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  • ab 21.07.1988 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 VV-BauGB - 1. Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

Diese Verwaltungsvorschriften dienen der einheitlichen Anwendung des Baugesetzbuches (BauGB) (Nr. 2) im Lande Niedersachsen. Sie gelten für die Anwendung von Vorschriften des BauGB

  1. a)
    bei der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes;
  2. b)
    bei der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit der Landkreise, der Gemeinden und der Samtgemeinden im übertragenen Wirkungsbereich in Verfahren nach dem BauGB (z.B. Teilungsgenehmigung nach §§ 19ff., Enteignung nach §§ 104ff.), im bauaufsichtlichen Verfahren oder in Verfahren nach anderen Gesetzen;
  3. c)
    bei der Ausübung der Sonderaufsicht über die Gemeinden im Verfahren zur Genehmigung von Flächennutzungsplänen sowie im Verfahren zur Genehmigung oder bei der Anzeige von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen auf Grund des BauGB;
  4. d)
    bei der Ausübung der Fachaufsicht über Satzungen auf Grund der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) (Nr. 4.5), soweit nach § 97 NBauO die Vorschriften für das Verfahren zu der Aufstellung von Bebauungsplänen entsprechend anzuwenden sind. Dies gilt auch, wenn die örtliche Bauvorschrift nicht in einem Bebauungsplan aufgenommen ist;
  5. e)
    bei der Ausübung der Kommunalaufsicht, soweit eine Sonderaufsicht oder Fachaufsicht nicht besteht;
  6. f)
    bei der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit auf Grund anderer Vorschriften, soweit dabei Vorschriften des BauGB entsprechend anzuwenden sind, z.B. nach § 94 NBauO.