Abschnitt 26 VV-BauGB - 26. Ausarbeitung von Bauleitplänen
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
26.1
Befugnis zur Übertragung
Die Gemeinden haben das Recht, andere fachlich geeignete Personen oder Stellen mit der Ausarbeitung eines Bauleitplans zu beauftragen.
26.2
Von der Übertragung ausgeschlossene Aufgaben
Hoheitliche Aufgaben der Gemeinde im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bauleitplänen können nicht übertragen werden. Dies gilt insbesondere für
- a)die Bürgerbeteiligung (§ 3),
- b)die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4),
- c)die erforderlichen Beschlüsse,
- d)die Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 und 6 sowie § 12.