Abschnitt 7 VV-BauGB - 7. Unterrichtung des Sozialministeriums
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
Das Sozialministerium ist durch die beteiligten Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise oder Behörden des Landes zu unterrichten
- a)über Entscheidungen in Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) betreffend die Gültigkeit von Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen,
- b)über Gerichtsentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere wenn diese von diesen Verwaltungsvorschriften abweichen.