Abschnitt 406 VV-BauGB - 406. Übersichten über die Bodenrichtwerte für typische Orte (§ 22 Abs. 5 DVBauGB)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
406.1
Inhalt
406.1.1
Es werden die Bodenrichtwerte typischer Orte für Wohnbauflächen und gewerbliche Bauflächen zusammengestellt. Um längerfristige Entwicklungen verfolgen zu können, soll die Auswahl der typischen Orte nur in Ausnahmefällen geändert werden.
406.1.2
Auf Grund der von den örtlichen Gutachterausschüssen erstellten Übersichten stellt der Obere Gutachterausschuß die Übersicht für den Regierungsbezirk zusammen. Nr. 406.1.1 gilt entsprechend.
406.2
Turnus, Darstellung
Die Übersichten über die Bodenrichtwerte typischer Orte werden von Amts wegen in demselben Turnus wie die Bodenrichtwerte erstellt; sie werden als Tabelle geführt.
406.3
Bekanntgabe
Die Übersichten sind Bestandteil des Grundstücksmarktberichts. Die Bekanntgabe ergibt sich aus Nr. 408.3.