Abschnitt 40 VV-BauGB - 40. Aufhebung und Außerkrafttreten der Bauleitpläne
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
40.1
Aufhebungsverfahren
Soll ein Bauleitplan ersatzlos aufgehoben werden, so ist ein besonderes Aufhebungsverfahren erforderlich. Maßgebend hierfür sind die Vorschriften für die Aufstellung von Bauleitplänen (§ 2 Abs. 4).
Das Aufhebungsverfahren ist auch erforderlich, wenn ein Bauleitplan rechtsunwirksam ist und der durch den unwirksamen Plan erzeugte Rechtsschein beseitigt werden soll.
40.2
Aufhebung durch neuen Bauleitplan
Wird ein Bauleitplan neu aufgestellt und der bis dahin geltende Bauleitplan aufgehoben. so kann auf ein gesondertes Aufhebungsverfahren verzichtet werden.
Allen Beteiligten muß jedoch in allen Stadien des Verfahrens zur Aufstellung des neuen Bauleitplans bewußt sein, daß ein Bauleitplan bisher vorhanden war und dieser aufgehoben werden soll. Fehlt es hieran, so kann darin ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegen. Im Erläuterungsbericht bzw. in der Begründung ist daher auf den bisherigen Bauleitplan hinzuweisen und der Grund für seine Aufhebung darzulegen.
Zur Vermeidung von Zweifelsfällen soll in allen erforderlichen Beschlüssen der Gemeinde jeweils auf den aufzuhebenden Plan Bezug genommen werden. Die nach § 4 zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange sollen auf die gleichzeitige Aufhebung des bisherigen Plans hingewiesen werden. Im Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 soll die Öffentlichkeit durch einen entsprechenden Vermerk ausdrücklich über die gleichzeitige Aufhebung des bisher geltenden Plans unterrichtet werden. Der abschließende Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluß soll ausdrücklich auch über die Aufhebung befinden.
Die Aufhebung wird mit Bekanntmachung der Genehmigung bzw. der Durchführung des Anzeigeverfahrens bezüglich des neuen Bauleitplans nach § 6 Abs. 5 bzw. § 12 wirksam.
40.3
Außerkrafttreten wegen Fortfalls der Planungsgrundlage
Ein Bauleitplan kann in besonderen Fällen außer Kraft treten, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die seiner Aufstellung zugrunde lagen, so wesentlich ändern, daß eine Änderung oder Ergänzung nicht möglich ist.
Aus Gründen der Rechtsklarheit ist in diesem Falle der Rechtsschein der Gültigkeit eines Bebauungsplans durch ein Aufhebungsverfahren zu beseitigen.
40.4
Außerkrafttreten wegen Funktionslosigkeit
Ein Bauleitplan kann in besonderen Fällen außer Kraft treten, wenn infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Verwirklichung der Darstellungen oder Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. Diese Abweichung zwischen der planerischen Darstellung bzw. Festsetzung und der tatsächlichen Situation muß offenkundig sein, so daß ein Vertrauen auf den Fortbestand nicht mehr schutzwürdig ist.
Aus Gründen der Rechtsklarheit ist in diesem Falle der Rechtsschein der Gültigkeit eines Bebauungsplans durch ein Aufhebungsverfahren zu beseitigen (Nr. 25).
40.5
Verfahrensvermerk
Die Aufhebung des Bauleitplans ist auf der Planunterlage zu vermerken.