Abschnitt 408 VV-BauGB - 408. Grundstücksmarktberichte (§ 23 DVBauGB)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
408.1
Zweck, Inhalt
408.1.1
Grundstücksmarktberichte werden für den Zuständigkeitsbereich eines Gutachterausschusses erstellt. Die Grundstücksmarktberichte geben einen umfassenden Überblick über die Situation auf dem Grundstücksmarkt des vergangenen Kalenderjahres. Sie enthalten allgemeine Beschreibungen, marktrelevante Angaben, differenzierte mengenstatistische Daten und Ergebnisse von Analysen. Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten und die Übersicht über die Bodenrichtwerte werden in dem Grundstücksmarktbericht zusammengefaßt (§ 23 DVBauGB).
408.1.2
Der Grundstücksmarktbericht des Oberen Gutachterausschusses ist auf Grund der Angaben der Gutachterausschüsse, eigener Ermittlungen und regionaler Daten für den Regierungsbezirk zu erstellen. Nr. 408.1.1 gilt entsprechend.
408.2
Turnus, Darstellung
Die Grundstücksmarktberichte werden von Amts wegen jährlich als landeseinheitlich gestaltete Broschüre zusammengestellt.
408.3
Bekanntgabe, Abgabe oder Auskunft
Die Aufstellung der Grundstücksmarktberichte wird bekanntgegeben. Nrn. 405.3.1 und 405.3.2 gelten entsprechend Die Grundstücksmarktberichte für den Bereich eines Regierungsbezirks können auch von den Geschäftsstellen der örtlichen Gutachterausschüsse bezogen werden.
An die
Dienststellen der Landesverwaltung,
Landkreise, Gemeinde und Samtgemeinden.