Abschnitt 251 VV-BauGB - 251. Verlängerung von Miet- und Pachtverhältnissen
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
251.1
Gegenstand der Regelung
Auf Grund von § 186 kann die Gemeinde ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- und Geschäftsraum verlängern.
251.2
Voraussetzungen
251.2.1
Antrag
Die Verlängerung ist nur auf Antrag des Mieters oder Pächters zulässig.
251.2.2
Sozialplan
Die Verlängerung des Miet- oder Pachtverhältnisses muß zur Verwirklichung des Sozialplans (Nr. 247) erforderlich sein.
251.2.3
Lage des Grundstücks
Das Grundstück muß im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im dazu gehörenden Ersatz- und Ergänzungsgebiet gelegen sein.
Auf Grund der Verknüpfung mit dem Sozialplan ergibt sich, daß außerhalb von Sanierungsgebieten ein Bebauungsplan erforderlich ist (vgl. § 180 Abs. 1 Satz 1).
251.3
Adressaten, Verfahren, Durchsetzung, Rechtsbehelfe
Die Nrn. 250.5 bis 250.8 gelten entsprechend.