Abschnitt 242 VV-BauGB - 242. Anwendungsbereich der §§ 172 bis 179
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
242.1
Räumlicher Anwendungsbereich
242.1.1
Geltungsbereich von Bebauungsplänen
Im Geltungsbereich eines einfachen oder qualifizierten Bebauungsplans können alle in §§ 176 bis 179 geregelten städtebaulichen Gebote (planakzessorische Gebote) angeordnet werden.
242.1.2
Im Zusammenhang bebaute Ortsteile
Innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile i.S. von § 34 können angeordnet werden:
- das Baugebot nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2,
- das Anpassungsgebot nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2,
- das Instandsetzungsgebot nach § 177 Abs. 3,
- das Modernisierungsgebot nach § 177 Abs. 2,
- das Abbruch- und Baugebot nach § 176 Abs. 2 und 5.
242.1.3
Außenbereich
Im Außenbereich können angeordnet werden:
- das Instandsetzungsgebot nach § 177 Abs. 3,
- das Modernisierungsgebot nach § 177 Abs. 2.
242.1.4
Ausgenommene Grundstücke
Gemäß § 175 Abs. 4 Satz 1 sind die §§ 176 bis 179 nicht anzuwenden bei Grundstücken,
- a)die den in § 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken dienen,
- b)die in § 26 Nr. 3 bezeichnet sind.
242.2
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften und Verfahren
Vorschriften des Bundesrechts, aus denen sieh gleichartige Verpflichtungen ergeben können, bleiben unberührt. Dies gilt z.B. für Vorschriften des Immissionsschutzrechts.
Nach § 175 Abs. 5 bleiben Vorschriften des Landesrechts, aus denen sich gleichartige Verpflichtungen ergeben können, unberührt. Dies gilt insbesondere für Vorschriften