Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.12.2006, Az.: 9 KN 180/04

Normenkontrolle einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung hinsichtlich der Aufteilung eines Erhebungsgebietes in zwei Beitragszonen; Aufteilung eines Kurgebietes in zwei Beitragszonen trotz fehlender fremdenverkehrsbedingter Vorteile; Finanzierung der Verlustübernahme für Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde über den Fremdenverkehrsbeitrag mangels Erhebung von Benutzungsentgelten und fehlendem Wettbewerb zu privaten Anbietern; Öffentliche Fremdenverkehrswerbung und Betrieb öffentlicher Fremdenverkehrseinrichtungen als Aufgaben der Gemeinde trotz Ausführung der Aufgaben durch eine GmbH; Anerkennung einer Gemeinde als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort durch Bereitstellung eines dauerhaften Angebotes

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.12.2006
Aktenzeichen
9 KN 180/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 39612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2006:1213.9KN180.04.0A

Fundstelle

  • NVwZ-RR 2007, 277 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Fremdenverkehrsbeitrag - Normenkontrollverfahren -

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 9. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Claaßen,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Rettberg und Wermes sowie
die ehrenamtlichen Richter B. und C.
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag, die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2003 für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsgegnerin ist für ihren Ortsteil Bensersiel als "Nordseeheilbad" und für ihre Ortsteile Esens und Sterbur als "Küstenbadeort" staatlich anerkannt und erhebt in diesem Gebiet seit dem Jahre 2004 Fremdenverkehrsbeiträge. Zur Durchführung der Fremdenverkehrswerbung sowie der Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Fremdenverkehrseinrichtungen - ausgenommen der in Eigenregie betriebenen Einrichtungen (z.B. Deichpromenade, Kurpark und öffentliche Toiletten) bedient sie sich des Kurvereins Nordseeheilbad Esens-Bensersiel e.V.. Nach § 2 der Vereinssatzung ist es Zweck dieses Vereins, im Raum Esens-Bensersiel Anlagen und Einrichtungen zur Entspannung und Erholung sowie zur Gesunderhaltung der Menschen zu schaffen und zu erhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, unterhält der Verein auf seinem Gelände im Ortsteil Bensersiel u.a. Kurmitteleinrichtungen, Meerwasserwellenfreibad, Liegewiesen, Nordseetherme, Sportanlagen, Spielgelände mit Sport- und Spielgeräten sowie einen Campingplatz nebst den erforderlichen sanitären und hygienischen Einrichtungen (§ 2 Abs. 2 der Vereinssatzung). In § 3 Abs. 1 der Vereinssatzung ist ergänzend bestimmt, dass das Wirken des Vereins ausschließlich und unmittelbar auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist und er gemeinnützige Zwecke verfolgt, die an sich zum Zuständigkeitsbereich öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften gehören. Die Antragsgegnerin ist im 11 Personen umfassenden Gesamtvorstand des Vereins mit ihrem jeweiligen Stadtdirektor als dem 1. Vorsitzenden, einem in der Regel aus dem Ortsteil Bensersiel stammenden Ratsmitglied als dem 2. Vorsitzenden sowie dem jeweiligen Bürgermeister der Stadt Esens und drei weiteren Ratsmitgliedern vertreten, übt dort also einen beherrschenden Einfluss aus. Zwischen der Antragsgegnerin und dem Verein besteht ein rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzter "Vertrag über die Erstattung von Aufwendungen für die Fremdenverkehrsförderung" vom 10. Mai 2004. Nach dessen Absatz 1 sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Verein Tätigkeiten wahrnimmt, die im Rahmen der städtischen Aufgabe der Förderung des örtlichen Fremdenverkehrs - durch Fremdenverkehrswerbung sowie durch Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung der dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen (Fremdenverkehrseinrichtungen) - im städtischen Interesse liegen. In Abs. 2 des Vertrages verpflichtet sich die Antragsgegnerin, den aus obigen Tätigkeiten des Vereins entstandenen nicht durch die hieraus erwirtschafteten Erlöse gedeckten Aufwand des Vereins durch die eingegangenen Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge zu erstatten. Im Gegenzug verpflichtet sich der Kurverein zur Erstattung der Aufwendungen bedingt durch den Einsatz des Bauhofs zur gärtnerischen Pflege der fremdenverkehrlichen Einrichtungen der Antragsgegnerin in Bensersiel. Der Verein hat der Stadt nach Abs. 3 des Vertrages eine durch ein autorisiertes Fachbüro erstellte Kalkulation der Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge fristgerecht vor Beginn des Kalkulationszeitraumes vorzulegen. Die städtischen umlagefähigen Aufwendungen werden auf Verlangen der Antragsgegnerin in diese Kalkulation eingestellt.

2

Die Antragstellerin betreibt im Ortsteil Bensersiel der Antragsgegnerin das "Ahotel" mit Appartements, Suiten, Ferienwohnungen einem Hallenbad und Saunen. Sie wendet sich gegen die zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzte Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2003 (FVBS), die u.a. folgende Regelungen beinhaltet:

§ 1

Allgemeines

(1) .....

(2) Die Stadt bedient sich zur Durchführung der Fremdenverkehrswerbung sowie der Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Fremdenverkehrseinrichtungen des Kurvereins Nordseeheilbad Esens-Bensersiel e.V. Die Abgeltung dieser Leistungen zählt zum Aufwand gemäß Abs. 1 Satz 2.

Zum Aufwand im Sinne des Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 zählen insbesondere Kosten für

a) Fremdenverkehrswerbung

b) Allgemeine Fremdenverkehrseinrichtungen

c) Strand

d) Wellenfreibad

e) Nordseetherme "Sonneninsel"

f) Kurbetrieb

g) Nebenbetriebe

(3) Der Fremdenverkehrsbeitrag dient zur Deckung folgender Anteile des kalkulierten Gesamtaufwands nach Abs. 1 Satz 2:

Beitragsjahr20042005ab 2006
a) für die Fremdenverkehrswerbung0 EUR0 EUR0 EUR
b) für die Fremdenverkehrseinrichtungen160.000 EUR200.000 EUR240.000 EUR

§ 3

Beitragsmaßstab

(1) Der Fremdenverkehrsbeitrag bemisst sich nach den objektiven Gewinn- oder Verdienstmöglichkeiten aus der beitragspflichtigen Tätigkeit.

(2) Die objektiven Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten werden ausgedrückt durch die umsatzsteuerbereinigten Einnahmen des laufenden Jahres, multipliziert mit dem fremdenverkehrsbedingten Anteil (Vorteilssatz) und dem durchschnittlichen Gewinnanteil (Gewinnsatz) der Betriebsart gemäß der Anlage 1 zu dieser Satzung. Der Vorteilssatz ist unterteilt in Zone 1 - Nordseeheilbad Bensersiel - und Zone 2 - Küstenbadeorte Esens und Sterbur -.....

§ 4

Beitragssatz

Der Beitragsatz wird ermittelt, indem die kalkulierte Deckungssumme im Sinne des § 1 Abs. 3 (abweichend vom kalkulierten beitragsfähigen Aufwand) durch die Summe aller Maßstabseinheiten dividiert wird. Er beträgt 4,16% für das Jahr 2004, 5,19% für das Jahr 2005 und 6,23% ab dem Jahr 2006.

3

Die der Satzung beigefügte Anlage 1 beinhaltet eine Übersicht, aus der zu ersehen ist, welcher Gewinnsatz (in Prozent) gemäß § 3 Abs. 2 und welcher Vorteilssatz (in Prozent) je Branche - letzterer jeweils festgesetzt für Zone 1 und Zone 2 - bei der Beitragsbemessung nach der Formel

4

Umsatzbereinigte Einnahmen x Vorteilssatz x Gewinnsatz x Beitragssatz

5

(gewinnorientierter Maßstab auf Umsatzbasis) zugrunde gelegt werden.

6

Die Antragstellerin hat am 30. Juni 2004 das Oberverwaltungsgericht angerufen.

7

Sie beantragt,

die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2003 für unwirksam zu erklären.

8

Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres Normenkontrollantrags im Wesentlichen vor:

9

Die Aufteilung des Erhebungsgebietes in zwei Beitragszonen sei nicht berechtigt, weil die dem zugrundeliegende Annahme, dass in dem unmittelbar am Wattenmeer gelegenen Ortsteil Bensersiel höhere fremdenverkehrsbedingte Vorteile zu verzeichnen seien als in den beiden Hinterlandgemeinden Esens und Sterbur, nicht für alle Branchen gleichermaßen gelte. Mit der Übernachtungsquote bzw. der Gesamtgästequote lasse sich die Schaffung von zwei Beitragszonen ebenfalls nicht begründen. Denn wären bei der Bemessung der Einwohnerzahl von Bensersiel auch die dort zahlreich vorhandenen Inhaber von Zweitwohnungen berücksichtigt worden, hätten sich auch für Bensersiel niedrigere Übernachtungs- bzw. Gästequoten errechnet. Die Übernachtungsstatistik lege für Bensersiel eine durchschnittliche Auslastung von 137,31 Tagen jährlich, für Esens von 87,38 Tagen jährlich zugrunde. Dafür gebe es indes keinerlei Belege, weil die Zahl der Übernachtungen nicht Gegenstand der bei den Beitragspflichtigen erhobenen Daten gewesen sei. Die amtliche Beherbergungsstatistik sei nicht zur Rechtfertigung der Bildung der beiden Beitragszonen Zonen geeignet, weil diese nicht zwischen den einzelnen Ortsteilen differenziere.

10

Unabhängig von Vorstehendem gebe es auch teilweise keine nachvollziehbaren tragfähigen Erwägungen für die Begründung unterschiedlicher Prozentsätze des fremdenverkehrsbedingten Vorteils in den beiden Beitragszonen. So sei nicht plausibel, dass bei der Feindifferenzierung innerhalb der Bedarfssparten ein Teeladen in Bensersiel einen achtmal höheren Vorteil (80%) als ein solcher in Esens haben solle (10%), eine Tankstelle in der Beitragszone 1 einen viermal so hohen Vorteil (20%) wie eine Tankstelle in der Beitragszone 2 (5%) und Park-/Stellplätze in Bensersiel dem Vermieter den siebenfachen Vorteil (70%) gegenüber einem Vermieter in der Beitragszone 2 (10%) vermitteln sollten. Nach der aktuellen Beherbergungsstatistik gebe es im Erhebungsgebiet 5.849 Gästebetten, davon 1.167 in Esens, 2.631 in Bensersiel, 982 in der weiteren Umgebung und 569 in verstreut liegenden Bauernhöfen. Mithin liege es nahe, zumindest bei denjenigen Branchen, die in erster Linie der Deckung des Bedarfs der Touristen dienten, keine oder eine lediglich untergeordnete Differenzierung der Vorteilssätze für die beiden Zonen anzunehmen. Erhebliche Unterschiede seien danach nicht gerechtfertigt bei Teegeschäften, Antiquitätenläden, Fahrradverleih, Geschenkartikeln, Kunstgalerien, Sportartikeln, Yachtzubehör und Kleidung. Überraschend sei in diesem Zusammenhang, dass für den Krankentransport in beiden Zonen derselbe Vorteilssatz angesetzt werde. Keinerlei Plausibilitätserwägungen gebe es für die Feindifferenzierung bei den sonstigen Dienstleistungsunternehmen, die nur mittelbaren Vorteil aus dem Fremdenverkehr zögen. So stelle sich die Frage, warum ein Lampengeschäft in Esens weniger vom Fremdenverkehr profitiere als ein solches Geschäft in Bensersiel.

11

Der in die Beitragskalkulation eingestellte fremdenverkehrsbedingte Aufwand bestehe im Wesentlichen in der Verlustübernahme gegenüber dem Kurverein. Dieser Verlust dürfe aber nicht vollständig eingestellt werden, weil der Kurverein auch nicht der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienende Einrichtungen betreibe, die Einnahmen erzielten und mit privaten Einrichtungen im Wettbewerb stünden, so dass sie nicht nach § 9 Abs. 1 NKAG beitragsfähig seien. Dies gelte für das Bistro-Cafe in der Nordseetherme, für die Strandkorbvermietung und für das Kurmittelhaus. Denn in Esens gebe es eine Handvoll privater Kurmittelhäuser und in allen Ortsteilen bestünden private Cafes. Solche Einrichtungen des Kurvereins, die auch privatwirtschaftlich angeboten und üblicherweise kostendeckend durch Benutzungsentgelte finanziert würden, dürften bei defizitärem Betrieb auch dann nicht über Fremdenverkehrsbeiträge refinanziert werden, wenn sie tatsächlich von Touristen genutzt würden. Vom Kurverein erzielte Überschüsse bei der Wahrnehmung der Fremdenverkehrsförderung als öffentliche Aufgabe, z.B. aus der Parkraumbewirtschaftung, müssten zusätzlich als den Verlust mindernd berücksichtigt werden. Verluste für das Hallenbad Nordseetherme dürften nicht berücksichtigt werden, weil das Bad und seine Saunen ganzjährig auch - im Winter sogar überwiegend - von Einheimischen genutzt würden. Es handle sich insoweit um eine nicht beitragsfähige Einrichtung der Daseinsvorsorge. Denn im gesamten Umkreis gebe es kein ganzjähriges Hallenbad-Angebot, so dass mit der Nordseetherme insoweit die Grundversorgung für die Landkreise Aurich, Emden Friesland und Leer sichergestellt werde. Eine Verkehrszählung auf dem Parkplatz der Nordseetherme im Januar/Februar 2005 habe ergeben, dass nach den Kfz-Kennzeichen 86% der Besucher aus dem näheren Umkreis (Aurich, Emden, Emsland, Leer, Wilhelmshaven, Wittmund) gestammt hätten und nur 14% Auswärtige gewesen seien.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

13

Sie entgegnet im Wesentlichen:

14

Die Bedenken gegen die Richtigkeit der Bestimmung der Tourismusquoten in den beiden Beitragszonen seien unbegründet. Bei der Errechnung der örtlichen Tourismusquote als des Anteils der jährlichen Gästeaufenthalte an der jährlichen Anwesenheit von Personen in Bensersiel einerseits, im übrigen Erhebungsgebiet andererseits seien die Inhaber von Zweitwohnungen in Bensersiel zu Recht nicht als Einwohner berücksichtigt worden. Denn diese Personen seien Ortsfremde und deshalb selbst grundsätzlich kurbeitragspflichtig. Mit dem Hinweis auf die bloße Bettenzahl könne die Richtigkeit der Bildung der Beitragszonen nicht in Zweifel gezogen werden, weil aussagekräftig nur die Auslastung der Betten sei. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass die Zusammensetzung des Kundenkreises im reinen Tourismusort Bensersiel eine andere sei als im übrigen Erhebungsgebiet. Auch sei ein Teil der von den Gästen in Bensersiel veranlassten Umsätze aus der Beitragszone 1 in die Beitragszone 2 verlagert worden. Dadurch seien die sich allein aus der örtlichen Tourismusquote ergebenden Unterschiede zwischen den Beitragszonen auf umsatzbezogene und damit wirklichkeitsnahe Weise abgemildert worden.

15

Die Behauptung, sie verfüge über keinerlei empirisches Material als Ermittlungsquelle für die Bestimmung der Prozentsätze des fremdenverkehrsbedingten Vorteils in den beiden Beitragszonen sei unzutreffend. Quelle der Vorteilssatzermittlung sei u.a. das Ergebnis einer im Jahre 2000 durchgeführten Gästebefragung des Deutschen Wirtschaftswissenschaftlichen Instituts für Fremdenverkehr in München (DWIF) über die Tagesausgaben der Übernachtungsgäste sowie der Tagesgäste für das Reisegebiet "ostfriesische Inseln, ostfriesische Küste, Cuxhavener Küste/Unterelbe". Man werde nicht verlangen können, dass sie eine solche enorm kostspielige Umfrage gesondert für ihr Erhebungsgebiet durchführen lasse. Auch ließe sich durch eine ortsspezifische Umfrageaktion mit professioneller Auswertung durch das DWIF keine nennenswerte Verbesserung der Beitragsgerechtigkeit erzielen, weil auch dann nur die grobe Verteilung der Tagesausgaben auf die Bedarfssparten (Unterkunft/Verpflegung im Gastgewerbe/Einkauf usw.), nicht aber die tourismusbedingten Umsätze für die diesen zugeordneten einzelnen Betriebsarten festgestellt werden könnte. So habe eine speziell für Sankt-Peter-Ording in Auftrag gegebene Gästebefragung durch das DWIF auch nur zu derart ungenauen Erkenntnissen geführt, dass die dortige FVBS den tourismusbedingten Anteil lediglich in einem groben Stufenraster mit vier Schritten von jeweils 25% bemesse. Noch feinmaschigere Gästebefragungen seien nicht nur aus Kosten -, sondern auch aus rein praktischen Gründen ausgeschlossen. Die Rüge der Antragstellerin, dass für einzelne von ihr herausgegriffene Betriebsarten der Bedarfssparte "sonstiger Einzelhandel" der Unterschied zwischen den Vorteilssätzen in Beitragszone 1 und Beitragszone 2 zu groß sei, müsse erfolglos bleiben. Zum einen seien die meisten dieser Vorteilssätze für die Beitragszone 1 nach fiktiven Erwägungen geschätzt worden, weil diese Betriebsarten dort bislang nicht repräsentiert seien. Infolgedessen könne kein Beitragspflichtiger dadurch einen Nachteil haben und müsse allein entscheidend sein, dass die insoweit für die Beitragszone 2 festgelegten Vorteilssätze dort für sich genommen plausibel seien. Dies sei hinsichtlich der angeführten Betriebsarten der Fall. Gänzlich fehl gehe der Einwand der Antragstellerin, dass es bei den nur mittelbar bevorteilten Betriebsarten keine Plausibilitätserwägungen gebe. Maßgeblich sei insoweit die in der Tabelle 8 "Touristische Sekundärumsätze" für typische Betriebsartengruppen vorgenommene Berechnung, welche Umsätze die unmittelbar bevorteilten Betriebe für Zulieferungen seitens der mittelbar Bevorteilten tätigten.

16

Die Auffassung der Antragstellerin, über den Fremdenverkehrsbeitrag dürfe nur eine Verlustübernahme für Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde (re-)finanziert werden, für die nicht üblicherweise Benutzungsentgelte erhoben würden und die nicht im Wettbewerb zu privaten Anbietern stünden, entbehre der gesetzlichen Grundlage. Denn mit einer solchen Argumentation ließe sich letztlich jegliche gemeindliche Aktivität auf dem Tourismussektor unterbinden. Die Antragstellerin berücksichtige überdies nicht, dass die in der maßgeblichen "Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten" (jetzt i.d.F. v. 22.4.2005 - GVBl S. 124) - KurortVO - als Voraussetzung für die Anerkennung und deren Aufrechterhaltung verlangten Einrichtungen und Angebote nicht von einer "Handvoll privater Anbieter" aufrechterhalten werden könnten und deren Angebote keine Garantie für eine kontinuierliche, verlässlich vorhandene und finanziell für jedermann erschwingliche Versorgung mit Kurleistungen garantiere. Dies sei nur gewährleistet, wenn die Kureinrichtungen von der Kurortgemeinde oder auf deren Veranlassung betrieben und (auch) über Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge finanziert würden. Es stehe im Ermessen der Gemeinde, in welchem Umfang sie die Aufwendungen für ihre Fremdenverkehrseinrichtungen durch Kurbeiträge, Fremdenverkehrsbeiträge und Benutzungsentgelte decke; eine Subsidiarität des Fremdenverkehrsbeitrags gegenüber speziellen Entgelten bestehe nach der Rechtsprechung nicht. Unabhängig davon sei diese Frage hier auch aus tatsächlichen Gründen nicht entscheidungserheblich. Denn die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angeführte Nordseetherme werde vollständig aus Benutzungsentgelten finanziert. Ausweislich der Beitragskalkulation der Göken, Pollak und Partner Treuhandgesellschaft mbH, Bremen, vom November 2003 stünden insoweit im Jahre 2004 Aufwendungen des Kurvereins in Höhe von 1.070,2 TEUR Umsatzerlöse/sonstige Erträge in Höhe von 1.183,0 TEUR gegenüber. Die Aufwands- und Ertragspositionen des Kurvereins für die Parkraumbewirtschaftung seien nicht relevant, weil es sich hierbei nicht um eine Fremdenverkehrseinrichtung handle. Dasselbe gelte für den Campingplatz, weil dieser keine öffentliche, frei zugängliche und allen Touristen dienende Fremdenverkehrseinrichtung, sondern eine spezielle Art von Gästeunterkunft sei. Der Aufwand für das Hallenbad Nordseetherme sei rechnerisch in der Beitragskalkulation berücksichtigt worden, weil es sich hierbei um eine typische Fremdenverkehrseinrichtung handle. Dies sei keine Sportanlage, sondern ein Freizeit- und Wellnesszentrum mit reinem Zuschnitt auf die Erholungsbedürfnisse der Touristen, das dazu diene, die wegen der Gezeiten für einen Badeurlaub relativ unvorteilhafte Lage am Wattenmeer auszugleichen. Es könne nicht ernsthaft angenommen werden, dass eine derart kostspielige Freizeitanlage in einem abgelegenen Ortsteil mit nur 425 Einwohnern betrieben würde, wenn damit nicht die Förderung und Aufrechterhaltung des Tourismus beabsichtigt wäre. Auch könne das Hallenbad bei einer Gesamteinwohnerzahl von 6.800 Einwohnern nicht als Einrichtung der Grundversorgung qualifiziert werden. Die Behauptung, das Hallenbad diene vor allem in den Wintermonaten hauptsächlich den Einheimischen und sei deshalb eine nicht beitragsfähige Einrichtung der Daseinsvorsorge, werde durch die mitgeteilten Ergebnisse der Kfz-Zählungen widerlegt. Denn der Anteil des Kfz-Kennzeichens für den Kreis Wittmund, in dessen Gebiet die Stadt Esens gelegen ist, habe danach nur zwischen 17% und 31% betragen; diese Eigennutzung werde durch den in der Beitragskalkulation angesetzten, dem umlagefähigen Aufwand entzogenen Gemeindeanteil von 20% abgegolten.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

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1.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

19

Er richtet sich gegen die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2003 und damit gegen eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 7 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes. Die Antragstellerin ist auch antragsberechtigt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Denn sie gehört als Betreiberin eines Appartementhotels in Bensersiel zu den in der Rubrik A. "Unterkunft" der Anlage 1 erfassten beitragspflichtigen Unternehmen in der Zone 1 des Erhebungsgebiets und ist damit Adressatin der von ihr angegriffenen Satzung.

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2.

Das Normenkontrollbegehren ist aber nicht begründet.

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Die Fremdenverkehrsbeitragsatzung der Antragsgegnerin ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 NKAG können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurorte, Luftkurorte, Erholungsorte oder Küstenbadeorte staatlich anerkannt sind, zur Deckung ihres Aufwandes für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. Die Antragsgegnerin ist hiernach befugt, in ihrem staatlich als "Nordseeheilbad" anerkannten +Ortsteil Bensersiel und in ihren staatlich als "Küstenbadeort" anerkannten Ortsteilen Esens und Sterbur Fremdenverkehrsbeiträge zu erheben. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die in § 9 Abs. 1 Satz 1 NKAG genannten Aufgaben durch einen Verein wahrnehmen lässt, steht ihrer Hebeberechtigung nicht entgegen. Der Senat hat zwar in zwei früheren Entscheidungen (Urteile v. 13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45/48 = NST-N 1991, 48; sowie 9 K 11/89 - OVGE 42, 334 = NVwZ-RR 1992, 40/44 = NdsRpfl 1991, 121 = Gemeindehaushalt 1991, 254) dargelegt, Aktivitäten eines Kur- und Verkehrsvereins oder einer Kurbetriebs-GmbH könnten nur dann zu einem die Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen rechtfertigenden beitragsfähigen Aufwand führen, wenn sie in Ausführung von mit der Gemeinde geschlossenen Werkverträgen vorgenommen würden und bei der Gemeinde ein Werklohn als eigener Aufwand entstehe. Hingegen dürfe in die Kalkulation von Fremdenverkehrsbeiträgen nicht der Aufwand einbezogen werden, der durch Zuschüsse- und Verlustzuweisungen an privatrechtlich organisierte Unternehmungen entstehe, weil diese Unternehmungen keine öffentlichen Einrichtungen iSv § 9 Abs. 1 NKAG seien. Diese Auffassung vertritt im Ergebnis auch heute noch das OVG Schleswig (Urt. v. 26.4.2006 - 2 LB 40/05 -), das Aufwendungen einer Kurbetriebs-GmbH, derer sich ein Kurort bedient, weiterhin nur dann als abgabenfähig erachtet, wenn die Aufwendungen beziffert in Rechnung gestellt und dann als Fremdleistungskosten eingestellt werden. Demgegenüber hat der Senat an dieser Rechtsprechung, die in der Literatur sofort auf heftige Kritik gestoßen ist (vgl. David in: NSt-N 1991, 51) im insoweit vergleichbaren Kurbeitragsrecht seit 1999 zwar nicht ausdrücklich, aber mittelbar nicht mehr festgehalten und die Gemeinden auch dann als hebeberechtigt angesehen, wenn sie sich einer GmbH bedienen (Urteile v. 7.9.1999 - 9 K 4398/98 - NdsVBl 2000, 125 u.v. 13.6.2001 - 9 K 1975/00 - NSt-N 2001, 292 = ZKF 2002, 14 = DNG 2001, 159 [Ls]). Unabhängig davon hat der Senat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich auch für das Fremdenverkehrsbeitragsrecht ausdrücklich aufgegeben (Urt. v. 26.2.2002 - 9 K 2694/99 - NSt-N 2002, 260 = NordÖR 2002, 428 = NdsVBl 2003, 25 = KStZ 2003, 55). Ist die Gemeinde - wie hier der Fall - gegenüber dem Verein oder der Gesellschaft, an dem bzw. an der sie mit einem ausreichenden Einwirkungsrecht beteiligt ist, vertraglich zur Verlustabdeckung bzw. zur Zuschusszahlung verpflichtet, so können vom Kurverein oder von der Kurbetriebsgesellschaft übernommene Kosten, die diesen durch die Ausführung der im Gesetz benannten Maßnahmen entstanden sind, in die Beitragskalkulation eingestellt werden (vgl. auch Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2006, § 11 RdNr. 73). Denn die öffentliche Fremdenverkehrswerbung und der Betrieb der öffentlichen Fremdenverkehrseinrichtungen bleiben auch dann eine Aufgabe der Gemeinde, wenn sie sich hierfür eines Vereins oder einer GmbH bedient. Die Pflicht der Antragsgegnerin zur Abdeckung der dem Kurverein Nordseeheilbad Esens-Bensersiel e.V. in Erfüllung der Fremdenverkehrsaufgaben der Antragsgegnerin entstandenen Verluste ist in den eingangs wiedergegebenen Bestimmungen des Vertrags über die Erstattung von Aufwendungen für die Fremdenverkehrsförderung vom 10. Mai 2004 begründet worden; sie wird auch von der Antragstellerin nicht bestritten.

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Die Schaffung von Beitragszonen, die z.B. in Betracht kommt, wenn das Erhebungsgebiet aus einem Nordseebad und einem im Hinterland gelegenen Erholungsort mit entsprechend dem Charakter der Ortsteile qualitativen Unterschieden des Angebots an Fremdenverkehrseinrichtungen besteht, ist eine Ermessensentscheidung der Gemeinde. Da sich der Fremdenverkehrsbeitrag und der Kurbeitrag als Bagatellabgaben darstellen, ist eine Bildung von Beitragszonen allerdings nur in seltenen Ausnahmefällen geboten. Wenn sich der kommunale Satzungsgeber dennoch entschließt, das Erhebungsgebiet in Beitragszonen aufzuteilen, die den auf die Kureinrichtungen entfallenden Nutzungsgrad zum Ausdruck bringen, verleiht Art. 3 Abs. 1 GG dem Gericht aber nicht die Befugnis, an dessen Stelle eine andere Vorstellung von einer vernünftigen und gerechten Lösung durchzusetzen (BVerwG, Urt. v. 27.9.2000 - 11 CN 1.00 - ZKF 2001, 62 = KStZ 2001, 76 = NVwZ 2001, 689 = NordÖR 2001, 216 [BVerwG 27.09.2000 - 11 CN 1.00] unter Aufhebung des vorausgegangenen Urteils des Senats v. 7.9.1999 - 9 K 4398/98 - NdsVBl 2000, 125 = NdsRpfl 2000, 117). Das Gericht bleibt nach § 114 VwGO auf die Kontrolle beschränkt, ob sich der Satzungsgeber bei seiner Entscheidung für die Schaffung von Beitragszonen von sachgerechten Motiven hat leiten lassen. Die Antragsgegnerin hat sich ausweislich der Darlegungen unter 3.2.1 im Gutachten "Maßstabsermittlung und Kalkulationsgrundlagen zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung (FVBS) der Stadt Esens" ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. November 2003 aus zwei Gründen für die Einteilung des Erhebungsgebiets in eine Beitragszone 1 mit dem Nordseebad Bensersiel am Wattenmeer und eine Beitragszone 2 mit den Küstenbadeorten Esens und Sterbur im Hinterland entschieden. Zum einen deshalb, weil "bereits die unterschiedliche Entfernung zum Meeresstrand und die daraus resultierende unterschiedliche Prädikatisierungsqualität" eine solche Differenzierung nahelegten. Zum anderen wegen der "unterschiedlichen Tourismusquoten der beiden Teilgebiete, ausgedrückt in dem Anteil der Gästeübernachtungen bzw. aller Gästeaufenthalte an der jährlichen Gesamtsumme der Personenaufenthalte im jeweiligen Teilgebiet". Insoweit hat sie für Bensersiel eine Übernachtungsgästequote von 81,29% und eine Gesamtgästequote von 86,31% ermittelt, für das Gebiet Esens/Sterbur hingegen nur eine Übernachtungsgästequote von 11,49% und eine Gesamtgästequote von 21,30%. Dabei hat sie sich hinsichtlich der Zahl der Gästeübernachtungen am Durchschnitt der letzten fünf Jahre orientiert (Bensersiel: 609.524; Esens/Sterbur: 272.221). Die Nichtberücksichtigung der ortsfremden Inhaber von Zweitwohnungen in Bensersiel bei der Einwohnerzahl ist zutreffend erfolgt. Denn diese sind als Ortsfremde bei ihrem Aufenthalt im Erhebungsgebiet selbst Touristen und werden als solche zum Saison-/Jahreskurbeitrag herangezogen. Die Antragsgegnerin hat die ortsfremden Inhaber von Zweitwohnungen deshalb zutreffend den Gästen hinzugerechnet. Auch sonst weist die Berechnung der beiden Tourismusquoten für die jeweiligen Beitragszonen keine methodischen oder rechnerischen Fehler auf. Die Antragsgegnerin hat sich mithin aus sachgerechten Erwägungen für eine gesonderte Regelung der Vorteilssätze für den Ortsteil Bensersiel einerseits und das übrige Erhebungsgebiet andererseits entschieden.

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Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bemessung der branchenspezifischen Prozentsätze des fremdenverkehrsbedingten Vorteils ist nicht zu beanstanden. Durch den Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilt sind diejenigen Personen bzw. Unternehmen, die in direkter Verbindung mit den Fremden stehen, indem sie für diese gegen Entgelt Dienstleistungen erbringen oder an sie Waren verkaufen. § 2 Abs. 2 Satz 2 FVBS spricht insoweit zutreffend von Tätigkeiten, die ihrer Art nach direkten Geschäftskontakt zu Touristen herstellen. Dazu zählen vor allem Beherbergungsbetriebe, Gaststätten, Inhaber von Ferienwohnungen, Läden u.Ä.). Durch § 9 Abs. 2 Satz 1 NKAG ist der Kreis der Beitragspflichtigen indes erweitert worden auf diejenigen, die nicht selbst mit den Gästen entgeltliche Rechtsgeschäfte abschließen, sondern denen nur mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile durch den Fremdenverkehr geboten werden. Dies sind - wie in § 2 Abs. 2 Satz 3 FVBS zutreffend wiedergegeben ist - diejenigen, deren Tätigkeit nach ihrer Art (nur) direkten Geschäftskontakt mit den Nutznießern unmittelbarer Vorteile im Rahmen der Bedarfsdeckung für den Fremdenverkehr herstellt (vgl. Urt. d. Sen. v. 26.3.2003 - 9 KN 252/02 - NordÖR 2003, 328 = NVwZ 2003, 1539 [OVG Niedersachsen 26.03.2003 - 9 KN 352/02]). Dazu zählen z.B. Getränke- und Lebensmittellieferanten der Beherbergungsbetriebe oder Kreditinstitute (OVG Lüneburg, Urt. v. 3.4.1988 - 3 A 249/85 - KStZ 1989, 16/17). Sowohl für die Gruppe der unmittelbar bevorteilten als auch der nur mittelbar bevorteilten Beitragspflichtigen ist allerdings bei der Ermittlung ihres fremdenverkehrsbedingten Vorteils zu beachten, dass nicht jeder von einem Ortsfremden im Erhebungsgebiet getätigte Umsatz fremdenverkehrsbedingt ist. Ausscheiden müssen bei der Vorteilsbemessung vielmehr diejenigen Umsätze, bei denen zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten und dem Kurbetrieb oder Fremdenverkehr kein konkreter Zusammenhang besteht, die also entweder durch Geschäfte mit nicht vom Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilten Ortsansässigen oder mit Ortsfremden ohne dem Tourismus unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden (vgl. hierzu auch: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78 = ESVGH 51, 91 = ZKF 2001, 84 [VGH Baden-Württemberg 30.11.2000 - 2 S 2061/98] und Urt. v. 4.12.2003 - 2 S 2669/02 - NVwZ-RR 2004. 293 = DÖV 2004, 714 = ZKF 2005, 20 [VGH Baden-Württemberg 04.12.2003 - 2 S 2669/02] ; BayerVGH, Beschl. v. 18.8.2004 - 4 ZB 04.13 - zitiert nach [...]). Dieser Gesichtspunkt muss hier von vornherein zu teilweise stark unterschiedlichen Prozentsätzen des fremdenverkehrsbedingten Vorteils für Bensersiel einerseits, Esens/Sterbur andererseits führen. Denn Esens zieht als zentraler Ortsteil der Antragsgegnerin mit (am 31. Dezember 2002) 6.406 Einwohnern anders als Bensersiel mit damals nur 425 Einwohnern auch Ortsfremde aus dem Umland an, die das Erhebungsgebiet nicht wegen der Kureinrichtungen aufsuchen, sondern allein deshalb, weil in Esens bessere oder zusätzliche Dienstleistungen bzw. Einkaufsmöglichkeiten angeboten werden. Auf den Seiten 11 (zur Ortsteil-Differenzierung) und 13 (zum Interkommunalen Umsatzvergleich) des Gutachtens des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird insoweit völlig zutreffend ausgeführt:

"Die beiden letztgenannten Tourismusquoten für die Ortsteile Esens/Sterbur sind allerdings insofern noch überhöht, als die Berechnung nicht berücksichtigt, dass wegen der (grund-)zentralörtlichen Funktion von Esens zahlreiche Personen aus den Nachbarorten - z.T. regelmäßig - hereinkommen, um dort ihren Bedarf insbesondere an Waren und Dienstleistungen zu decken. Dieser Anteil an den Personenaufenthalten zugunsten der örtlichen Wirtschaft dürfte zusätzlich ca. ein Viertel bis ein Drittel der Einwohneraufenthalte ausmachen....

Allerdings erweist sich die Anwendung dieser, in Orten mit offensichtlicher Voll-Ausrichtung ihrer Wirtschaft auf den Tourismus bewährte Methode im Falle der Stadt Esens als wenig geeignet. Die zentralörtliche Funktion der Stadt führt auch hier ..... zu umsatzerhöhenden Dritteinflüssen, die sich nicht exakt genug abtrennen und beziffern lassen, sich vielmehr mit der tourismusbedingten Umsatzerhöhung vermischen.....".

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Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Dabei genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierten Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt, und muss hingenommen werden, dass innerhalb der gebildeten Berufsgruppen durchaus Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen. Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen genau zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit vor (vgl. Urteile d. Senats v. 26.3.2003 - 9 KN 352/02 - NordÖR 2003, 328 = NVwZ 2003, 1539 u. v. 3.3.2006 - 9 KN 327/03 - ; OVG Schleswig, Urteile v. 14.10.1995 - 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93 = ZKF 1997, 14 [OVG Schleswig-Holstein 04.10.1995 - 2 L 222/95] u.v. 16.6.2004 - 2 LB 76/03 - Die Gemeinde SH 2005, 49 = Gemeindehaushalt 2005, 20). Wenn eine Gemeinde auf der Grundlage von Marktanalysen und/oder verfügbaren Statistiken Vergleiche zwischen den zu erzielenden Umsätzen und den fremdenverkehrsbedingten Gewinnen in den einzelnen Branchen anstellt und die errechneten Multiplikatoren ohne erkennbare systematische Fehler zur Festlegung der Komponenten des Beitragsmaßstabs verwendet, kann deshalb der Beitragspflichtige nicht mit dem Einwand durchdringen, ein einzelner Beitragsmaßstab hätte höher oder niedriger angesetzt werden müssen (vgl. Urteile d. Sen. v. 13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45 = NST-N 1991, 48; v. 26.2.2002 - 9 K 2694/99 - NSt-N 2002, 260 = NordÖR 2002, 428 = NdsVBl 2003, 25 = KStZ 2003, 55; u. v. 26.3.2003 - 9 KN 352/02 - a.a.O). Quelle der Vorteilssatzermittlung war hier u.a. das Ergebnis einer im Jahre 2000 durchgeführten Gästebefragung des Deutschen Wirtschaftswissenschaftlichen Instituts für Fremdenverkehr in München (DWIF) über die Tagesausgaben der Übernachtungsgäste sowie der Tagesgäste für das Reisegebiet "ostfriesische Inseln, ostfriesische Küste, Cuxhavener Küste/Unterelbe". Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ergebnisse dieser Befragung auf das Konsumverhalten der Gäste im Erhebungsgebiet der Antragsgegnerin nicht übertragbar sein könnten, sind weder substantiiert vorgetragen worden noch ersichtlich. Ergänzende Überlegungen, die zu den von der Antragstellerin im Einzelnen in den beiden Beitragszonen als zu unterschiedlich gerügten Vorteilssätzen innerhalb der Bedarfssparte "sonstiger Einzelhandel" geführt haben, werden auf den Seiten 18/19 des Gutachtens wiedergegeben. Hervorgehoben wird zunächst, dass für die Zone 1 "die allermeisten Vorteilssätze nach fiktiven Erwägungen, nämlich unter der Annahme, ob und warum Geschäfte dieser Betriebsarten künftig einmal dort eröffnet werden könnten (!), geschätzt worden" seien, weil diese Betriebsarten in Bensersiel bislang nicht repräsentiert seien. Insoweit werde lediglich Vorsorge für den Fall getroffen, dass ein Unternehmen künftig eine Betriebsstätte in Bensersiel eröffnen würde, und sei für diesen Fall prognostiziert worden, wie sich die dortigen Gäste dann verhalten würden. Im Übrigen wird im Gutachten diesbezüglich ausgeführt:

"Bei denjenigen Betriebsarten, denen die niedrigeren Vorteilssätze zwischen 40 und 10% zugewiesen wurden, ist davon auszugehen, dass ein Bedarf bei den meisten beitragsrelevanten, nämlich die örtlichen Erholungseinrichtungen nutzenden Touristen nicht (Yachtzubehör, Kunstgalerie) oder nur hinsichtlich geringer Umsätze (Zubehör statt umsatzerheblicher Anschaffungen, z.B. Betriebsarten Fahrrad-Einzelhandel, Optik, Zooartikel) besteht. Bei den Betriebsarten, die sogar noch unterhalb 10% eingestuft wurden (z.B. Antiquitätenhandel, Briefmarken-/Münzen-Einzelhandel, Musikinstrumente-Einzelhandel, Verkaufsagentur), geschah dies unter der Erwägung, dass hier bei einem Bensersiel-Touristen nur in seltenen Ausnahmefällen Bedarf bestehen kann und daher keine (wesentlich) größere Nachfrage als in Zone 2 denkbar ist. Die für Zone 2 vorgenommenen erhöhenden Abweichungen vom Roh-Vorteilssatz des Gesamt-Sektors C. auf Werte von 30 bis 20% erklären sich durch die typischerweise gesteigerte Nachfrage der Touristen nach Waren wie z.B. Bücher, Briefpapier, Postkarten, Drogeriewaren (Sonnenschutzcreme), Fotozubehör, Andenken im Geschenkartikelladen, Lederartikel (Taschen) und Schuhen (Regenwetter-Käufe). Die Einstufungen auf 10%, d.h. leicht über dem Roh-Vorteilssatz von Gesamt-Sektor C., beruhen auf der Überlegung, dass der örtliche Tourist an freizeitrelevanten Waren wie z.B. Handarbeitsartikel, Spiel- und Sportwaren und Zeitschriften sowie an Bekleidungstextilien typischerweise etwas höheren Bedarf hat als der Einheimische..... Die restlichen, unter 10% liegenden Vorteilssätze erklären sich durch die im (Sommer-)Urlaub der in Esens stationierten Gäste typischerweise seltene Nachfrage nach den angebotenen Gütern..".

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Diese Darlegungen machen hinreichend plausibel, wie die Vorteilssätze kalkuliert worden sind, und machen erneut deutlich, dass wesentliches Kriterium für deren unterschiedliche Bemessung in den beiden Beitragszonen die in Bensersiel - überwiegend unterstellt - höhere Nachfrage der sich dort wegen der Kureinrichtungen aufhaltenden Ortsfremden, also der Touristen, nach für Touristen typischen Angeboten gewesen ist. Der Vorwurf der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin bei der Bemessung der Vorteilssätze für die nur mittelbar bevorteilten Betriebsarten (Gruppe F "Zulieferung" der Anlage zur FVBS) keinerlei Plausibilitätserwägungen angestellt habe, ist unzutreffend. Die Sekundär-Umsätze für typische Gruppen der (vorwiegend) nur mittelbar bevorteilten Betriebsarten sind wie folgt ermittelt worden: Die gemeldeten bzw. geschätzten Umsätze der unmittelbar bevorteilten Betriebe, nach den Bedarfssparten zusammengefasst, wurden mit den bedarfssparten-spezifischen Roh-Vorteilssätzen, mit statistisch (anhand von Kostenstrukturdaten der DATEV e.G.) ermittelten durchschnittlichen Zuliefer-Kostensätzen, ggf. mit dem sog. "Zuliefer-Anteil" und mit dem geschätzten innerörtlichen Zuliefer-Anteil multipliziert. Aus der danach erstellten Tabelle "Touristische Sekundärumsätze, ermittelt für ausgewählte Wirtschaftsbereiche der Zulieferung" lässt sich ersehen, welche Sekundärumsätze ermittelt wurden und welchen Anteil diese am örtlichen Gesamtumsatz haben (Sektor-Vorteils-satz). So wurde z.B. für die Bauwirtschaft im Bereich Unterkunft durch Multiplikation des Primärumsatzes der Zonen 1 und 2 (9.551.402,53) mit dem Zuliefer-Kostensatz 15%, dem Zuliefer-Anteil 70% und dem innerörtlichen Zulieferanteil 70% ein touristischer Sekundärumsatz von 702.028,09 ermittelt. In derselben Weise wurden die touristischen Sekundärumsätze der Bauwirtschaft in den Primär-Betriebsartengruppen Verpflegung im Gastgewerbe, Einkäufe, Freizeit/Unterhaltung sowie sonstige Dienstleistungen ermittelt. Als Gesamtergebnis errechnete sich ein touristisch bedingter Sekundärumsatz der Bauwirtschaft von 807.781 und bei einem örtlichen Gesamt-Umsatz von 14.837.967 ein Sekundär-Vorteilssatz von 5,44%. In der Anlage 1 zu FVBS sind - hieran orientiert - für typische Untergruppen der Bauwirtschaft in beiden Beitragszonen identische Vorteilssätze zwischen 4% und 6% festgesetzt worden. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass diese Methodik unzulänglich sein könnte.

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Die Auffassung der Antragstellerin, bei der für die Verlustübernahme maßgeblichen Defizitermittlung dürften nicht berücksichtigt werden Aufwendungen des Kurvereins für Fremdenverkehrseinrichtungen, die Einnahmen erwirtschafteten und in gleicher Weise von privaten Anbietern angeboten würden, ist aus der Sicht eines mit dem Kurverein insoweit im Wettbewerb stehenden Privaten verständlich, findet aber im Gesetz keine Grundlage. Zu den Fremdenverkehrseinrichtungen i.S.v. § 9 Abs. 1 NKAG, die typischerweise über Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge (re-)finanziert werden, zählen je nach den örtlichen Gegebenheiten Kurhäuser, Kurparkanlagen, Strandpromenaden, Wanderwege, Langlaufloipen, Lesesäle und Kurorchester (Urt. d. Sen. v. 13.11.1990 - 9 K 11/89 - a.a.O.). Alle diese Einrichtungen können auch von privaten Anbietern vorgehalten werden, was zum Teil der Fall ist. Die Antragsgegnerin weist deshalb völlig zu Recht daraufhin, dass bei Zugrundelegung der von der Antragstellerin vertretenen Rechtsauffassung eine Betätigung der Gemeinde auf dem Fremdenverkehrssektor, die über Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge (re-)finanziert werden dürfte, kaum noch vorstellbar wäre. Die Anerkennung einer Gemeinde als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort verlangt im Übrigen ein dauerhaftes Angebot an - möglicherweise nicht kostendeckenden - Einrichtungen. Für die staatliche Anerkennung als Erholungsort oder Küstenbadeort gemäß § 2 Abs. 2 der aktuellen KurortVO müssen in der Gemeinde eine dem artbezeichnungsspezifischen Orts- charakter dienende touristische Infrastruktur und Freizeitangebote zur Unterstützung der Erholung sowie ein Angebot an artbezeichnungsspezifischen Gesundheitsdienstleistungen, die dem Kurbetrieb dienen, vorhanden sein. Diese Anforderungen kann dauerhaft nur die anerkannte Gemeinde oder ein für sie tätig werdender Dritter erfüllen, der nicht ausschließlich gewinnorientiert arbeiten muss. Aus dem NKAG-Kommentar von Rosenzweig/Freese (Stand: Oktober 2005, § 9 RdNr. 24a) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Zwar findet sich dort der von der Antragstellerin zitierte Satz, dass nicht als Fremdenverkehrseinrichtungen in Betracht kämen Einrichtungen, die typischerweise ohne öffentliche Zuschüsse mit der Absicht der Gewinnerzielung durch Private betrieben würden. Aus der insoweit beispielhaften Aufzählung von Kaffees, Restaurants und Hotels ergibt sich indes, dass das Zitat im Zusammenhang mit der diese Aussage begründenden Darlegung steht, § 9 NKAG habe nur die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zum Gegenstand. Die bloße Unterbringung und Beköstigung von Touristen im Erhebungsgebiet ist indes in der Tat regelmäßig keine dem Kurort obliegende öffentliche Aufgabe, sondern wird von privaten Anbietern wie der Antragstellerin wahrgenommen, die dergestalt Vorteile aus dem Fremdenverkehr ziehen. Hingegen bleiben der Betrieb des Kurmittelhauses, die Strandkorbvermietung und der Betrieb des nicht isoliert, sondern als Teil des Kurmittelbetriebs bewirtschafteten Bistro-Cafes in der Nordseetherme öffentliche fremdenverkehrsbedingte Aufgaben der Antragsgegnerin. Die Forderung der Antragstellerin, Gewinne des Kurvereins aus der Parkraumbewirtschaftung verlustmindernd bei der Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags zu berücksichtigen, ist nicht berechtigt. Denn die Parkraumbewirtschaftung wird nicht vom Kurverein für die Antragsgegnerin als fremdenverkehrsorientierte Aufgabe wahrgenommen, sondern ist eine Aufgabe, die in vergleichbarer Weise auch in nicht als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort anerkannten sonstigen Gemeinden wahrgenommen wird. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass Einnahmen aus der Parkraumbewirtschaftung jedenfalls überwiegend nicht tourismusbedingt sind, weil die Parkgebühren bei der Benutzung der kostenpflichtigen Kureinrichtungen erstattet bzw. angerechnet werden. Als Campingplatz-Betreiber ist der Kurverein nicht für die Antragsgegnerin als Fremdenverkehrsortsgemeinde, sondern wie ein anderer privater Beherbergungsbetrieb tätig und wird als solcher selbst zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen. Hingegen ist die Nordseetherme als - so die Werbung im Internet - "Subtropisches Badeparadies" mit einem großen Schwimmbecken mit Gegenstromanlage, Massagedüsen, Seeräuberinsel mit Rutsche, mit einem Sprudel-Aroma-Becken mit Massagedüsen und Gegenstromanlage, mit Sprudelliegen, mit einem Badetempel für Erwachsene mit Gegenstromanlage und Massagedüsen, mit Ruheraum, Sonnenbänken und dem Bistro-Cafe, mit römischem Dampfbad, mit finnischen Innensaunen, mit einer Blockhaussauna, mit finnischer Kelo-Sauna (Erdsauna), mit einem 32 Grad warmen Kinderbad, mit Spieldeck, mit Dschungelgrotte mit Urwaldtieren, mit einer 85 Meter Effekt-Rutsche nebst Korallenriff am Auffangbecken eine typische Fremdenverkehrseinrichtung und könnte sollte sie anders als für 2003 bis 2005 kalkuliert keine Überschüsse mehr erwirtschaften, bei der Kalkulation des Beitragssatzes in die fremdenverkehrsbedingten Verluste des Kurvereins einbezogen werden wäre. Denn sie wurde nicht als Einrichtung der Daseinsvorsorge für die Einheimischen, sondern als At- traktion für die Gäste im Erhebungsgebiet geschaffen und die Nutzung der Nordseetherme auch durch Einheimische ist durch den eingestellten Gemeindeanteil an den Aufwendungen (20%) hinreichend abgegolten.

28

Die Kosten des erfolglosen Normenkontrollverfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Antragstellerin zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

29

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

30

Rechtsmittelbelehrung

31

Die Nichtzulassung der Revision kann [...] durch Beschwerde angefochten werden.

32

...

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 4.000,- EUR festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F., 71 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 25 Abs. 3 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F., 72 Nr. 1 GKG n.F.).

Dr. Claaßen
Dr. Rettberg
Wermes