Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.11.1990, Az.: 9 K 11/89
Gemeinde; Fremdenverkehrsbeitragssatzung; Anschaffung von Einrichtungen; Kostendeckung Über Fremdenverkehrsbeitrag; Wirtschaftliche Vorteile; Beitragsermittlung; Steuerpflichtiger Gewinn; Kalkulationsgrundlage; Kurbetriebsgesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 13.11.1990
- Aktenzeichen
- 9 K 11/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13001
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1990:1113.9K11.89.0A
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 KAG ND
- § 9 Abs. 2 KAG ND
Fundstellen
- DÖV 1991, 985 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1992, 40-45 (Volltext mit amtl. LS)
- OVGE MüLü 42, 334
Amtlicher Leitsatz
1. Die Gemeinde muß in ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung festlegen, welcher Teil des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung etc ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, über Fremdenverkehrsbeiträge gedeckt werden soll.
2. Fremdenverkehrsbeitragspflichtig sind nach § 9 NKAG (KAG ND) nur Personen und Unternehmen, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbare wirtschaftliche Vorteile geboten werden (wie Urteil vom 13.11.1990 - 9 L 156/89).
3. Der Maßstab für den Fremdenverkehrsbeitrag muß in der Satzung geregelt werden. Dementsprechend darf bei der Beitragsermittlung auf der Grundlage des steuerpflichtigen Gewinns oder des steuerbaren Umsatzes die Bemessung des Vorteilsatzes, dh der Anteil des auf dem Fremdenverkehr beruhenden Teils des Gewinnes oder Umsatzes, nicht der Verwaltung überlassen bleiben.
4. Der Beitragssatz muß vom Rat der Gemeinde auf der Grundlage einer Kalkulation, die er sich zu eigen macht, satzungsmäßig festgelegt werden.
5. Die Gemeinden können nur zur Deckung des Aufwandes ihrer öffentlichen Einrichtungen Fremdenverkehrsbeiträge erheben. Verluste einer privatrechtlich ausgestalteten Kurbetriebsgesellschaft stellen keinen beitragsfähigen Aufwand dar (Abweichung von der Rechtsprechung des 3. Senats, Urteil vom 22.11.1984 - 3 A 209/81 -).