VV-BauGB,NI - Verwaltungsvorschriften BauGB

Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

RdErl. d. MS v. 2.5.1988 - 301-21013 -

Vom 2. Mai 1988 (Nds. MBl. S. 547)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 18. April 1996 (Nds. MBl. S. 835)

- GültL 392/17 -

- VORIS 21074 00 00 00 002 -

1.
Das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8.12.1986 (BGBl. I S. 2191) hat das Bundesbaugesetz (BBauG) geändert und in "Baugesetzbuch (BauGB)" umbenannt; das Städtebauförderungsgesetz (StBauFG) wurde aufgehoben und die bisher in diesem Gesetz geregelte Materie in das BauGB übernommen. Dies macht es erforderlich, die bisherigen Verwaltungsvorschriften zum BBauG (VV-BBauG) und zum StBauFG anzupassen, zusammenzufassen und als Verwaltungsvorschriften zum BauGB (VV-BauGB) neu bekanntzumachen.

2.
Es ist nicht möglich, die neugefaßten VV-BauGB in einem Zuge zu erlassen. Die Neufassung kann nur abschnittsweise erfolgen.

3.
Hiermit werden die Nrn. 1 bis 7 und 201 bis 251 VV-BauGB erlassen (Anlage).

Die in den Nrn. 3.4, 4.6, 211.3.1, 211.4.4, 211.9.1, 214.7, 226.2, 226.6.1, 226.8.1, 226.8.2, 226.9.1, 235.3.1 und 244.7.1 genannten Anlagen werden zu einem späteren Zeitpunkt gesondert bekanntgegeben.

4.
Aufgehoben werden:

4.1
Nrn. 1 bis 7, 45, 46 und 85 bis 88 des RdErl. vom 10.2.1983 (Nds. MBl. S. 317 - GültL 392/15), geändert durch RdErl. vom 19.1.1984 (Nds. MBl. S. 209 - GültL 392/16);

4.2
RdErl. vom 17.4.1962 (Nds. MBl. S. 398 - GültL 392/7);

4.3
RdErl. vom 12.6.1962 (Nds. MBl. S. 575 - GültL 392/9);

4.4
RdErl. vom 22.11.1965 (Nds. MBl. S. 1219 - GültL 393/19);

4.5
RdErl. vom 4.2.1972 (Nds. MBl. S. 487 - GültL 391/77);

4.6
RdErl. vom 11.2.1972 (Nds. MBl. S. 490 - GültL 391/78), geändert durch RdErl. vom 29.1.1979 (Nds. MBl. S. 227 - GültL 391/110);

4.7
RdErl. vom 15.2.1972 (Nds. MBl. S. 491 - GültL 391/79);

4.8
RdErl. vom 7.6.1972 (Nds. MBl. S. 916 - GültL 391/81), geändert durch RdErl. vom 21.8.1975 (Nds. MBl. S. 1268 - GültL 391/95);

4.9
Erl. des MF vom 14.5.1973 (Nds. MBl. S. 1497);

4.10
RdErl. vom 16.5.1973 (Nds. MBl. S. 889 - GültL 391/84);

4.11
RdErl. vom 20.8.1973 (Nds. MBl. S. 1443 - GültL 391/86);

4.12
RdErl. vom 20.8.1975 (Nds. MBl. S. 1268 - GültL 391/94);

4.13
RdErl. vom 2.3.1976 (Nds. MBl. S. 379 - GültL 391/97);

4.14
Gem. RdErl. vom 20.9.1976 (Nds. MBl. S. 1769 - GültL MI 154/81).

5.
Abweichend von Nr. 5.1 VV-BauGB sind neben diesen Verwaltungsvorschriften bis auf weiteres auch die nachstehenden Verwaltungsvorschriften zu beachten:

5.1
RdErl. vom 3.5.1974 (Nds. MBl. S. 1064 - GültL 391/89);

5.2
Gem. RdErl. vom 14.9.1976 (Nds. MBl. S.1699 - GültL MW 151/508), geändert durch Gem. RdErl. vom 13.7.1981 (Nds. MBl. S. 693 - GültL MW 151/577) und durch RdErl. des MW vom 10.10.1985 (Nds. MBl. S. 915 - GültL 151/612);

5.3
RdErl. vom 18.1.1962 (Nds. MBl. S. 182 - GültL 392/6);

5.4
RdErl. vom 4.4.1962 (Nds. MBl. S. 361- GültL 392/8);

5.5
Gem. RdErl. vom 15.12.1978 (Nds. MBl. 1979 S. 18 - GültL MI 154/73);

5.6
RdErl. des MI vom 20.12.1984 (Nds. MBl. 1985 S. 50 - GültL 154/82);

5.7
RdErl. des MI vom 1.7.1980 (Nds. MBl. S. 957 - GültL 154/76);

5.8
RdErl. des MI vom 1.8.1981 (Nds. MBl. S. 766 - GültL 154/78).

Anlage

Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch
(VV-BauGB)

InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich1
Baugesetzbuch2
Rechtsvorschriften des Bundes zur Anwendung des BauGB3
Rechtsvorschriften des Landes zur Anwendung des BauGB4
Andere Verwaltungsvorschriften, Empfehlungen und Hinweise zum BauGB5
Städtebauförderungsrecht6
Unterrichtung des Sozialministers7
Erstes Kapitel
Allgemeines Städtebaurecht
Erster Teil
Bauleitplanung
Erster bis Fünfter Abschnitt
(nicht besetzt)8 - 24
Sechster Abschnitt
Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen
Aufstellungsbeschluß (§ 2 Abs. 1 Satz 2)25
Ausarbeitung von Bauleitplänen26
Beteiligung der Bürger (§ 3)27
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4)28
Beteiligung von Mitgliedsgemeinden (§ 205 Abs. 7), Stadtbezirken und Ortschaften29
Behandlung der Bedenken und Anregungen (§ 3 Abs. 2)30
Änderung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 3)31
Feststellungsbeschluß, Satzungsbeschluß32
Beratung der Gemeinden durch die Aufsichtsbehörde33
Genehmigung von Bauleitplänen (§§ 6, 11, 216)34
Anzeige von Bebauungsplänen (§ 11 Abs. 1 und 3)35
Ausfertigung von Bauleitplänen36
Wirksamwerden der Bauleitpläne, Bekanntmachung (§ 6 Abs. 5 und 6, § 12)37
Übersendung von Planabschriften38
Siebenter Abschnitt
Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Bauleitpläne
Änderung und Ergänzung der Bauleitpläne39
Aufhebung und Außerkrafttreten der Bauleitpläne40
Achter Abschnitt
Planunterlagen, Urkunden
Planunterlagen für Bauleitpläne41
Planzeichen, Text, Verfahrensvermerke, sonstige Angaben42
Urschriften, Abschriften, Urkunden43
(nicht besetzt)44 - 200
Zweites Kapitel
Besonderes Städtebaurecht
Erster Teil
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich des Sanierungsrechts, Verhältnis zu anderen Vorschriften201
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen202
Verfahrensarten der Sanierung203
Aufgaben der Gemeinde204
Aufgaben und Zuständigkeiten des Landes205
Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen206
Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger207
Abwägung bei Sanierungsmaßnahmen208
Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der Sanierung
Vorbereitung im allgemeinen209
Vorbereitende Untersuchungen210
Sanierungssatzung211
Bestimmung von Zielen und Zwecken der Sanierung212
Städtebauliche Planung213
Kosten- und Finanzierungsübersicht214
Dritter Abschnitt
Durchführung der Sanierung
Durchführung der Sanierung im allgemeinen215
Ordnungsmaßnahmen216
Baumaßnahmen217
Vierter Abschnitt
Sanierungsrechtliche Ergänzungen des allgemeinen Städtebaurechts
Vorkaufsrecht in Sanierungsgebieten218
Erleichterungen des Enteignungsverfahrens219
Fünfter Abschnitt
Genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge
Anwendungsbereich der §§ 144 und 145, Verhältnis zu anderen Vorschriften220
Genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge221
Genehmigung nach § 145222
Sechster Abschnitt
Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
Anwendungsbereich der §§ 153 bis 156, Zweck und Gegenstand der Vorschriften223
Preisprüfung durch die Gemeinde224
Erwerb von Grundstücken durch die Gemeinde, Veräußerung zum Neuordnungswert225
Erhebung von Ausgleichsbeträgen226
Sanierungsumlegung227
Wertermittlung228
Siebenter Abschnitt
Sanierungsträger und andere Beauftragte
Übertragung von Aufgaben der Gemeinde229
Bestätigter Sanierungsträger230
Treuhandvermögen231
Achter Abschnitt
Abgaben- und steuerrechtliche Vorschriften
Abgaben- und Auslagenbefreiung232
Steuerrechtliche Vergünstigungen233
Neunter Abschnitt
Abschluß und Abwicklung der Sanierung
Abschluß und Abwicklung der Sanierung im allgemeinen234
Aufhebung der Sanierungssatzung235
Abschlußerklärung für einzelne Grundstücke236
Abwicklung der Sanierung237
Zweiter Teil
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
Anwendungsbereich der §§ 165 bis 171238
Dritter Teil
Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
Erster Abschnitt
Erhaltungssatzung
Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten239
Genehmigung gemäß § 173240
Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 172 Abs. 2241
Zweiter Abschnitt
Städtebauliche Gebote
Anwendungsbereich der §§ 172 bis 179242
Baugebot und Anpassungsgebot243
Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot244
Pflanzgebot245
Abbruchgebot246
Vierter Teil
Sozialplan und Härteausgleich
Sozialplan247
Härteausgleich248
Fünfter Teil
Aufhebung und Verlängerung schuldrechtlicher Gebrauchs- und Nutzungsverhältnisse
Allgemeines249
Aufhebung von schuldrechtlichen Gebrauchs- und Nutzungsverhältnissen250
Verlängerung von Miet- und Pachtverhältnissen251
(nicht besetzt)252 - 400
Drittes Kapitel
Wertermittlung
Gutachterausschüsse und Obere Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (§§ 192, 198 BauGB, §§ 10ff. DVBauGB)401
Kaufpreissammlung (§ 195 BauGB)402
Auskunft aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB)403
Gutachten (§ 193 BauGB, § 19 DVBauGB) und Obergutachten (§ 198 Abs. 2 BauGB, § 27 DVBauGB)404
Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB, § 22 DVBauGB)405
Übersichten über die Bodenrichtwerte für typische Orte (§ 22 Abs. 5 DVBauGB)406
Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten (§ 193 Abs. 3 BauGB, §§ 8 bis 12 WertV)407
Grundstücksmarktberichte (§ 23 DVBauGB)408

Absch. 1 - 7, - Allgemeines

Abschnitt 1 VV-BauGB - 1. Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

Diese Verwaltungsvorschriften dienen der einheitlichen Anwendung des Baugesetzbuches (BauGB) (Nr. 2) im Lande Niedersachsen. Sie gelten für die Anwendung von Vorschriften des BauGB

  1. a)
    bei der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes;
  2. b)
    bei der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit der Landkreise, der Gemeinden und der Samtgemeinden im übertragenen Wirkungsbereich in Verfahren nach dem BauGB (z.B. Teilungsgenehmigung nach §§ 19ff., Enteignung nach §§ 104ff.), im bauaufsichtlichen Verfahren oder in Verfahren nach anderen Gesetzen;
  3. c)
    bei der Ausübung der Sonderaufsicht über die Gemeinden im Verfahren zur Genehmigung von Flächennutzungsplänen sowie im Verfahren zur Genehmigung oder bei der Anzeige von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen auf Grund des BauGB;
  4. d)
    bei der Ausübung der Fachaufsicht über Satzungen auf Grund der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) (Nr. 4.5), soweit nach § 97 NBauO die Vorschriften für das Verfahren zu der Aufstellung von Bebauungsplänen entsprechend anzuwenden sind. Dies gilt auch, wenn die örtliche Bauvorschrift nicht in einem Bebauungsplan aufgenommen ist;
  5. e)
    bei der Ausübung der Kommunalaufsicht, soweit eine Sonderaufsicht oder Fachaufsicht nicht besteht;
  6. f)
    bei der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit auf Grund anderer Vorschriften, soweit dabei Vorschriften des BauGB entsprechend anzuwenden sind, z.B. nach § 94 NBauO.

Abschnitt 2 VV-BauGB - 2. Baugesetzbuch

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

2.1
Gesetz über das Baugesetzbuch

Durch das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8.12.1986 (BGBl. I S. 2191) - im folgenden: BauGB-Gesetz - wurde das Bundesbaugesetz (BBauG) geändert und in "Baugesetzbuch (BauGB)" umbenannt. Die sich auf Grund des BauGB-Gesetzes ergebende Fassung des BauGB ist am 8.12.1986 bekanntgemacht worden (BGBl. I S. 2253).

Da das BBauG nur geändert und nicht aufgehoben ist, gelten die zum BBauG erlassenen Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Satzungen weiter, soweit sie nicht durch Vorschriften des BauGB gegenstandslos geworden oder aufgehoben sind.

2.2
Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften

Durch Art. 2 BauGB-Gesetz sind aufgehoben worden:

  1. a)
    das Städtebauförderungsgesetz (StBauFG); auf Nr. 6 wird hingewiesen;
  2. b)
    die Verordnung über die Kosten der Ordnungsmaßnahmen nach § 41 Abs. 2 des Städtebauförderungsgesetzes;
  3. c)
    die Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach den §§ 41 und 42 des Städtebauförderungsgesetzes;
  4. d)
    die Verordnung über Garagen- und Einstellplätze, soweit sie als Bundesrecht noch weitergalt.

Die übrigen in Art. 2 BauGB-Gesetz genannten Vorschriften des Bundesrechts sind an das BauGB angepaßt worden.

2.3
Überleitungsvorschriften

Das BauGB enthält in §§ 233 bis 245 Überleitungsvorschriften.

Die Überleitungsvorschriften bei Einführung des BBauG (§§ 173 bis 182) sind, obwohl das BauGB-Gesetz hierzu keine Regelungen enthält, weiterhin von Bedeutung, soweit sie Pläne und Verfahren rechtswirksam übergeleitet haben. Das gleiche gilt für die Überleitung auf Änderungen des BBauG. Für die Änderung des BBauG durch Art. 1 ÄndG-BBauG 1976 waren maßgebend die Überleitungsvorschriften des Art. 3 §§ 1 bis 12 ÄndG-BBauG 1976. Für die Änderung des BBauG durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) galten die Überleitungsvorschriften in §§ 183 bis 183g BBauG 1979.

2.4
Inkrafttreten

Das BauGB-Gesetz ist am 1.7.1987 in Kraft getreten (Art. 5). Es ist von diesem Zeitpunkt ab anzuwenden, soweit in den Überleitungsvorschriften (§§ 233 bis 245) nichts anderes bestimmt ist.

Abschnitt 3 VV-BauGB - 3. Rechtsvorschriften des Bundes zur Anwendung des BauGB

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

3.1
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)

3.1.1
BauNVO 1962

Die Fassung der BauNVO vom 26.6.1962 (BGBl. I S. 429) - im folgenden als BauNVO 1962 bezeichnet - gilt weiterhin für Flächennutzungs- und Bebauungspläne, bei denen mit der Auslegung des Entwurfs (§ 2 Abs. 6 BBauG 1960) in der Zeit vom 1.8.1962 bis zum 31.12.1968 nach § 2 Abs. 6 BBauG 1960 begonnen wurde.

3.1.2
BauNVO 1968

Die Fassung der BauNVO vom 26.11.1968 (BGBl. I S.1237) - im folgenden als BauNVO 1968 bezeichnet - gilt weiterhin für Flächennutzungs- und Bebauungspläne, bei denen mit der Auslegung des Entwurfs (§ 2 Abs. 6 BBauG 1960 bzw. § 2a Abs. 6 BBauG 1976) in der Zeit vom 1.1.1969 bis zum 30.9.1977 begonnen wurde.

3.1.3
BauNVO 1977

Die Fassung der BauNVO vom 15.9.1977 (BGBl. I S. 1763) - im folgenden als BauNVO 1977 bezeichnet - gilt für Flächennutzungs- und Bebauungspläne, bei denen mit der Auslegung des Entwurfs (§ 2a Abs. 6 BBauG 1976/1979) nach dem 30.9.1977 begonnen wurde. Die Vorschriften über gesonderte Festsetzungen für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen sowie sonstige Teile baulicher Anlagen gelten nicht für Bebauungspläne, die solche Festsetzungen nach § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4 BauNVO 1968 enthalten, wenn für sie vor dem 1.1.1977 mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange begonnen wurde; insoweit gilt die BauNVO 1968.

§ 11 Abs. 3 BauNVO 1977 ist durch Verordnung vom 19.12.1986 (BGBl. I S. 2665) geändert worden. Die Änderung gilt ab 1.1.1987. Sie ist auf Bebauungspläne anzuwenden, deren Entwurf nach dem 1.1.1987 öffentlich ausgelegt worden ist (§ 25b Abs. 1 BauNVO 1977); § 11 Abs. 3 Satz 4 ist auf Bebauungspläne anzuwenden, auf die § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 in der bisherigen Fassung Anwendung findet.

3.1.4
Umstellung vorhandener Pläne auf die BauNVO 1977

Die früheren Fassungen der BauNVO sind für die während ihrer Geltungsdauer aufgestellten Flächennutzungs- und Bebauungspläne aber nur dann weiterhin maßgebend, soweit diese Pläne nicht bei späteren Änderungen auf das spätere Recht übergeleitet worden sind. Sollen bestehende Flächennutzungs- oder Bebauungspläne, für die noch eine frühere Fassung der BauNVO maßgebend ist, teilweise geändert werden, so ist zu prüfen, ob der gesamte Planinhalt auf die letzte Fassung der BauNVO umgestellt werden kann.

3.2
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV)

3.2.1
PlanzV 1965

Die Fassung der PlanzV vom 19.1.1965 (BGBl. I S. 21) - im folgenden als PlanzV 1965 bezeichnet - gilt weiterhin für Flächennutzungs- und Bebauungspläne, die bis zum 31.10.1981 wirksam bzw. rechtsverbindlich geworden sind.

Die Planzeichen der PlanzV 1965 können weiterhin verwendet werden

  1. a)
    für Änderungen oder Ergänzungen von Bauleitplänen, die bis zum 31.10.1981 rechtswirksam geworden sind,
  2. b)
    für Bauleitpläne, deren Aufstellung die Gemeinde bis zum 31.10.1981 eingeleitet hat, wenn mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 begonnen worden ist, sowie für Änderungen oder Ergänzungen dieser Bauleitpläne.

3.2.2
PlanzV 1981

Die Fassung der PlanzV vom 30.7.1981 (BGBl. I S. 833) - im folgenden als PlanzV 1981 bezeichnet - gilt für Flächennutzungs- und Bebauungspläne, die seit dem 1.11.1981 wirksam bzw. rechtsverbindlich geworden sind, soweit nicht nach Nr. 3.2.1 die Planzeichen der PlanzV 1965 weiterhin verwendet werden dürfen.

3.3
Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung - WertV)

Die WertV vom 7.8.1961 (BGBl. I S. 1183) ist in geänderter Fassung am 15.8.1972 (BGBl. I S. 1416) neu bekanntgemacht worden.

3.4
Sonstige für die Anwendung des BauGB bedeutsame Rechtsvorschriften des Bundes

Sonstige Rechtsvorschriften des Bundes, die im Einzelfall bei der Anwendung des Baugesetzbuchs heranzuziehen sind, sind in der Anlage aufgeführt.