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  • ab 25.04.1991 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 408 VV-BauGB - 408. Grundstücksmarktberichte (§ 23 DVBauGB)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

408.1
Zweck, Inhalt

408.1.1
Grundstücksmarktberichte werden für den Zuständigkeitsbereich eines Gutachterausschusses erstellt. Die Grundstücksmarktberichte geben einen umfassenden Überblick über die Situation auf dem Grundstücksmarkt des vergangenen Kalenderjahres. Sie enthalten allgemeine Beschreibungen, marktrelevante Angaben, differenzierte mengenstatistische Daten und Ergebnisse von Analysen. Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten und die Übersicht über die Bodenrichtwerte werden in dem Grundstücksmarktbericht zusammengefaßt (§ 23 DVBauGB).

408.1.2
Der Grundstücksmarktbericht des Oberen Gutachterausschusses ist auf Grund der Angaben der Gutachterausschüsse, eigener Ermittlungen und regionaler Daten für den Regierungsbezirk zu erstellen. Nr. 408.1.1 gilt entsprechend.

408.2
Turnus, Darstellung

Die Grundstücksmarktberichte werden von Amts wegen jährlich als landeseinheitlich gestaltete Broschüre zusammengestellt.

408.3
Bekanntgabe, Abgabe oder Auskunft

Die Aufstellung der Grundstücksmarktberichte wird bekanntgegeben. Nrn. 405.3.1 und 405.3.2 gelten entsprechend Die Grundstücksmarktberichte für den Bereich eines Regierungsbezirks können auch von den Geschäftsstellen der örtlichen Gutachterausschüsse bezogen werden.

An die
Dienststellen der Landesverwaltung,
Landkreise, Gemeinde und Samtgemeinden.