Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.07.2019, Az.: 4 LB 122/19

Anwaltszwang; gerchtskostenfrei; isolierter Prozesskostenhilfeantrag; Kllagefrist; Wiedereinsetzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.07.2019
Aktenzeichen
4 LB 122/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69759
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 24.01.2019 - AZ: 2 A 385/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein innerhalb der Klagefrist eingereichter, aber erst nach Ablauf dieser Frist beschiedener isolierter Prozesskostenhilfeantrag stellt in gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang auch dann keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO dar, wenn die Naturalpartei die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat oder der Prozesskostenhilfeantrag von einem Rechtsanwalt gestellt worden ist (ständige Senatsrechtsprechung).

Tenor:

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Die außergerichtlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Nachdem die am Berufungsverfahren als Berufungskläger und Berufungsbeklagte Beteiligten die Berufung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und über die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Hier entspricht es billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen, da die Berufung des Beigeladenen voraussichtlich Erfolg gehabt hätte und die Beklagte somit voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Die von der Klägerin angestrengte Klage wäre wegen der Versäumung der in § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelten einmonatigen Klagefrist als unzulässig zu verwerfen gewesen. Der Klägerin wäre wegen der Versäumung der Klagefrist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren gewesen. Denn ein innerhalb der Klagefrist eingereichter, aber erst nach Ablauf dieser Frist beschiedener isolierter Prozesskostenhilfeantrag stellt in gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang auch dann keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO dar, wenn die Naturalpartei die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat oder der Prozesskostenhilfeantrag – wie hier – von einem Rechtsanwalt gestellt worden ist (ständige Rspr. d. Senats: siehe nur Senatsbeschl. v. 31.7.2014 - 4 PA 181/14 - u. v. 25.2.2008 - 4 PA 390/07 -; Nds. OVG, Beschl. v. 1.2.2019 - 10 PA 270/18 -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.1.1986 - 7 S 2303/85 -, NJW 1986, 2270; OVG Berlin, Beschl. v. 17.1.1994
- 6 B 62/93 -, NVwZ-RR 1994 475 [OVG Berlin 17.01.1994 - 6 B 62/93]; Hess. VGH, Beschl. v. 20.5.2005 - 10 TP 980/05 -, ESVGH 56, 55). Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 31. Juli 2014 (4 PA 181/14) ausgeführt:

„Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines einem Klageverfahren vorgeschalteten Prozesskostenhilfeverfahrens in gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang nach § 60 VwGO nicht in Betracht kommt, weil kein der Klageerhebung entgegenstehendes Hindernis im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO vorliegt (Senatsbeschl. v. 14.2.2013 - 4 PA 25/13 -; Senatsbeschl. v. 25.2.2008 - 4 PA 390/07 -, NordÖR 2008, 290). Soweit bei Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung in der Hauptsache aufgrund eines innerhalb der Klagefrist gestellten Prozesskostenhilfeantrags Prozesskostenhilfe bewilligt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist gewährt wird, beruht dies darauf, dass es der mittellosen Partei nicht zuzumuten ist, Klage zu erheben, wenn sie sich damit einem Kostenrisiko aussetzt, das sie nicht zu tragen vermag. Dies gilt aber nur für die Fälle, in denen bereits mit der Beschreitung des Rechtswegs ein Kostenrisiko entsteht, weil ein Verfahren nicht gerichtskostenfrei ist oder die Klage nur durch einen Rechtsanwalt wirksam eingelegt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.4.2002 - 3 B 137.01 -, DVBl. 2002, 1050; Beschl. v. 17.2.1989 - 5 ER 612/89 -, NVwZ 1989, 665 f.; Hess. VGH, Beschl. v. 10.5.2005 - 10 TP 980/05 -). Bei gerichtskostenfreien Verfahren, für die kein Vertretungszwang besteht, ist ein derartiges Kostenrisiko jedoch nicht gegeben. Vielmehr kann in diesen Fällen die mittellose Partei zur Wahrung der Klagefrist ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts selbst gerichtskostenfrei Klage erheben, ohne befürchten zu müssen, im Falle des Unterliegens außer mit den eigenen Aufwendungen z. B. für Porti, von denen die mittellose Partei auch durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht befreit würde, mit weiteren Kosten belastet zu werden. Wird von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, besteht kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO. Denn der Umstand allein, dass die mittellose Partei sich nicht schon bei Klageerhebung durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen kann, ist nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen. Zur Erhebung der Klage ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich, weil alles dafür Notwendige bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen - andere Klagen können ohne Einhaltung einer Klagefrist erhoben werden - der dem Verwaltungsakt beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung entnommen werden kann und Rechtsunkundige nach § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erheben können. Ein mittelloser Rechtsuchender wird selbst dann nicht an einer Klageerhebung i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO gehindert, wenn eine anwaltliche Vertretung geboten erscheint, da er Rechtsberatung nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch nehmen kann. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Beratungshilfegesetz kann er sich direkt an einen Rechtsanwalt wenden und muss erst anschließend einen Antrag auf Beratungshilfe stellen. Falls in einem sich anschließenden Klageverfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten ist, kann auch nach Klageerhebung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt werden. Die Bescheidung dieses Antrags vor Klageerhebung ist in den von § 188 VwGO erfassten Verfahren zur Gewährung einer Gleichstellung von mittellosen und bemittelten Beteiligten bei der Rechtsverfolgung nicht erforderlich (ebenso Hess. VGH, Beschl. v. 10.5.2005 - 10 TP 980/05 -; 10. Senat des Nds. OVG, Beschl. v. 11.9.2000 - 10 O 2925/00 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.5.2001 - 7 S 646/01 -, NVwZ-RR 2001, 802 u. Urt. v. 20.1.1986 - 7 S 2303/85 -, NJW 1986, 2270; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.3.1999 - 12 E 12427/98 -; Bay. VGH Beschl. v. 11.7.2007 - 12 C 07.1209 -; Hamb. OVG, Beschl. v. 5.2.1998 - Bs IV 171/97-, NordÖR 1998, 199 [OVG Hamburg 23.10.1997 - Bs IV 134/97]; siehe auch: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: September 2007, § 60 Rn. 17; Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl., § 60 Rn. 5; Bader/Funke - Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 3. Aufl., § 60 Rn. 23).“

An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch weiterhin uneingeschränkt fest, zumal er sie durch die vom Verwaltungsgericht für die Gegenansicht angeführten Gesichtspunkte nicht in Frage gestellt sieht. Insbesondere vermengt das Verwaltungsgericht die zwei Fragen miteinander, ob es rechtlich geboten ist, dass sich der Rechtsschutz Suchende – erstens – bereits bei der Erhebung der Klage sowie – zweitens – im Prozesskostenhilfeverfahren bei der Darlegung der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann. Entscheidend ist aber für die Einhaltung der Klagefrist allein, ob der Naturalpartei in gerichtskostenfreien Verfahren ohne Vertretungszwang zugemutet werden kann, bereits innerhalb der einmonatigen Klagefrist und vor der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch die Klage selbst und ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt unbedingt zu erheben. Dies ist aus den in dem oben zitierten Beschluss des Senats vom 31. Juli 2014 (4 PA 181/14) genannten Gründen zu bejahen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 158 Abs. 2, 152 Abs. 1 VwGO).