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Abschnitt 37 VV-BauGB - 37. Wirksamwerden der Bauleitpläne, Bekanntmachung (§ 6 Abs. 5 und 6, § 12)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

37.1
Bekanntmachung des Flächennutzungsplans (§ 6 Abs. 5)

37.1.1
Rechtspflicht zur Bekanntmachung

Die Gemeinde ist zur Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 rechtlich verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde inzwischen von der Planung Abstand genommen hat; will sie die Bekanntmachung nicht vornehmen, muß sie den Feststellungsbeschluß wieder aufheben.

37.1.2
Inhalt

Die Bekanntmachung braucht nicht den Wortlaut der Genehmigung mitzuteilen. Auf Auflagen, Maßgaben oder sonstige Beschränkungen der Genehmigung braucht nicht hingewiesen zu werden.

Im Falle des § 6 Abs. 4 Satz 4 ist anzugeben, daß die Genehmigung wegen Fristablaufs als erteilt gilt.

Bei räumlich begrenzten Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplans ist in der Bekanntmachung der räumliche Geltungsbereich und seine Lage im Gemeindegebiet zu bezeichnen. Nur hierdurch wird der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) erreicht.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung und die damit verbundenen Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 ist hinzuweisen (§ 215 Abs. 2).

37.1.3
Art und Form der Bekanntmachung

Art und Form der Bekanntmachung richten sich nach der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden und Landkreise in amtlichen Verkündungsblättern (§ 6 Abs. 8 Satz 1 NGO).

37.1.4
Zuständigkeit

Die Bekanntmachung ist vom Gemeindedirektor vorzunehmen (§ 6 Abs. 8 NGO i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 1 NGO).

37.1.5
Rechtswirkung

Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam (§ 6 Abs. 5 Satz 2).

37.2
Neubekanntmachung des Flächennutzungsplans

37.2.1
Beschluß

Voraussetzung für die Neubekanntmachung des Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 6 ist ein Beschluß der Gemeinde, der zusammen mit dem Feststellungsbeschluß zu der Änderung bzw. Ergänzung des Flächennutzungsplans gefaßt wird.

Zuständig für den Beschluß ist der Rat.

Der Beschluß hat keine konstitutive Wirkung.

37.2.2
Neufassung

Die Neufassung des Flächennutzungsplans muß sowohl die Urfassung als auch alle bisher wirksam gewordenen Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplans berücksichtigen. Sie darf jedoch den Inhalt der Darstellungen nicht verändern.

Die Planunterlage muß dem neuesten Stand entsprechen. Die Planzeichen sind einheitlich für den gesamten Plan zu verwenden.

In einem besonderen Verfahrensvermerk ist anzugeben, daß es sich um eine Neubekanntmachung gemäß § 6 Abs. 6 handelt. Ferner ist anzugeben, wann die Urfassung und die berücksichtigten Änderungen bzw. Ergänzungen wirksam geworden sind.

37.2.3
Verfahren

Die Neufassung ist nicht Gegenstand des Änderungs- oder Ergänzungsverfahrens, das Anlaß für die Neubekanntmachung gegeben hat. Die Bekanntmachung der Neufassung des Flächennutzungsplans erfolgt in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 5 Satz 1.

37.2.4
Wirkung

Die bekanntgemachte Neufassung des Flächennutzungsplans hat keine rechtsgestaltende (konstitutive) Wirkung. Bestehen Zweifel über den Inhalt von Darstellungen, ist auf die Urfassung des Flächennutzungsplans und die nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen zurückzugreifen.

37.3
Bekanntmachung des Bebauungsplans (§ 12)

37.3.1
Rechtspflicht

Nr. 37.1.1 gilt entsprechend.

37.3.2
Inhalt

Bekanntzumachen ist die Erteilung der Genehmigung bzw. die Durchführung des Anzeigeverfahrens. Nr. 37.1.2 gilt entsprechend.

Nach § 12 Satz 3 ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Außerdem soll angegeben werden, zu welcher Zeit die Einsichtnahme möglich ist. Eine Einsichtsmöglichkeit während der Besuchszeit reicht aus.

In der Bekanntmachung ist der räumliche Geltungsbereich und seine Lage im Gemeindegebiet zu bezeichnen. Nur hierdurch wird der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) erreicht. Die Bezeichnung des Bebauungsplans mit einer Nummer genügt nicht.

In die Bekanntmachung ist auch ein Hinweis auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 aufzunehmen (§ 44 Abs. 5).

37.3.3
Art und Form der Bekanntmachung

Nr. 37.1.3 gilt entsprechend.

37.3.4
Zuständigkeit

Nr. 37.1.4 gilt entsprechend.

37.3.5
Rechtswirkung

Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 12). Die hiervon abweichende Regelung des § 6 Abs. 6 NGO gilt nicht für Bebauungspläne.