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  • ab 25.04.1991 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 403 VV-BauGB - 403. Auskunft aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
Amtliche Abkürzung
VV-BauGB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000002

403.1
Definition

Gegenstand der Auskunft nach § 26 Satz 1 Nr. 2 DVBauGB sind Kaufpreise und Daten über wert- und preisbeeinflussende Merkmale solcher Grundstücke, die nach den Angaben des Antragstellers mit dem Objekt, für dessen Wertermittlung Auskunft begehrt wird, vergleichbar sind (Stichprobe). Die Auskunft wird in Form landeseinheitlich bestimmter Ausgabeformate durch die Geschäftsstelle des örtlich zuständigen Gutachterausschusses erteilt. Umfang und Inhalt der Stichprobe müssen so beschaffen sein, daß der Antragsteller mit Hilfe der ihm übermittelten Daten den mit der Auskunft verfolgten Zweck sachgerecht erreichen kann. Der Antragsteller muß in der Lage sein, die Daten sachgerecht zu verwenden. Bei der Festlegung der Auswahlkriterien für eine Stichprobe soll daher auf die Kenntnisse des Antragstellers über Auswertung und Anwendung der Daten abgestellt werden.

Unberührt bleibt der Auskunftsanspruch nach § 26 Satz 1 Nr. 1 DVBauGB; er beschränkt sich auf die zur Person der betroffenen Eigentümer und Erbbauberechtigten gespeicherten Daten. Bei entsprechenden Anträgen sind die Nrn. 403.2 bis 403.5 nicht anzuwenden.

403.2
Voraussetzungen

403.2.1
Auskunft wird auf Antrag erteilt. Der Antrag muß das Objekt, für dessen Wertermittlung Auskunft begehrt wird, benennen und hinsichtlich der wertrelevanten Daten beschreiben. Mängel in der Beschreibung, die sich auf den Inhalt der Auskunft auswirken, hat der Antragsteller zu vertreten.

Der Antrag ist begründet, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Auskunft dargelegt hat (§ 195 Abs. 3 BauGB) und der Antrag sich auf einen konkreten Einzelfall bezieht (§ 26 DVBauGB).

403.2.2
Die Auskunft darf nur anonymisiert erteilt werden (Nr. 403.4). Der Antragsteller ist schriftlich darauf hinzuweisen, daß er die ihm übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden darf, mit dem er sein berechtigtes Interesse begründet hat (§ 26 DVBauGB), und daß eine Weitergabe der Daten daher unzulässig ist.

403.3
Berechtigtes Interesse (§ 195 Abs. 3 BauGB)

Ein berechtigtes Interesse ist z.B. anzunehmen, wenn

  • Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Grundstückswerte mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden sind,
  • Behörden die Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
  • Grundstückseigentümer die Auskunft für die Wertermittlung ihres Grundstücks begehren oder
  • der Grundstückseigentümer einer Auskunftserteilung an andere Personen und Stellen zugestimmt hat.

403.4
Anonymisierung (§ 26 DVBauGB)

Die Auskunft nach Nr. 403.1 (Stichprobe) ist zu anonymisieren. Die Stichprobe gilt als anonymisiert, wenn die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren Person oder einem bestimmten oder bestimmbaren Grundstück zugeordnet werden können.

403.5
Weitergabe von Daten für wissenschaftliche Zwecke

403.5.1
Daten der Kaufpreissammlung können auf Antrag an Universitäten, Fachhochschulen und Forschungseinrichtungen flächendeckend und anonymisiert für wissenschaftliche Zwecke weitergegeben werden. Umfang und Zweck des Forschungsvorhabens sind darzulegen.

403.5.2
Die Empfänger der Daten müssen sich verpflichten, die übermittelten Daten nur für den angegebenen Zweck zu verwenden und die Forschungsergebnisse dem Gutachterausschuß zur Verfügung zu stellen.