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Abschnitt 42 VVJug - Haftkostenbeitrag

Bibliographie

Titel
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)
Amtliche Abkürzung
VVJug
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210000000001

(1) Ist in den Fällen des § 50 Abs. 2 und 3 i.d.F. des § 199 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG dem Gefangenen ganz oder teilweise die Selbstverpflegung gestattet, so ermäßigt sich der Haftkostenbeitrag entsprechend. Gleiches gilt für den nicht auf die Kost entfallenden Anteil des Haftkostenbeitrages, wenn mehrere Gefangene in einem Haftraum untergebracht sind. Der nicht auf die Kost entfallende Anteil des Haftkostenbeitrages ist auch dann zu erheben, wenn sich Gefangene wegen Urlaubs oder aus sonstigen Gründen vorübergehend nicht in der Anstalt aufhalten. (1)

(2) Während der Teilnahme an Maßnahmen der Ausbildung oder Weiterbildung wird von der Erhebung eines Haftkostenbeitrages nach § 50 Abs. 2 und 3 i.d.F. des § 199 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG abgesehen, wenn die Gewährung von Bezügen nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen (z.B. Arbeitsförderungsgesetz) hiervon abhängig gemacht wird. (2)