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  • ab 25.04.1991 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 405 VV-BauGB - 405. Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB, § 22 DVBauGB)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

405.1
Definition

405.1.1
Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für Grundstücke eines Gebietes, die im wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse haben. Der Bodenrichtwert bezieht sich auf ein definiertes Grundstück (Bodenrichtwertgrundstück).

405.1.2
Bodenrichtwerte können als zonale oder lagetypische Bodenrichtwerte ermittelt und dargestellt werden.

Zonale Bodenrichtwerte sind zu ermitteln, wenn abgegrenzte Bodenrichtwertzonen gebildet werden können, deren Grundstücke überwiegend gleiche Zustandsmerkmale und ein einheitliches Wertniveau aufweisen.

Sofern auf Grund der Gebietsstruktur eine sachgerechte Zonenbildung nicht möglich ist, sind lagetypische Bodenrichtwerte zu ermitteln. Das lagetypische Bodenrichtwertgrundstück ist hinsichtlich der lagetypischen Merkmale, wie z.B. Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung, Erschließungszustand und Grundstückszuschnitt, zu definieren. Für ein Gebiet können mehrere lagetypische Bodenrichtwerte ermittelt werden, wenn verschiedene Grundstückstypen mit unterschiedlichem Wertniveau als repräsentativ anzusehen sind.

Bodenrichtwerte werden nicht begründet.

405.2
Turnus, Darstellung

Bodenrichtwerte werden von Amts wegen zum Ende eines jeden Kalenderjahres ermittelt; sie sind in Bodenrichtwertkarten einzutragen. Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 2 BauGB werden in einer besonderen, die Bodenrichtwertkarte des jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunktes ergänzenden Karte dargestellt; Nr. 405.3 gilt entsprechend.

405.3
Bekanntgabe, Auskunft

405.3.1
Die Ermittlung von Bodenrichtwerten ist im Verkündungsblatt der Bezirksregierung und in der örtlichen Tagespresse - entweder im redaktionellen Teil durch entsprechende Artikel oder unter den amtlichen Bekanntmachungen - bekanntzugeben.

Die Ermittlung der Bodenrichtwerte soll möglichst gleichzeitig mit der Aufstellung des Grundstücksmarktberichts (Nr. 408) bekanntgegeben werden. Die Bekanntmachungen der Gutachterausschüsse eines Regierungsbezirks und des jeweiligen Oberen Gutachterausschusses können gemeinsam erfolgen.

405.3.2
Auskünfte aus den Bodenrichtwertkarten können mündlich, schriftlich oder durch Abgabe der Bodenrichtwertkarte oder eines Auszuges daraus erteilt werden.

405.3.3
Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses übersendet dem zuständigen Finanzamt eine Vervielfältigung der Bodenrichtwertkarten.

405.4
Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB

Abweichend von dem allgemeinen Turnus sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete (z.B. Sanierung, Umlegung) zu ermitteln, wenn es von den für den Vollzug des BauGB zuständigen Behörden beantragt wird. Die Zonenbildung für diese Bodenrichtwerte kann von der Zonenbildung der für das Gebiet nach § 196 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 BauGB ermittelten Bodenrichtwerte abweichen. Nr. 405.3.2 ist anzuwenden.