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Abschnitt 214 VV-BauGB - 214. Kosten- und Finanzierungsübersicht

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

214.1
Erforderlichkeit

Die Kosten- und Finanzierungsübersicht ist nach § 149 Abs. 1 Satz 1 für jede städtebauliche Sanierungsmaßnahme aufzustellen. Dabei ist unerheblich, ob für die betreffende Sanierungsmaßnahme Städtebauförderungsmittel des Landes gewährt werden. Werden in einer Gemeinde mehrere Sanierungsmaßnahmen als Gesamtmaßnahme durchgeführt, so ist für jede dieser Maßnahmen eine gesonderte Übersicht erforderlich.

214.2
Bedeutung, Verhältnis zu anderen Planungen

214.2.1
Bedeutung der Kosten- und Finanzierungsübersicht

Die Kosten- und Finanzierungsübersicht ist eine gemeindliche Teilplanung in finanzieller Hinsicht im Rahmen der gesamten Sanierungsplanung für die Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme als Gesamtmaßnahme.

214.2.2
Abstimmung mit anderen Planungen der Gemeinde

Die Kosten- und Finanzierungsübersicht dient auch der Koordinierung der Sanierung mit anderen Investitionen, Maßnahmen und Planungen der Gemeinde. Eine Abstimmung ist insbesondere erforderlich mit:

  1. a)
    den festgelegten Zielen und Zwecken der Sanierung (Nr. 212),
  2. b)
    der städtebaulichen Planung für das Sanierungsgebiet (Nr. 213),
  3. c)
    dem Sozialplan nach § 180 (Nr. 247),
  4. d)
    dem Haushaltsplan (§ 85 NGO) der Gemeinde,
  5. e)
    der fünfjährigen Finanzplanung (§ 90 NGO) der Gemeinde.

214.2.3
Abstimmung mit Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Aufgabenträger

Die Kosten- und Finanzierungsübersicht hat schließlich die Aufgabe, die Maßnahmen der Gemeinde in finanzieller Hinsicht mit den Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Aufgabenträger abzustimmen (§ 149 Abs. 1 Satz 2).

214.3
Räumlicher Bezugsrahmen

Die Übersicht ist für die betreffende städtebauliche Gesamtmaßnahme aufzustellen. Der räumliche Bezugsrahmen der Übersicht deckt sich mit dem der Gesamtmaßnahme (Nrn. 202.10 und 202.11).

214.4
Zeitlicher Bezugsrahmen

Die Übersicht ist nach § 149 für die gesamte Laufzeit der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme aufzustellen. Erfaßt werden alle Einnahmen und Ausgaben für die Sanierung vom Beginn der Vorbereitung bis zum Abschluß und zur Abwicklung. Auf Nr. 214.3 wird hingewiesen.

Gemäß § 149 Abs. 4 wird hiermit bestimmt, daß die Kosten- und Finanzierungsübersicht für künftige Einnahmen und Ausgaben auf den Zeitraum der fünfjährigen Finanzplanung der Gemeinde beschränkt wird.

214.5
Einnahmen

214.5.1
Begriff

Die Kosten- und Finanzierungsübersicht umfaßt auf der Einnahmeseite alle Mittel, die zur Finanzierung der Sanierung und damit zur Deckung von Ausgaben der Gesamtmaßnahme bestimmt sind.

214.5.2
Einnahmengruppen

Zu den Einnahmen gehören:

  • die zweckgebundenen Einnahmen aus der Sanierung (Nr. 214.5.3),
  • die Zuweisungen und Zuschüsse Dritter,
  • die Zuweisungen der Gemeinde (Eigenanteil der Gemeinde im Falle der Förderung),
  • die Zuwendungen des Landes im Falle der Förderung.

214.5.3
Zweckgebundene Einnahmen aus der Sanierung

Zu den zweckgebundenen Einnahmen aus der Sanierung gehören:

  • Ausgleichsbeträge,
  • Erschließungsbeiträge,
  • Beiträge nach dem NKAG,
  • Einnahmen aus dem Abgang von Vermögen,
  • Rückflüsse aus gewährten Darlehen,
  • Rückflüsse aus Vor- und Zwischenfinanzierungen,
  • Zinsen,
  • Einnahmen aus der Bewirtschaftung von Vermögen,
  • Überschüsse aus Umlegungen.

214.5.4
Gesamtdeckung

Die Einnahmen dienen insgesamt zur Deckung aller Ausgaben für die städtebauliche Sanierung als Gesamtmaßnahme.

214.6
Ausgaben

214.6.1
Begriff

§ 149 spricht von "Kosten" der Gesamtmaßnahme. Gemeint sind hiermit nicht die Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne, sondern die kameralistischen Zahlungsvorgänge. In der Kostenübersicht nach § 149 sind mithin nur die Ausgaben i.S. des Haushaltsrechts zu erfassen. Dabei sind kalkulatorische Kosten gemäß § 12 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) (angemessene Abschreibung, angemessene Verzinsung des Sanierungsvermögens) nicht zu berücksichtigen.

214.6.2
Sanierungsbedingte Ausgaben

Die Kosten- und Finanzierungsübersicht umfaßt auf der Ausgabenseite alle Ausgaben, die nach Maßgabe der nach § 245 Abs. 11 weiter anzuwendenden Vorschriften des StBauFG (Nr. 6) der Gesamtmaßnahme zugerechnet werden können.

214.6.3
Gemeinde als Aufgabenträger

Darzustellen sind nur Ausgaben für Einzelmaßnahmen, die in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallen (Nr. 204).

214.6.4
Ausgaben anderer öffentlicher Aufgabenträger

Die Ausgaben anderer öffentlicher Aufgabenträger für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung sind nachrichtlich gesondert anzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 2). Sie sind nicht Bestandteil der Übersicht.

214.6.5
Ausgaben und Kosten der Eigentümer

In der Übersicht werden die Ausgaben und sonstigen Kosten bzw. Kostenanteile der privaten Eigentümer und sonstigen Investoren nicht dargestellt.

214.6.6
Ausgabengruppen

Jeweils eine Ausgabengruppe bilden die Ausgaben für

  • Vorbereitung (§§ 140 und 245 Abs. 11 i.V.m. § 40 StBauFG),
  • Ordnungsmaßnahmen (§§ 147 und 245 Abs. 11 i.V.m. § 41 Abs. 1 bis 3 StBauFG),
  • Baumaßnahmen der Gemeinde (§ 148 Abs. 1 Halbsatz 2 und § 245 Abs. 11 i.V.m. § 39 Abs. 1 StBauFG),
  • Zuweisungen/Zuwendungen an Dritte für Baumaßnahmen (§ 148 Abs. 1 Halbsatz 2, §§ 177 und 245 Abs. 11 i.V.m. § 39 Abs. 1 und § 43 Abs. 3 und 4 StBauFG),
  • Vor- und Zwischenfinanzierung von Maßnahmen anderer Kostenträger (§ 245 Abs. 11 i.V.m. § 39 Abs. 4 StBauFG),
  • Bewirtschaftung des Sanierungsvermögens,
  • Sanierungsträger.

214.7
Inhalt, Form

214.7.1
Bestandteil

Die Kosten- und Finanzierungsübersicht umfaßt

  • den Einnahmen- und Ausgabenplan (Nr. 214.7.2),
  • eine Abrechnung über bisherige Einnahmen und Ausgaben (Nr. 214.7.3) sowie
  • eine Vermögensübersicht (Nr. 214.7.4).

Die Kosten- und Finanzierungsübersicht enthält keinen Organisationsplan und keinen Stellen- oder Personalplan. Die persönlichen und sachlichen Kosten der Gemeindeverwaltung zählen nicht zu den sanierungsbedingten Kosten (§ 245 Abs. 11 i.V.m. § 41 Abs. 3 StBauFG).

214.7.2
Einnahmen- und Ausgabenplan

Der Einnahmen- und Ausgabenplan umfaßt die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben

  1. a)
    für das betreffende Haushaltsjahr, in dem die Übersicht erstellt wird (Basisjahr), und
  2. b)
    jeweils für die vier folgenden Haushaltsjahre.

Für die zeitliche Zuordnung gilt der Grundsatz der Kassenwirksamkeit; maßgebend ist, zu welchem Zeitpunkt Ausgaben voraussichtlich geleistet werden müssen oder Einnahmen eingehen werden.

Die Einnahmen sind nach Gruppen (Nr. 214.5.2) und Untergruppen (Nr. 214.5.3) darzustellen; die Untergruppen einer Gruppe können zusammengefaßt werden. Einzusetzen sind die im Haushaltsplan und in der fünfjährigen Finanzplanung der Gemeinde ausgewiesenen Mittel für die Finanzierung der Gesamtmaßnahme. Liegt eine Mitteilung des Landes über die Berücksichtigung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme im Förderungsprogramm oder eine Bewilligung von Städtebauförderungsmitteln vor, so sind die dort genannten Beträge einzusetzen. Im übrigen sind die Einnahmen sorgfältig zu schätzen (vgl. § 7 Abs. 1 GemHVO).

Die Ausgaben sind nach Einzelzwecken zu veranschlagen und in der Übersicht nach Arten der kostenverursachenden Einzelmaßnahmen (Nr. 202.2.3) in Gruppen (Nr. 214.6.6) und Untergruppen darzustellen; Untergruppen einer Gruppe können zusammengefaßt werden. Bei der Veranschlagung der Ausgaben ist von Erfahrungswerten, Kostenrichtwerten oder Schätzwerten auszugehen, soweit nicht genaue Angaben gemacht werden können, z.B. auf Grund von vorliegenden Wertgutachten, Verträgen oder Kostenangeboten. Für bestimmte Ausgabenarten, z.B. Umzugskosten, können auch pauschalierte Werte eingesetzt werden. Vergütungen für Sanierungsträger und sonstige Beauftragte sind ohne nähere Differenzierung nach Möglichkeit als geschätzte Beträge für bestimmte Zeiträume anzugeben. Die Ausgaben sind auf der Preisbasis des Jahres zu veranschlagen, in dem die Übersicht aufgestellt bzw. fortgeschrieben wird (Basisjahr).

Die Einnahmen- und Ausgabenplanung ist entsprechend dem als Anlage abgedruckten Muster aufzustellen.

214.7.3
Abrechnung

Die Abrechnung umfaßt die Ist-Einnahmen und die Ist-Ausgaben

  1. a)
    des dem Basisjahr vorangehenden Haushaltsjahres (Jahresrechnung) und
  2. b)
    nachrichtlich für alle früheren Haushaltsjahre seit Beginn der Sanierungsmaßnahme (Gesamtmaßnahmen-Rechnung).

Bei der Jahresrechnung sind die Ist-Einnahmen und die Ist-Ausgaben den Soll-Einnahmen und den Soll-Ausgaben gegenüberzustellen. Ferner sind die Beträge festzustellen, um die die Soll-Einnahmen höher sind als die Ist-Einnahmen bzw. die Soll-Ausgaben als die Ist-Ausgaben (Reste).

Die Abrechnung ist entsprechend dem als Anlage abgedruckten Muster vorzunehmen. Dabei sind die Gruppen von Einnahmen und Ausgaben entsprechend dem Muster zu untergliedern.

214.7.4
Vermögensübersicht

In der Vermögensübersicht sind auf der Aktivseite alle Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und beweglichen Sachen, die für die Sanierung zweckgebunden sind, darzustellen. Das gleiche gilt für Forderungen aus Geldanlagen und Darlehen sowie für sonstige vermögenswerte Rechte. Darzustellen ist der jeweilige Stand der Forderung, d.h. der noch nicht getilgte Rest.

Auf der Passivseite sind Verbindlichkeiten darzustellen.

Maßgebend ist der Vermögensstand zu Beginn und zum Ende des betreffenden Jahres.

Die Darstellung ist entsprechend dem als Anlage abgedruckten Muster vorzunehmen.

214.8
Zeitpunkt für die Aufstellung und Fortschreibung

214.8.1
Aufstellung

Die Übersicht ist gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 "nach dem Stand der Planung" aufzustellen.

Bereits im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 sind die Kosten der Gesamtmaßnahme überschlägig zu ermitteln und die Möglichkeiten der Finanzierbarkeit aufzuzeigen. Die zunächst nur grobe Übersicht ist nach förmlicher Festlegung des Sanierungsgebiets im Zuge der Festlegung von Zielen und Zwecken der Sanierung und mit der näheren Festlegung der Sanierungsplanung (Nr. 213) zu konkretisieren.

214.8.2
Fortschreibung

Die Übersicht ist fortzuschreiben, wenn sich die finanziellen und sonstigen Verhältnisse wesentlich ändern. Dies kann der Fall sein bei:

  • Änderung der Ziele und Zwecke der Sanierung,
  • Änderung der städtebaulichen Planung für das Sanierungsgebiet,
  • Änderung von städtebaulichen Planungen und Maßnahmen in der Nachbarschaft mit Auswirkungen auf das Sanierungsgebiet,
  • Änderung des Haushaltsplans der Gemeinde,
  • Änderung der fünfjährigen Finanzplanung der Gemeinde,
  • Änderung des Förderungsprogramms.

Ist die Kosten- und Finanzierungsübersicht auf den Zeitraum der fünfjährigen Finanzplanung beschränkt (Nr. 214.4), ist eine jährliche Fortschreibung erforderlich.

214.9
Vorlage der Übersicht

Die Gemeinde hat die Übersicht in zweifacher Ausfertigung der Bezirksregierung vorzulegen.

Eine kreisangehörige Gemeinde, die nicht die Rechtsstellung einer großen selbständigen Stadt besitzt, legt die Übersicht über den Landkreis vor. Der Landkreis hat hierzu Stellung zu nehmen und dabei auch als Kommunalaufsichtsbehörde darauf einzugehen, ob und inwieweit die Gemeinde in der Lage ist, die von ihr zu leistenden Ausgaben zu erbringen.

Die Bezirksregierung gibt eine Ausfertigung der vorgelegten Übersicht zusammen mit einer Stellungnahme an den Sozialminister weiter.

214.10
Aufgabe der Bezirksregierung

214.10.1
Prüfung

Aufgabe der Bezirksregierung ist es, die Kosten- und Finanzierungsübersicht zu prüfen. Die Bezirksregierung kann von der Gemeinde Änderungen und Ergänzungen verlangen.

214.10.2
Abstimmung mit anderen Aufgabenträgern

Soweit die Abstimmung zwischen der Gemeinde und anderen öffentlichen Aufgabenträgern nicht erfolgt oder unzureichend durchgeführt ist, hat die Bezirksregierung für eine ausreichende Koordination aller öffentlichen Kostenträger zu sorgen. Zu diesem Zweck kann sie von anderen Trägern öffentlicher Belange Auskunft über deren Absichten im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet verlangen. Die betreffenden Träger öffentlicher Belange haben hierbei ihre Kosten- und Finanzierungsvorstellungen darzulegen (§ 149 Abs. 5).

214.10.3
Unterstützung der Sanierungsmaßnahme

Neben der Prüfungs- und Koordinierungspflicht hat die Bezirksregierung auch die Aufgabe, die Gemeinde bei der Beschaffung von Förderungsmitteln aus anderen öffentlichen Haushalten zu beraten und zu, unterstützen. Dies gilt insbesondere dort, wo die Bezirksregierung selbst als Bewilligungsstelle oder in sonstiger Funktion an einer Förderung beteiligt ist.