Abschnitt 201 VV-BauGB - 201. Anwendungsbereich des Sanierungsrechts, Verhältnis zu anderen Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
201.1
Sanierungsrecht
Die §§ 136 bis 164 sind sachlich, räumlich und zeitlich begrenzt anwendbares bodenrechtliches Sonderrecht für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen.
Weitere Vorschriften zur Sanierung enthalten:
- § 17 Abs. 6 (Außerkrafttreten einer Veränderungssperre mit förmlicher Festlegung des Sanierungsgebiets),
- § 24 Abs. 1 Nr. 3 (Vorkaufsrecht in Sanierungsgebieten),
- § 87 Abs. 3 Satz 3 (Enteignung zugunsten des Sanierungsträgers),
- § 88 (Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen in Sanierungsgebieten),
- § 89 (Veräußerungspflicht bei enteigneten Grundstücken),
- § 180 (Sozialplan),
- § 182 (Aufhebung von Miet- und Pachtverhältnissen),
- § 191 (Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken),
- § 245 (Überleitungsvorschriften).
Soweit § 144 zur Anwendung kommt (hierzu Nrn. 201.2.2 und 203.3), sind zu beachten:
- § 14 Abs. 4 (Veränderungssperre),
- § 17 Abs. 6 (Geltungsdauer einer Veränderungssperre),
- § 15 Abs. 3 (Zurückstellung von Baugesuchen),
- § 19 Abs. 4 Nr. 2 (Teilungsgenehmigung),
- § 51 Abs. 1 Satz 2 (umlegungsrechtliche Verfügungs- und Veränderungssperre).
Innerhalb des Sanierungsrechts nehmen die §§ 152 bis 156 wegen der darin geregelten besonderen bodenpolitischen Konzeption eine eigenständige Stellung ein. Das BauGB faßt sie daher unter der Bezeichnung "besondere sanierungsrechtliche Vorschriften" zusammen.
201.2
Verhältnis zum allgemeinen Städtebaurecht
201.2.1
Grundsatz
Soweit sich aus den Vorschriften des Sanierungsrechts nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften des allgemeinen Städtebaurechts auch bei Sanierungsmaßnahmen.
Unberührt bleiben auch das Bauordnungsrecht, das Denkmalschutzrecht sowie die sonstigen Vorschriften des öffentlichen Baurechts.
201.2.2
Bei Anwendung von § 144 ausgeschlossene Vorschriften
Ist § 144 Abs. 1 anwendbar, so sind folgende Vorschriften und Verfahren des allgemeinen Städtebaurechts ausgeschlossen:
- die Veränderungssperre nach §§ 14, 16, 17 und 18 (§ 14 Abs. 4 und § 17 Abs. 6),
- die Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 (§ 15 Abs. 3),
- die Teilungsgenehmigung nach §§ 19, 20, 21 und 23 (§ 19 Abs. 4 Nr. 2).
Die umlegungsrechtliche Verfügungs- und Veränderungssperre nach § 51 ist nur ausgeschlossen, soweit eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 besteht. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Ist § 144 insgesamt anwendbar, so ist auch § 51 ausgeschlossen (§ 51 Abs. 1 Satz 2).
Neben § 144 bleiben weiterhin anwendbar:
- der durch Satzung begründete Genehmigungsvorbehalt in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen nach § 22,
- der gesetzliche Genehmigungsvorbehalt nach § 109 bei Enteignungsverfahren,
- der durch Erhaltungssatzung nach § 172 begründete Genehmigungsvorbehalt.
201.2.3
Bei Anwendung der §§ 152 bis 156 ausgeschlossene Vorschriften
Sind die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 anwendbar, so sind folgende Vorschriften und Verfahren des allgemeinen Städtebaurechts ausgeschlossen:
- die Verteilung nach Flächen gemäß § 58 bei der Umlegung (§ 153 Abs. 5 Nr. 3),
- die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach §§ 127 bis 135 für die Herstellung von Erschließungsanlagen i.S. von § 127 Abs. 2 (§ 154 Abs. 1 Satz 2),
- die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) für die Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Erschließungsanlagen i.S. von § 127 Abs. 2 (§ 154 Abs. 1 Satz 2).
Die Erhebung sonstiger kommunaler Abgaben auf Grund von § 6 NKAG für Anlagen, die keine Erschießungsanlagen i.S. von § 127 Abs. 2 sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser (vgl. § 127 Abs. 4).
201.2.4
Ergänzungen des allgemeinen Städtebaurechts
Die Vorschriften des allgemeinen Städtebaurechts werden in folgender Hinsicht durch das Sanierungsrecht ergänzt:
- Erweiterung des gemeindlichen Vorkaufsrechts gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 (hierzu Nr. 218),
- Erleichterung des Enteignungsverfahrens gemäß § 87 Abs. 3 und § 88 (hierzu Nr. 219).
201.3
Anwendungsbereich
201.3.1
Sachlicher Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich des Sanierungsrechts ist sachlich begrenzt auf städtebauliche Sanierungsmaßnahmen i.S. des § 136.
Das Sanierungsrecht gilt gemäß § 136 Abs. 1 für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in "Stadt und Land". Es sieht keine Begrenzung auf städtische Bereiche vor, sondern bezieht alle Gemeindegrößen und Siedlungsformen ein. Das Sanierungsrecht kann auch in Gemeinden und Ortsteilen mit herkömmlich landwirtschaftlicher Siedlungsstruktur zur Anwendung kommen.
Auf sonstige Maßnahmen der Stadt- und Dorferneuerung, bei denen die Voraussetzungen und Merkmale städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen nicht gegeben sind, ist das Sanierungsrecht nicht anwendbar.
201.3.2
Räumlicher Anwendungsbereich
Das Sanierungsrecht trifft Regelungen für folgende Gebiete, Flächen oder räumlich bestimmte Maßnahmen:
- Untersuchungsbereiche (Nr. 210.4),
- förmlich festgelegte Sanierungsgebiete (Nr. 202.10),
- förmlich festgelegte Ersatz- und Ergänzungsgebiete (Nr. 202.11),
- Erschließungsanlagen und Ersatzanlagen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, soweit sie durch die Sanierung bedingt sind (Nrn. 215.3 und 216.5.2),
- Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets (Nrn. 217.3.2 und 217.4.2),
- Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen (§ 145 Abs. 5 Satz 2).
201.3.3
Zeitlicher Anwendungsbereich
Das Sanierungsrecht regelt
- die Vorbereitung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen (hierzu Nrn. 209 bis 214),
- die Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen (hierzu Nrn. 215 bis 217),
- den Abschluß städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen (hierzu Nrn. 234 bis 236),
- die Abwicklung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen (hierzu Nr. 237).