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Abschnitt 230 VV-BauGB - 230. Bestätigter Sanierungsträger

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

230.1
Unternehmen

230.1.1
Bestätigungsfähige Unternehmen

Als Sanierungsträger können nur Unternehmen bestätigt werden (§ 158).

Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Als Unternehmer gilt (vgl. § 2 des Umsatzsteuergesetzes), wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber Mitgliedern tätig wird.

230.1.2
Ausgeschlossene Unternehmen

Das Unternehmen darf nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig sein (§ 158 Abs. 1 Nr. 1).

Als Bauunternehmen gelten Unternehmen, die gewerblich Baustoffe und Bauelemente herstellen oder vertreiben, und Unternehmen, die Hoch- oder Tiefbauten ausführen.

Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt vor, wenn auf das eine Bestätigung beantragende, rechtlich selbständige Unternehmen ein Bauunternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann. Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist (vgl. § 17 des Aktiengesetzes).

230.2
Bestätigungsvoraussetzungen

230.2.1
Eignung im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit

Das Unternehmen muß im Hinblick auf seine Geschäftstätigkeit geeignet sein (§ 158 Abs. 1 Nr. 2). Zum Nachweis der Eignung sind erforderlich:

  1. a)
    eine Übersicht über die rechtlichen und organisatorischen Verhältnisse sowie über die unternehmerischen Aufgaben des Unternehmens;
  2. b)
    ein von einem Wirtschaftsprüfer oder einem zugelassenen Wirtschaftsprüfungsunternehmen erstellter Prüfungsbericht, der über die gesamte unternehmerische Tätigkeit und über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers Auskunft gibt und nicht älter als 18 Monate ist;
  3. c)
    bei privatrechtlich unbegrenzt haftenden Unternehmensinhabern oder Gesellschaftern:
    eine Übersicht über die privaten Vermögenswerte und die damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten;
  4. d)
    bei juristischen Personen und Personengesellschaften:
    der zur Zeit der Antragstellung geltende Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung;
  5. e)
    eine Selbstauskunft über die Erfüllung von Verbindlichkeiten unter besonderer Angabe, ob Wechselproteste, Vergleichs- oder Konkursverfahren, Offenbarungseide oder Zwangsmaßnahmen von Gläubigern stattgefunden haben;
  6. f)
    sofern eine betriebsinterne Eigenkontrolle eingerichtet ist:
    eine Erklärung des Antragstellers über seine Bereitschaft zur Auskunft über deren Ergebnisse, die für die beantragte Bestätigung von Bedeutung sein können.

230.2.2
Eignung im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse

Das Unternehmen muß ferner im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse geeignet sein (§ 158 Abs. 1 Nr. 2). Zum Nachweis der Eignung sind erforderlich:

  1. a)
    Angaben über die Höhe des zur Durchführung der gemäß § 157 Abs. 1 Satz 2 übernommenen und zu übernehmen den Aufgaben erforderlichen Finanzvolumens;
  2. b)
    Angabe des finanziellen Volumens der außerhalb der städtebaulichen Aufgaben und deren Finanzierung zu erfüllenden Geschäfte des Unternehmens.

230.2.3
Befähigung zur Übernahme von Aufgaben eines Sanierungsträgers

Das Unternehmen muß besonders zur Übernahme von Aufgaben eines Sanierungsträgers befähigt sein (§ 158 Abs. 1 Nr. 2). Zum Nachweis der Befähigung sind insbesondere erforderlich:

  1. a)
    Darstellung der Organisation und des Personalbestandes des mit der Erfüllung der in § 157 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Aufgaben betrauten Betriebsteils des Antragstellers mit Angaben der in diesem Betriebsteil tätigen vertretungsberechtigten Personen und leitenden Angestellten, insbesondere im Hinblick auf deren Ausbildung und bisherige berufliche Tätigkeit;
  2. b)
    Angaben über den Einsatz und die Aufgaben fremder Kräfte und Unternehmen unter Mitteilung der Vertragsbedingungen. Für Unternehmen, die als Betreuer oder als Geschäftsbesorger tätig werden, ist eine Darstellung nach Buchst. a beizufügen.
    Will der Antragsteller bei der Erfüllung der übernommenen oder noch zu übernehmenden Aufgaben nach § 157 Abs. 1 Satz 2 durch ein anderes Unternehmen sich teilweise betreuen oder seine Geschäfte besorgen lassen, so hat er die Bestätigung dieses Unternehmens als Sanierungsträger nachzuweisen. Eine auf die Sanierungsaufgabe bezogene überwiegende Betreuung durch ein anderes Unternehmen schließt eine Bestätigung als Sanierungsträger aus;
  3. c)
    Angaben über Sanierungsmaßnahmen, für die eine Trägerschaft in Aussicht genommen ist.

230.2.4
Zuverlässigkeit der zur Vertretung berufenen Personen und leitenden Angestellten

Die zur Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden Angestellten müssen die erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit besitzen (§ 158 Abs. 1 Nr. 4). Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind erforderlich:

  1. a)

    Vorlage eines Handelsregisterauszuges über die Vertretungsbefugnis oder - soweit dies im Handelsregister nicht eintragungsfähig ist - eine Abschrift vertraglicher Vereinbarungen über die Vertretungsbefugnisse;

  2. b)

    Auflistung aller leitenden Angestellten.

    Hierzu zählen nach § 4 Abs. 2 Buchst. c des Betriebsverfassungsgesetzes solche Angestellte,

    • die zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind oder

    • denen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist oder

    • die Aufgaben wahrnehmen, die regelmäßig wegen ihrer Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung des Betriebs nur auf Grund besonderen persönlichen Vertrauens des Arbeitgebers bestimmten Personen im Hinblick auf deren besondere Erfahrungen und Kenntnisse übertragen werden;

  3. c)

    Auskunft über die unter § 158 Abs. 1 Nr. 4 fallenden Personen hinsichtlich

    • rechtskräftiger Urteile in den letzten fünf Jahren wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Urkundenfälschung, Hehlerei oder Wuchers sowie wegen falscher eidesstattlicher Versicherungen,

    • Vergleichs- und Konkursverfahren und Wechselproteste sowie

    • sonstiger gegen sie gerichteter Zwangsmaßnahmen von Gläubigern.

230.2.5
Jährliche Prüfung der Geschäftstätigkeit

Das Unternehmen muß einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegen (§ 158 Abs. 1 Nr. 3).

Unternehmen, die nicht bereits kraft Gesetzes einer jährlichen Prüfung ihrer Geschäftstätigkeit und ihrer wirtschaftlichen, Verhältnisse unterliegen, haben eine Erklärung darüber vorzulegen, daß sie sich einer derartigen Prüfung unterwerfen. Beizufügen ist ein Vorschlag, wer Träger der Prüfung werden soll.

Die jährliche Prüfung der Geschäftstätigkeit und der wirtschaftlichen Verhältnisse ist darauf beschränkt, ob die Voraussetzungen für die Bestätigung weiter gegeben sind. Ferner ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen über das Treuhandvermögen bei der Tätigkeit des Sanierungsträgers eingehalten worden sind.

Die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung erstreckt sich nicht darauf, daß der Sanierungsträgervertrag eingehalten oder die Bindungen für den Einsatz von Sanierungsförderungsmitteln beachtet worden sind. Diese Prüfung obliegt der Gemeinde, beim Einsatz von Städtebauförderungsmitteln des Landes auch den hierfür zuständigen Stellen des Landes. Die Prüfung nach § 158 Abs. 1 Nr. 3 kann die nach anderen Vorschriften erforderlichen Prüfungen nicht ersetzen.

230.3
Bestätigungsverfahren

230.3.1
Inhalt und Form des Antrags

Der Antrag auf Bestätigung als Sanierungsträger muß alle zur Prüfung gemäß Nr. 230.2 erforderlichen Angaben und Nachweise enthalten. Er ist in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.

230.3.2
Bestätigungsbehörden

Bestätigungsbehörden sind die Bezirksregierungen.

Örtlich zuständig ist:

  1. a)
    für Unternehmen mit ihrem Haupt- oder Nebensitz in Niedersachsen:
    die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Sitz liegt;
  2. b)
    für Unternehmen ohne Sitz in Niedersachsen:
    die Bezirksregierung, auf deren Bezirk sich das Tätigkeitsfeld laut Antrag beschränkt;
  3. c)
    sofern eine Zuständigkeit nach den vorstehenden Regelungen nicht gegeben ist:
    die Bezirksregierung Hannover.

230.3.3
Bestätigung

Die Bestätigung oder die Ablehnung des Antrags erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt. Die Bestätigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Bei Erstanträgen soll die Bestätigung auf zwei Jahre befristet werden. Danach ist eine unbefristete Bestätigung nur dann zu erteilen, wenn die Auswertung des vorgelegten Prüfberichts ergibt, daß das Unternehmen die Voraussetzungen für eine Bestätigung (insbesondere § 158 Nr. 2 BauGB) dauerhaft erfüllt. In den Bestätigungsbescheid sind grundsätzlich folgende Auflagen aufzunehmen:

  1. a)
    Vorlage eines jährlichen Prüfberichts,
  2. b)
    Mittelungspflicht hinsichtlich aller Änderungen gegenüber den Angaben im Antrag.

Wenn die Bestätigung räumlich nicht nur auf einen Regierungsbezirk begrenzt ist, unterrichten sich die Bezirksregierungen gegenseitig sowie das Sozialministerium durch Übersendung je einer Durchschrift.

Für die Entscheidung über Anträge auf Bestätigung als Sanierungsträger wird eine Gebühr erhoben.

Bei der Prüfung der Anträge können auf Kosten des Antragstellers Sachverständige herangezogen werden, soweit die Entscheidung dies erfordert.