Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 7 VV-BauGB - 7. Unterrichtung des Sozialministeriums

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

Das Sozialministerium ist durch die beteiligten Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise oder Behörden des Landes zu unterrichten

  1. a)
    über Entscheidungen in Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) betreffend die Gültigkeit von Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen,
  2. b)
    über Gerichtsentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere wenn diese von diesen Verwaltungsvorschriften abweichen.