Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 08.11.2012, Az.: 2 A 1862/11

Fremdenverkehrsbeitrag; Konkrete Vollständigkeit; Vorteilssatz

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
08.11.2012
Aktenzeichen
2 A 1862/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44537
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Fremdenverkehrsbeitragspflicht für Rechtsanwälte - Ermittlung von Vorteilssätzen - Zum Grundsatz der konkreten Vollständigkeit.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2011. Sie betreibt …eine Rechtsanwaltskanzlei in Bürogemeinschaft.

In einem „Erfassungsbogen 2011 zur Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrages“ gab die Klägerin für das Jahr 2009 einen Umsatz von 66.061,67 Euro an.

Auf dieser Grundlage setzte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juli 2011 den Fremdenverkehrsbeitrag 2011 auf 138,73 Euro (66.061,67 Euro Umsatz x 5% Vorteilssatz x 30% Mindestgewinnsatz x 14% Beitragssatz) fest.

Die Klägerin hat am 9. August 2011 Klage erhoben. Sie trägt vor: Als Rechtsanwältin könne sie bereits deshalb nicht zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden, weil Rechtsanwälten und Notaren der Fremdenverkehr weder mittelbar noch unmittelbar wirtschaftliche Vorteile biete. Dies habe das Gericht mit Urteil vom 23. Oktober 1984, Az. 4 VG A 132/84, entschieden. Auf der Grundlage der Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Vorteilen sei nach allgemeiner Lebenserfahrung und unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten davon auszugehen, dass Rechtsanwälte und Notare, wenn überhaupt, allenfalls mittelbar und regelmäßig auch nur mit einem Teilbereich ihrer gesamten Tätigkeit vom Fremdenverkehr profitierten. In ihrem Fall komme hinzu, dass sie als Fachanwältin für Sozialrecht hauptsächlich, zu 80%, auf diesem Gebiet tätig sei. Zu 15% sei sie im Strafrecht und zu 5% in allgemeinen Zivilsachen tätig. Im maßgeblichen Geschäftsjahr habe sie keine wirtschaftlichen Vorteile aus dem Kurbetrieb und Fremdenverkehr gezogen.

Die der Beitragserhebung zu Grunde liegende Satzung der Beklagten sei auch aus anderen Gründen unwirksam. In einem Urteil vom 23. März 2009, Az. 9 LC 257/07, habe das OVG Lüneburg die Satzung der Beklagten vom 16. Dezember 2003 mit den damaligen Beschränkungen auf die Ortsteile Carolinensiel und Altfunnixsiel zwar als rechtmäßig angesehen. Die Beklagte habe aber nunmehr darüber hinaus das gesamte Stadtgebiet berücksichtigt und in vier Vorteilszonen eingestuft. Die Einteilung in vier Vorteilszonen sei nicht nachvollziehbar. Auch die Bestimmung des Vorteilssatzes für Rechtsanwälte in allen Vorteilszonen mit einem Prozentsatz von jeweils 5% sei willkürlich und nicht nachvollziehbar. Ein in Carolinensiel theoretisch praktizierender Rechtsanwalt profitiere selbstverständlich in höherem Maße vom Tourismus als ein in Buttforde, Blersum, Adorf oder Wittmund praktizierender Rechtsanwalt. Zudem seien folgende im Stadtgebiete ansässige Unternehmen in der Anlage zur Satzung nicht aufgeführt: Schneidereien, Auktionatoren, Altenpfleger, Bestatter, Buchbinder, Fahrschulen, Fernsehreparaturbetriebe, Fotografen, Hospizdienst, Hundeschulen, Schornsteinfeger, Musikunterricht, Personenbeförderung mit Eisenbahnen und Flugzeugen, Pferdezucht, Pflegedienste, psychologische Beratung, Schiffbau, Tierheilpraktiker, Uhrenreparaturen, Umzugsunternehmen, Versteigerer, Weiterbildungsinstitute, Energieberater, Anlageberater, Homöopathen, Hundepfleger. Viele dieser Unternehmen hätten unmittelbar oder mittelbar einen Bezug zum Fremdenverkehr. Außerdem würden auswärts ansässige Unternehmen, die in Wittmund Umsätze erzielten, tatsächlich nicht erfasst, obwohl sich deren Abgabepflicht aus der Satzung ergebe. Auch die Höhe des Vorteilssatzes von 5% für Rechtsanwälte sei nicht nachvollziehbar. Rechtsanwälte müssten dem niedrigsten der überhaupt vorgesehenen Vorteilssätze unterfallen. Für das Jahr 2009 sei noch ein Vorteilssatz von 3% festgelegt worden. Eine Erhöhung dieser Position um zwei Drittel sei nicht nachvollziehbar und willkürlich. Außerdem sei sie hier in den Bereich „FC 05“ eingestuft worden, was inhaltlich falsch sei. Sie sei in einem Rechtsanwaltsbüro tätig, einzustufen zu „FC 04“. Es werde zudem bestritten, dass die Beklagte ein aktuelles Gutachten zur Maßstabsermittlung und als Kalkulationsgrundlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung 2011 eingeholt bzw. ein eventuell eingeholtes Gutachten umgesetzt habe, wie es in einer Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2006, Az. 9 KN 180/04, gefordert werde. Des Weiteren beinhalte die Satzung, dass 32% des Aufwandes für die Fremdenverkehrseinrichtungen durch Fremdenverkehrsbeiträge gedeckt würden. Bei permanenter Erhöhung des Aufwandes wachse damit zwingend auch der Beitragssatz. Die fehlende Deckelung nach oben mache die Satzung unwirksam, zumal neuerdings eine weitere Erhöhung des Beitragssatzes auf 16% beschlossen worden sei. Die Beklagte habe in ihre Aufwandsberechnung auch Positionen eingebunden, die der allgemeinen gemeindlichen Funktion zuzurechnen seien und mit dem Fremdenverkehr nichts zu tun hätten, wie das Freibad in Isums.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie entgegnet: Die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages sei rechtmäßig. Sie sei erfolgt auf Grund der 7. Änderungssatzung ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung, der ein Gutachten ihres Prozessbevollmächtigten zur „Aktualisierung der Vorteilsmaßstäbe für den Fremdenverkehrsbeitrag in der Stadt Wittmund“ zu Grunde liege. Die von der Klägerin geäußerten Zweifel gegenüber einer Fremdenverkehrsbeitragspflichtigkeit der Rechtsanwaltstätigkeit schlechthin griffen nicht durch. Mit Recht konzediere die Klägerin selbst, dass Rechtsanwälte mittelbar und regelmäßig auch nur in einem Teilbereich ihrer gesamten Tätigkeit vom Fremdenverkehr profitierten. Der Beitragspflicht unterliege aber bereits derjenige, dem (bloß) mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile vom Fremdenverkehr geboten würden. Aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Umschreibung des Pflichtigenkreises in § 9 Abs. 2 NKAG unterlägen nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts u.a. alle Freischaffenden, die gegenüber den unmittelbar Bevorteilten mit Rücksicht auf den Fremdenverkehr Dienstleistuntgen erbrächten, wie etwa Steuerberater, Notare, Banken und Sparkassen oder Architekten, ja sogar Anbieter von PC-Kursen der Fremdenverkehrsbeitragspflicht. Dies gelte insbesondere auch für Rechtsanwälte. Der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichts Oldenburg in dem von der Klägerin angesprochenen Urteil aus dem Jahre 1984 habe die entsprechende rheinland-pfälzische Rechtsprechung, die sog. Weiterreichungslehre zum mittelbaren Vorteilsbegriff, zu Grunde gelegen, die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht nicht geteilt werde. Nicht überzeugend sei ferner die Berufung der Klägerin auf ihre Fachanwaltsqualifikation für das Sozialrecht. Die Behauptung, die von ihr des Näheren aufgelisteten Fachgebiete bildeten tatsächlich auch den Schwerpunkt ihrer praktischen Tätigkeit, werde bestritten. Diese Behauptung sei aber auch rechtlich unerheblich, da beim Beruf des Rechtsanwalts eine fachanwaltliche Qualifikation die vom örtlichen Tourismus objektiv gebotene Verdienstmöglichkeit nicht einschränke, weil er, anders als etwa der Facharzt mit Kassenzulassung, seine Kunden nicht im Zuge öffentlich-rechtlich begründeter Verpflichtung fachlich eingeschränkt zugewiesen bekomme, sondern vielmehr frei darüber befinde, ob er von seiner besonderen Qualifikation Gebrauch mache oder nicht. Die gem. § 9 Abs. 2 NKAG durch den Fremdenverkehr gebotenen Vorteile bestünden unabhängig davon, ob der Einzelne sie auch tatsächlich nutze bzw. ausschöpfe. Außerdem trage eine sozialrechtliche Spezialisierung die Möglichkeit in sich, unmittelbar am Tourismus beteiligte örtliche Unternehmen als Stamm-Mandanten in sozialversicherungsrechtlichen Rechtsfragen zu beraten und zu vertreten. Der weitere Einwand, die Differenzierung der Vorteilssätze nach Vorteilszonen sei für Rechtsanwälte willkürlich, verfange deshalb nicht, weil für diese Betriebsart in der Sache, materiell, eben gerade nicht differenziert werde. Die von der Klägerin vorgehaltene Aufzählung von im Stadtgebiet ansässigen, aber nicht in der Betriebsartentabelle der Satzung enthaltenen Unternehmen umfasse keine Unternehmen, bei denen im Sinne der entsprechenden Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. November 2010 - 9 LC 393/08 -) eine nicht nur vereinzelte Verbindung mit dem Fremdenverkehr typisch oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung offensichtlich sei. Fotografen dürften allenfalls als Zulieferbetriebe für die ihrerseits nur mittelbar bevorteilten Werbeagenturen eine Rolle spielen, stünden somit erst im dritten Glied der touristischen Nachfragekette und somit außerhalb des „besonderen“ Vorteils; im Übrigen seien sie als Fotobedarf-Einzelhändler mit erfasst. Den weiter genannten Unternehmensberufen fehlten teils offensichtlich die typische Verbindung zum örtlichen Tourismus, teils lägen sie im Grenzbereich (noch) denkbarer Vorteilsmöglichkeiten. Bei der beanstandeten Betriebsart-Nummerierung – „FC 05“ statt wie in der Fremdenverkehrsbeitragssatzung „FC 04“ - handele es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die einen Änderungsbescheid nicht erforderlich mache, da im Bescheid ausdrücklich als beitragspflichtige Tätigkeit „Rechtsanwaltsbüro“ genannt sei. Für den verständigen Bescheidadressaten sei somit das Gemeinte sicher erkennbar, wie auch die Klägerin selbst in ihrer gesamten Klagebegründung keinerlei Zweifel zeige, dass der Bescheid ihre Rechtsanwaltstätigkeit zum Gegenstand habe. Die Mutmaßung der Klägerin, der Vorteilssatz von 5% für die Betriebsart Rechtsanwaltsbüro sei willkürlich herausgegriffen bzw. von anderen Satzungen möglicherweise unkontrolliert übernommen worden, gehe fehl. Vielmehr sei dieser Vorteilssatz exakt nach derjenigen Methode ermittelt worden, die vom Nds. Oberverwaltungsgericht in dem von der Klägerin erwähnten Normenkontrollurteil vom 13. Dezember 2006 eingehend nachvollzogen und gebilligt worden sei. Auch hier seien die örtlichen touristischen Primärumsätze der Betriebsartengruppen Unterkunft, Verpflegung im Gastgewerbe, Einkäufe, Freizeit/Unterhaltung und sonstiger Dienstleistungen mit unmittelbaren Vorteilen mit den drei Faktoren „Kostensatz“, „Zuliefer-Anteil“ und „innerörtlicher Teil“ zum touristischen Sekundärumsatz durchgefiltert worden. Bei dem „Kostensatz“ handele es sich um den Teil des touristischen Primärumsatzes, den die unmittelbar bevorteilten Betriebe als Entgelt für Leistungen einer bestimmten, nach Kostenarten umgrenzten (Ober-)Gruppe mittelbar bevorteilter Betriebe aufzuwenden hätten. Ermittlungsgrundlage hierfür seien durchschnittliche Kosten-%-Sätze - im vorliegenden Fall für die Kostenart „sonstige Kosten“ - aus betriebswirtschaftlichen Auswertungen ausgewählter unmittelbar bevorteilter Betriebsarten. Der „Zuliefer-Anteil“ bezeichne den gerade auf die Betriebsartengruppe „Rechts-/Steuer-/Wirtschaftsberatung“ entfallenden Teil des von der Kostenart „sonstige Kosten“ umfassten Sekundärumsatzes. Der Faktor „innerörtlicher Teil“ meine denjenigen (wiederum geschätzten) Marktanteil. der auf innerörtlich ansässige Betriebe der mittelbar bevorteilten Betriebsartengruppe „Rechts-/Steuer-/Wirtschaftsberatung“ entfalle. Dieser Faktor sei dem Umstand geschuldet, dass die Sekundärumsätze teilweise mit der von außerhalb des Fremdenverkehrsbeitrags-Erhebungsgebietes anbietenden und somit nicht beitragspflichtigen Konkurrenz getätigt würden. Der auf diese Weise geschätzte Sekundärumsatz der Gruppe „Rechts-/Steuer-/Wirtschaftsberatung“ sei sodann in das Verhältnis gesetzt worden zu ihrem örtlichen, anhand der ortsbezogenen Umsatzsteuerstatistik ermittelten Gesamtumsatz mit dem Ergebnis 6%. Von diesem Orientierungswert sei bei der gruppenzugehörigen Einzelbetriebsart „Rechtsanwaltsbüro“ ein Abschlag von einem Prozentpunkt vorgenommen worden aus der Erwägung, dass bei Rechtsanwälten typischerweise mehr solche Mandate wahrgenommen würden, die durch die Privatsphäre (Ehescheidung, Erbfall etc.) und damit nicht durch den örtlichen Tourismus veranlasst seien. Schließlich treffe auch die Rüge der Klagebegründung, mit dem Fremdenverkehrsbeitrag werde nicht beitragsfähiger Aufwand gedeckt, nicht zu. Das insoweit reklamierte Freibad Isums sei in der zu Grunde gelegten Aufwandskalkulation mit 0,00 Euro ausgewiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 2011 ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Heranziehung der Klägerin zu einem Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2011 beruht auf der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages vom 16. Dezember 2003 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 5. April 2011 - FVBS - . Die Satzung enthält keine zu ihrer Nichtigkeit führenden Mängel.

Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen insbesondere keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Regelungen der FVBS, welche die Beitragspflicht von Rechtsanwälten, und damit auch der Tätigkeit der Klägerin, vorsehen. Nach § 2 Abs. 1 FVBS sind beitragspflichtig u.a. alle natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Stadtgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten sind. Nach § 3 Abs. 1 FVBS bemisst sich der Fremdenverkehrsbeitrag nach den objektiven Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten aus der beitragspflichtigen Tätigkeit. Diese Gewinn- und Verdienstmöglichkeit wird beziffert durch einen Messbetrag, der sich zusammensetzt aus: dem im Stadtgebiet erzielten Umsatz, multipliziert mit dem Vorteilssatz und dem Gewinnsatz. In § 3 Abs. 3 und 4 i.V.m. der Anlage 1, FC 04 FVBS ist für die Tätigkeit „Rechtsanwaltsbüro“ ein Gewinnsatz von 30% sowie - in allen Beitragszonen – ein Vorteilssatz von jeweils 5% vorgesehen.

Die erforderliche, aber auch genügende Fremdenverkehrsbezogenheit der Tätigkeit von Rechtsanwälten liegt vor, weil sie die Möglichkeit haben, solche Personen oder Betriebe anwaltlich zu beraten oder zu vertreten, die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligt sind. Die Situation für Rechtsanwälte ist insofern nicht anders zu beurteilen als diejenige von Notaren und Steuerberatern, welche in der ständigen Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts als Freischaffende, die gegenüber den unmittelbar Bevorteilten mit Rücksicht auf den Fremdenverkehr Dienstleistungen erbringen, explizit genannt werden (Nds. OVG, Urteil vom 22. November 2010 – 9 LC 393/08 – juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf Nds.VBl. 2011, 84, m.w.N.).

Das von der Klägerin erwähnte Urteil der Kammer vom 23. Oktober 1984 - 4 VG A 132/84 - stützt ihre Ansicht ebenfalls nicht. In diesem Urteil wurde im Hinblick auf die Tätigkeit als Rechtsanwalt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz deshalb festgestellt, weil der in der dort zu überprüfenden Satzung geregelte Produktfaktorenmaßstab zu willkürlich und sachlich nicht mehr begründbaren Ungleichbehandlungen zwischen Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten einerseits und Inhabern von Ladengeschäften, Kfz-Reparaturwerkstätten und Ärzten andererseits geführt hat. Derartige Ungleichbehandlungen sind bei dem hier in § 3 FVBS geregelten Maßstab (Umsatz im Vorvorjahr, multipliziert mit Vorteils- und Gewinnsatz) nicht möglich. Dieser Maßstab ist zulässig (Nds. OVG, Urteil vom 23. März 2009 – 9 LC 257/07 – juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf KStZ 2009, 111, zur gleichlautenden Regelung in der Satzung der Beklagten in der Fassung der 1. bis 3. Änderungssatzung).

Darauf, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin mit ihrer konkreten Tätigkeit, den von ihr betreuten Mandanten und Verfahren, tatsächlich mittelbar Gewinne aus dem Fremdenverkehr erwirtschaftet hat oder beabsichtigt, dies zukünftig zu tun, kommt es nicht an. Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist ein Vorteilsentgelt und damit hinsichtlich des die Abgabepflicht auslösenden Tatbestandes den Beiträgen zuzurechnen. Der zu entgeltende (wirtschaftliche) Vorteil besteht in der Gewinnchance oder in der erhöhten Verdienstmöglichkeit, die sich aus dem Fremdenverkehr ergibt. Ob der einzelne Pflichtige die ihm gebotenen Vorteile nutzt, ist unerheblich. Lediglich die Vorteilsnahmemöglichkeit muss bestehen, d.h. nach der vom Pflichtigen ausgeübten Tätigkeit gegeben sein (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. März 2008 – 2 LB 40/07 – juris, mit Veröffentlichungshinweis auf NordÖR 2008, 281).

Auch im Übrigen liegen keine durchgreifenden Satzungsmängel vor. Insbesondere verstößt die Satzung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Im Unterschied zu der Satzung, die dem Urteil des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2009 – 9 LC 257/07 - zu Grunde lag, hat die Beklagte nunmehr, in Nachvollzug der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Fassung von § 9 Abs. 4 NKAG, die Beitragspflicht auf das gesamte Stadtgebiet ausgedehnt und in vier Vorteilszonen unterteilt. Mit diesen Regelungen bewegt sich die Beklagte im Rahmen des ihr insofern zustehenden Gestaltungsspielraums. In einem Gutachten zur Aktualisierung der Vorteilsmaßstäbe für den Fremdenverkehrsbeitrag, das den entsprechenden Regelungen zu Grunde lag, werden die Gründe für die Zonierung nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Die Beklagte hat auch ein den Anforderungen genügendes Verfahren zur Ermittlung der Vorteilssätze durchgeführt. Dieses Verfahren wird in dem bereits erwähnten Gutachten ebenfalls ausführlich dargelegt. Daraus ergeben sich hinreichend plausible und nachvollziehbare Erwägungen zur Bestimmung der einzelnen Vorteilssätze, welche einer Methode entspricht, die das Nds. Oberverwaltungsgericht für zulässig erachtet hat. Insbesondere ist hier die von der Beklagten vorgenommene Bemessung des branchenspezifischen Vorteilssatzes für die Betriebsart Rechtsanwaltsbüro mit 5% nicht zu beanstanden.

Der gerichtlichen Überprüfung der Bemessung von Vorteilssätzen legt die Kammer die im Folgenden zitierten Ausführungen des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Dezember 2006 - 9 KN 180/04 – juris) zu Grunde:

„Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Dabei genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierten Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt, und muss hingenommen werden, dass innerhalb der gebildeten Berufsgruppen durchaus Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen. Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen genau zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit vor (vgl. Urteile d. Senats v. 26.3.2003 - 9 KN 352/02 - NordÖR 2003, 328 = NVwZ 2003, 1539 u. v. 3.3.2006 - 9 KN 327/03 - ; OVG Schleswig, Urteile v. 14.10.1995 - 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93 = ZKF 1997, 14 [OVG Schleswig-Holstein 04.10.1995 - 2 L 222/95] u.v. 16.6.2004 - 2 LB 76/03 - Die Gemeinde SH 2005, 49 = Gemeindehaushalt 2005, 20). Wenn eine Gemeinde auf der Grundlage von Marktanalysen und/oder verfügbaren Statistiken Vergleiche zwischen den zu erzielenden Umsätzen und den fremdenverkehrsbedingten Gewinnen in den einzelnen Branchen anstellt und die errechneten Multiplikatoren ohne erkennbare systematische Fehler zur Festlegung der Komponenten des Beitragsmaßstabs verwendet, kann deshalb der Beitragspflichtige nicht mit dem Einwand durchdringen, ein einzelner Beitragsmaßstab hätte höher oder niedriger angesetzt werden müssen (vgl. Urteile d. Sen. v. 13.11.1990 – 9 L 156/89 – NVwZ-RR 1992, 45 = NST-N 1991, 48; v. 26.2.2002 – 9 K 2694/99 – NSt-N 2002, 260 = NordÖR 2002, 428 = NdsVBl 2003, 25 = KStZ 2003, 55; u. v. 26.3.2003 - 9 KN 352/02 - a.a.O).“

Quelle der Vorteilssatzermittlung waren auch hier – wie in dem vom Nds. Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall – u.a. die Ergebnisse von Gästebefragungen des Deutschen Wirtschaftswissenschaftlichen Instituts für Fremdenverkehr in München (DWIF) über die Tagesausgaben der Übernachtungsgäste sowie der Tagesgäste, hier für das Reisegebiet „Ostfriesland, Ostfriesische Inseln und Nordseeküste“ aus den Jahren 2008/2009 bzw. 2004 (S. 17ff des Gutachtens, Bl. 54ff. Beiakte B), ergänzt durch orts- und zonenspezifische Besonderheiten, im Einzelnen dargelegt in den darauf folgenden Ausführungen des Gutachtens. Diese Darlegungen machen hinreichend plausibel, wie die Vorteilssätze kalkuliert worden sind. Die für die Tätigkeit Rechtsanwaltsbüro relevanten Sekundär-Umsätze für typische Gruppen der (vorwiegend) nur mittelbar bevorteilten Betriebsarten ermittelte die Beklagte genau nach der Methode, welche das Nds. Oberverwaltungsgericht in dem Urteil vom 13. Dezember 2006 wie folgt zusammengefasst hat:

„Die gemeldeten bzw. geschätzten Umsätze der unmittelbar bevorteilten Betriebe, nach den Bedarfssparten zusammengefasst, wurden mit den bedarfssparten-spezifischen Roh-Vorteilssätzen, mit statistisch (anhand von Kostenstrukturdaten der DATEV e.G.) ermittelten durchschnittlichen Zuliefer-Kostensätzen, ggf. mit dem sog. „Zuliefer-Anteil“ und mit dem geschätzten innerörtlichen Zuliefer-Anteil multipliziert. Aus der danach erstellten Tabelle „Touristische Sekundärumsätze, ermittelt für ausgewählte Wirtschaftsbereiche der Zulieferung“ lässt sich ersehen, welche Sekundärumsätze ermittelt wurden und welchen Anteil diese am örtlichen Gesamtumsatz haben (Sektor-Vorteilssatz).“

Aus der danach erstellten Tabelle „Touristische Sekundärumsätze Stadt Wittmund, ermittelt für ausgewählte Wirtschaftsbereiche der Zulieferung“ (Tabelle 4 zum Gutachten, Bl. 78 der Beiakte B) lässt sich auch hier, ebenso wie bei der vom Nds. Oberverwaltungsgericht überprüften Satzung, ersehen, welche Sekundärumsätze ermittelt wurden. So wurde für die Betriebsarten Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsberatung im Bereich Unterkunft durch Multiplikation des Primärumsatzes im gesamten Erhebungsgebiet (15.116.231 Euro) mit dem Kostensatz 7%, dem Zuliefer-Anteil 50% und dem innerörtlichen Teil 25% ein touristischer Sekundärumsatz von 132.267,02 Euro ermittelt. In derselben Weise wurden die touristischen Sekundärumsätze der Betriebsartengruppe Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsberatung in den Primär-Betriebsartengruppen Verpflegung im Gastgewerbe, Einkäufe, Freizeit/Unterhaltung sowie sonstige Dienstleistungen (unmittelbarer Vorteil) ermittelt. Als Gesamtergebnis errechnete sich ein touristisch bedingter Sekundärumsatz der Betriebsartengruppe Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsberatung von 267.197,64 Euro und damit, bei einem örtlichen Gesamtumsatz von 4.426.051 Euro, ein Sekundär-Vorteilssatz von 6%. Ein systematischer Fehler ist bei dieser Methode zur Bestimmung des Vorteilssatzes nicht erkennbar. Es ist nachvollziehbar und plausibel, insofern mangels anderer Berechnungsgrundlagen an die Primärumsätze der unmittelbar bevorteilten Betriebsarten als Grundlage anzuknüpfen, hiervon durch den Faktor „Kostensatz“ zunächst den Anteil zu schätzen, der davon als Entgelt für entsprechende Leistungen den mittelbar Bevorteilten zu Gute kommt, und diesen allgemeinen Sekundärumsatz dann noch insofern zu reduzieren, als zum Einen - mit dem Faktor „Zuliefer-Anteil“ - ggf. nur die (geschätzten) Kosten, die der jeweiligen Betriebsart bzw. Betriebsartengruppe der mittelbar Bevorteilten zukommen, einbezogen werden, und zum Anderen - mit dem Faktor „innerörtlicher Teil“- auch die Kostenanteile unberücksichtigt bleiben, die unmittelbar Bevorteilten dadurch entstehen, dass den von ihnen im Rahmen der Bedarfsdeckung für den Fremdenverkehr beauftragten, im Grunde mittelbar Bevorteilten, tatsächlich aber kein entsprechender Vorteil entsteht, weil diese, wie etwa ein Rechtsanwaltsbüro außerhalb der Stadt Wittmund – nicht der Beitragspflicht unterfallen.

In einem weiteren Schritt zur Binnendifferenzierung zwischen den Einzelbetriebsarten dieser Betriebsartengruppe wurde bei der Einzelbetriebsart „Rechtsanwaltsbüro“ ein Abschlag von einem Prozentpunkt aus der ebenso plausiblen Erwägung vorgenommen, dass bei Rechtsanwälten, im Unterschied zu Steuer- und Wirtschaftsberatern, typischerweise mehr auf privaten Gründen beruhende Mandate, wie etwa bei Ehescheidungen, wahrgenommen werden. Auch insofern ist nicht ersichtlich, dass diese Methodik unzulänglich sein könnte.

Die Klägerin tritt den Ausführungen in dem Gutachten zur Bestimmung des Vorteilssatzes und den schriftsätzlichen Erläuterungen der Beklagten hierzu nicht substantiiert entgegen. Ihr allgemeiner Hinweis, sie bestreite, dass die Maßstabermittlung auf einer hinreichenden Kalkulationsgrundlage erfolgt sei, ist angesichts der ausführlichen und plausiblen Darlegungen der Beklagten nicht geeignet, ein unzureichendes Verfahren zur Bestimmung der Vorteilssätze anzunehmen.

Dies gilt auch, soweit die Klägerin im Hinblick auf die Vorteilssätze für die Tätigkeit Rechtsanwaltsbüro den Umstand, dass hier für die einzelnen Zonen keine Differenzierung vorgenommen, sondern für alle vier Vorteilszonen ein Vorteilssatz von 5% festgelegt worden ist, als nicht nachvollziehbar erachtet. In dem Gutachten zur Aktualisierung der Vorteilsmaßstäbe für den Fremdenverkehrsbeitrag (S. 24, Bl. 57R Beiakte B) wird hierzu ausgeführt, dass mittelbare Vorteile grundsätzlich nicht zonenverschieden, sondern einheitlich bemessen werden müssten, weil es bei ihnen, mangels Eignung des Angebotes für direkten Geschäftskontakt mit Touristen, auf die Lage im Stadtgebiet nicht ankomme. Anders sei das nur bei solchen Betriebsarten, bei denen die Bestellung von Leistungen nach Nähe-Erwägungen erfolge. Auch dies ist plausibel und nachvollziehbar. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei allen unter „FC – Dienstleistung mit überwiegend mittelbarem Vorteil“ aufgeführten Tätigkeiten nicht um solche handelt, die überwiegend unmittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr nach sich ziehen und insofern weitgehend von der örtlichen Präsenz von Touristen unabhängig sind. Allein dieser Umstand rechtfertigt die im Wesentlichen gleichmäßige Bestimmung der Vorteilssätze in dieser Beitragsgruppe für alle Vorteilszonen. Nur bei der einzigen Ausnahme hiervon - „FC 10, Wäscherei (auch Münzwaschsalon), Reinigung, Heißmangelbetrieb“ - , wobei eine Differenzierung zwischen den Zonen 1 und 2 einerseits (60%) und den Zonen 3 und 4 andererseits (8%) vorgenommen wird, ist ein örtlicher Bezug zu den Ferienunterkünften naheliegend, der bei den anderen Tätigkeiten, u.a. auch der eines Rechtsanwaltsbüros, nicht in dem Ausmaß vorliegt, dass eine entsprechende Differenzierung nach den Vorteilszonen vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes und unter Berücksichtigung des der Beklagten insofern zustehenden Gestaltungsspielraums geboten ist.

Die Kammer sieht auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit. Ein derartiger Verstoß liegt vor, wenn Personen bzw. Unternehmen, die zu Fremdenverkehrsbeiträgen herangezogen werden müssten, nicht von der Satzung erfasst werden und diese deswegen nicht den zu stellenden Anforderungen genügt. Beitragspflichtig sind gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 NKAG alle selbständig tätigen Personen und Unternehmen, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden; die besonderen wirtschaftlichen Vorteile liegen regelmäßig in den gesteigerten Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten aus dem Fremdenverkehr. Diese Möglichkeiten haben in der Regel diejenigen selbständig tätigen Personen und Unternehmen, bei denen eine nicht nur vereinzelte Verbindung mit dem Fremdenverkehr typisch oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung offensichtlich ist (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22. November 2010 – 9 LC 393/08 – a.a.O.). Die von der Klägerin benannten Unternehmen werden in der Anlage 1 zur Satzung nicht explizit benannt. Zu beachten ist aber, dass diese Anlage in den nach verschiedenen Obergruppen differenzierten Betriebsarten jeweils eine Untergruppe mit sonstigen Tätigkeiten in Bezug auf diese Obergruppe vorsieht, zum Teil ergänzt durch die beispielsweise Aufzählung derartiger sonstiger Tätigkeiten. Nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. November 2010 – 9 LC 393/08 – a.a.O.) darf zwar auf eine allgemeine Auffangvorschrift in dem Sinne, dass auch sonstige selbständige Personen und Unternehmen beitragspflichtig sind, denen mittelbar oder unmittelbar durch den Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden, in zulässiger Weise nur für diejenigen Bevorteilten zurückgegriffen werden, deren Hinzutreten zum Kreis der Beitragspflichtigen nicht vorhersehbar war. Hier handelt es sich aber nicht um eine derart abstrakt gehaltene allgemeine Auffangvorschrift, sondern um die jedenfalls soweit konkretisierte Einbeziehung „sonstiger“ Tätigkeiten, als sie zum Einen der jeweiligen Obergruppe zugeordnet werden müssen und zum Anderen auch differenzierten Vorteils- und Gewinnsätzen unterworfen werden. Die von der Klägerin aufgezählten Unternehmen lassen sich durchgehend einer dieser Untergruppen sonstiger Tätigkeiten der Obergruppen zuordnen. Dieses Vorgehen erachtet die Kammer aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität mit dem Erfordernis der konkreten Vollständigkeit für vereinbar jedenfalls für derartige Tätigkeiten, die im Erhebungsgebiet nur vereinzelt ausgeübt werden, im Hinblick auf die damit verbundenen mittelbaren oder unmittelbaren fremdenverkehrsbedingten Vorteile nur unwesentlich ins Gewicht fallen und deren mit dem Fremdenverkehr ggf. verbundene Vorteile von dem in der Satzung vorgesehenen Beitragsmaßstab hinreichend abgebildet werden. Letzteres ist hier gegeben, weil in der Satzung der Beklagten im Unterschied zu der Satzung, die dem Urteil des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 22. November 2010 zu Grunde gelegen hat, kein Produktfaktorenmaßstab, bei dem sich hinsichtlich der hinreichenden Abbildung des Vorteils Probleme ergeben können, sondern ein umsatzbezogener Maßstab, bei dem sich diese Probleme nicht stellen, vorgesehen ist. Die Aufzählung der Klägerin, unter Ausnahme ggf. der Schornsteinfeger, enthält aber nur Tätigkeiten, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung allenfalls vereinzelt ausgeübt werden und auch nur vereinzelt, aber nicht typischerweise mit fremdenverkehrsbezogenen Vorteilen verbunden sind, deshalb aber auch nicht explizit in der Anlage benannt werden müssen. Zudem kann selbst dann, wenn auch für derart spezifizierte Auffangvorschriften die Voraussetzung der Vorhersehbarkeit im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts Geltung beansprucht, diese hinsichtlich der von der Klägerin aufgezählten Tätigkeiten, wiederum ggf. unter Ausnahme der Tätigkeit Schornsteinfeger, nicht angenommen werden. Denn insofern ist nicht nur zu beachten, ob es vorhersehbar ist, dass derartige Tätigkeiten überhaupt im Erhebungsgebiet ausgeübt werden, sondern ebenso, dass sich daraus typischerweise mit dem Fremdenverkehr in Verbindung stehende gesteigerte Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten ergeben. Diese Verbindung kann bei den hier zu beurteilenden Tätigkeiten allgemein nicht angenommen werden. Besondere konkrete Umstände, etwa bezogen auf eine spezifische Ausrichtung einzelner der aufgeführten Betriebe auf Belange des Fremdenverkehrs, etwa auf Touristen spezialisierte Pflegedienste oder Fahrschulen bzw. auf Ferienunterkünfte spezialisierte Auktionatoren oder Versteigerer, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Angesichts der Vielzahl der im Erhebungsgebiet vorhandenen Ferienunterkünfte mag dies für die entsprechenden Kehr- und Überprüfungstätigkeiten für Feuerungsanlagen durch Schornsteinfeger zwar anders zu bewerten sein. Insofern ist aber zu beachten, dass noch bis zum 1. Januar 2013 das öffentlich-rechtliche Kehrmonopol der Bezirksschornsteinfeger mit der Zuordnung bestimmter Kehrbezirke gilt und erst für die Zeit danach die Verantwortung für die Ausführung dieser Tätigkeiten auf die Hausbesitzer übertragen wird, verbunden mit der Möglichkeit, ab dann jeden zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb mit den erforderlichen Reinigungs- Mess- und Überprüfungsaufgaben zu beauftragen. Erst die zuletzt genannte Möglichkeit eröffnet aber auch ggf. mit dem Fremdenverkehr verbundene gesteigerte Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten für den jeweiligen Schornsteinfegerbetrieb.

Eine Regelung in der Satzung, wie Personen und Unternehmen zu behandeln sind, die ihren Wohnsitz oder Betriebssitz nicht im Erhebungsgebiet haben, dort aber vorübergehend erwerbstätig sind, ist nicht erforderlich. Es handelt sich hierbei um eine Rechtsfrage, die keiner satzungsrechtlichen Regelung bedarf. Vorübergehend erwerbstätig ist derjenige, der – ohne im Erhebungsgebiet Wohnsitz oder Betriebsstätte zu haben – gegen Entgelt Leistungen den Kurgästen oder Erholungssuchenden anbietet (vgl. hierzu bereits Nds. OVG, Urteil vom 13. November 1990 - 9 K 11/89 - juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ-RR 1992, 40). Soweit die Klägerin behauptet, es liege insofern ein Vollzugsdefizit in dem Sinne vor, dass derartige Unternehmen nicht herangezogen würden, führt auch dies nicht zum Erfolg der Klage. Selbst wenn insofern ein Vollzugsdefizit festzustellen wäre, würde es sich nur um eine durch die Klägerin nicht rügefähige Verletzung objektiven Rechts handeln (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22. November 2010 – 9 LC 393/08 – a.a.O.).

Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, der Fremdenverkehrsbeitrag entwickle sich hier zu einer umfangreichen Steuer und eine fehlende Deckelung des Beitragssatzes mache die Satzung angesichts der permanenten Erhöhung des beitragsfähigen Aufwands unwirksam, ist ebenfalls nicht erkennbar, inwiefern damit die Rechtmäßigkeit der Satzung erfolgreich in Frage gestellt werden könnte. Der Fremdenverkehrsbeitrag kann nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation erhoben werden, in deren Rahmen sich auch der Beitragssatz bewegen muss. Kalkulationsmängel werden aber nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Aufwendungen für das von der Klägerin insofern angesprochene Freibad in Isums sind ersichtlich nicht in die Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrages eingeflossen.

Schließlich erweist sich auch die konkrete Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrages als rechtmäßig. Bei der unzutreffenden Zuordnung der Tätigkeit Rechtsanwaltsbüro zu der Betriebsart-Nummer FC05 statt FC04 handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit gem. § 42 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG, die nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt. Die Berechnung des Beitrags entspricht den Vorgaben der Satzung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.