Abschnitt 33 VV-BauGB - 33. Beratung der Gemeinden durch die Aufsichtsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
Die Aufsichtsbehörde (Nr. 34.2) kann die Gemeinde bereits vor dem Antrag auf Genehmigung des Bauleitplans bzw. vor Anzeige des Bebauungsplans beraten (vgl. § 25 Satz 2 VwVfG). Auf diese Weise können Fehler rechtzeitig erkannt und behoben werden.
Mit der Beratung kann dem Genehmigungsverfahren bzw. dem Anzeigeverfahren nicht vorgegriffen werden. Verbindliche Erklärungen der Aufsichtsbehörde sind nur unter den Voraussetzungen des § 38 VwVfG zulässig.
Eine ausdrückliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde zum Planentwurf ist nicht möglich.