwaigen Aufschubinteresses des Antragstellers als auch der - erforderlichen - Ermessenserwägungen, d.h. der Umstände, warum die Verwaltungsbehörde in diesem konkreten Fall dem Vollzugsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt, fehlt es hier gänzlich.

Davon abgesehen erweist sich die Begründung des öffentlichen Vollziehungsinteresses auch in der Sache in der derzeitigen Form nicht als tragfähig. Soweit die Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf gerichtet ist, eine „derzeit bestehende Verschandelung des Ortsbildes durch die vorhandene und farblich grelle Werbung an 36 Orten im Kurort zu beenden und ferner sicher zu stellen, dass sich derartige Aktionen wiederholen“ (gemeint sein dürfte: nicht wiederholen), fehlt bereits eine nachvollziehbare Darlegung dazu, weshalb die streitbefangene Werbung des Antragstellers einen das Ortsbild verschandelnden Charakter haben soll. Die im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin befindlichen Ablichtungen von diversen - zum Teil wohl auch außerhalb von öffentlichen Straßen installierter - Telekommunikationsschaltkästen mit Werbeplakaten (BA 001, Bl. 5 ff.), auf denen jeweils auf weißem Hintergrund mit roten Schriftzügen (und umgekehrt) die Wiedereröffnung eines Kaufhauses ab dem 05. April 2019 beworben wurde, geben dafür nichts her. Ob sich eine Verschandelung des Ortsbildes aus der Anhäufung der Werbung - an von der Antragsgegnerin beanstandeten 36 Aufstellungsorten - ergeben könnte, erschließt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheids vom 10. April 2019 ebenfalls nicht.

Ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung, wie vorliegend, fehlerhaft, führt dies zur Rechtswidrigkeit der Vollziehungsanordnung mit der Folge, dass im gerichtlichen Verfahren ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits aus diesem Grunde Erfolg hat. Für das Beschwerdeverfahren kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr darauf an, ob sich diese Verfügung - jedenfalls zum Teil - als rechtmäßig erweisen kann. Der Senat weist aber vorsorglich darauf hin, dass - bei derzeitigem Sach- und Streitstand und nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Würdigung - Zweifel an der auf der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 07. Februar 2019 (11 B 1033/18, juris) gründenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Rückgriff auf die allgemeinen straßenrechtlichen Regelungen aufgrund des § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG grundsätzlich ausgeschlossen sei, bestehen könnten. Ein derartiger Ausschluss ergibt sich nach Auffassung des Senats weder aus den gesetzlichen Regelungen des TKG noch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Schaltkästen fallen, wovon auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ausgeht, nach der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 26 TKG als Schalt- und Verzweigungseinrichtungen unter den Begriff der Telekommunikationslinien im Sinne des TKG. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG ist der Bund befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu nutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Diese Nutzungsberechtigung überträgt der Bund nach § 69 Abs. 1 TKG durch die Bundesnetzagentur auf Antrag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien. Die Nutzungsberechtigung ist danach bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes sowohl sachlich als auch personell beschränkt, denn diese gilt danach nur für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien und bedarf der wirksamen Übertragung durch die Bundesnetzagentur, bzw. muss bereits vor Inkrafttreten des TKG im Rahmen des TKG a.F. (Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996, BGBl. I 1120) vorgelegen haben (§ 150 Abs. 3 Satz 1 TKG). So ist beispielsweise das Vorliegen einer wirksamen Übertragung im Sinne des § 69 TKG Voraussetzung dafür, dass dem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes die Nutzungsberechtigung nach § 68 Abs. 1 TKG zusteht. Fehlt die Übertragung oder ist diese nicht wirksam erfolgt, bestimmt sich das Verhältnis zwischen dem Betreiber und dem Wegebaulastträger ausschließlich nach straßenrechtlichem Sondernutzungsrecht (Stelkens, TKG-Wegerecht, 1. Aufl. 2010, TKG, § 69 Rn. 44). Ebenso ist das Straßenrecht für die Frage maßgeblich, unter welchen Voraussetzungen Telekommunikationseinrichtungen an Verkehrswegen im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG installiert werden dürfen, die nicht öffentlichen Zwecken dienen (Stelkens, a.a.O., § 68 Rn. 36). Der - auch nach Auffassung des Senats - gegenüber dem Straßenrecht grundsätzlich bestehende, gesetzlich normierte Vorrang der in § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG enthaltenen Nutzungsberechtigung des TKG ist demnach gleichwohl an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Der Senat teilt vor diesem Hintergrund nicht die in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zugrundeliegende Auffassung, dass Telekommunikationslinien (per se) nicht dem Regime des Straßenrechts unterfallen. Maßgeblich dürfte vielmehr sein, dass eine Nutzung der Telekommunikationslinien im Rahmen des sachlichen und personellen Anwendungsbereichs der Vorschrift erfolgt und dem damit beabsichtigten Sinn und Zweck dient.

Die durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zur Begründung zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 07.05.2001
- 6 B 55.00 -, juris) steht dieser Auslegung des TKG nicht entgegen. Der im Rahmen der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu beurteilende Sachverhalt ist bereits nicht mit dem vorliegend im Streit stehenden Geschehen vergleichbar. Die dortige Tätigkeit, Bauarbeiten anlässlich des Baus von öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien, stand im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erstellung einer Telekommunikationslinie, erfolgte mithin im Sinne des Gesetzes unmittelbar für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien. Vorliegend hingegen steht die zu beurteilende Tätigkeit - Anbringung von Werbemaßnahmen auf einer Telekommunikationslinie für kommerzielle Werbezwecke - in keinerlei Zusammenhang mit der öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinie - es handelt sich vielmehr um ein sachfremdes Geschehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung für den dort zu beurteilenden Sachverhalt explizit ausgeführt, dass nach Maßgabe der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes ein Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Straßenrechts ausgeschlossen ist. Daraus folgt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht auf die Maßgabe des TKG abstellt. Zielsetzung des Gesetzes sei, „die Möglichkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrswege zum Zwecke auch der Verlegung neuer Telekommunikationslinien in jeder Hinsicht sicherzustellen“. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach ebenfalls auf den beabsichtigten Zweck der zur beurteilenden Maßnahme abgestellt.

Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen gegen einen allumfassenden Ausschluss straßenrechtlicher Bestimmungen allein durch die Betroffenheit von Telekommunikationslinien im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG. Die Nutzungsberechtigung aus § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG stellt sich als ein Instrument dar, mit dem der Bund seinen Gewährleistungsauftrag nach Art. 78f Abs. 1 GG, wonach der Bund im Bereich der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen gewährleistet, erfüllt (vgl. Gesetzesbegründung zum - gleichlautenden - § 49 Abs. 1 TKG a.F., BT-Drs. 13/3609, S. 48). Diesem Zweck dienende Maßnahmen sind von der Nutzungsberechtigung des § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG erfasst, eine uneingeschränkte, nicht zweckgebundene Nutzungsberechtigung des Bundes bzw. der Lizenznehmer ergibt sich daraus hingegen gerade nicht.

Die die straßenrechtlichen Regelungen grundsätzlich ausschließende Nutzungsberechtigung des § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG umfasst vor diesem Hintergrund nach Auffassung des Senats nicht vollkommen außerhalb des Regelungszwecks liegende Maßnahmen, etwa, aus den Anlagen wirtschaftliche Randfrüchte zu ziehen, die in keinerlei Zusammenhang mit dem eigentlichen Auftrag der Telekommunikationslinie stehen. Nicht von dieser Vorschrift erfasst ist deshalb im Verhältnis zwischen Betreiber und Wegebaulastträger insbesondere auch das Recht, Verteilerkästen als Werbeflächen zu vermieten; die Nutzungsberechtigten bedürfen für diese Form der Nutzung ihrer Anlagen regelmäßig einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis (vgl. insgesamt: Stelkens, a.a.O., § 68 Rn. 100). Daraus resultierend ist auch die Nutzung der Schaltkästen als Werbefläche durch den Antragsteller nicht durch die Regelung des § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG gedeckt, denn dessen etwaiges Recht kann sich nur nach dem Umfang des Rechts richten, welches dem Betreiber der Telekommunikationslinie zusteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 43.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).