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Abschnitt 42 VV-BauGB - 42. Planzeichen, Text, Verfahrensvermerke, sonstige Angaben

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

42.1
Planzeichen

Für die Darstellungen oder Festsetzungen in Bauleitplänen sollen die in der PlanzV 90 enthaltenen Planzeichen verwendet werden.

Für Darstellungen oder Festsetzungen, für die in der PlanzV 90 keine Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen sinngemäß aus den in der PlanzV 90 angegebenen Planzeichen entwickelt werden.

Die verwendeten Planzeichen sind auf dem Plan unter der Überschrift "Planzeichenerklärung" zu erläutern. Es sollen nur die Planzeichen aufgeführt werden, mit denen tatsächlich auch im Plan Darstellungen oder Festsetzungen getroffen worden sind; bei Verwendung einer Generallegende sind die nicht verwendeten bzw. die verwendeten Planzeichen kenntlich zu machen. Mit der Überschrift "Planzeichenerklärung" sind diese Erläuterungen eindeutig von den textlichen Darstellungen oder Festsetzungen abzuheben.

42.2
Textliche Darstellungen oder Festsetzungen

Ein Textteil ist neben der Planzeichnung nur dann erforderlich, wenn Darstellungen oder Festsetzungen getroffen werden sollen, die nicht aus der Zeichnung hervorgehen bzw. zeichnerisch nicht darstellbar sind (z.B. Ausnahmeregelungen).

42.3
Zusammenfassung von zeichnerischer und textlicher Darstellung und Festsetzung

Zeichnerische und textliche Darstellungen oder Festsetzungen sollen auf der Planunterlage zusammengefaßt werden. Ein von der Planzeichnung getrennter "Satzungstext" (sogenannte Mantelsatzung) ist unangebracht.

42.4
Präambel, Verfahrensvermerke, sonstige Angaben

Neben der zeichnerischen und textlichen Darstellung des Planinhalts sind in die Planzeichnung folgende Angaben aufzunehmen:

  1. a)
    Bezeichnung, bei Bebauungsplänen bzw. Änderungen und Ergänzungen des Flächennutzungsplans: Angabe des Geltungsbereichs, bei Änderungen und Ergänzungen: Angabe der laufenden Nummer (Nr. 39.1.4);
  2. b)
    Präambel (Muster in den Anlagen 12 bis 14);
  3. c)
    Ausfertigung (Nr. 36);
  4. d)
    Vermerke über das Verfahren (Muster in den An1agen 15 und 16);
  5. e)
    Planzeichenerklärung;
  6. f)
    Maßstab und Nordpfeil;
  7. g)
    bei beglaubigten Abschriften (Nr. 43): Beglaubigungsvermerk
  8. h)
    Hinweis auf die maßgebliche Fassung der BauNVO.