Abschnitt 28 VV-BauGB - 28. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Baugesetzbuch (VV-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BauGB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000002
28.1
Träger öffentlicher Belange
28.1.1
Behörden im funktionalen Sinne
Für die Anwendung des § 4 kommt es nicht darauf an, ob die zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange Behörden oder Stellen im organisationsrechtlichen Sinne sind.
Die Begriffe "Behörden und Stellen" i.S. von § 4 entsprechen im wesentlichen dem im Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 1 Abs. 4 Nds. VwVfG) verwendeten funktionalen Behördenbegriff.
Hierzu gehören
- Behörden und sonstige Dienststellen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung,
- natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, denen hoheitliche Befugnisse durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen sind (sogenannte Beliehene),
- Privatpersonen oder privatrechtliche Unternehmen, die durch staatliche Konzessionen berechtigt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen, für die sich der Staat ein Beleihungsrecht vorbehalten hat.
Behörden und Stellen der Kirche und öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften stehen den Behörden und Stellen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung gleich.
28.1.2
Öffentliche Belange
Behörden und Stellen im vorbezeichneten Sinne sind nach § 4 nur zu beteiligen, soweit sie Träger "öffentlicher Belange" sind.
Der Begriff des "öffentlichen Belanges" bezieht sich auf alle öffentlichen Interessen, die sich auf die Bodennutzung innerhalb des Plangebietes auswirken und damit für die Abwägung nach § 1 Abs. 6 von Bedeutung sein können.
Bei den "öffentlichen Belangen" braucht es sich nicht um öffentliche Planungsaufgaben oder Planungsbefugnisse zu handeln. Der Begriff des Trägers öffentlicher Belange ist weiter als der des öffentlichen Planungsträgers nach §§ 7 oder 205 Abs. 1. Öffentliche Planungsträger sind jedoch in jedem Falle Träger öffentlicher Belange.
Zu den öffentlichen Belangen können auch die Belange der vermögensverwaltenden Stellen des Bundes, des Landes oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts gehören, wenn im Bauleitplan Darstellungen oder Festsetzungen für öffentliche Bauten oder Anlagen beabsichtigt sind.
28.1.3
Träger von öffentlichen Belangen
Träger öffentlicher Belange kann nur die Behörde oder Stelle im vorbezeichneten Sinne (Nr. 28.1.1) sein, der die Wahrnehmung des betreffenden öffentlichen Belanges als öffentliche Aufgabe zur Erledigung im eigenen Namen mit Wirkung nach außen zugewiesen ist.
Nicht zu den Trägern öffentlicher Belange gehören daher Behörden, Stellen, Organisationen oder Personen, die keine Erklärungen mit verbindlicher Wirkung nach außen abgeben können, sondern nur verwaltungsintern, z.B. gutachtlich oder beratend tätig werden. Ihre Beteiligung an der Bauleitplanung erfolgt erforderlichenfalls durch die Behörde oder Stelle, die gegenüber der Gemeinde die Wahrnehmung des betreffenden öffentlichen Belanges zu vertreten hat.
28.1.4
Betroffene Träger öffentlicher Belange
Die Träger öffentlicher Belange sind nur insoweit zu beteiligen, als ihr sachlicher und örtlicher Zuständigkeitsbereich durch die jeweilige Bauleitplanung konkret betroffen ist.
28.1.5
Aufzählung von Trägern öffentlicher Belange
Die Behörden oder Stellen, deren Beteiligung als Träger öffentlicher Belange in Betracht kommt, sind in Anlage 17 aufgeführt. Die Aufnahme in die Liste begründet nicht die Eigenschaft, Träger öffentlicher Belange zu sein. Die Aufstellung ist auch nicht abschließend.
Die Beteiligung von Mitgliedsgemeinden an der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Flächennutzungsplänen der Samtgemeinden (vgl. § 72 Abs. 1 Nr. 1 NGO) ist in § 205 Abs. 7 abschließend geregelt (vgl. Nr. 29).
Die Samtgemeinden sind als Träger der Flächennutzungsplanung an der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen ihrer Mitgliedsgemeinden zu beteiligen.
28.1.6
Beteiligung von benachbarten Gemeinden
Zu den Trägern öffentlicher Belange gehören auch die benachbarten Gemeinden.
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 betrifft im Gegensatz hierzu das materielle Verhältnis von Bauleitplänen benachbarter Gemeinden; sie bezieht sich nicht auf das Abstimmen als Tätigkeit, sondern auf das Abgestimmtsein der Bauleitpläne. Die formelle Abstimmung mit den Nachbargemeinden erfolgt im Rahmen des Verfahrens nach § 4.
Benachbart sind nicht nur die angrenzenden Gemeinden, sondern alle Gemeinden, auf die sich die betreffende Bauleitplanung auswirken kann.
Eine Beteiligung benachbarter Gemeinden nach § 4 kann insbesondere im Hinblick auf die Darstellung oder Festsetzung von Sondergebieten nach § 11 Abs. 3 BauNVO gegeben sein.
28.2
Beteiligungsverfahren
28.2.1
Beteiligungspflicht
§ 4 Abs. 1 Satz 1 ist eine "Soll"-Vorschrift. Im Regelfall besteht eine Beteiligungspflicht; von ihr kann nur in besonderen Fällen abgesehen werden.
Eine Nichtbeteiligung kann jedoch dazu führen, daß öffentliche Belange i.S. des § 1 Abs. 5 nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt werden und somit ein Abwägungsfehler (sogenanntes Abwägungsdefizit) vorliegt.
28.2
Beteiligungsverfahren
28.2.1
Beteiligungspflicht
§ 4 Abs. 1 Satz 1 ist eine "Soll"-Vorschrift. Im Regelfall besteht eine Beteiligungspflicht; von ihr kann nur in besonderen Fällen abgesehen werden.
Eine Nichtbeteiligung kann jedoch dazu führen, daß öffentliche Belange i.S. des § 1 Abs. 5 nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt werden und somit ein Abwägungsfehler (sogenanntes Abwägungsdefizit) vorliegt.
28.2.2
Stufen der Beteiligung, Unterlagen
Werden von der Planungsabsicht Träger öffentlicher Belange erkennbar wesentlich berührt, empfiehlt es sich, bereits bei der Ausarbeitung eines Vorentwurfs Skizzen und erste nichtförmliche Entwürfe den Trägern öffentlicher Belange zuzuleiten, um zu verhindern, daß Planentwürfe ausgearbeitet werden, die mit Fachplanungen der Träger öffentlicher Belange im Widerspruch stehen. Eine solche Abstimmung ist in der Regel schon vor der Bürgerbeteiligung gemäß § 3 zweckmäßig.
Für das Verfahren nach § 4 Abs. 1 (förmliches Beteiligungsverfahren) ist es erforderlich, den Trägern öffentlicher Belange einen ausgearbeiteten Vorentwurf zum Bauleitplan mit dem dazugehörigen Erläuterungsbericht bzw. der Begründung zur Stellungnahme zuzuleiten. Dieser Vorentwurf muß alle wesentlichen Darstellungen oder Festsetzungen enthalten und damit so hinreichend konkretisiert sein, daß die Träger öffentlicher Belange erkennen können, ob und inwieweit ihre Belange von der gemeindlichen Planung berührt werden.
Es ist nicht erforderlich, neben dem Vorentwurf zum Bauleitplan dem Träger öffentlicher Belange Fachpläne oder Gutachten zu dem betroffenen öffentlichen Belang vorzulegen. Die Gemeinde ist z.B. nicht verpflichtet, dem Träger öffentlicher Belange für seine Prüfung Berechnungsgrundlagen zur Oberflächenentwässerung zu beschaffen; dies ist vielmehr Aufgabe des Trägers öffentlicher Belange. Dies gilt nicht für die Landschafts- und Grünordnungspläne nach § 6 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes zur Vorbereitung oder Ergänzung ihrer Bauleitplanung.
Durch die Beteiligung des Trägers öffentlicher Belange wird die Gemeinde nicht von ihrer Pflicht entbunden, die abwägungserheblichen Unterlagen zu beschaffen.
28.2.3
Beteiligung einer Behörde in mehrfacher Hinsicht
Ist eine Behörde (z.B. BezReg., Landkreis) in mehrfacher Hinsicht Träger öffentlicher Belange, ist sie dennoch einheitlich, jedoch unter Angabe der sie berührenden Belange zu beteiligen. Wird sie auch nur wegen eines Belanges um Stellungnahme gebeten, so erstreckt sich diese Beteiligung dennoch auf alle von ihr zu vertretenden öffentlichen Belange (Nr. 28.3.1).
28.2.4
Frist für Stellungnahme
Die Gemeinde soll den Trägern öffentlicher Belange für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist setzen (§ 4 Abs. 1 Satz 3). Die Angemessenheit der Frist ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen.
In der Regel soll sie sechs Wochen betragen. Die Frist zur Stellungnahme mit der Wirkung des § 4 Abs. 1 Satz 3 kann nur im förmlichen Beteiligungsverfahren (Nr. 28.2.2 Abs. 2) gesetzt werden.
Die Träger öffentlicher Belange sollen innerhalb der gesetzten Frist Stellung nehmen.
28.2.5
Verbindung des Verfahrens mit der Bürgerbeteiligung
Nach § 4 Abs. 2 können die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und das förmliche Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 gleichzeitig durchgeführt werden. Die Zusammenfassung dieser Verfahrensstufen kann das Planverfahren beschleunigen. Sie empfiehlt sich aber nur, wenn entweder eine Vorabstimmung mit den wesentlichen Trägern öffentlicher Belange durchgeführt worden ist (Nr. 28.2.2 Abs. 1) oder von ihnen Stellungnahmen zu erwarten sind, die zu keiner Änderung des Planentwurfs führen; andernfalls würde der Zeitgewinn durch die erneute Beteiligung wegen der Änderung des Planentwurfs nach der öffentlichen Auslegung (Nr. 31.1) wieder entfallen.
28.3
Stellungnahme
28.3.1
Inhalt
In ihrer Stellungnahme haben die Träger öffentlicher Belange der Gemeinde auch Aufschluß über die von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und sonstigen Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, soweit diese Angaben für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Plangebietes bedeutsam sein können. Hängt die beabsichtigte Planung oder Maßnahme von der Zustimmung einer anderen Behörde ab, so hat der Träger öffentlicher Belange in seiner Stellungnahme hierauf hinzuweisen.
Die Träger öffentlicher Belange sollen nur insoweit Stellung nehmen, als ihre Belange durch die Bauleitplanung konkret betroffen werden. Sie haben sich nicht zu Belangen zu äußern, für die sie örtlich oder sachlich nicht zuständig sind.
Ist eine Behörde (z.B. BezReg., Landkreis) in mehrfacher Hinsicht Träger öffentlicher Belange (Nr. 28.2.3), hat sie alle von ihr zu vertretenden öffentlichen Belange einzeln darzustellen und zusammenfassend zu bewerten.
28.3.2
Form
Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange müssen grundsätzlich schriftlich vorliegen. Werden die Träger öffentlicher Belange in einem eigens dafür angesetzten Erörterungstermin gehört, so hat die Gemeinde hierüber eine Niederschrift anzufertigen, aus der die Stellungnahme der einzelnen Träger öffentlicher Belange ersichtlich sein muß. Fehlanzeigen sind zu vermerken. Die Niederschrift muß von allen Beteiligten genehmigt werden. Dies kann durch Verlesen am Schluß des Termins oder im schriftlichen Verfahren erfolgen.
28.4
Wirkung des Beteiligungsverfahrens
28.4.1
Ausbleiben der Stellungnahme
Eine "Äußerung" i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 liegt auch vor, wenn der Träger öffentlicher Belange ausdrücklich begründet, daß er eine Stellungnahme noch nicht abgeben könne.
Die nicht fristgemäße Äußerung löst nicht die Fiktion aus, daß bestimmte, von den Trägern wahrzunehmende öffentliche Belange nicht berührt sind; § 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 hat keine Ausschlußwirkung.
Der Träger öffentlicher Belange ist auch nicht daran gehindert, seine Belange nachträglich vorzutragen.
Werden der Gemeinde öffentliche Belange anderweitig bekannt, so hat sie diese in die Abwägung einzubeziehen.
28.4.2
Bindung der Gemeinde
Die Gemeinde ist nicht in jedem Falle an die Stellungnahme eines beteiligten Trägers öffentlicher Belange gebunden. Das Beteiligungsverfahren nach § 4 zwingt nicht zur Herstellung des Einvernehmens. Die Gemeinde hat die Stellungnahme in ihre Abwägung nach § 1 Abs. 6 einzubeziehen und das Abwägungsergebnis im Erläuterungsbericht (§ 5 Abs. 5) bzw. in der Begründung (§ 9 Abs. 8) darzulegen.
Die Gemeinde ist jedoch an die Stellungnahme gebunden, soweit diese auf zwingenden Rechtsvorschriften beruht und ein Abweichen einen Rechtsverstoß bedeuten würde.
28.5
Abweichende Regelungen nach dem BauGB-MaßnahmenG
28.5.1
Abweichung von Nr. 28.2.4
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG kann die Frist für die Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange auf einen Monat verkürzt werden. Die Vorschrift räumt der Gemeinde ein Wahlrecht zwischen der Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BauGB und dem Setzen der Monatsfrist ein. Die Entscheidung zwischen beiden Möglichkeiten liegt im Ermessen der Gemeinde.
Auf Verlangen eines Trägers öffentlicher Belange soll die Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängert werden (§ 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB-MaßnahmenG). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist eine Rechtsfrage; ein Beurteilungsspielraum besteht weder für die planende Gemeinde noch für den betroffenen Träger öffentlicher Belange. Dabei kommt es insbesondere auf die Schwierigkeit des Planungsfalles, den Umfang ggf. vorzunehmender Untersuchungen und den Grad der Betroffenheit des jeweiligen öffentlichen Belanges an; allgemeine Arbeitsüberlastung oder personelle Engpässe reichen nicht aus.
§ 2 Abs. 5 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG sieht vor, daß die Gemeinde an Stelle der Fristsetzung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG einen Anhörungstermin festsetzen kann. Von welcher Verfahrensweise die Gemeinde Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, welcher Zeitraum zwischen der Ladung zu dem Anhörungstermin und dem Anhörungstermin selbst liegen muß. Die Monatsfrist des § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG bietet sich für den Regelfall an, kann aber auch unterschritten werden.
Auf Antrag eines Trägers öffentlicher Belange im Anhörungstermin ist ihm unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit für eine abschließende Stellungnahme zu geben. Einem solchen Antrag ist - anders als dem Verlangen auf Fristverlängerung nach § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB-MaßnahmenG - zwingend stattzugeben. Das Gesetz enthält weder Voraussetzungen für einen solchen Antrag noch für die Angemessenheit der Fristsetzung für die Abgabe der abschließenden Stellungnahme. Bei Bemessung der Frist ist der vom Gesetzgeber gewollte Beschleunigungseffekt zu berücksichtigen. Da § 2 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG für die Abgabe der Stellungnahme die Monatsfrist als Regelfrist vorsieht, ist diese auch für die Abgabe der abschließenden Stellungnahme zugrunde zu legen. Eine darüber hinausgehende Frist ist dem Träger öffentlicher Belange dann einzuräumen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
28.5.2
Abweichung von Nr. 28.4.1
Nicht fristgemäß vorgetragene Belange bleiben unberücksichtigt mit der Folge, daß hieraus ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht hergeleitet werden kann. Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 BauGB-MaßnahmenG hat insofern Ausschlußwirkung. Der für die Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgebliche Zeitpunkt wird insoweit auf das Ende der Äußerungsfrist vorverlagert.
Die Ausschlußwirkung tritt als Folge der Fristsetzung durch die Gemeinde kraft Gesetzes ein. Die Vorschrift schließt es jedoch nicht aus, daß die Gemeinde Belange, die von der Ausschlußwirkung erfaßt sind und gleichwohl nach Fristablauf geltend gemacht werden, in die Abwägung einstellt. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Gemeinde. Die Ausschlußwirkung tritt nicht ein bezüglich solcher Belange, die der Gemeinde auch ohne das Vorbringen des Trägers öffentlicher Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen. Dazu gehören auch solche Belange, die der Gemeinde nur in Ansätzen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen, so daß sie dem (sonst) näher nachgegangen wäre oder hätte näher nachgehen müssen.
Die beteiligten Träger öffentlicher Belange sind auf diese Folgen hinzuweisen.