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  • ab 21.07.1988 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 219 VV-BauGB - 219. Erleichterungen des Enteignungsverfahrens

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

219.1
Enteignung zugunsten des Sanierungsträgers

Auf Grund von § 87 Abs. 3 Satz 3 kann die Enteignung eines im Sanierungsgebiet oder im dazu gehörenden Ersatz- und Ergänzungsgebiet gelegenen Grundstücks auch zugunsten des Sanierungsträgers erfolgen, wenn die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig wäre.

219.2
Nachweis der Voraussetzungen

Wird die Enteignung eines im Sanierungsgebiet oder im dazu gehörenden Ersatz- und Ergänzungsgebiet gelegenen Grundstücks beantragt, entfallen die besonderen Enteignungsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2. Es genügt der Nachweis, daß sich die Gemeinde ernsthaft um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat (§ 88).

219.3
Anwendungsbereich der Erleichterungen

Die in § 87 Abs. 3 Satz 3 und § 88 für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen vorgesehenen Erleichterungen bei der Enteignung kommen unabhängig davon zur Anwendung, ob die Sanierung im umfassenden oder im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird und ob § 144 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.