Abschnitt 36 VV-BauGB - 36. Ausfertigung von Bauleitplänen
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
36.1
Grundsatz
Bebauungspläne bedürfen wie andere Rechtsnormen der Ausfertigung. Die Ausfertigung soll bezeugen, daß der textliche und zeichnerische Inhalt des Bebauungsplans mit dem Willen des Satzungsgebers übereinstimmt und die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Anforderungen beachtet worden sind.
Absatz 1 gilt für den Flächennutzungsplan entsprechend (§ 6 Abs. 8 NGO).
36.2
Zuständigkeit
Die Ausfertigung ist vom Ratsvorsitzenden und vom Gemeindedirektor vorzunehmen (§ 6 Abs. 4 NGO).
36.3
Form
Die Ausfertigung erfolgt durch handschriftliche Unterzeichnung mit dem Familiennamen auf der Urschrift des Bebauungsplans. Die Unterzeichnung mit dem Namenszeichen ("Paraphe") reicht nicht aus. Der Ort und das Datum sind anzugeben (Muster in den Anlagen 12 bis 14).