Abschnitt 6 VV-BauGB - 6. Städtebauförderungsrecht
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
6.1
Weitergeltende Vorschriften des StBauFG
Gesetzliche Grundlage für die Finanzierung und Förderung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen i.S. der § 136 bis 164 durch das Land sind die folgenden in § 245 Abs. 11 genannten Vorschriften des StBauFG über die Finanzierung und Förderung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen; diese Vorschriften sind weiter anzuwenden, bis Landesrecht an deren Stelle tritt:
- a)§ 38 Abs. 2 Satz 2 und 3 (Kosten- und Finanzierungsübersicht),
- b)§ 39 (Einsatz von Sanierungsförderungsmitteln),
- c)§ 40 (Kosten der Vorbereitung der Sanierung),
- d)§ 41 Abs. 1 bis 3 (Kosten der Ordnungsmaßnahmen),
- e)§ 43 Abs. 3 und 4 (Kosten der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen),
- f)§ 44 (Kosten der Verlagerung oder Änderung von Betrieben),
- g)§ 45 (Kosten der Neubebauung und der Ersatzbauten),
- h)§ 46 (Überlassung geförderter Wohnungen),
- i)§ 47 (Einsatz anderer öffentlicher Mittel),
- j)§ 48 (Verteilung eines Überschusses),
- k)§ 49 (Gewährung und Verwendung von Entschädigungen).
6.2
Städtebauförderungsrichtlinien
Zur Durchführung des weitergeltenden Städtebauförderungsrechts sind bis auf weiteres die Richtlinien zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz (Städtebauförderungsrichtlinien - R-StBauFG), RdErl. vom 15.6.1979 (Nds. MBl. S. 1369 - GültL 391/111), geändert durch RdErl. vom 25.9.1986 (Nds. MBl. S. 983 - GültL 393/23), anzuwenden.