Abschnitt 32 VV-BauGB - 32. Feststellungsbeschluß, Satzungsbeschluß
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
32.1
Abschließende Beschlüsse
Das gemeindliche Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen wird abgeschlossen
- a)beim Flächennutzungsplan durch den Feststellungsbeschluß,
- b)beim Bebauungsplan durch den Satzungsbeschluß nach § 10.
32.2
Zeitpunkt für die Beschlußfassung
Der Feststellungsbeschluß oder der Satzungsbeschluß darf nicht vor der Entscheidung über die Bedenken und Anregungen (§ 3 Abs. 2 Satz 4) gefaßt werden.
32.3
Zuständigkeit
Zuständig für den Feststellungsbeschluß und den Satzungsbeschluß ist der Rat (§ 40 Abs. 1 Nr. 5 NGO).
32.4
Verfahrensvorschriften
Für die Beschlußfassung sind die Vorschriften des Gemeinderechts (NGO, Hauptsatzung, Geschäftsordnung des Rates) maßgebend.
In diesem Zusammenhang wird auf das Mitwirkungsverbot von Ratsherren auf Grund von § 39 Abs. 3 i.V.m. § 26 NGO besonders hingewiesen.