Abschnitt 240 VV-BauGB - 240. Genehmigung gemäß § 173
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
240.1.1
Genehmigungspflichtige Maßnahmen
Die Erhaltungssatzung nach § 172 begründet einen besonderen erhaltungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt für
- a)den Abbruch baulicher Anlagen,
- b)die Änderung baulicher Anlagen,
- c)die Nutzungsänderung baulicher Anlagen,
- d)die Errichtung baulicher Anlagen, wenn die Erhaltungssatzung aus den in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Gründen (Nr. 239.2.2) erlassen ist.
Der Genehmigungsvorbehalt erfaßt auch solche Maßnahmen, die auf Grund der Freistellung in § 69 NBauO und in dem Anhang zur NBauO keiner bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen. Es kommt auch nicht darauf an, ob es sich bei den beabsichtigten Maßnahmen um Vorhaben i.S. von § 29 handelt. Auch geringfügige Baumaßnahmen können im Hinblick auf die Erhaltungsziele bedeutsam sein.
Dem Genehmigungsvorbehalt unterliegen alle Grundstücke im Erhaltungsgebiet, mit Ausnahme der in Nr. 240.1.2 genannten Grundstücke.
240.1.2
Freigestellte Grundstücke
Vom Genehmigungsvorbehalt sind gemäß § 174 Abs. 1 freigestellt:
- a)die in § 26 Nr. 2 bezeichneten Grundstücke und
- b)die in § 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücke.
240.1.3
Ordnungswidrigkeit
Der Abbruch oder die Änderung einer baulichen Anlage im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung ohne Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 213 Abs. 1 Nr. 4). Sie kann gemäß § 213 Abs. 2 mit einem Bußgeld bis zu 50.000 DM geahndet werden.
240.2
Genehmigungsbehörde, Einvernehmen der Gemeinde
240.2.1
Genehmigungsbehörde
Genehmigungsbehörde ist die Gemeinde (§ 173 Abs. 1 Satz 1). Ist eine Baugenehmigung nach § 68 NBauO erforderlich, so ist die Baugenehmigungsbehörde zuständig (§ 173 Abs. 1 Satz 2). Dies ist die untere Bauaufsichtsbehörde (§ 65 Abs. 3 NBauO), soweit keine besonderen Verfahren vorgeschrieben sind.
Schließt eine andere öffentlich-rechtliche Genehmigung, Erlaubnis oder ähnliche Entscheidung die Baugenehmigung ein (§ 68 Abs. 2 NBauO), ist die hierfür zuständige Behörde auch für die Genehmigung nach § 173 zuständig.
In den Fällen des § 82 NBauO (Bauaufsichtliche Zustimmung) ist die obere Bauaufsichtsbehörde zuständig.
240.2.2
Einvernehmen der Gemeinde
Ist die Gemeinde nicht Genehmigungsbehörde, so darf die Genehmigung nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden (§ 173 Abs. 1 Satz 2).
240.3
Erörterung und Anhörung
Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern (§ 173 Abs. 3). In den Fällen des § 172 Abs. 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören.
Die Erörterung und Anhörung obliegen der Gemeinde auch dann, wenn sie nicht selbst Genehmigungsbehörde ist.
240.4
Versagungsgründe
240.4.1
Versagungsgründe nach § 172 Abs. 3
Hat die Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets zum Ziel (Nr. 239.2.2), darf die Genehmigung für den Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage versagt werden, wenn die betreffende Anlage allein oder im Zusammenhang das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Erhaltungsgebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung ist auch anzunehmen, wenn die negativen Folgen zwar nicht schon mit dem beabsichtigten Vorhaben selbst, sondern erst infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung bei Verwirklichung weiterer Vorhaben eintreten.
240.4.2
Versagungsgründe nach § 172 Abs. 4
Hat die Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zum Ziel, darf die Genehmigung versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten bleiben soll (Nr. 239.2.3).
Die Gefahr nachteiliger Folgen für die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung muß gerade durch den Abbruch, die Änderung oder Nutzungsänderung der betreffenden baulichen Anlage begründet oder verstärkt werden. Es reicht aus, wenn wegen einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung der Baumaßnahme das Schutzziel des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erst durch das Hinzutreten weiterer Baumaßnahmen beeinträchtigt wird.
240.4.3
Versagungsgründe nach § 172 Abs. 5
Hat die Erhaltungssatzung einen Schutz bei städtebaulichen Umstrukturierungen zum Ziel (Nr. 239.2.4), darf die Genehmigung nach § 172 Abs. 5 versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage des Sozialplans (§ 180) zu sichern.
Voraussetzung für die Versagung der Genehmigung ist das Vorliegen eines Sozialplans i.S. von § 180.
Das Schutzziel des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 muß durch den beabsichtigten Abbruch, die Änderung oder Nutzungsänderung der baulichen Anlage beeinträchtigt werden. Es reicht aus, wenn wegen einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung, die Beeinträchtigung erst bei der Verwirklichung weiterer Vorhaben eintritt.
240.5
Entscheidung über den Genehmigungsantrag
240.5.1
Anspruch auf Genehmigung
Die Genehmigung nach §§ 172 und 173 ist zu erteilen, wenn Versagungsgründe nicht vorliegen. Der Antragsteller hat insoweit einen Anspruch auf Genehmigung.
240.5.2
Versagung der Genehmigung
Die Genehmigung "darf" nur versagt werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 172 Abs. 3 bis 5 vorliegt. Der Genehmigungsbehörde ist hier ein Ermessen eingeräumt.
In den Fällen des § 172 Abs. 4 und 5 ist die Genehmigung trotz Vereitelung des Erhaltungszwecks zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist (§ 172 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3).
240.6
Übernahmeanspruch
Auf den Übernahmeanspruch des § 172 Abs. 2 wird hingewiesen.
Auf die mögliche Beschränkung der Entschädigungsansprüche nach § 43 Abs. 4 und 5 wird ebenfalls hingewiesen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des § 43 Abs. 1 und des § 44 Abs. 3 und 4.