Abschnitt 17 VVJug - Einkauf
Bibliographie
- Titel
- Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
- Amtliche Abkürzung
- VVJug
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210000000001
(1) Der Gefangene kann sich von seinem Hausgeld (Nr. 41) oder von seinem Taschengeld (Nr. 40) aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege kaufen. Die Anstalt soll für ein Angebot sorgen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt.(1)
(2) Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen werden. Auf ärztliche Anordnung kann dem Gefangenen der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genußmittel ganz oder teilweise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, daß sie seine Gesundheit ernsthaft gefährden. In Krankenhäusern und Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genußmittel auf ärztliche Anordnung allgemein untersagt oder eingeschränkt werden.(2)
(3) Verfügt der Gefangene ohne eigenes Verschulden nicht über Haus- oder Taschengeld, wird ihm gestattet, in angemessenem Umfang vom Eigengeld einzukaufen. (3)
(4) Die Bemessung des Betrages für den Einkauf nach Absatz 3 richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei sind insbesondere die Höhe des dem Gefangenen bisher zur Verfügung stehenden Hausgeldes, die Höhe des noch anzusparenden Überbrückungsgel des, besondere persönliche Bedürfnisse (z.B. wegen Krankheit oder Behinderung) und der Wert der beim Zugang belassenen oder ihm von Dritten zugewendeten Nahrungs- und Genußmittel zu berücksichtigen.(4)
(5) Können hinreichende Feststellungen nach Absatz 4 nicht getroffen werden, so wird dem Gefangenen gestattet, im Monat einen Betrag bis zum 6fachen, nach sechs Monaten bis zum 10fachen Tagessatz der Eckvergütung (Nr. 38 Abs. 1) aus seinem Eigengeld zu verwenden. (5)
(6) Der Einkauf alkoholhaltiger Getränke ist nicht gestattet. Der Einkauf von Tabakwaren, Kaffee und Tee kann beschränkt werden. (6)
(7) Für den Einkauf sonstiger Gegenstände, deren Besitz in der Anstalt gestattet ist, kann der Gefangene sein Hausgeld, sein Taschengeld und sein Eigengeld verwenden. Der Einkauf aus seinem Eigengeld kann aus erzieherischen Gründen ausgeschlossen oder der Höhe nach beschränkt werden. (7)
(8) Nr. 74 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.